richtige Einsicht in den Wechselhandel verschaffen will, daß man auch hier dieselben besonders anwendet. Der Werth des Wechsels, d. h. nicht die Wechselvaluta, sondern die Brauchbarkeit desselben für die Zwecke des Inhabers, ist ebenfalls hier am schwersten als Regulator des Curses zu erklären3). Zum Verständnisse des Wechselcurszettels ist aber gerade so wie beim Geldcurse die Unterscheidung der unveränderlichen und veränderlichen Va- luta erforderlich4), weil blos die Leztere in demselben angegeben ist. Der Wechselcurs steht al Pari, wenn er der Nominalvaluta im Wechsel gleich ist, sonst aber entweder über oder unter dem- selben5). Je nach seinem Stande sind die Wechselhandels- geschäfte zu betreiben. Es gibt aber hiervon folgende Arten: 1) gewöhnliche Kaufs- und Verkaufsgeschäfte, wobei ein Wechsel eingetauscht wird, den man sich hernach vom Trassaten oder einem Giratar bezahlen läßt; 2) das Discontiren von Wechseln, d. h. das Ankaufen eines Wechsels vom Inhaber, wobei sich dieser einen Abzug (Disconto) gefallen läßt6), und der Gewinnst des Discon- tirenden in dem Mehrbetrage einer späteren vollen und höheren Bezahlung des Wechsels besteht; 3) die Arbitrage, d. h. das ursprünglich vom Wechsel ausgegangene, später aber auf den an- deren Effectenhandel auch übergegangene, bereits (§. 349. N. 3. d.) beschriebene sehr complicirte Geschäft; 4) die Wechselreiterei, d. h. das gefährliche unrechtliche Geschäft, wobei man Wechsel auf Einen ausstellt und verkauft, die dadurch entstehende Forderung des Trassaten mit dem Erlöse einer neuen auf ihn gestellten Tratte tilgt und so fortfährt, um sich ohne freies Borgen die Capitalien Anderer nutzbar zu machen7).
1) S. oben §. 337. N. .1 Meine Versuche. S. 89. Note 97. Galiani, Della Moneta. II. 264., und nationalökonom. Schriften.
2) Im Grunde genommen ist der Wechselcurs blos ein spezieller Fall des Geld- pari, und man würde nicht irren, wenn man denselben für das auf das Geldpari überhaupt gestützte Pari zwischen der an einem Orte bezahlten und am anderen zu erhaltenden Wechselvaluta erklärte.
3) Der Werth des Wechsels hängt ab von dem Kredite des Trassanten und Trassaten und allen denselben berührenden Umständen, von der Lebhaftigkeit des Handels- und anderen Verkehrs zwischen zwei Plätzen oder Ländern, von dem Kosten- aufwande für Baarsendungen (Rimessen) von einem Orte zum andern, und von allen Verhältnissen und Veränderungen des Geldwesens in den Ländern, zwischen welchen der Wechselhandel besteht. Büsch Darstellung. I. 110. Buse Geldkunde. I. 144.
4) S. §. 347. Buse Geldkunde. II. 594-632.
5) Das Wechselpari ist eine bloße Anwendung des Geldpari auf die aus den bestimmten Geldsorten bestehenden Wechselsummen unter Einwirkung der den Werth der Wechsel bestimmenden Umstände. Man unterscheidet daher so viele Arten des Wechselpari als des Geldpari, und spricht beim Wechselcurse von Agio und Disconto im nämlichen Sinne, wie beim Geldcurse. Buse Geldkunde. II. 527-591.
richtige Einſicht in den Wechſelhandel verſchaffen will, daß man auch hier dieſelben beſonders anwendet. Der Werth des Wechſels, d. h. nicht die Wechſelvaluta, ſondern die Brauchbarkeit deſſelben für die Zwecke des Inhabers, iſt ebenfalls hier am ſchwerſten als Regulator des Curſes zu erklären3). Zum Verſtändniſſe des Wechſelcurszettels iſt aber gerade ſo wie beim Geldcurſe die Unterſcheidung der unveränderlichen und veränderlichen Va- luta erforderlich4), weil blos die Leztere in demſelben angegeben iſt. Der Wechſelcurs ſteht al Pari, wenn er der Nominalvaluta im Wechſel gleich iſt, ſonſt aber entweder über oder unter dem- ſelben5). Je nach ſeinem Stande ſind die Wechſelhandels- geſchäfte zu betreiben. Es gibt aber hiervon folgende Arten: 1) gewöhnliche Kaufs- und Verkaufsgeſchäfte, wobei ein Wechſel eingetauſcht wird, den man ſich hernach vom Traſſaten oder einem Giratar bezahlen läßt; 2) das Discontiren von Wechſeln, d. h. das Ankaufen eines Wechſels vom Inhaber, wobei ſich dieſer einen Abzug (Disconto) gefallen läßt6), und der Gewinnſt des Discon- tirenden in dem Mehrbetrage einer ſpäteren vollen und höheren Bezahlung des Wechſels beſteht; 3) die Arbitrage, d. h. das urſprünglich vom Wechſel ausgegangene, ſpäter aber auf den an- deren Effectenhandel auch übergegangene, bereits (§. 349. N. 3. d.) beſchriebene ſehr complicirte Geſchäft; 4) die Wechſelreiterei, d. h. das gefährliche unrechtliche Geſchäft, wobei man Wechſel auf Einen ausſtellt und verkauft, die dadurch entſtehende Forderung des Traſſaten mit dem Erlöſe einer neuen auf ihn geſtellten Tratte tilgt und ſo fortfährt, um ſich ohne freies Borgen die Capitalien Anderer nutzbar zu machen7).
1) S. oben §. 337. N. .1 Meine Verſuche. S. 89. Note 97. Galiani, Della Moneta. II. 264., und nationalökonom. Schriften.
2) Im Grunde genommen iſt der Wechſelcurs blos ein ſpezieller Fall des Geld- pari, und man würde nicht irren, wenn man denſelben für das auf das Geldpari überhaupt geſtützte Pari zwiſchen der an einem Orte bezahlten und am anderen zu erhaltenden Wechſelvaluta erklärte.
3) Der Werth des Wechſels hängt ab von dem Kredite des Traſſanten und Traſſaten und allen denſelben berührenden Umſtänden, von der Lebhaftigkeit des Handels- und anderen Verkehrs zwiſchen zwei Plätzen oder Ländern, von dem Koſten- aufwande für Baarſendungen (Rimeſſen) von einem Orte zum andern, und von allen Verhältniſſen und Veränderungen des Geldweſens in den Ländern, zwiſchen welchen der Wechſelhandel beſteht. Büſch Darſtellung. I. 110. Buſe Geldkunde. I. 144.
4) S. §. 347. Buſe Geldkunde. II. 594–632.
5) Das Wechſelpari iſt eine bloße Anwendung des Geldpari auf die aus den beſtimmten Geldſorten beſtehenden Wechſelſummen unter Einwirkung der den Werth der Wechſel beſtimmenden Umſtände. Man unterſcheidet daher ſo viele Arten des Wechſelpari als des Geldpari, und ſpricht beim Wechſelcurſe von Agio und Disconto im nämlichen Sinne, wie beim Geldcurſe. Buſe Geldkunde. II. 527–591.
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richtige Einſicht in den Wechſelhandel verſchaffen will, daß man
auch hier dieſelben beſonders anwendet. Der Werth des Wechſels,
d. h. nicht die Wechſelvaluta, ſondern die Brauchbarkeit deſſelben
für die Zwecke des Inhabers, iſt ebenfalls hier am ſchwerſten als
Regulator des Curſes zu erklären3). Zum Verſtändniſſe des
Wechſelcurszettels iſt aber gerade ſo wie beim Geldcurſe die
Unterſcheidung der unveränderlichen und veränderlichen Va-
luta erforderlich4), weil blos die Leztere in demſelben angegeben
iſt. Der Wechſelcurs ſteht al Pari, wenn er der Nominalvaluta
im Wechſel gleich iſt, ſonſt aber entweder über oder unter dem-
ſelben5). Je nach ſeinem Stande ſind die Wechſelhandels-
geſchäfte zu betreiben. Es gibt aber hiervon folgende Arten:
1) gewöhnliche Kaufs- und Verkaufsgeſchäfte, wobei ein Wechſel
eingetauſcht wird, den man ſich hernach vom Traſſaten oder einem
Giratar bezahlen läßt; 2) das Discontiren von Wechſeln, d. h.
das Ankaufen eines Wechſels vom Inhaber, wobei ſich dieſer einen
Abzug (Disconto) gefallen läßt6), und der Gewinnſt des Discon-
tirenden in dem Mehrbetrage einer ſpäteren vollen und höheren
Bezahlung des Wechſels beſteht; 3) die Arbitrage, d. h. das
urſprünglich vom Wechſel ausgegangene, ſpäter aber auf den an-
deren Effectenhandel auch übergegangene, bereits (§. 349. N. 3. d.)
beſchriebene ſehr complicirte Geſchäft; 4) die Wechſelreiterei,
d. h. das gefährliche unrechtliche Geſchäft, wobei man Wechſel auf
Einen ausſtellt und verkauft, die dadurch entſtehende Forderung
des Traſſaten mit dem Erlöſe einer neuen auf ihn geſtellten Tratte
tilgt und ſo fortfährt, um ſich ohne freies Borgen die Capitalien
Anderer nutzbar zu machen7).
¹⁾ S. oben §. 337. N. .1 Meine Verſuche. S. 89. Note 97. Galiani,
Della Moneta. II. 264., und nationalökonom. Schriften.
²⁾ Im Grunde genommen iſt der Wechſelcurs blos ein ſpezieller Fall des Geld-
pari, und man würde nicht irren, wenn man denſelben für das auf das Geldpari
überhaupt geſtützte Pari zwiſchen der an einem Orte bezahlten und am anderen zu
erhaltenden Wechſelvaluta erklärte.
³⁾ Der Werth des Wechſels hängt ab von dem Kredite des Traſſanten und
Traſſaten und allen denſelben berührenden Umſtänden, von der Lebhaftigkeit des
Handels- und anderen Verkehrs zwiſchen zwei Plätzen oder Ländern, von dem Koſten-
aufwande für Baarſendungen (Rimeſſen) von einem Orte zum andern, und von
allen Verhältniſſen und Veränderungen des Geldweſens in den Ländern, zwiſchen
welchen der Wechſelhandel beſteht. Büſch Darſtellung. I. 110. Buſe Geldkunde.
I. 144.
⁴⁾ S. §. 347. Buſe Geldkunde. II. 594–632.
⁵⁾ Das Wechſelpari iſt eine bloße Anwendung des Geldpari auf die aus den
beſtimmten Geldſorten beſtehenden Wechſelſummen unter Einwirkung der den Werth
der Wechſel beſtimmenden Umſtände. Man unterſcheidet daher ſo viele Arten des
Wechſelpari als des Geldpari, und ſpricht beim Wechſelcurſe von Agio und Disconto
im nämlichen Sinne, wie beim Geldcurſe. Buſe Geldkunde. II. 527–591.
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/502>, abgerufen am 16.02.2025.
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