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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Beilageheft 5. S. 37., weil v. Rotteck einen Zankapfel in die Verſammlung
warf, welcher viele Einſchüchterung und Becomplimentirung, aber auch glücklicher-
weiſe ſehr belehrende Discuſſionen erregte.
2) Die Gemeinden erleichtern ſich die Umlage und Erhebung der Steuern,
wenn ſie die Quoten derſelben blos zu den Staatsſteuern ſchlagen. Dadurch entſtand
die Regel, die Gemeindeumlagen ſo zu erheben; allein mit Ungerechtigkeit, weil
das Gebiet des Beſteuerungsrechtes des Staats ein viel weiteres als jenes der Ge-
meinden iſt. S. unten Note 6. und v. Malchus Finanzw. I. §. 75.
3) Dieſen, nicht beſtreitbaren, Satz ſtellt auch v. Rotteck in den angeführten
Verhandlungen und im angeführten Theile des conſtitut. Staatsrechts §. 9. u. 10.
auf und ſucht ihn durchzuführen. Seine Conſequenz ſcheint aber hierbei in der
That nicht ſo ſtaunenswerth zu ſein, als die Badiſche Kammer damals erklärte.
Denn die Vortheile des Gemeindegliedes aus dem Gemeindeverbande ſind entweder
perſönlicher Natur oder fallen auf das Vermögen deſſelben. Auf die Erſteren hat
jeder Gemeindebürger gleiches Recht; aber die Vermögensvortheile ſind nach Art
und Größe des Vermögens verſchieden. Da aber eine Beſteuerung nach blos per-
ſönlicher Beziehung demnach numeriſch gleich und der Druck der Steuer jedenfalls,
ſie mag beſtehen, in was man will, höchſt ungleich und unverhältnißmäßig würde,
und da die Steuer, ſie werde umgelegt, auf welches Object und auf welche Art
man wolle, nach der Wirkung bemeſſen werden muß, die ſie auf die Steuerpflich-
tigen hervorbringt; ſo kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Vermögen der
abgeleitete Maaßſtab der Beſteuerung ſein muß, der ſich aus obigem Rechtsgrundſatze
ergibt. Wie man nun das Vermögen am beſten beſteure — ob geradezu, durchs
Einkommen und durch den Genuß, durch deſſen Beſteuerung man aber auch zugleich
eine perſönliche Abgabe auflegt — das iſt eine andere Frage. Aber jedenfalls
möchte ſich hieraus als gewiß ergeben, daß die Behauptungen von v. Rotteck, das
Vermögen ſei der ungerechte Steuermaaßſtab und man verwechſele, indem man es
als ſolchen annehme, die Perſonen mit den Sachen, nichts weniger als conſequent
und dazu völlig unrichtig ſind. Man ſ. mehr hierüber noch in der Finanzwiſſen-
ſchaft unten.
4) Dieſe drei Klaſſen von Gemeindegliedern haben verſchiedene Rechte von der
Geſetzgebung erhalten. Die beiden erſten bilden die Bewohner der Gemeinde, die
Ausmärker aber beſitzen in derſelben unbewegliches Vermögen, ohne ſelbſt da zu
wohnen und die vollen Rechte eines Gemeindebürgers zu haben. Die Inſaſſen haben
blos das Aufenthaltsrecht und diejenigen Anſprüche, welche ſich aus dieſem ergeben
und von dem Geſetze näher beſtimmt ſind. Die Gemeindebürger bilden aber im
eigentlichen engeren Sinne die Gemeinde.
5) Es gibt daher in der Gemeinde auch gemeindebürgerliche, einwohnerliche,
Ausmärker- und ſtaatsbürgerliche Vortheile; ebenſo gibt es Ausgaben, welche für
das Intereſſe dieſer Klaſſen gemacht werden; und folglich muß das Mitglied einer
jeden derſelben zu den betreffenden Ausgaben beitragen. Man kann nun freilich,
wie in den Bad. Kammerverhandlungen geſchieht, auch Ausgaben unterſcheiden, die
blos einzelne geſellſchaftlich verbundene Gemeindeglieder wegen eines beſondern
Zweckes zu tragen haben (Sozialausgaben), z. B. Ausgaben für ſämmtliche Vieh-
beſitzer, Handwerkerklaſſen u. dgl. Allein dieſe ſind eigentlich keine Gemeindeaus-
gaben mehr und es gehören alſo die Beiträge der Einzelnen dazu auch nicht in
den Begriff der Gemeindeſteuern. Eine nähere Beſtimmung der Beſtandtheile der
Ausgaben im Vergleiche zu deren Deckung wird im §. 390. u. 391. vorkommen.
6) Dieſem Grundſatze wurde in der Praxis bisher am allermeiſten entgegen-
gehandelt, weil man, die Staatsſteuergrundſätze für die Gemeindeumlagen anneh-
mend, die Gemeindebürger und Inſaſſen nach ihrem vom Staate beſteuerten Ver-
mögen, Einkommen und Genuſſe mit Gemeindeabgaben belegte. Allein v. Rotteck
nimmt die Praxis deßhalb in Schutz und erklärt die Beſteuerung nach dieſem Prinzipe
für ungerecht, weil es den Reichen, der noch außerdem ein großes Vermögen beſitzen
könne, unmäßig begünſtige, und eine Menge von Armen unmäßig drücke. Es iſt
dies jedoch eine ſchreiende Inconſequenz in der Durchführung ſeines und unſeres
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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 515. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/537>, abgerufen am 22.01.2025.