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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Einwohnern weiter transportiren zu lassen oder sie zum Kaufe einige Zeit auszu-
setzen. (Mittermaier deutsches Privatrecht. §. 520.)
4) Wegen der Commissionaire s. §. 351. Die Mäkler (Sensalen, Courtiers)
sind obrigkeitlich ermächtigte verpflichtete und immatriculirte Mandatare in Handels-
geschäften, welche einen übernommenen Auftrag zum besten Interesse des Commit-
tenten besorgen müssen. Sie führen obrigkeitlich vidimirte und foliirte Geschäfts-
bücher zur pünktlichen Aufzeichnung ihrer Geschäfte. Sie stellen am Ende jedes
Geschäftes den Contrahirenden Schlußzettel (Mäklernotizen, Borderaux) zu,
welche diese unterzeichnen oder auch blos annehmen zum Zeichen des Geschäfts-
abschlusses. Die Mäkler bekommen eine Belohnung (Courtage, sensarie) nach Pro-
centen oder Promillen des Werthes der Geschäfte. Es gibt verschiedene Mäkler,
aber sie haben ihre besondere Mäklerordnungen. (Büsch Darstellung. I. 392.
Mittermaier deutsches Privatrecht. §. 485.) Die Frachtfahrer sind Personen,
welche die Waaren entweder zu Wasser oder auf der Axe ohne Untersuchung und
Haftung für etwa eingetretene Beschädigungen blos an Ort und Stelle liefern, aber
für den Verlust derselben verantwortlich sind. Die Spediteure vereinigen gleich-
sam in sich die Personen des Versenders und Empfängers, da sie Commissionaire von
beiden sind; sie haben daher nicht blos die Obliegenheiten des Frachtfahrers, sondern
auch die Pflicht, noch vor der Versendung die angekommenen Waaren zu untersuchen
und die nöthigen Verbesserungen an der Einhüllung (Emballage) und Waare selbst
vorzunehmen. Der Frachtfahrer kann im Dienste der Spediteure stehen. Der
Frachtcontrakt wird entweder auf ein ganzes Fahrzeug oder nur stückweise (§. 358.
Note 1.) geschlossen und das Instrument darüber heißt Frachtbrief; es werden
von ihm drei Exemplarien verfertigt (für den Versender, Frachtfahrer und Empfän-
ger), wenn nicht die Gewohnheit einen bloßen Empfangschein (Rezipiß) für die
Waare eingeführt hat. Der Spediteur versendet die Waaren mit einem Avis-
briefe entweder an den Addressaten oder an den nächsten Spediteur, und Einer
von diesen bezahlt ihm die Spesenrechnung, d. h. das Verzeichniß seiner Aus-
lagen und Gebühren (Spesen). Er führt sein eigenes Speditionsbuch. Das Ge-
wicht der Waaren allein ohne die Emballage heißt Nettogewicht; sammt der
Emballage aber Brutto- oder Sporcogewicht; und der Unterschied beider wird
Thara genannt. Die Berechnungsart davon ist verschieden. Leuchs System. I.
S. 241. 291. Mittermaier deutsches Privatrecht. §. 486. 499.
§. 364.
Fortsetzung. 4) Capital; 5) Gewerbsfreiheit.

4) Hinlängliches Capital. Das Capital für die Umsatz-
geschäfte hat folgende Bestandtheile: a) die Waarenvorräthe
im weiteren Sinne des Wortes; b) die Geldvorräthe in der
Kasse; c) die Hilfsstoffe, nämlich z. B. die Umhüllung der
Waaren, Schreibmaterialien u. dgl.; d) die Handlungsgeräth-
schaften verschiedener Art; e) das Arbeitsvieh, z. B. zum
Transporte, für reisende Diener u. dgl.; f) die Gewerbsge-
bäude und Magazine für die Waaren; g) die Reparaturkosten
der Waaren, Geräthe, Geschirre und Baulichkeiten; h) der Ar-
beitslohn in Geld und Natur; i) die Handlungsprivilegien.

5) Gewerbsfreiheit. Das Gewerbe des Capitalisten be-
wegt sich ganz frei und sein Einkommen ist nur in wenigen Staaten
einer Steuer unterworfen; die Beschränkungen, welche das Hypo-
thekenwesen demselben auferlegt, sind nur zu seiner Sicherheit und
gegen ungerechte Bedrückungen der Schuldner gemacht, er kann

Einwohnern weiter transportiren zu laſſen oder ſie zum Kaufe einige Zeit auszu-
ſetzen. (Mittermaier deutſches Privatrecht. §. 520.)
4) Wegen der Commiſſionaire ſ. §. 351. Die Mäkler (Senſalen, Courtiers)
ſind obrigkeitlich ermächtigte verpflichtete und immatriculirte Mandatare in Handels-
geſchäften, welche einen übernommenen Auftrag zum beſten Intereſſe des Commit-
tenten beſorgen müſſen. Sie führen obrigkeitlich vidimirte und foliirte Geſchäfts-
bücher zur pünktlichen Aufzeichnung ihrer Geſchäfte. Sie ſtellen am Ende jedes
Geſchäftes den Contrahirenden Schlußzettel (Mäklernotizen, Borderaux) zu,
welche dieſe unterzeichnen oder auch blos annehmen zum Zeichen des Geſchäfts-
abſchluſſes. Die Mäkler bekommen eine Belohnung (Courtage, sensarie) nach Pro-
centen oder Promillen des Werthes der Geſchäfte. Es gibt verſchiedene Mäkler,
aber ſie haben ihre beſondere Mäklerordnungen. (Büſch Darſtellung. I. 392.
Mittermaier deutſches Privatrecht. §. 485.) Die Frachtfahrer ſind Perſonen,
welche die Waaren entweder zu Waſſer oder auf der Axe ohne Unterſuchung und
Haftung für etwa eingetretene Beſchädigungen blos an Ort und Stelle liefern, aber
für den Verluſt derſelben verantwortlich ſind. Die Spediteure vereinigen gleich-
ſam in ſich die Perſonen des Verſenders und Empfängers, da ſie Commiſſionaire von
beiden ſind; ſie haben daher nicht blos die Obliegenheiten des Frachtfahrers, ſondern
auch die Pflicht, noch vor der Verſendung die angekommenen Waaren zu unterſuchen
und die nöthigen Verbeſſerungen an der Einhüllung (Emballage) und Waare ſelbſt
vorzunehmen. Der Frachtfahrer kann im Dienſte der Spediteure ſtehen. Der
Frachtcontrakt wird entweder auf ein ganzes Fahrzeug oder nur ſtückweiſe (§. 358.
Note 1.) geſchloſſen und das Inſtrument darüber heißt Frachtbrief; es werden
von ihm drei Exemplarien verfertigt (für den Verſender, Frachtfahrer und Empfän-
ger), wenn nicht die Gewohnheit einen bloßen Empfangſchein (Rezipiß) für die
Waare eingeführt hat. Der Spediteur verſendet die Waaren mit einem Avis-
briefe entweder an den Addreſſaten oder an den nächſten Spediteur, und Einer
von dieſen bezahlt ihm die Speſenrechnung, d. h. das Verzeichniß ſeiner Aus-
lagen und Gebühren (Speſen). Er führt ſein eigenes Speditionsbuch. Das Ge-
wicht der Waaren allein ohne die Emballage heißt Nettogewicht; ſammt der
Emballage aber Brutto- oder Sporcogewicht; und der Unterſchied beider wird
Thara genannt. Die Berechnungsart davon iſt verſchieden. Leuchs Syſtem. I.
S. 241. 291. Mittermaier deutſches Privatrecht. §. 486. 499.
§. 364.
Fortſetzung. 4) Capital; 5) Gewerbsfreiheit.

4) Hinlängliches Capital. Das Capital für die Umſatz-
geſchäfte hat folgende Beſtandtheile: a) die Waarenvorräthe
im weiteren Sinne des Wortes; b) die Geldvorräthe in der
Kaſſe; c) die Hilfsſtoffe, nämlich z. B. die Umhüllung der
Waaren, Schreibmaterialien u. dgl.; d) die Handlungsgeräth-
ſchaften verſchiedener Art; e) das Arbeitsvieh, z. B. zum
Transporte, für reiſende Diener u. dgl.; f) die Gewerbsge-
bäude und Magazine für die Waaren; g) die Reparaturkoſten
der Waaren, Geräthe, Geſchirre und Baulichkeiten; h) der Ar-
beitslohn in Geld und Natur; i) die Handlungsprivilegien.

5) Gewerbsfreiheit. Das Gewerbe des Capitaliſten be-
wegt ſich ganz frei und ſein Einkommen iſt nur in wenigen Staaten
einer Steuer unterworfen; die Beſchränkungen, welche das Hypo-
thekenweſen demſelben auferlegt, ſind nur zu ſeiner Sicherheit und
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[492/0514] ³⁾ Einwohnern weiter transportiren zu laſſen oder ſie zum Kaufe einige Zeit auszu- ſetzen. (Mittermaier deutſches Privatrecht. §. 520.) ⁴⁾ Wegen der Commiſſionaire ſ. §. 351. Die Mäkler (Senſalen, Courtiers) ſind obrigkeitlich ermächtigte verpflichtete und immatriculirte Mandatare in Handels- geſchäften, welche einen übernommenen Auftrag zum beſten Intereſſe des Commit- tenten beſorgen müſſen. Sie führen obrigkeitlich vidimirte und foliirte Geſchäfts- bücher zur pünktlichen Aufzeichnung ihrer Geſchäfte. Sie ſtellen am Ende jedes Geſchäftes den Contrahirenden Schlußzettel (Mäklernotizen, Borderaux) zu, welche dieſe unterzeichnen oder auch blos annehmen zum Zeichen des Geſchäfts- abſchluſſes. Die Mäkler bekommen eine Belohnung (Courtage, sensarie) nach Pro- centen oder Promillen des Werthes der Geſchäfte. Es gibt verſchiedene Mäkler, aber ſie haben ihre beſondere Mäklerordnungen. (Büſch Darſtellung. I. 392. Mittermaier deutſches Privatrecht. §. 485.) Die Frachtfahrer ſind Perſonen, welche die Waaren entweder zu Waſſer oder auf der Axe ohne Unterſuchung und Haftung für etwa eingetretene Beſchädigungen blos an Ort und Stelle liefern, aber für den Verluſt derſelben verantwortlich ſind. Die Spediteure vereinigen gleich- ſam in ſich die Perſonen des Verſenders und Empfängers, da ſie Commiſſionaire von beiden ſind; ſie haben daher nicht blos die Obliegenheiten des Frachtfahrers, ſondern auch die Pflicht, noch vor der Verſendung die angekommenen Waaren zu unterſuchen und die nöthigen Verbeſſerungen an der Einhüllung (Emballage) und Waare ſelbſt vorzunehmen. Der Frachtfahrer kann im Dienſte der Spediteure ſtehen. Der Frachtcontrakt wird entweder auf ein ganzes Fahrzeug oder nur ſtückweiſe (§. 358. Note 1.) geſchloſſen und das Inſtrument darüber heißt Frachtbrief; es werden von ihm drei Exemplarien verfertigt (für den Verſender, Frachtfahrer und Empfän- ger), wenn nicht die Gewohnheit einen bloßen Empfangſchein (Rezipiß) für die Waare eingeführt hat. Der Spediteur verſendet die Waaren mit einem Avis- briefe entweder an den Addreſſaten oder an den nächſten Spediteur, und Einer von dieſen bezahlt ihm die Speſenrechnung, d. h. das Verzeichniß ſeiner Aus- lagen und Gebühren (Speſen). Er führt ſein eigenes Speditionsbuch. Das Ge- wicht der Waaren allein ohne die Emballage heißt Nettogewicht; ſammt der Emballage aber Brutto- oder Sporcogewicht; und der Unterſchied beider wird Thara genannt. Die Berechnungsart davon iſt verſchieden. Leuchs Syſtem. I. S. 241. 291. Mittermaier deutſches Privatrecht. §. 486. 499. §. 364. Fortſetzung. 4) Capital; 5) Gewerbsfreiheit. 4) Hinlängliches Capital. Das Capital für die Umſatz- geſchäfte hat folgende Beſtandtheile: a) die Waarenvorräthe im weiteren Sinne des Wortes; b) die Geldvorräthe in der Kaſſe; c) die Hilfsſtoffe, nämlich z. B. die Umhüllung der Waaren, Schreibmaterialien u. dgl.; d) die Handlungsgeräth- ſchaften verſchiedener Art; e) das Arbeitsvieh, z. B. zum Transporte, für reiſende Diener u. dgl.; f) die Gewerbsge- bäude und Magazine für die Waaren; g) die Reparaturkoſten der Waaren, Geräthe, Geſchirre und Baulichkeiten; h) der Ar- beitslohn in Geld und Natur; i) die Handlungsprivilegien. 5) Gewerbsfreiheit. Das Gewerbe des Capitaliſten be- wegt ſich ganz frei und ſein Einkommen iſt nur in wenigen Staaten einer Steuer unterworfen; die Beſchränkungen, welche das Hypo- thekenweſen demſelben auferlegt, ſind nur zu ſeiner Sicherheit und gegen ungerechte Bedrückungen der Schuldner gemacht, er kann

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/514>, abgerufen am 22.11.2024.