Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.mit Handelswürdigkeit bezeichnen. Damit ein Gut handels- 1) D. h. einen Gebrauchswerth habe (§. 39-57.), weil es entweder ein wirkliches oder nur vermeintliches Bedürfniß befriedigt (§. 46-49.). Der Werth ist also eine Ursache der Handelswürdigkeit (s. Meine Versuche über Staatskredit. S. 467.). In dieser besteht der Werth einer Waare für den Handelsmann. Murhard (Theorie. S. 25-27.) unterscheidet in dieser Hinsicht, wie es Storch (Cours d'Economie politique, übersetzt von Rau. I. 27.) vor ihm schon gethan hat, einen unmittelbaren und mittelbaren Werth, je nachdem ein Gut an sich oder, indem es andere Güter zu schaffen im Stande ist, Zwecke erfüllt. Allein, wie er selbst zugibt, läßt sich diese Unterscheidung weder objectiv noch subjectiv durchführen, weil beide in einem Gute vorhanden sind, sobald es in den Handel kommt. Es gibt aber eine unmittelbare und eine mittelbare Nutzung (§. 39.). 2) Daher können einzelne Erd- und Felsarten, niemals aber Grundstücke, Felsparthien und Gebäude Waaren werden; und Rau (polit. Oekonomie. I. §. 99.) dürfte den Begriff des Handels mit Unrecht zu weit ausgedehnt haben, da er auch Grundstücke als dessen Gegenstände bezeichnet. Unbewegliche Gegenstände können Gegenstände des Tausches, Kaufes und Verkaufes sein, aber nicht eigentliche Waaren, obschon man Beispiele von Domänenkauf auf Speculation hat. §. 323. 2) Maaß und Gewicht. a) Maaße. Die quantitativen Beziehungen der Waaren sind von großer mit Handelswürdigkeit bezeichnen. Damit ein Gut handels- 1) D. h. einen Gebrauchswerth habe (§. 39–57.), weil es entweder ein wirkliches oder nur vermeintliches Bedürfniß befriedigt (§. 46–49.). Der Werth iſt alſo eine Urſache der Handelswürdigkeit (ſ. Meine Verſuche über Staatskredit. S. 467.). In dieſer beſteht der Werth einer Waare für den Handelsmann. Murhard (Theorie. S. 25–27.) unterſcheidet in dieſer Hinſicht, wie es Storch (Cours d'Economie politique, überſetzt von Rau. I. 27.) vor ihm ſchon gethan hat, einen unmittelbaren und mittelbaren Werth, je nachdem ein Gut an ſich oder, indem es andere Güter zu ſchaffen im Stande iſt, Zwecke erfüllt. Allein, wie er ſelbſt zugibt, läßt ſich dieſe Unterſcheidung weder objectiv noch ſubjectiv durchführen, weil beide in einem Gute vorhanden ſind, ſobald es in den Handel kommt. Es gibt aber eine unmittelbare und eine mittelbare Nutzung (§. 39.). 2) Daher können einzelne Erd- und Felsarten, niemals aber Grundſtücke, Felsparthien und Gebäude Waaren werden; und Rau (polit. Oekonomie. I. §. 99.) dürfte den Begriff des Handels mit Unrecht zu weit ausgedehnt haben, da er auch Grundſtücke als deſſen Gegenſtände bezeichnet. Unbewegliche Gegenſtände können Gegenſtände des Tauſches, Kaufes und Verkaufes ſein, aber nicht eigentliche Waaren, obſchon man Beiſpiele von Domänenkauf auf Speculation hat. §. 323. 2) Maaß und Gewicht. a) Maaße. Die quantitativen Beziehungen der Waaren ſind von großer <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <div n="10"> <div n="11"> <p><pb facs="#f0472" n="450"/> mit <hi rendition="#g">Handelswürdigkeit</hi> bezeichnen. 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mit Handelswürdigkeit bezeichnen. Damit ein Gut handels-
würdig ſei, iſt erforderlich: a) daß daſſelbe überhaupt zu irgend
einem Zwecke dienlich ſei1); b) daß ein Hinderniß vorhanden ſei,
weßwegen es ſich nicht in Jedermanns Beſitze befindet oder nicht
von Jedermann ohne Mühe und Koſten erlangt werden kann;
c) daß es einen gewiſſen Grad von Dauerhaftigkeit habe; d) daß
es verſendet werden könne2). Denn ohne dieſe Verhältniſſe wird
es ganz unnöthig ſein und keinen Gewinn bringen, dieſe Güter
zu kaufen, um ſie wieder zu verkaufen.
¹⁾ D. h. einen Gebrauchswerth habe (§. 39–57.), weil es entweder ein
wirkliches oder nur vermeintliches Bedürfniß befriedigt (§. 46–49.). Der Werth
iſt alſo eine Urſache der Handelswürdigkeit (ſ. Meine Verſuche über Staatskredit.
S. 467.). In dieſer beſteht der Werth einer Waare für den Handelsmann.
Murhard (Theorie. S. 25–27.) unterſcheidet in dieſer Hinſicht, wie es Storch
(Cours d'Economie politique, überſetzt von Rau. I. 27.) vor ihm ſchon gethan
hat, einen unmittelbaren und mittelbaren Werth, je nachdem ein Gut an
ſich oder, indem es andere Güter zu ſchaffen im Stande iſt, Zwecke erfüllt. Allein,
wie er ſelbſt zugibt, läßt ſich dieſe Unterſcheidung weder objectiv noch ſubjectiv
durchführen, weil beide in einem Gute vorhanden ſind, ſobald es in den Handel
kommt. Es gibt aber eine unmittelbare und eine mittelbare Nutzung (§. 39.).
²⁾ Daher können einzelne Erd- und Felsarten, niemals aber Grundſtücke,
Felsparthien und Gebäude Waaren werden; und Rau (polit. Oekonomie. I.
§. 99.) dürfte den Begriff des Handels mit Unrecht zu weit ausgedehnt haben, da
er auch Grundſtücke als deſſen Gegenſtände bezeichnet. Unbewegliche Gegenſtände
können Gegenſtände des Tauſches, Kaufes und Verkaufes ſein, aber nicht eigentliche
Waaren, obſchon man Beiſpiele von Domänenkauf auf Speculation hat.
§. 323.
2) Maaß und Gewicht. a) Maaße.
Die quantitativen Beziehungen der Waaren ſind von großer
Wichtigkeit im Handel, und zeigen ſich entweder in der Ausdeh-
nung der Waaren im Raume (Maaß) oder in der Ausfüllung des
Raumes nach der Maſſe (Gewicht). Jene iſt die extenſive,
dieſe die intenſive Seite der Quantitätsbeſtimmung1). Die
hierzu nöthigen Maaße und Gewichte waren früher nicht blos ſehr
ungleich, ſondern auch veränderlich, ohne daß man ein Urmaaß
und Urgewicht gehabt hatte, welches man genau wieder aus irgend
einer Quelle berichtigen könnte. Mit dem Beſitze eines unver-
änderlichen Maaßes für eine Länge mußte man, da nach demſelben
ein Urgewichtsgefäß gefertigt werden könnte, auch eine Gewichts-
einheit erlangt haben. Zur Auffindung eines Urmaaßes wurden
daher am Ende des vorigen Jahrhunderts mehrere Vorſchläge ge-
macht, worunter folgende die bemerkenswertheſten ſind: a) den
Quadranten (¼ Theil) eines Meridiangrades zu meſſen, und
davon [FORMEL] = 443,441952 par. Linien = 3 Fußen 11[FORMEL]
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