man als Transport- und Communicationswege benutzt, aber gerade deßhalb auch zu den Verkehrsmitteln rechnen könnte, wenn man die künstlichen Bauten der Wasserstraßen nicht von den Gewässern an sich unterschiede.
2) Verkehrsmittel. Der bei weitem größte Theil der all- gemeinen Erfordernisse zum Umsatzbetriebe besteht in Verkehrsmit- teln. Man hat hierher zu rechnen: a) den Absatz, ohne welchen der Handelsmann sein Geschäft gar nicht betreiben kann; b) die Land- und Wasserstraßen im möglichst besten Zustande nebst den tauglichen Maschinen und Anstalten zur Weiterförderung der Waaren auf denselben2); c)Zeiten und Orte für besondere Zusammenkünfte wegen der Abschließung von Handelsgeschäften, als da sind Wochen- und Jahrmärkte, Marktplätze für den großen Welthandel mit Seehäfen, und Börsen3); d)Personen, welche für Andere Handels- und Transportgeschäfte übernehmen, nämlich Mäkler und Commissionaire, Frachtfahrer und Spediteure4); e) gute Maaße und Gewichte; f) gute Umlaufs- und Tausch- mittel, nämlich Metallgeld, Barren, Papiergeld, Wechsel u. dgl.; und g) Kredit bei den Handelsfreunden.
3) Tüchtige und zuverlässige Arbeiter. Man sieht leicht ein, daß sie der Handelsmann nicht in dem Sinne und in der Aus- dehnung braucht, wie die bisher genannten Gewerbsunternehmer. Es gehört indessen zu den Diensten des niederen Personales, wie z. B. der Packknechte u. dgl., oft viele körperliche Geschicklichkeit, während die gewöhnlichen Commis sich gleich durch Waarenkennt- niß so wie durch äußeren Anstand und Gefälligkeit empfehlen.
1) Man kann das hier und im Folgenden Gesagte nur mit Unterschied auf den Handelsmann und Rentner anwenden. Denn ein gewöhnlicher Capitalist bedarf der- jenigen Erfordernisse zu seinem Gewerbsbetriebe nicht, welche dem Banker unent- behrlich sind; dieser aber stimmt bis auf die Waaren und damit zusammenhängende Dinge in den Betriebsbedürfnissen mit dem eigentlichen Handelsmanne überein; die Handelsgeschäfte selbst machen von den erwähnten Bedürfnissen verschiedene Arten nöthig. Man s. Murhard Theorie. S. 254 folg.
2) Seen, Meere, Kanäle, Flüsse, Ströme nebst Häfen, Landungsplätzen, Leuchtthürmen, Löschungsplätzen, Werften, Krahnen, Lootsen; -- Steinwege, Eisenbahnen; -- gewöhnliche und Dampfwagen, gewöhnliche und Dampfschiffe; -- Leinpfade; -- Lagerhäuser u. dgl.
3) Die Märkte und die Messen sind bekannt. Die Marktplätze für den Welthandel sind alle großen Seestädte mit Häfen. Die Börsen sind be- stimmte öffentliche Versammlungsorte der Handelspersonen in einer Handelsstadt zur Abschließung von Handelsgeschäften, Mittheilung von Handelsnachrichten und Bestim- mung der gebildeten Waarenpreise oder Curse Es gibt aber auch Plätze, welche dem Handel wegen ihrer Vorrechte hinderlich sind, wie z. B. die Stapelplätze. Unter Stapelplätzen versteht man Handelsörter, denen die Stapelgerechtig- keit, d. h. das Recht zusteht, die Kaufleute und Fahrzeuge, welche durch- oder vorbeifahren, zu zwingen, ihre Waaren um- oder abzuladen, um sie von deren
man als Transport- und Communicationswege benutzt, aber gerade deßhalb auch zu den Verkehrsmitteln rechnen könnte, wenn man die künſtlichen Bauten der Waſſerſtraßen nicht von den Gewäſſern an ſich unterſchiede.
2) Verkehrsmittel. Der bei weitem größte Theil der all- gemeinen Erforderniſſe zum Umſatzbetriebe beſteht in Verkehrsmit- teln. Man hat hierher zu rechnen: a) den Abſatz, ohne welchen der Handelsmann ſein Geſchäft gar nicht betreiben kann; b) die Land- und Waſſerſtraßen im möglichſt beſten Zuſtande nebſt den tauglichen Maſchinen und Anſtalten zur Weiterförderung der Waaren auf denſelben2); c)Zeiten und Orte für beſondere Zuſammenkünfte wegen der Abſchließung von Handelsgeſchäften, als da ſind Wochen- und Jahrmärkte, Marktplätze für den großen Welthandel mit Seehäfen, und Börſen3); d)Perſonen, welche für Andere Handels- und Transportgeſchäfte übernehmen, nämlich Mäkler und Commiſſionaire, Frachtfahrer und Spediteure4); e) gute Maaße und Gewichte; f) gute Umlaufs- und Tauſch- mittel, nämlich Metallgeld, Barren, Papiergeld, Wechſel u. dgl.; und g) Kredit bei den Handelsfreunden.
3) Tüchtige und zuverläſſige Arbeiter. Man ſieht leicht ein, daß ſie der Handelsmann nicht in dem Sinne und in der Aus- dehnung braucht, wie die bisher genannten Gewerbsunternehmer. Es gehört indeſſen zu den Dienſten des niederen Perſonales, wie z. B. der Packknechte u. dgl., oft viele körperliche Geſchicklichkeit, während die gewöhnlichen Commis ſich gleich durch Waarenkennt- niß ſo wie durch äußeren Anſtand und Gefälligkeit empfehlen.
1) Man kann das hier und im Folgenden Geſagte nur mit Unterſchied auf den Handelsmann und Rentner anwenden. Denn ein gewöhnlicher Capitaliſt bedarf der- jenigen Erforderniſſe zu ſeinem Gewerbsbetriebe nicht, welche dem Banker unent- behrlich ſind; dieſer aber ſtimmt bis auf die Waaren und damit zuſammenhängende Dinge in den Betriebsbedürfniſſen mit dem eigentlichen Handelsmanne überein; die Handelsgeſchäfte ſelbſt machen von den erwähnten Bedürfniſſen verſchiedene Arten nöthig. Man ſ. Murhard Theorie. S. 254 folg.
2) Seen, Meere, Kanäle, Flüſſe, Ströme nebſt Häfen, Landungsplätzen, Leuchtthürmen, Löſchungsplätzen, Werften, Krahnen, Lootſen; — Steinwege, Eiſenbahnen; — gewöhnliche und Dampfwagen, gewöhnliche und Dampfſchiffe; — Leinpfade; — Lagerhäuſer u. dgl.
3) Die Märkte und die Meſſen ſind bekannt. Die Marktplätze für den Welthandel ſind alle großen Seeſtädte mit Häfen. Die Börſen ſind be- ſtimmte öffentliche Verſammlungsorte der Handelsperſonen in einer Handelsſtadt zur Abſchließung von Handelsgeſchäften, Mittheilung von Handelsnachrichten und Beſtim- mung der gebildeten Waarenpreiſe oder Curſe Es gibt aber auch Plätze, welche dem Handel wegen ihrer Vorrechte hinderlich ſind, wie z. B. die Stapelplätze. Unter Stapelplätzen verſteht man Handelsörter, denen die Stapelgerechtig- keit, d. h. das Recht zuſteht, die Kaufleute und Fahrzeuge, welche durch- oder vorbeifahren, zu zwingen, ihre Waaren um- oder abzuladen, um ſie von deren
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man als Transport- und Communicationswege benutzt, aber gerade
deßhalb auch zu den Verkehrsmitteln rechnen könnte, wenn man
die künſtlichen Bauten der Waſſerſtraßen nicht von den Gewäſſern
an ſich unterſchiede.
2) Verkehrsmittel. Der bei weitem größte Theil der all-
gemeinen Erforderniſſe zum Umſatzbetriebe beſteht in Verkehrsmit-
teln. Man hat hierher zu rechnen: a) den Abſatz, ohne welchen
der Handelsmann ſein Geſchäft gar nicht betreiben kann; b) die
Land- und Waſſerſtraßen im möglichſt beſten Zuſtande nebſt
den tauglichen Maſchinen und Anſtalten zur Weiterförderung der
Waaren auf denſelben2); c) Zeiten und Orte für beſondere
Zuſammenkünfte wegen der Abſchließung von Handelsgeſchäften,
als da ſind Wochen- und Jahrmärkte, Marktplätze für den großen
Welthandel mit Seehäfen, und Börſen3); d) Perſonen, welche
für Andere Handels- und Transportgeſchäfte übernehmen, nämlich
Mäkler und Commiſſionaire, Frachtfahrer und Spediteure4);
e) gute Maaße und Gewichte; f) gute Umlaufs- und Tauſch-
mittel, nämlich Metallgeld, Barren, Papiergeld, Wechſel u. dgl.;
und g) Kredit bei den Handelsfreunden.
3) Tüchtige und zuverläſſige Arbeiter. Man ſieht leicht
ein, daß ſie der Handelsmann nicht in dem Sinne und in der Aus-
dehnung braucht, wie die bisher genannten Gewerbsunternehmer.
Es gehört indeſſen zu den Dienſten des niederen Perſonales, wie
z. B. der Packknechte u. dgl., oft viele körperliche Geſchicklichkeit,
während die gewöhnlichen Commis ſich gleich durch Waarenkennt-
niß ſo wie durch äußeren Anſtand und Gefälligkeit empfehlen.
¹⁾ Man kann das hier und im Folgenden Geſagte nur mit Unterſchied auf den
Handelsmann und Rentner anwenden. Denn ein gewöhnlicher Capitaliſt bedarf der-
jenigen Erforderniſſe zu ſeinem Gewerbsbetriebe nicht, welche dem Banker unent-
behrlich ſind; dieſer aber ſtimmt bis auf die Waaren und damit zuſammenhängende
Dinge in den Betriebsbedürfniſſen mit dem eigentlichen Handelsmanne überein; die
Handelsgeſchäfte ſelbſt machen von den erwähnten Bedürfniſſen verſchiedene Arten
nöthig. Man ſ. Murhard Theorie. S. 254 folg.
²⁾ Seen, Meere, Kanäle, Flüſſe, Ströme nebſt Häfen, Landungsplätzen,
Leuchtthürmen, Löſchungsplätzen, Werften, Krahnen, Lootſen; — Steinwege,
Eiſenbahnen; — gewöhnliche und Dampfwagen, gewöhnliche und Dampfſchiffe; —
Leinpfade; — Lagerhäuſer u. dgl.
³⁾ Die Märkte und die Meſſen ſind bekannt. Die Marktplätze für
den Welthandel ſind alle großen Seeſtädte mit Häfen. Die Börſen ſind be-
ſtimmte öffentliche Verſammlungsorte der Handelsperſonen in einer Handelsſtadt zur
Abſchließung von Handelsgeſchäften, Mittheilung von Handelsnachrichten und Beſtim-
mung der gebildeten Waarenpreiſe oder Curſe Es gibt aber auch Plätze, welche
dem Handel wegen ihrer Vorrechte hinderlich ſind, wie z. B. die Stapelplätze.
Unter Stapelplätzen verſteht man Handelsörter, denen die Stapelgerechtig-
keit, d. h. das Recht zuſteht, die Kaufleute und Fahrzeuge, welche durch- oder
vorbeifahren, zu zwingen, ihre Waaren um- oder abzuladen, um ſie von deren
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 491. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/513>, abgerufen am 30.07.2024.
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