Diese soll die Grundsätze und Regeln darstellen, wonach die verschiedenen Gewerbsarbeiten und die hauswirthschaftlichen Dienste geleistet werden müssen, um vollkommene Producte zu liefern und sich die Arbeit so viel als möglich zu erleichtern und abzukürzen. Es ist daher ihre Aufgabe, den Zweck einer jeden solchen Arbeit zu lehren, den Zusammenhang derselben mit den andern Geschäften zur Erreichung desselben Zieles zu zeigen, und die tauglichsten Mittel und Wege anzugeben, wie man dazu gelangen kann. Da die Mittel dafür der Körper, die Werkzeuge und Maschinen, die Wege dazu aber die menschliche Thätigkeit zur Anwendung der- selben sind, so gehört in ihr Bereich die Erklärung der Werkzeuge und Maschinen, welche gebraucht werden, und des Hände- und Fußwerkes bei der Arbeit. Man wird also so viele Abtheilungen dieses Hauptstückes bekommen, als es wirthschaftliche Dienste gibt. Diese aber lassen sich unter folgenden Klassen vollständig darstellen:
A.Gewerbsdienste. Sie sind:
1) Urgewerbsdienste, nämlich in dem Bergbaue, in der Feld-, Garten- und Forstwirthschaft, in der Viehzucht und in der Jagd.
2) Kunstgewerbsdienste, nämlich in sämmtlichen Gewerken. Man muß aber bei ihnen diejenigen Gewerke, bei welchen Arbeits- theilung eingeführt ist und folglich jede Arbeit blos ein Theil der Productionsthätigkeit ist, von denjenigen unterscheiden, wo jenes nicht der Fall ist und demnach die Arbeit des Dienstleistenden die Fertigung des ganzen Productes umfaßt.
3) Umsatzgewerbsdienste, nämlich im Handel und im Leihgeschäfte.
B.Hauswirthschaftsdienste, wozu alle diejenigen zu zählen sind, welche in den oben genannten Geschäften der Haus- wirthschaft vorkommen. Bei einer näheren Betrachtung dieser Dienste zeigt sich aber:
1) daß dasjenige, was die Wissenschaft von den Gewerbsdien- sten lehren kann, in den einzelnen Gewerbslehren schon vorkommt;
2) daß die hauswirthschaftlichen Dienste einer wissenschaftlichen Fassung nicht wohl fähig sind; und
Erſtes Hauptſtück. Dienſt-Gewerbslehre.
§. 373.
Dieſe ſoll die Grundſätze und Regeln darſtellen, wonach die verſchiedenen Gewerbsarbeiten und die hauswirthſchaftlichen Dienſte geleiſtet werden müſſen, um vollkommene Producte zu liefern und ſich die Arbeit ſo viel als möglich zu erleichtern und abzukürzen. Es iſt daher ihre Aufgabe, den Zweck einer jeden ſolchen Arbeit zu lehren, den Zuſammenhang derſelben mit den andern Geſchäften zur Erreichung deſſelben Zieles zu zeigen, und die tauglichſten Mittel und Wege anzugeben, wie man dazu gelangen kann. Da die Mittel dafür der Körper, die Werkzeuge und Maſchinen, die Wege dazu aber die menſchliche Thätigkeit zur Anwendung der- ſelben ſind, ſo gehört in ihr Bereich die Erklärung der Werkzeuge und Maſchinen, welche gebraucht werden, und des Hände- und Fußwerkes bei der Arbeit. Man wird alſo ſo viele Abtheilungen dieſes Hauptſtückes bekommen, als es wirthſchaftliche Dienſte gibt. Dieſe aber laſſen ſich unter folgenden Klaſſen vollſtändig darſtellen:
A.Gewerbsdienſte. Sie ſind:
1) Urgewerbsdienſte, nämlich in dem Bergbaue, in der Feld-, Garten- und Forſtwirthſchaft, in der Viehzucht und in der Jagd.
2) Kunſtgewerbsdienſte, nämlich in ſämmtlichen Gewerken. Man muß aber bei ihnen diejenigen Gewerke, bei welchen Arbeits- theilung eingeführt iſt und folglich jede Arbeit blos ein Theil der Productionsthätigkeit iſt, von denjenigen unterſcheiden, wo jenes nicht der Fall iſt und demnach die Arbeit des Dienſtleiſtenden die Fertigung des ganzen Productes umfaßt.
3) Umſatzgewerbsdienſte, nämlich im Handel und im Leihgeſchäfte.
B.Hauswirthſchaftsdienſte, wozu alle diejenigen zu zählen ſind, welche in den oben genannten Geſchäften der Haus- wirthſchaft vorkommen. Bei einer näheren Betrachtung dieſer Dienſte zeigt ſich aber:
1) daß dasjenige, was die Wiſſenſchaft von den Gewerbsdien- ſten lehren kann, in den einzelnen Gewerbslehren ſchon vorkommt;
2) daß die hauswirthſchaftlichen Dienſte einer wiſſenſchaftlichen Faſſung nicht wohl fähig ſind; und
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Erſtes Hauptſtück.
Dienſt-Gewerbslehre.
§. 373.
Dieſe ſoll die Grundſätze und Regeln darſtellen, wonach die
verſchiedenen Gewerbsarbeiten und die hauswirthſchaftlichen Dienſte
geleiſtet werden müſſen, um vollkommene Producte zu liefern und
ſich die Arbeit ſo viel als möglich zu erleichtern und abzukürzen.
Es iſt daher ihre Aufgabe, den Zweck einer jeden ſolchen Arbeit
zu lehren, den Zuſammenhang derſelben mit den andern Geſchäften
zur Erreichung deſſelben Zieles zu zeigen, und die tauglichſten
Mittel und Wege anzugeben, wie man dazu gelangen kann. Da
die Mittel dafür der Körper, die Werkzeuge und Maſchinen, die
Wege dazu aber die menſchliche Thätigkeit zur Anwendung der-
ſelben ſind, ſo gehört in ihr Bereich die Erklärung der Werkzeuge
und Maſchinen, welche gebraucht werden, und des Hände- und
Fußwerkes bei der Arbeit. Man wird alſo ſo viele Abtheilungen
dieſes Hauptſtückes bekommen, als es wirthſchaftliche Dienſte
gibt. Dieſe aber laſſen ſich unter folgenden Klaſſen vollſtändig
darſtellen:
A. Gewerbsdienſte. Sie ſind:
1) Urgewerbsdienſte, nämlich in dem Bergbaue, in der
Feld-, Garten- und Forſtwirthſchaft, in der Viehzucht und in
der Jagd.
2) Kunſtgewerbsdienſte, nämlich in ſämmtlichen Gewerken.
Man muß aber bei ihnen diejenigen Gewerke, bei welchen Arbeits-
theilung eingeführt iſt und folglich jede Arbeit blos ein Theil der
Productionsthätigkeit iſt, von denjenigen unterſcheiden, wo jenes
nicht der Fall iſt und demnach die Arbeit des Dienſtleiſtenden die
Fertigung des ganzen Productes umfaßt.
3) Umſatzgewerbsdienſte, nämlich im Handel und im
Leihgeſchäfte.
B. Hauswirthſchaftsdienſte, wozu alle diejenigen zu
zählen ſind, welche in den oben genannten Geſchäften der Haus-
wirthſchaft vorkommen. Bei einer näheren Betrachtung dieſer
Dienſte zeigt ſich aber:
1) daß dasjenige, was die Wiſſenſchaft von den Gewerbsdien-
ſten lehren kann, in den einzelnen Gewerbslehren ſchon vorkommt;
2) daß die hauswirthſchaftlichen Dienſte einer wiſſenſchaftlichen
Faſſung nicht wohl fähig ſind; und
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/523>, abgerufen am 21.11.2024.
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