Es finden sich aber auf den Gemeindegütern häufig Stein- brüche, Sand-, Kalk-, Lehm-, Mergelgruben, Torf- moore u. dgl. mehr, deren Betrieb nicht Regal ist und den Ge- meinden vielen Nutzen gewähren kann. Auch bei diesen Gemeinde- besitzungen ist öfters, namentlich bei den Gruben, der Charakter des Almendgutes maßgebend (§. 379.). Ist dies aber nicht der Fall, so ergibt sich nicht selten, daß der pecuniäre Vortheil, wel- chen die Gemeindekasse durch Fordern eines Preises für deren Benutzung durch Gemeindeglieder beziehen könnte, das Hinderniß keineswegs überwiegt, welche dadurch der Benutzung derselben in den Weg gelegt werden1). Man gibt sie darum nach Umständen lieber ganz frei. Im entgegengesetzten Falle aber ist dies nicht nothwendig. Bei Steinbrüchen, Torfmooren u. dgl. ist jedoch die Frage über die Selbstbewirthschaftung und Verpachtung oder Ver- leihung wichtig (§. 122.), denn sie liegt gleich sehr im Interesse der Gemeindekasse wie des öffentlichen und bürgerlichen Wohles2).
In den Gemeinden gibt es auch zuweilen einzelne Gebäude, welche zu einer bestimmten Nutzung bestimmt sind, wie z. B. Lager-, Kaufhäuser u. dgl., oder derselben, da sie aufgehört hat, nicht mehr dienen. Die Einnahmen aus jenen gehören unter II. Die Lezteren aber werden, wenn sie nicht einer anderen Verwendung geweiht sind, am besten verpachtet, vorausgesetzt, daß ihr Verkauf nicht vortheilhafter befunden oder nicht durchgesetzt wurde. Denn ohne dies sind sie ein todtes Capital.
1) Z. B. ein wenig Geld für jeden Karren oder Wagen Sand, Lehm, Mer- gel, -- zu Bau- und landwirthschaftlichen Zwecken u. dgl.
2) Z. B. Steine für Pflaster, Straßen-, Wasserbau, für Häuserbau. Da zu dem Abbaue solcher bergmännisch zu gewinnenden Producte wenig oder gar keine besonderen Baulichkeiten, also keine großen Capitalanlagen erforderlich sind, so kann er durch die Gemeinde selbst leicht gegen Stücklohn besorgt und der Verkauf des Gewonnenen übernommen werden. Man wird daher in solchen Fällen wohl leicht den Selbstbetrieb anrathen dürfen. Sind aber besondere bergmännische Kenntnisse und größere Capitalauslagen erforderlich, um einen Bruch oder eine Grube abzu- bauen, so wird sich die Verleihung oder Verpachtung als vortheilhaft erweisen.
II. Bewirthschaftung der Gemeindegerechtsamen.
§. 381.
Es gibt eine sehr große Anzahl verschiedener Berechtigungen der Gemeinden, welche größtentheils ihren Ursprung jener Zeit verdanken, in welcher man die Städte durch Privilegien und nutz- bare Vorrechte zu heben suchte. Sie sind aber im Allgemeinen von dreierlei Natur:
1) entweder rein privatrechtlich, d. h. solche, die auf ge- wöhnlichem bürgerlichem Eigenthumsrechte beruhen, und es gehören
Es finden ſich aber auf den Gemeindegütern häufig Stein- brüche, Sand-, Kalk-, Lehm-, Mergelgruben, Torf- moore u. dgl. mehr, deren Betrieb nicht Regal iſt und den Ge- meinden vielen Nutzen gewähren kann. Auch bei dieſen Gemeinde- beſitzungen iſt öfters, namentlich bei den Gruben, der Charakter des Almendgutes maßgebend (§. 379.). Iſt dies aber nicht der Fall, ſo ergibt ſich nicht ſelten, daß der pecuniäre Vortheil, wel- chen die Gemeindekaſſe durch Fordern eines Preiſes für deren Benutzung durch Gemeindeglieder beziehen könnte, das Hinderniß keineswegs überwiegt, welche dadurch der Benutzung derſelben in den Weg gelegt werden1). Man gibt ſie darum nach Umſtänden lieber ganz frei. Im entgegengeſetzten Falle aber iſt dies nicht nothwendig. Bei Steinbrüchen, Torfmooren u. dgl. iſt jedoch die Frage über die Selbſtbewirthſchaftung und Verpachtung oder Ver- leihung wichtig (§. 122.), denn ſie liegt gleich ſehr im Intereſſe der Gemeindekaſſe wie des öffentlichen und bürgerlichen Wohles2).
In den Gemeinden gibt es auch zuweilen einzelne Gebäude, welche zu einer beſtimmten Nutzung beſtimmt ſind, wie z. B. Lager-, Kaufhäuſer u. dgl., oder derſelben, da ſie aufgehört hat, nicht mehr dienen. Die Einnahmen aus jenen gehören unter II. Die Lezteren aber werden, wenn ſie nicht einer anderen Verwendung geweiht ſind, am beſten verpachtet, vorausgeſetzt, daß ihr Verkauf nicht vortheilhafter befunden oder nicht durchgeſetzt wurde. Denn ohne dies ſind ſie ein todtes Capital.
1) Z. B. ein wenig Geld für jeden Karren oder Wagen Sand, Lehm, Mer- gel, — zu Bau- und landwirthſchaftlichen Zwecken u. dgl.
2) Z. B. Steine für Pflaſter, Straßen-, Waſſerbau, für Häuſerbau. Da zu dem Abbaue ſolcher bergmänniſch zu gewinnenden Producte wenig oder gar keine beſonderen Baulichkeiten, alſo keine großen Capitalanlagen erforderlich ſind, ſo kann er durch die Gemeinde ſelbſt leicht gegen Stücklohn beſorgt und der Verkauf des Gewonnenen übernommen werden. Man wird daher in ſolchen Fällen wohl leicht den Selbſtbetrieb anrathen dürfen. Sind aber beſondere bergmänniſche Kenntniſſe und größere Capitalauslagen erforderlich, um einen Bruch oder eine Grube abzu- bauen, ſo wird ſich die Verleihung oder Verpachtung als vortheilhaft erweiſen.
II. Bewirthſchaftung der Gemeindegerechtſamen.
§. 381.
Es gibt eine ſehr große Anzahl verſchiedener Berechtigungen der Gemeinden, welche größtentheils ihren Urſprung jener Zeit verdanken, in welcher man die Städte durch Privilegien und nutz- bare Vorrechte zu heben ſuchte. Sie ſind aber im Allgemeinen von dreierlei Natur:
1) entweder rein privatrechtlich, d. h. ſolche, die auf ge- wöhnlichem bürgerlichem Eigenthumsrechte beruhen, und es gehören
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moore u. dgl. mehr, deren Betrieb nicht Regal iſt und den Ge-
meinden vielen Nutzen gewähren kann. Auch bei dieſen Gemeinde-
beſitzungen iſt öfters, namentlich bei den Gruben, der Charakter
des Almendgutes maßgebend (§. 379.). Iſt dies aber nicht der
Fall, ſo ergibt ſich nicht ſelten, daß der pecuniäre Vortheil, wel-
chen die Gemeindekaſſe durch Fordern eines Preiſes für deren
Benutzung durch Gemeindeglieder beziehen könnte, das Hinderniß
keineswegs überwiegt, welche dadurch der Benutzung derſelben in
den Weg gelegt werden1). Man gibt ſie darum nach Umſtänden
lieber ganz frei. Im entgegengeſetzten Falle aber iſt dies nicht
nothwendig. Bei Steinbrüchen, Torfmooren u. dgl. iſt jedoch die
Frage über die Selbſtbewirthſchaftung und Verpachtung oder Ver-
leihung wichtig (§. 122.), denn ſie liegt gleich ſehr im Intereſſe
der Gemeindekaſſe wie des öffentlichen und bürgerlichen Wohles2).
In den Gemeinden gibt es auch zuweilen einzelne Gebäude,
welche zu einer beſtimmten Nutzung beſtimmt ſind, wie z. B. Lager-,
Kaufhäuſer u. dgl., oder derſelben, da ſie aufgehört hat, nicht
mehr dienen. Die Einnahmen aus jenen gehören unter II. Die
Lezteren aber werden, wenn ſie nicht einer anderen Verwendung
geweiht ſind, am beſten verpachtet, vorausgeſetzt, daß ihr Verkauf
nicht vortheilhafter befunden oder nicht durchgeſetzt wurde. Denn
ohne dies ſind ſie ein todtes Capital.
¹⁾ Z. B. ein wenig Geld für jeden Karren oder Wagen Sand, Lehm, Mer-
gel, — zu Bau- und landwirthſchaftlichen Zwecken u. dgl.
²⁾ Z. B. Steine für Pflaſter, Straßen-, Waſſerbau, für Häuſerbau. Da zu
dem Abbaue ſolcher bergmänniſch zu gewinnenden Producte wenig oder gar keine
beſonderen Baulichkeiten, alſo keine großen Capitalanlagen erforderlich ſind, ſo kann
er durch die Gemeinde ſelbſt leicht gegen Stücklohn beſorgt und der Verkauf des
Gewonnenen übernommen werden. Man wird daher in ſolchen Fällen wohl leicht
den Selbſtbetrieb anrathen dürfen. Sind aber beſondere bergmänniſche Kenntniſſe
und größere Capitalauslagen erforderlich, um einen Bruch oder eine Grube abzu-
bauen, ſo wird ſich die Verleihung oder Verpachtung als vortheilhaft erweiſen.
II. Bewirthſchaftung der Gemeindegerechtſamen.
§. 381.
Es gibt eine ſehr große Anzahl verſchiedener Berechtigungen
der Gemeinden, welche größtentheils ihren Urſprung jener Zeit
verdanken, in welcher man die Städte durch Privilegien und nutz-
bare Vorrechte zu heben ſuchte. Sie ſind aber im Allgemeinen
von dreierlei Natur:
1) entweder rein privatrechtlich, d. h. ſolche, die auf ge-
wöhnlichem bürgerlichem Eigenthumsrechte beruhen, und es gehören
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 511. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/533>, abgerufen am 22.12.2024.
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