von Catastern, zu welchen das Staatssteuerwesen die Form an- geben muß. Man wird in den meisten Fällen keine besonderen Cataster für jede Art der Steuer aufzustellen brauchen, ausgenom- men nach den Klassen der verschiedenen Umlagen in Bezug auf die dadurch zu deckende Ausgaben (§. 385.). Bei den Genußsteuern, wobei keine Vorausbestimmung einer Steuerquote möglich ist, bedarf es auch des Catasters nicht. Der Verrechner ist aber für die Er- hebung verantwortlich. Unter ihm steht auch die Gemeindskasse. Es gibt in der Regel nur eine Gemeindskasse, doch die besondern Stiftungskassen ausgenommen. In Städten aber, welche ein staatsmäßig complicirtes Schuldenwesen haben, ist die Trennung der eigentlichen Gemeindekasse von der Schuldentilgungskasse, wie sie im Staate besteht, ebenfalls und aus denselben Gründen anzu- rathen. Solchen Falls erhält Leztere auch aus dem Gemeinderathe eine besondere Verwaltung.
Dritte Abtheilung. Von der Verwendung des Gemeinde- einkommens.
§. 390. Ausgaben.
Die Zwecke der Verwendung des Gemeindeeinkommens sind entweder ordentliche oder außerordentliche, und es gibt dem- nach auch eben so vielerlei Ausgaben. Der außerordentliche Auf- wand kann von verschiedener Art sein und begreift jedenfalls alle nicht laufenden Ausgaben, d. h. alle jene in sich, welche zu solchen Bedürfnissen verwendet werden, die nicht jede Rechnungsperiode wiederkehren; er ist Folge von zu errichtenden besonderen Gemeinde- anstalten, besonderen Staats-, Gemeinde- und Naturereignissen, und eben solchen Forderungen des Staats selbst1). Der ordent- liche Aufwand faßt alle laufenden Ausgaben in sich. Allein die außerordentlichen müssen in irgend eine Rubrike der ordentlichen Ausgaben fallen. Sie sind in den Hauptrubriken folgende:
A.Für die Bewirthschaftung des Gemeindevermö- gens: 1) der Gemeinde- und Almendgüter; 2) der Gemeindewal- dungen; 3) der verschiedenen Gerechtsamen; 4) der Gemeinde- activcapitalien.
von Cataſtern, zu welchen das Staatsſteuerweſen die Form an- geben muß. Man wird in den meiſten Fällen keine beſonderen Cataſter für jede Art der Steuer aufzuſtellen brauchen, ausgenom- men nach den Klaſſen der verſchiedenen Umlagen in Bezug auf die dadurch zu deckende Ausgaben (§. 385.). Bei den Genußſteuern, wobei keine Vorausbeſtimmung einer Steuerquote möglich iſt, bedarf es auch des Cataſters nicht. Der Verrechner iſt aber für die Er- hebung verantwortlich. Unter ihm ſteht auch die Gemeindskaſſe. Es gibt in der Regel nur eine Gemeindskaſſe, doch die beſondern Stiftungskaſſen ausgenommen. In Städten aber, welche ein ſtaatsmäßig complicirtes Schuldenweſen haben, iſt die Trennung der eigentlichen Gemeindekaſſe von der Schuldentilgungskaſſe, wie ſie im Staate beſteht, ebenfalls und aus denſelben Gründen anzu- rathen. Solchen Falls erhält Leztere auch aus dem Gemeinderathe eine beſondere Verwaltung.
Dritte Abtheilung. Von der Verwendung des Gemeinde- einkommens.
§. 390. Ausgaben.
Die Zwecke der Verwendung des Gemeindeeinkommens ſind entweder ordentliche oder außerordentliche, und es gibt dem- nach auch eben ſo vielerlei Ausgaben. Der außerordentliche Auf- wand kann von verſchiedener Art ſein und begreift jedenfalls alle nicht laufenden Ausgaben, d. h. alle jene in ſich, welche zu ſolchen Bedürfniſſen verwendet werden, die nicht jede Rechnungsperiode wiederkehren; er iſt Folge von zu errichtenden beſonderen Gemeinde- anſtalten, beſonderen Staats-, Gemeinde- und Naturereigniſſen, und eben ſolchen Forderungen des Staats ſelbſt1). Der ordent- liche Aufwand faßt alle laufenden Ausgaben in ſich. Allein die außerordentlichen müſſen in irgend eine Rubrike der ordentlichen Ausgaben fallen. Sie ſind in den Hauptrubriken folgende:
A.Für die Bewirthſchaftung des Gemeindevermö- gens: 1) der Gemeinde- und Almendgüter; 2) der Gemeindewal- dungen; 3) der verſchiedenen Gerechtſamen; 4) der Gemeinde- activcapitalien.
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von Cataſtern, zu welchen das Staatsſteuerweſen die Form an-
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Cataſter für jede Art der Steuer aufzuſtellen brauchen, ausgenom-
men nach den Klaſſen der verſchiedenen Umlagen in Bezug auf die
dadurch zu deckende Ausgaben (§. 385.). Bei den Genußſteuern,
wobei keine Vorausbeſtimmung einer Steuerquote möglich iſt, bedarf
es auch des Cataſters nicht. Der Verrechner iſt aber für die Er-
hebung verantwortlich. Unter ihm ſteht auch die Gemeindskaſſe.
Es gibt in der Regel nur eine Gemeindskaſſe, doch die beſondern
Stiftungskaſſen ausgenommen. In Städten aber, welche ein
ſtaatsmäßig complicirtes Schuldenweſen haben, iſt die Trennung
der eigentlichen Gemeindekaſſe von der Schuldentilgungskaſſe, wie
ſie im Staate beſteht, ebenfalls und aus denſelben Gründen anzu-
rathen. Solchen Falls erhält Leztere auch aus dem Gemeinderathe
eine beſondere Verwaltung.
Dritte Abtheilung.
Von der Verwendung des Gemeinde-
einkommens.
§. 390.
Ausgaben.
Die Zwecke der Verwendung des Gemeindeeinkommens ſind
entweder ordentliche oder außerordentliche, und es gibt dem-
nach auch eben ſo vielerlei Ausgaben. Der außerordentliche Auf-
wand kann von verſchiedener Art ſein und begreift jedenfalls alle
nicht laufenden Ausgaben, d. h. alle jene in ſich, welche zu ſolchen
Bedürfniſſen verwendet werden, die nicht jede Rechnungsperiode
wiederkehren; er iſt Folge von zu errichtenden beſonderen Gemeinde-
anſtalten, beſonderen Staats-, Gemeinde- und Naturereigniſſen,
und eben ſolchen Forderungen des Staats ſelbſt1). Der ordent-
liche Aufwand faßt alle laufenden Ausgaben in ſich. Allein die
außerordentlichen müſſen in irgend eine Rubrike der ordentlichen
Ausgaben fallen. Sie ſind in den Hauptrubriken folgende:
A. Für die Bewirthſchaftung des Gemeindevermö-
gens: 1) der Gemeinde- und Almendgüter; 2) der Gemeindewal-
dungen; 3) der verſchiedenen Gerechtſamen; 4) der Gemeinde-
activcapitalien.
B. Zur Entrichtung etwaiger Grund-, Staats-, Be-
zirks-, Lehenslaſten und dgl.: 1) Bodenzinſe, 2) Beede,
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/550>, abgerufen am 23.11.2024.
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