Verluste u. dgl. und eine gewisse Vergütung für das Verzichten auf den Gebrauch desselben, im Falle daß ihn der Entlehner ver- braucht, oder den entsprechenden Antheil an dem Gewinnste, wel- chen der Entlehner aus dessen productiver Verwendung bezieht, empfängt. Es wird daher der Pachtzins und Miethzins ent- halten müssen: a) den Zins der Anschaffungskosten, b) eine Ver- gütung der stets nothwendigen Kosten der Erhaltung; g) einen Ersatz für die allmälige aus dem Gebrauche hervorgehende Ver- schlechterung; d) eine Versicherung für die etwaigen Unglücksfälle; e) eine Belohnung für die Mühe der Ausleihegeschäfte; und e) eine Wiedererstattung der mit gerichtlichen Streitigkeiten verbundenen Kosten u. dgl. Die Zinsen von Geldcapitalien haben nicht die- selben Bestandtheile. Der Erste der erwähnten Bestandtheile, wel- cher dort auch nichts als der Zins für ein ausgelegtes Geldcapital ist, kann auch hier nichts anderes sein, als die Entschädigung für das Verzichten auf dessen eigene Verwendung; der zweite und dritte Bestandtheil fällt hier ganz hinweg, weil der Gegenstand nicht in specie zurückerstattet wird1); die noch folgenden Bestandtheile bleiben aber auch hier bestehen, nur hat man hier Mittel in der Hand, den Satz der Sicherheitsprämie für Unglücksfälle zu mildern2).
1) Allein darum fällt bei einer Gesetzgebung, welche den Verkehrsgesetzen einen freien Lauf läßt, ein Ersatz für die Verschlechterung der Münzen nicht hinweg. Denn der Schuldner ist verpflichtet, nicht eben so viel Münzen, sondern einen sol- chen Werth zu erstatten, als er empfangen hat, und muß also, wenn sich die Münze indessen verschlechtert hat, auch eine größere Summe bezahlen. Entgegen- gesetzter Ansicht ist der Code Napoleon. Art. 1895. und Zachariä, Ueber das Staatsschuldenwesen der Staaten des heutigen Europa. (Aus den Jahrbüchern der Geschichte und Staatskunst von Pölitz besonders abgedruckt. Leipzig 1831.) S. 14 bis 20. Man s. aber dagegen Meine Versuche. S. 119. 357.
2) Es sind dies die Hypotheken und Faustpfänder, weil sie dem Gläubiger die Garantie rechtlich und wirklich in die Hand geben.
§. 362. Fortsetzung. b)Arten der Anlage von Geldcapitalien.
Es kann hier nur von der leihweisen Anlage der Geldcapitalien die Rede sein, und es wird überhaupt als vorausgesetzt betrachtet, daß man das Capitalistengeschäft einem Gewerbsbetriebe vorgezogen habe1). Die ganze Aufmerksamkeit des Geldcapitalisten ist eine praktische, nach den speziellen Fällen sich richtende. Die Zwecke desselben bei der Capitalanlage sind: a) ein größtmögliches Ein- kommen; b) die höchste Sicherheit desselben und des Capitals; g) der Eingang der Zinsen in festen Terminen; d) die Versicherung der Erfüllung verschiedener subjectiver Vortheile2). Diese Punkte
Verluſte u. dgl. und eine gewiſſe Vergütung für das Verzichten auf den Gebrauch deſſelben, im Falle daß ihn der Entlehner ver- braucht, oder den entſprechenden Antheil an dem Gewinnſte, wel- chen der Entlehner aus deſſen productiver Verwendung bezieht, empfängt. Es wird daher der Pachtzins und Miethzins ent- halten müſſen: α) den Zins der Anſchaffungskoſten, β) eine Ver- gütung der ſtets nothwendigen Koſten der Erhaltung; γ) einen Erſatz für die allmälige aus dem Gebrauche hervorgehende Ver- ſchlechterung; δ) eine Verſicherung für die etwaigen Unglücksfälle; ε) eine Belohnung für die Mühe der Ausleihegeſchäfte; und η) eine Wiedererſtattung der mit gerichtlichen Streitigkeiten verbundenen Koſten u. dgl. Die Zinſen von Geldcapitalien haben nicht die- ſelben Beſtandtheile. Der Erſte der erwähnten Beſtandtheile, wel- cher dort auch nichts als der Zins für ein ausgelegtes Geldcapital iſt, kann auch hier nichts anderes ſein, als die Entſchädigung für das Verzichten auf deſſen eigene Verwendung; der zweite und dritte Beſtandtheil fällt hier ganz hinweg, weil der Gegenſtand nicht in specie zurückerſtattet wird1); die noch folgenden Beſtandtheile bleiben aber auch hier beſtehen, nur hat man hier Mittel in der Hand, den Satz der Sicherheitsprämie für Unglücksfälle zu mildern2).
1) Allein darum fällt bei einer Geſetzgebung, welche den Verkehrsgeſetzen einen freien Lauf läßt, ein Erſatz für die Verſchlechterung der Münzen nicht hinweg. Denn der Schuldner iſt verpflichtet, nicht eben ſo viel Münzen, ſondern einen ſol- chen Werth zu erſtatten, als er empfangen hat, und muß alſo, wenn ſich die Münze indeſſen verſchlechtert hat, auch eine größere Summe bezahlen. Entgegen- geſetzter Anſicht iſt der Code Napoléon. Art. 1895. und Zachariä, Ueber das Staatsſchuldenweſen der Staaten des heutigen Europa. (Aus den Jahrbüchern der Geſchichte und Staatskunſt von Pölitz beſonders abgedruckt. Leipzig 1831.) S. 14 bis 20. Man ſ. aber dagegen Meine Verſuche. S. 119. 357.
2) Es ſind dies die Hypotheken und Fauſtpfänder, weil ſie dem Gläubiger die Garantie rechtlich und wirklich in die Hand geben.
§. 362. Fortſetzung. b)Arten der Anlage von Geldcapitalien.
Es kann hier nur von der leihweiſen Anlage der Geldcapitalien die Rede ſein, und es wird überhaupt als vorausgeſetzt betrachtet, daß man das Capitaliſtengeſchäft einem Gewerbsbetriebe vorgezogen habe1). Die ganze Aufmerkſamkeit des Geldcapitaliſten iſt eine praktiſche, nach den ſpeziellen Fällen ſich richtende. Die Zwecke deſſelben bei der Capitalanlage ſind: α) ein größtmögliches Ein- kommen; β) die höchſte Sicherheit deſſelben und des Capitals; γ) der Eingang der Zinſen in feſten Terminen; δ) die Verſicherung der Erfüllung verſchiedener ſubjectiver Vortheile2). Dieſe Punkte
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><p><pbfacs="#f0511"n="489"/>
Verluſte u. dgl. und eine gewiſſe Vergütung für das Verzichten<lb/>
auf den Gebrauch deſſelben, im Falle daß ihn der Entlehner ver-<lb/>
braucht, oder den entſprechenden Antheil an dem Gewinnſte, wel-<lb/>
chen der Entlehner aus deſſen productiver Verwendung bezieht,<lb/>
empfängt. Es wird daher der <hirendition="#g">Pachtzins</hi> und <hirendition="#g">Miethzins</hi> ent-<lb/>
halten müſſen: α) den Zins der Anſchaffungskoſten, β) eine Ver-<lb/>
gütung der ſtets nothwendigen Koſten der Erhaltung; γ) einen<lb/>
Erſatz für die allmälige aus dem Gebrauche hervorgehende Ver-<lb/>ſchlechterung; δ) eine Verſicherung für die etwaigen Unglücksfälle;<lb/>ε) eine Belohnung für die Mühe der Ausleihegeſchäfte; und η) eine<lb/>
Wiedererſtattung der mit gerichtlichen Streitigkeiten verbundenen<lb/>
Koſten u. dgl. Die <hirendition="#g">Zinſen</hi> von Geldcapitalien haben nicht die-<lb/>ſelben Beſtandtheile. Der Erſte der erwähnten Beſtandtheile, wel-<lb/>
cher dort auch nichts als der Zins für ein ausgelegtes Geldcapital<lb/>
iſt, kann auch hier nichts anderes ſein, als die Entſchädigung für<lb/>
das Verzichten auf deſſen eigene Verwendung; der zweite und dritte<lb/>
Beſtandtheil fällt hier ganz hinweg, weil der Gegenſtand nicht <hirendition="#aq">in<lb/>
specie</hi> zurückerſtattet wird<hirendition="#sup">1</hi>); die noch folgenden Beſtandtheile<lb/>
bleiben aber auch hier beſtehen, nur hat man hier Mittel in der<lb/>
Hand, den Satz der Sicherheitsprämie für Unglücksfälle zu<lb/>
mildern<hirendition="#sup">2</hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="1)">Allein darum fällt bei einer Geſetzgebung, welche den Verkehrsgeſetzen einen<lb/>
freien Lauf läßt, ein Erſatz für die Verſchlechterung der Münzen nicht hinweg.<lb/>
Denn der Schuldner iſt verpflichtet, nicht eben ſo viel Münzen, ſondern einen ſol-<lb/>
chen Werth zu erſtatten, als er empfangen hat, und muß alſo, wenn ſich die<lb/>
Münze indeſſen verſchlechtert hat, auch eine größere Summe bezahlen. Entgegen-<lb/>
geſetzter Anſicht iſt der <hirendition="#aq">Code Napoléon. Art. 1895.</hi> und <hirendition="#g">Zachariä</hi>, Ueber das<lb/>
Staatsſchuldenweſen der Staaten des heutigen Europa. (Aus den Jahrbüchern der<lb/>
Geſchichte und Staatskunſt von <hirendition="#g">Pölitz</hi> beſonders abgedruckt. Leipzig 1831.) S. 14<lb/>
bis 20. Man ſ. aber dagegen <hirendition="#g">Meine</hi> Verſuche. S. 119. 357.</note><lb/><noteplace="end"n="2)">Es ſind dies die Hypotheken und Fauſtpfänder, weil ſie dem Gläubiger die<lb/>
Garantie rechtlich und wirklich in die Hand geben.</note></div><lb/><divn="7"><head><hirendition="#c">§. 362.<lb/>
Fortſetzung. <hirendition="#aq">b)</hi><hirendition="#g">Arten der Anlage von Geldcapitalien</hi>.</hi></head><lb/><p>Es kann hier nur von der leihweiſen Anlage der Geldcapitalien<lb/>
die Rede ſein, und es wird überhaupt als vorausgeſetzt betrachtet,<lb/>
daß man das Capitaliſtengeſchäft einem Gewerbsbetriebe vorgezogen<lb/>
habe<hirendition="#sup">1</hi>). Die ganze Aufmerkſamkeit des Geldcapitaliſten iſt eine<lb/>
praktiſche, nach den ſpeziellen Fällen ſich richtende. Die Zwecke<lb/>
deſſelben bei der Capitalanlage ſind: α) ein größtmögliches Ein-<lb/>
kommen; β) die höchſte Sicherheit deſſelben und des Capitals;<lb/>γ) der Eingang der Zinſen in feſten Terminen; δ) die Verſicherung<lb/>
der Erfüllung verſchiedener ſubjectiver Vortheile<hirendition="#sup">2</hi>). Dieſe Punkte<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[489/0511]
Verluſte u. dgl. und eine gewiſſe Vergütung für das Verzichten
auf den Gebrauch deſſelben, im Falle daß ihn der Entlehner ver-
braucht, oder den entſprechenden Antheil an dem Gewinnſte, wel-
chen der Entlehner aus deſſen productiver Verwendung bezieht,
empfängt. Es wird daher der Pachtzins und Miethzins ent-
halten müſſen: α) den Zins der Anſchaffungskoſten, β) eine Ver-
gütung der ſtets nothwendigen Koſten der Erhaltung; γ) einen
Erſatz für die allmälige aus dem Gebrauche hervorgehende Ver-
ſchlechterung; δ) eine Verſicherung für die etwaigen Unglücksfälle;
ε) eine Belohnung für die Mühe der Ausleihegeſchäfte; und η) eine
Wiedererſtattung der mit gerichtlichen Streitigkeiten verbundenen
Koſten u. dgl. Die Zinſen von Geldcapitalien haben nicht die-
ſelben Beſtandtheile. Der Erſte der erwähnten Beſtandtheile, wel-
cher dort auch nichts als der Zins für ein ausgelegtes Geldcapital
iſt, kann auch hier nichts anderes ſein, als die Entſchädigung für
das Verzichten auf deſſen eigene Verwendung; der zweite und dritte
Beſtandtheil fällt hier ganz hinweg, weil der Gegenſtand nicht in
specie zurückerſtattet wird1); die noch folgenden Beſtandtheile
bleiben aber auch hier beſtehen, nur hat man hier Mittel in der
Hand, den Satz der Sicherheitsprämie für Unglücksfälle zu
mildern2).
¹⁾ Allein darum fällt bei einer Geſetzgebung, welche den Verkehrsgeſetzen einen
freien Lauf läßt, ein Erſatz für die Verſchlechterung der Münzen nicht hinweg.
Denn der Schuldner iſt verpflichtet, nicht eben ſo viel Münzen, ſondern einen ſol-
chen Werth zu erſtatten, als er empfangen hat, und muß alſo, wenn ſich die
Münze indeſſen verſchlechtert hat, auch eine größere Summe bezahlen. Entgegen-
geſetzter Anſicht iſt der Code Napoléon. Art. 1895. und Zachariä, Ueber das
Staatsſchuldenweſen der Staaten des heutigen Europa. (Aus den Jahrbüchern der
Geſchichte und Staatskunſt von Pölitz beſonders abgedruckt. Leipzig 1831.) S. 14
bis 20. Man ſ. aber dagegen Meine Verſuche. S. 119. 357.
²⁾ Es ſind dies die Hypotheken und Fauſtpfänder, weil ſie dem Gläubiger die
Garantie rechtlich und wirklich in die Hand geben.
§. 362.
Fortſetzung. b) Arten der Anlage von Geldcapitalien.
Es kann hier nur von der leihweiſen Anlage der Geldcapitalien
die Rede ſein, und es wird überhaupt als vorausgeſetzt betrachtet,
daß man das Capitaliſtengeſchäft einem Gewerbsbetriebe vorgezogen
habe1). Die ganze Aufmerkſamkeit des Geldcapitaliſten iſt eine
praktiſche, nach den ſpeziellen Fällen ſich richtende. Die Zwecke
deſſelben bei der Capitalanlage ſind: α) ein größtmögliches Ein-
kommen; β) die höchſte Sicherheit deſſelben und des Capitals;
γ) der Eingang der Zinſen in feſten Terminen; δ) die Verſicherung
der Erfüllung verſchiedener ſubjectiver Vortheile2). Dieſe Punkte
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 489. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/511>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.