er sich, wenn er hierzu gesetzlich nicht befugt ist, auch mit den Gläubigern nicht auf einen Accord (Vergleich) verständigen, dann wird das Falliment oder der Bankbruch gerichtlich öffentlich erklärt, heißt dann Concurs und hat ein nach den Gesetzen ver- schiedenes Proceßverfahren zur Folge1).
1)Büsch Darstellung. I. 424. II. 523 folg. Bleibtreu Lehrbuch. S. 372 (nach dem Bad. Landrechte). Leuchs System. II. 753. Schriften über Handels- recht, Gesetzbücher und Prozeßordnungen. Bei den Bankern und Notenbanken er- scheint dieser Zustand zuerst als Einstellung der Baarzahlungen.
§. 370. 4) Kaufmännische Buchhaltung.
Die kaufmännische Buchhaltung, welche auch bei Leihgeschäf- ten angewendet wird, ist, wie bereits oben (§. 79-82.) schon dargethan wurde, entweder eine einfache oder eine doppelte1). Es werden im Allgemeinen auch die daselbst erwähnten Haupt- und Nebenbücher geführt. Allein jede Handlungsart hat außer diesen auch noch ihre besonderen eigenthümlichen Bücher, nämlich a) das Waarenscontro zur chronologischen Aufzeichnung und Verrech- nung der empfangenen und abgegebenen Waaren; b) das Wechsel- scontro zur chronologischen Notirung aller eingenommenen und ausgestellten Wechsel; c) das Kassenscontro zu demselben Zwecke für die baaren Einnahmen und Ausgaben; d) das Bank- scontro, zur Aufzeichnung der Ab- und Zuschreibungen, welche auf den Namen des Hauses in den Büchern der Girobanken ge- macht werden; e) das Waarencalculationsbuch, zum Auf- zeichnen der gemachten Waarencalculationen; f) das Wechsel- copirbuch, zur wörtlichen Abschrift der Wechsel, weßhalb man zwei, nämlich ein Trattenbuch und ein Rimessenbuch hat und die Acceptation sowie die Protestation bemerkt; g) das Han- delsunkostenbuch, zur besonderen Verrechnung der verschiedenen Auslagen der Handlung, deren Ergebniß man erst monatlich in das Kassabuch einträgt; h) das Briefcopirbuch; i) das Com- missionsbuch, k) das Speditionsbuch, l) die Meßbücher, welche Lezteren vier schon durch das Wort erklärt sind; m) das Contocorrentbuch, zur Aufschreibung der Conti correnti2).
1) Ueber die Literatur s. m. §. 79. N., worunter Bleibtreu als vorzüglich zu empfehlen ist. Es gibt aber auch eine eigenthümliche doppelte Buchhaltung, welche man die englische nennt, da sie von einem Engländer Jones erfunden wurde. Sie ist von der italienischen dadurch unterschieden, daß die Posten, Debitoren, Creditoren, Debet und Credit, weit gedrängter und übersichtlicher als bei dieser aufgezeichnet sind. Der Unterschied wird am besten aus der Vergleichung von Schematen erkannt. Bleibtreu gibt solche zur Vergleichung.
er ſich, wenn er hierzu geſetzlich nicht befugt iſt, auch mit den Gläubigern nicht auf einen Accord (Vergleich) verſtändigen, dann wird das Falliment oder der Bankbruch gerichtlich öffentlich erklärt, heißt dann Concurs und hat ein nach den Geſetzen ver- ſchiedenes Proceßverfahren zur Folge1).
1)Büſch Darſtellung. I. 424. II. 523 folg. Bleibtreu Lehrbuch. S. 372 (nach dem Bad. Landrechte). Leuchs Syſtem. II. 753. Schriften über Handels- recht, Geſetzbücher und Prozeßordnungen. Bei den Bankern und Notenbanken er- ſcheint dieſer Zuſtand zuerſt als Einſtellung der Baarzahlungen.
§. 370. 4) Kaufmänniſche Buchhaltung.
Die kaufmänniſche Buchhaltung, welche auch bei Leihgeſchäf- ten angewendet wird, iſt, wie bereits oben (§. 79–82.) ſchon dargethan wurde, entweder eine einfache oder eine doppelte1). Es werden im Allgemeinen auch die daſelbſt erwähnten Haupt- und Nebenbücher geführt. Allein jede Handlungsart hat außer dieſen auch noch ihre beſonderen eigenthümlichen Bücher, nämlich a) das Waarenſcontro zur chronologiſchen Aufzeichnung und Verrech- nung der empfangenen und abgegebenen Waaren; b) das Wechſel- ſcontro zur chronologiſchen Notirung aller eingenommenen und ausgeſtellten Wechſel; c) das Kaſſenſcontro zu demſelben Zwecke für die baaren Einnahmen und Ausgaben; d) das Bank- ſcontro, zur Aufzeichnung der Ab- und Zuſchreibungen, welche auf den Namen des Hauſes in den Büchern der Girobanken ge- macht werden; e) das Waarencalculationsbuch, zum Auf- zeichnen der gemachten Waarencalculationen; f) das Wechſel- copirbuch, zur wörtlichen Abſchrift der Wechſel, weßhalb man zwei, nämlich ein Trattenbuch und ein Rimeſſenbuch hat und die Acceptation ſowie die Proteſtation bemerkt; g) das Han- delsunkoſtenbuch, zur beſonderen Verrechnung der verſchiedenen Auslagen der Handlung, deren Ergebniß man erſt monatlich in das Kaſſabuch einträgt; h) das Briefcopirbuch; i) das Com- miſſionsbuch, k) das Speditionsbuch, l) die Meßbücher, welche Lezteren vier ſchon durch das Wort erklärt ſind; m) das Contocorrentbuch, zur Aufſchreibung der Conti correnti2).
1) Ueber die Literatur ſ. m. §. 79. N., worunter Bleibtreu als vorzüglich zu empfehlen iſt. Es gibt aber auch eine eigenthümliche doppelte Buchhaltung, welche man die engliſche nennt, da ſie von einem Engländer Jones erfunden wurde. Sie iſt von der italieniſchen dadurch unterſchieden, daß die Poſten, Debitoren, Creditoren, Debet und Credit, weit gedrängter und überſichtlicher als bei dieſer aufgezeichnet ſind. Der Unterſchied wird am beſten aus der Vergleichung von Schematen erkannt. Bleibtreu gibt ſolche zur Vergleichung.
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er ſich, wenn er hierzu geſetzlich nicht befugt iſt, auch mit den
Gläubigern nicht auf einen Accord (Vergleich) verſtändigen,
dann wird das Falliment oder der Bankbruch gerichtlich öffentlich
erklärt, heißt dann Concurs und hat ein nach den Geſetzen ver-
ſchiedenes Proceßverfahren zur Folge1).
¹⁾ Büſch Darſtellung. I. 424. II. 523 folg. Bleibtreu Lehrbuch. S. 372
(nach dem Bad. Landrechte). Leuchs Syſtem. II. 753. Schriften über Handels-
recht, Geſetzbücher und Prozeßordnungen. Bei den Bankern und Notenbanken er-
ſcheint dieſer Zuſtand zuerſt als Einſtellung der Baarzahlungen.
§. 370.
4) Kaufmänniſche Buchhaltung.
Die kaufmänniſche Buchhaltung, welche auch bei Leihgeſchäf-
ten angewendet wird, iſt, wie bereits oben (§. 79–82.) ſchon
dargethan wurde, entweder eine einfache oder eine doppelte1).
Es werden im Allgemeinen auch die daſelbſt erwähnten Haupt- und
Nebenbücher geführt. Allein jede Handlungsart hat außer dieſen
auch noch ihre beſonderen eigenthümlichen Bücher, nämlich a) das
Waarenſcontro zur chronologiſchen Aufzeichnung und Verrech-
nung der empfangenen und abgegebenen Waaren; b) das Wechſel-
ſcontro zur chronologiſchen Notirung aller eingenommenen und
ausgeſtellten Wechſel; c) das Kaſſenſcontro zu demſelben
Zwecke für die baaren Einnahmen und Ausgaben; d) das Bank-
ſcontro, zur Aufzeichnung der Ab- und Zuſchreibungen, welche
auf den Namen des Hauſes in den Büchern der Girobanken ge-
macht werden; e) das Waarencalculationsbuch, zum Auf-
zeichnen der gemachten Waarencalculationen; f) das Wechſel-
copirbuch, zur wörtlichen Abſchrift der Wechſel, weßhalb man
zwei, nämlich ein Trattenbuch und ein Rimeſſenbuch hat
und die Acceptation ſowie die Proteſtation bemerkt; g) das Han-
delsunkoſtenbuch, zur beſonderen Verrechnung der verſchiedenen
Auslagen der Handlung, deren Ergebniß man erſt monatlich in
das Kaſſabuch einträgt; h) das Briefcopirbuch; i) das Com-
miſſionsbuch, k) das Speditionsbuch, l) die Meßbücher,
welche Lezteren vier ſchon durch das Wort erklärt ſind; m) das
Contocorrentbuch, zur Aufſchreibung der Conti correnti2).
¹⁾ Ueber die Literatur ſ. m. §. 79. N., worunter Bleibtreu als vorzüglich
zu empfehlen iſt. Es gibt aber auch eine eigenthümliche doppelte Buchhaltung,
welche man die engliſche nennt, da ſie von einem Engländer Jones erfunden
wurde. Sie iſt von der italieniſchen dadurch unterſchieden, daß die Poſten,
Debitoren, Creditoren, Debet und Credit, weit gedrängter und überſichtlicher als
bei dieſer aufgezeichnet ſind. Der Unterſchied wird am beſten aus der Vergleichung
von Schematen erkannt. Bleibtreu gibt ſolche zur Vergleichung.
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 498. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/520>, abgerufen am 22.12.2024.
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