Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.c) wenn die Vortheile, welche nach dem Verkaufe für den Wohlstand der Bürger entstehen, sehr beträchtlich sind; d) wenn die zu verkaufenden Stücke vereinzelt liegen oder der natürlichen Beschaffenheit nach nicht zu der bisherigen Nutzung ver- wendet werden sollten, z. B. einzelne Waldparcellen, aber keineswegs Waldungen, ausgenommen, wenn außer der Bedingung b noch erwiesen ist, daß Rodungen in der Hinsicht auf c sehr nützlich sind; e) wenn solche Stücke unbenutzt liegen, z. B. ausgebrauchte Gebäude u. dgl. Man wählt zur Veräußerung am besten den Weg der Auction, wenn nicht besondere Umstände den Verkauf aus der Hand wünschens- werth machen. Die Größe der Parthien bei der Veräußerung ist nach §. 379. Note 3. zu bestimmen. Als Käufer wird aber Niemand zugelassen, der nicht die gehörige Caution stellen kann. Der Erlös muß aber wieder zum Grundstocksver- mögen der Gemeinde geschlagen werden, sei dies durch Schuldentilgung oder Capital- anlage oder Güterankauf. 2) Es wird nach dieser Ansicht die Umtheilung fortwährend eine Befugniß und selbst unter Umständen eine Pflicht der Gemeinde sein, weil man früher bei größerer Menge von Gliedern weniger oder nichts mehr übrig gelassen hätte. 3) Z. B. Wälder zum Ausroden, aber nicht ohne die Rücksicht in der Note 1. c. 4) Diese Ansicht beruht, wenn man das Leztere auch zugeben muß, doch auf einem Irrthume, denn die jedesmalige Generation vertritt die folgende, aber sie hat die Pflicht, das Vermögen so wie alle Gemeindesachen auch im besten Interesse der Zukunft zu verwalten. Wäre dies nicht, dann dürfte sie überhaupt im Gemeinde- haushalte gar nichts Wichtiges, was die Zukunft betrifft unternehmen, z. B. keine Schulden contrahiren, keine Gerechtsame ablösen u. dgl. mehr. Aus Consequenzen solcher Art, die auf bloßen Ideen beruhen, müßte für die Gemeinde viel Schaden hervorgehen. Eben so theoretisch und nichts sagend ist v. Rotteck's Ansicht, daß sich die Gemeinde aus diesem Grunde, wenn auch blos des Prinzips wegen, irgend etwas (z. B. 1 fl. oder kr.) bezahlen lassen sollte, anstatt zu Eigenthum unent- geltlich umzutheilen. S. Verhandl. der Bad. II. Kammer v. J. 1831. Heft 10. S. 258 folg. Heft 11. S. 55 folg., worin viel Material über diese ganze Frage zu finden ist. 5) Ein Hauptbeispiel gewährt der jetzige Zustand mancher Gemeinden in Eng- land, wo die Theilung zur Unterstützung der Armen vorzüglich Ursache an der uner- träglichen Last der Armentaxen ist, indem die Nutzungen verloren gingen und die Armen ihre Ländereien nicht zu halten vermochten, so daß diese in andere Hände übergingen und nun die Gemeinde selbst keine anderen Unterstützungsfonds als die Armentaxe hat. (Nebenius in den angef. Verhandlungen. Heft 10. S. 260.) 6) Es sind daher alle diese Rücksichten in jedem besondern Falle zu erwägen, ehe man eine Vertheilung beschließt. Ueber die Größe der Theile entscheidet die Zahl der Bürger und die Ausdehnung der Gutsfläche; denn die Vertheilung geschieht nach Köpfen. 7) Man hat auch schon die Vertheilung derselben unter die Bürger vorge- schlagen. S. §. 391. §. 389. Gemeindeeinkommen, Erhebung, Cataster, Kassenwesen. Während man in der Staatsfinanzwirthschaft zwei Arten der c) wenn die Vortheile, welche nach dem Verkaufe für den Wohlſtand der Bürger entſtehen, ſehr beträchtlich ſind; d) wenn die zu verkaufenden Stücke vereinzelt liegen oder der natürlichen Beſchaffenheit nach nicht zu der bisherigen Nutzung ver- wendet werden ſollten, z. B. einzelne Waldparcellen, aber keineswegs Waldungen, ausgenommen, wenn außer der Bedingung b noch erwieſen iſt, daß Rodungen in der Hinſicht auf c ſehr nützlich ſind; e) wenn ſolche Stücke unbenutzt liegen, z. B. ausgebrauchte Gebäude u. dgl. Man wählt zur Veräußerung am beſten den Weg der Auction, wenn nicht beſondere Umſtände den Verkauf aus der Hand wünſchens- werth machen. Die Größe der Parthien bei der Veräußerung iſt nach §. 379. Note 3. zu beſtimmen. Als Käufer wird aber Niemand zugelaſſen, der nicht die gehörige Caution ſtellen kann. Der Erlös muß aber wieder zum Grundſtocksver- mögen der Gemeinde geſchlagen werden, ſei dies durch Schuldentilgung oder Capital- anlage oder Güterankauf. 2) Es wird nach dieſer Anſicht die Umtheilung fortwährend eine Befugniß und ſelbſt unter Umſtänden eine Pflicht der Gemeinde ſein, weil man früher bei größerer Menge von Gliedern weniger oder nichts mehr übrig gelaſſen hätte. 3) Z. B. Wälder zum Ausroden, aber nicht ohne die Rückſicht in der Note 1. c. 4) Dieſe Anſicht beruht, wenn man das Leztere auch zugeben muß, doch auf einem Irrthume, denn die jedesmalige Generation vertritt die folgende, aber ſie hat die Pflicht, das Vermögen ſo wie alle Gemeindeſachen auch im beſten Intereſſe der Zukunft zu verwalten. Wäre dies nicht, dann dürfte ſie überhaupt im Gemeinde- haushalte gar nichts Wichtiges, was die Zukunft betrifft unternehmen, z. B. keine Schulden contrahiren, keine Gerechtſame ablöſen u. dgl. mehr. Aus Conſequenzen ſolcher Art, die auf bloßen Ideen beruhen, müßte für die Gemeinde viel Schaden hervorgehen. Eben ſo theoretiſch und nichts ſagend iſt v. Rotteck's Anſicht, daß ſich die Gemeinde aus dieſem Grunde, wenn auch blos des Prinzips wegen, irgend etwas (z. B. 1 fl. oder kr.) bezahlen laſſen ſollte, anſtatt zu Eigenthum unent- geltlich umzutheilen. S. Verhandl. der Bad. II. Kammer v. J. 1831. Heft 10. S. 258 folg. Heft 11. S. 55 folg., worin viel Material über dieſe ganze Frage zu finden iſt. 5) Ein Hauptbeiſpiel gewährt der jetzige Zuſtand mancher Gemeinden in Eng- land, wo die Theilung zur Unterſtützung der Armen vorzüglich Urſache an der uner- träglichen Laſt der Armentaxen iſt, indem die Nutzungen verloren gingen und die Armen ihre Ländereien nicht zu halten vermochten, ſo daß dieſe in andere Hände übergingen und nun die Gemeinde ſelbſt keine anderen Unterſtützungsfonds als die Armentaxe hat. (Nebenius in den angef. Verhandlungen. Heft 10. S. 260.) 6) Es ſind daher alle dieſe Rückſichten in jedem beſondern Falle zu erwägen, ehe man eine Vertheilung beſchließt. Ueber die Größe der Theile entſcheidet die Zahl der Bürger und die Ausdehnung der Gutsfläche; denn die Vertheilung geſchieht nach Köpfen. 7) Man hat auch ſchon die Vertheilung derſelben unter die Bürger vorge- ſchlagen. S. §. 391. §. 389. Gemeindeeinkommen, Erhebung, Cataſter, Kaſſenweſen. Während man in der Staatsfinanzwirthſchaft zwei Arten der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <note place="end" n="1)"><pb facs="#f0549" n="527"/><hi rendition="#aq">c)</hi> wenn die Vortheile, welche nach dem Verkaufe für den Wohlſtand der Bürger<lb/> entſtehen, ſehr beträchtlich ſind; <hi rendition="#aq">d)</hi> wenn die zu verkaufenden Stücke vereinzelt<lb/> liegen oder der natürlichen Beſchaffenheit nach nicht zu der bisherigen Nutzung ver-<lb/> wendet werden ſollten, z. B. einzelne Waldparcellen, aber keineswegs Waldungen,<lb/> ausgenommen, wenn außer der Bedingung <hi rendition="#aq">b</hi> noch erwieſen iſt, daß Rodungen in<lb/> der Hinſicht auf <hi rendition="#aq">c</hi> ſehr nützlich ſind; <hi rendition="#aq">e)</hi> wenn ſolche Stücke unbenutzt liegen, z. B.<lb/> ausgebrauchte Gebäude u. dgl. 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¹⁾ c) wenn die Vortheile, welche nach dem Verkaufe für den Wohlſtand der Bürger
entſtehen, ſehr beträchtlich ſind; d) wenn die zu verkaufenden Stücke vereinzelt
liegen oder der natürlichen Beſchaffenheit nach nicht zu der bisherigen Nutzung ver-
wendet werden ſollten, z. B. einzelne Waldparcellen, aber keineswegs Waldungen,
ausgenommen, wenn außer der Bedingung b noch erwieſen iſt, daß Rodungen in
der Hinſicht auf c ſehr nützlich ſind; e) wenn ſolche Stücke unbenutzt liegen, z. B.
ausgebrauchte Gebäude u. dgl. Man wählt zur Veräußerung am beſten den Weg
der Auction, wenn nicht beſondere Umſtände den Verkauf aus der Hand wünſchens-
werth machen. Die Größe der Parthien bei der Veräußerung iſt nach §. 379.
Note 3. zu beſtimmen. Als Käufer wird aber Niemand zugelaſſen, der nicht die
gehörige Caution ſtellen kann. Der Erlös muß aber wieder zum Grundſtocksver-
mögen der Gemeinde geſchlagen werden, ſei dies durch Schuldentilgung oder Capital-
anlage oder Güterankauf.
²⁾ Es wird nach dieſer Anſicht die Umtheilung fortwährend eine Befugniß und
ſelbſt unter Umſtänden eine Pflicht der Gemeinde ſein, weil man früher bei größerer
Menge von Gliedern weniger oder nichts mehr übrig gelaſſen hätte.
³⁾ Z. B. Wälder zum Ausroden, aber nicht ohne die Rückſicht in der Note 1. c.
⁴⁾ Dieſe Anſicht beruht, wenn man das Leztere auch zugeben muß, doch auf
einem Irrthume, denn die jedesmalige Generation vertritt die folgende, aber ſie
hat die Pflicht, das Vermögen ſo wie alle Gemeindeſachen auch im beſten Intereſſe
der Zukunft zu verwalten. Wäre dies nicht, dann dürfte ſie überhaupt im Gemeinde-
haushalte gar nichts Wichtiges, was die Zukunft betrifft unternehmen, z. B. keine
Schulden contrahiren, keine Gerechtſame ablöſen u. dgl. mehr. Aus Conſequenzen
ſolcher Art, die auf bloßen Ideen beruhen, müßte für die Gemeinde viel Schaden
hervorgehen. Eben ſo theoretiſch und nichts ſagend iſt v. Rotteck's Anſicht, daß
ſich die Gemeinde aus dieſem Grunde, wenn auch blos des Prinzips wegen, irgend
etwas (z. B. 1 fl. oder kr.) bezahlen laſſen ſollte, anſtatt zu Eigenthum unent-
geltlich umzutheilen. S. Verhandl. der Bad. II. Kammer v. J. 1831. Heft 10.
S. 258 folg. Heft 11. S. 55 folg., worin viel Material über dieſe ganze Frage zu
finden iſt.
⁵⁾ Ein Hauptbeiſpiel gewährt der jetzige Zuſtand mancher Gemeinden in Eng-
land, wo die Theilung zur Unterſtützung der Armen vorzüglich Urſache an der uner-
träglichen Laſt der Armentaxen iſt, indem die Nutzungen verloren gingen und die
Armen ihre Ländereien nicht zu halten vermochten, ſo daß dieſe in andere Hände
übergingen und nun die Gemeinde ſelbſt keine anderen Unterſtützungsfonds als die
Armentaxe hat. (Nebenius in den angef. Verhandlungen. Heft 10. S. 260.)
⁶⁾ Es ſind daher alle dieſe Rückſichten in jedem beſondern Falle zu erwägen,
ehe man eine Vertheilung beſchließt. Ueber die Größe der Theile entſcheidet die
Zahl der Bürger und die Ausdehnung der Gutsfläche; denn die Vertheilung geſchieht
nach Köpfen.
⁷⁾ Man hat auch ſchon die Vertheilung derſelben unter die Bürger vorge-
ſchlagen. S. §. 391.
§. 389.
Gemeindeeinkommen, Erhebung, Cataſter, Kaſſenweſen.
Während man in der Staatsfinanzwirthſchaft zwei Arten der
Erhebung der Staatseinkünfte hat, nämlich diejenige durch Staats-
beamte und jene durch Pächter, ſo gibt es in der Gemeindewirth-
ſchaft nur eine Methode der Erhebung, nämlich jene durch den
Gemeindeverrechner. Er erhebt das Einkommen jeder Art ſelbſt
oder durch ſeine Untergebenen, ausgenommen das Einkommen
beſonderer Stiftungsfonds, welche ihre beſonderen Verwalter
(Pfleger, Schaffner) haben. Die Erhebung geſchieht auf den Grund
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