§. 15. Fortsetzung. Militärwesen und Gerichtswesen.
V. Die gesammte Staatsverwaltung kann noch in zwei Hauptzweige geschieden werden, nämlich A.die Militärver- waltung. Die Heerbannsmilitz ging im Reiche in die Lehns- militz über, während sie den einzelnen Landesherrn noch zustand gegen ihre Unterthanen, in sofern diese nicht im Lehnsverbande zu ihnen standen. Die Reichsstände und reichsunmittelbaren Gemein- heiten sind als solche mit ihren Mannen und Unterthanen zur Heerfolge verpflichtet. Erstere kraft der Lehnspflicht gegen den Kaiser mit ihrer Ritterschaft, andern Freien und Städtern; die Lezteren wegen ihrer Unmittelbarkeit und der Verleihung mancher kaiserlichen Privilegien und Vorrechte. Jene dienten unter dem Banner ihres Fürsten; diese unter dem ihres Reichsvogts. Unter jenem Banner waren aber noch die Fahnen der Graf- und Herr- schaften. Die besonderen Dienstrechte bestimmten die Bedingungen des Dienstes. Wer ein Reichslehen besaß, hatte sechs Wochen auf eigene Kosten zu dienen; der Dienstmann mußte während des Feldzugs vom Dienstherrn erhalten werden, wenn das Dienstrecht nichts Anderes bestimmte. Das ganze Reichsheer war nach Rang, Verdienst und Würde in sieben Schilde getheilt 1). B. Die Civilverwaltung und unter dieser:
I. Die Gerichtsbarkeit. Ueber Leib, Ehre und Lehen der Reichsfürsten übte der Kaiser selbst in den sogenannten Fürstenge- richten. In anderen Sachen richtete der Hofrichter an des Kaisers Statt, und die kaiserlichen Hof- und Landgerichte in den Pro- vinzen, unter welchen noch die gemeinen Landgerichte standen 2).
1)Eichhorn, deutsche St. und R. Gesch. II. §. 294. v. Löw a. a. O. S. 176-180. 209. Von 10 Mansis Reichsgut im Lehen mußte 1 Ritter und 2 Knechte, von 5 Mansis 1 Ritter und 1 Knecht gestellt werden. Der Dienst der Nichtlehnsleute des Reichs richtete sich nach Herkommen und freier Zusage. Dem Kaiser stand aber das Reichsheer, wenn bewilligt, nur auf kurze Zeit pflichtgemäß zu Gebote, und er mußte schon in dieser Periode, wenn ihm die Zustimmung der Stände zu einem Zuge fehlte, ein eigenes Heer aufstellen, wozu er sich besoldeter Ritter und Knechte bedienen mußte. Geschichtliche Beweise davon, und daß dies auch schon die Landesherrn thaten, bei Eichhorn a. a. O. Note z, aus den Jah- ren 1195 und 1236. Lang, histor. Entwickelung. S. 87-89.
2)Eichhorn a. a. O. II. §. 293. Der Hofrichter wurde a. 1235 zuerst be- stellt. schilter, Institutiones juris publici. L. 4. Tit. 9. §. 379.Hüllmann, Gesch. des Ursprungs der Stände. §. 9. v. Löw a. a. O. S. 207.
§. 16. Fortsetzung. Finanzwesen. Das Kammerwesen und die Regalien.
II. Die Finanzverwaltung nahm jetzt auch entschieden einen anderen Charakter an. Einkünftequellen waren:
Baumstark Encyclopädie. 2
§. 15. Fortſetzung. Militärweſen und Gerichtsweſen.
V. Die geſammte Staatsverwaltung kann noch in zwei Hauptzweige geſchieden werden, nämlich A.die Militärver- waltung. Die Heerbannsmilitz ging im Reiche in die Lehns- militz über, während ſie den einzelnen Landesherrn noch zuſtand gegen ihre Unterthanen, in ſofern dieſe nicht im Lehnsverbande zu ihnen ſtanden. Die Reichsſtände und reichsunmittelbaren Gemein- heiten ſind als ſolche mit ihren Mannen und Unterthanen zur Heerfolge verpflichtet. Erſtere kraft der Lehnspflicht gegen den Kaiſer mit ihrer Ritterſchaft, andern Freien und Städtern; die Lezteren wegen ihrer Unmittelbarkeit und der Verleihung mancher kaiſerlichen Privilegien und Vorrechte. Jene dienten unter dem Banner ihres Fürſten; dieſe unter dem ihres Reichsvogts. Unter jenem Banner waren aber noch die Fahnen der Graf- und Herr- ſchaften. Die beſonderen Dienſtrechte beſtimmten die Bedingungen des Dienſtes. Wer ein Reichslehen beſaß, hatte ſechs Wochen auf eigene Koſten zu dienen; der Dienſtmann mußte während des Feldzugs vom Dienſtherrn erhalten werden, wenn das Dienſtrecht nichts Anderes beſtimmte. Das ganze Reichsheer war nach Rang, Verdienſt und Würde in ſieben Schilde getheilt 1). B. Die Civilverwaltung und unter dieſer:
I. Die Gerichtsbarkeit. Ueber Leib, Ehre und Lehen der Reichsfürſten übte der Kaiſer ſelbſt in den ſogenannten Fürſtenge- richten. In anderen Sachen richtete der Hofrichter an des Kaiſers Statt, und die kaiſerlichen Hof- und Landgerichte in den Pro- vinzen, unter welchen noch die gemeinen Landgerichte ſtanden 2).
1)Eichhorn, deutſche St. und R. Geſch. II. §. 294. v. Löw a. a. O. S. 176–180. 209. Von 10 Mansis Reichsgut im Lehen mußte 1 Ritter und 2 Knechte, von 5 Mansis 1 Ritter und 1 Knecht geſtellt werden. Der Dienſt der Nichtlehnsleute des Reichs richtete ſich nach Herkommen und freier Zuſage. Dem Kaiſer ſtand aber das Reichsheer, wenn bewilligt, nur auf kurze Zeit pflichtgemäß zu Gebote, und er mußte ſchon in dieſer Periode, wenn ihm die Zuſtimmung der Stände zu einem Zuge fehlte, ein eigenes Heer aufſtellen, wozu er ſich beſoldeter Ritter und Knechte bedienen mußte. Geſchichtliche Beweiſe davon, und daß dies auch ſchon die Landesherrn thaten, bei Eichhorn a. a. O. Note z, aus den Jah- ren 1195 und 1236. Lang, hiſtor. Entwickelung. S. 87–89.
2)Eichhorn a. a. O. II. §. 293. Der Hofrichter wurde a. 1235 zuerſt be- ſtellt. schilter, Institutiones juris publici. L. 4. Tit. 9. §. 379.Hüllmann, Geſch. des Urſprungs der Stände. §. 9. v. Löw a. a. O. S. 207.
§. 16. Fortſetzung. Finanzweſen. Das Kammerweſen und die Regalien.
II. Die Finanzverwaltung nahm jetzt auch entſchieden einen anderen Charakter an. Einkünftequellen waren:
Baumſtark Encyclopädie. 2
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§. 15.
Fortſetzung. Militärweſen und Gerichtsweſen.
V. Die geſammte Staatsverwaltung kann noch in zwei
Hauptzweige geſchieden werden, nämlich A. die Militärver-
waltung. Die Heerbannsmilitz ging im Reiche in die Lehns-
militz über, während ſie den einzelnen Landesherrn noch zuſtand
gegen ihre Unterthanen, in ſofern dieſe nicht im Lehnsverbande zu
ihnen ſtanden. Die Reichsſtände und reichsunmittelbaren Gemein-
heiten ſind als ſolche mit ihren Mannen und Unterthanen zur
Heerfolge verpflichtet. Erſtere kraft der Lehnspflicht gegen den
Kaiſer mit ihrer Ritterſchaft, andern Freien und Städtern; die
Lezteren wegen ihrer Unmittelbarkeit und der Verleihung mancher
kaiſerlichen Privilegien und Vorrechte. Jene dienten unter dem
Banner ihres Fürſten; dieſe unter dem ihres Reichsvogts. Unter
jenem Banner waren aber noch die Fahnen der Graf- und Herr-
ſchaften. Die beſonderen Dienſtrechte beſtimmten die Bedingungen
des Dienſtes. Wer ein Reichslehen beſaß, hatte ſechs Wochen
auf eigene Koſten zu dienen; der Dienſtmann mußte während des
Feldzugs vom Dienſtherrn erhalten werden, wenn das Dienſtrecht
nichts Anderes beſtimmte. Das ganze Reichsheer war nach Rang,
Verdienſt und Würde in ſieben Schilde getheilt 1). B. Die
Civilverwaltung und unter dieſer:
I. Die Gerichtsbarkeit. Ueber Leib, Ehre und Lehen der
Reichsfürſten übte der Kaiſer ſelbſt in den ſogenannten Fürſtenge-
richten. In anderen Sachen richtete der Hofrichter an des Kaiſers
Statt, und die kaiſerlichen Hof- und Landgerichte in den Pro-
vinzen, unter welchen noch die gemeinen Landgerichte ſtanden 2).
¹⁾ Eichhorn, deutſche St. und R. Geſch. II. §. 294. v. Löw a. a. O.
S. 176–180. 209. Von 10 Mansis Reichsgut im Lehen mußte 1 Ritter und
2 Knechte, von 5 Mansis 1 Ritter und 1 Knecht geſtellt werden. Der Dienſt der
Nichtlehnsleute des Reichs richtete ſich nach Herkommen und freier Zuſage. Dem
Kaiſer ſtand aber das Reichsheer, wenn bewilligt, nur auf kurze Zeit pflichtgemäß
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auch ſchon die Landesherrn thaten, bei Eichhorn a. a. O. Note z, aus den Jah-
ren 1195 und 1236. Lang, hiſtor. Entwickelung. S. 87–89.
²⁾ Eichhorn a. a. O. II. §. 293. Der Hofrichter wurde a. 1235 zuerſt be-
ſtellt. schilter, Institutiones juris publici. L. 4. Tit. 9. §. 379. Hüllmann,
Geſch. des Urſprungs der Stände. §. 9. v. Löw a. a. O. S. 207.
§. 16.
Fortſetzung. Finanzweſen. Das Kammerweſen und die Regalien.
II. Die Finanzverwaltung nahm jetzt auch entſchieden
einen anderen Charakter an. Einkünftequellen waren:
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/39>, abgerufen am 16.02.2025.
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