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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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beiden Enden der Holzstücke zwei Löcher für die Mittelstücke des Gestöres, und nur
ein Loch für die Seitenstücke bohrt, und die Weiden zum Verbande durch diese
Löcher zieht; oder endlich mit Zenkelstangen, d. h. Querstangen, an welche das
zu verflößende Holz durch lange Eisennägel oder Zenkel angenagelt oder gezenkelt
wird. Die Hauptflöße werden auf nicht unähnliche Art geknüpft, nur muß die
Verbindung dort stärker, ein großer Vorrath von Floßgeräthen, eine Rudereinrich-
tung und ein Gerüste zur Hemmung (ein Bietig) des Floßes vorhanden sein.
2) Nämlich: die Verfällung des Floßwegs durch Baumstämme, indem
man Bäume mit gut ausgebildeter Krone in den Fluß legt und am Stammende auf
dem Ufer befestigt; die Flug- und Streichfänge, ebenfalls ähnliche Abwehren,
von verschieden großem und schwerem Holze zusammengebunden, theils um das
Flößholz; von den Ufern und von Gewerkskanälen abzuhalten; die schwimmenden
und steifen Hauptfänge
, nämlich in größeren Flüssen angebrachte, floßartig
verbundene, mit Balken, die in das Flußbett gerammt sind, befestigte lange und
sehr starke Abwehren, um das Flößholz von ganzen Flußarmen abzuhalten; die
Nothfänge, gebaut wie die genannten Hauptfänge, aber blos dazu dienend, die
bei großem Wasser unter den Hauptfängen durchgehenden Holzscheiter aufzufangen;
die stehenden Holzfänge (Floßrechen)- zur Aufhaltung ungeheurer Holzmassen
verschiedener Art, ungeheure rechenförmige, sich um mehrere Morgen Fläche ziehende,
auf Steinpfeiler gestützte, Abwehren oder Fänge, auf großen und mächtigen Flüssen;
und die Floßrechen für Scheiterholz, welche kleiner und schwächer sind als jene.
§. 260.
Fortsetzung. 3) Arbeiter; 4) Capital: 5) Freiheit.

3) Tüchtige Arbeiter in erforderlicher Anzahl. Was schon
oben gesagt (§. 208.) ist, gilt auch hier, nicht blos bei der Boden-
bearbeitung und Saat, sondern namentlich beim Hiebe und bei der
Aufbereitung des Holzes zu den verschiedenen Sortimenten.

4) Hinreichendes Capital. Dieses besteht bei der Forst-
wirthschaft nicht aus jenen vielen Einzelheiten, wie bei der Land-
wirthschaft. Es gehören die sämmtlichen Forst- und Jagdgebäu-
lichkeiten, die Holzsaat, der Holzerwachs1), die verschiedenen
Wirthschaftsgeräthe, das forstliche Arbeitsvieh sammt den Unter-
haltungsausgaben und etwaigen Geschirrstücken, die verschiedenen
Holztransporteinrichtungen und dazu nöthigen jährlichen Unter-
haltungsausgaben, die jährlichen anderen Betriebsausgaben, wie
Arbeitslohn u. dgl., die Vorräthe von verschiedenen Holzsortimenten
in den Magazinen, und die Waldgerechtsame verschiedener Art,
deren der Forst und dessen Betrieb genießt.

5) Freiheit des Betriebes. Beschränkungen derselben,
welcher Art sie auch sein mögen, erscheinen wie ein dem Eigen-
thümer entzogener Theil des Capitals. Gerade beim Waldbaue
sind deren eine bedeutende Anzahl, als: das Recht eines Anderen,
aus dem Walde jährlich einen bestimmten Theil des Holzertrages
unentgeltlich zu beziehen; die Verpflichtung, einem Anderen ein
gewisses Holzquantum unbestimmter Gattung aus dem Walde zu
verabfolgen; dieselbe Verpflichtung zur Abgabe bestimmter Holz-

beiden Enden der Holzſtücke zwei Löcher für die Mittelſtücke des Geſtöres, und nur
ein Loch für die Seitenſtücke bohrt, und die Weiden zum Verbande durch dieſe
Löcher zieht; oder endlich mit Zenkelſtangen, d. h. Querſtangen, an welche das
zu verflößende Holz durch lange Eiſennägel oder Zenkel angenagelt oder gezenkelt
wird. Die Hauptflöße werden auf nicht unähnliche Art geknüpft, nur muß die
Verbindung dort ſtärker, ein großer Vorrath von Floßgeräthen, eine Rudereinrich-
tung und ein Gerüſte zur Hemmung (ein Bietig) des Floßes vorhanden ſein.
2) Nämlich: die Verfällung des Floßwegs durch Baumſtämme, indem
man Bäume mit gut ausgebildeter Krone in den Fluß legt und am Stammende auf
dem Ufer befeſtigt; die Flug- und Streichfänge, ebenfalls ähnliche Abwehren,
von verſchieden großem und ſchwerem Holze zuſammengebunden, theils um das
Flößholz; von den Ufern und von Gewerkskanälen abzuhalten; die ſchwimmenden
und ſteifen Hauptfänge
, nämlich in größeren Flüſſen angebrachte, floßartig
verbundene, mit Balken, die in das Flußbett gerammt ſind, befeſtigte lange und
ſehr ſtarke Abwehren, um das Flößholz von ganzen Flußarmen abzuhalten; die
Nothfänge, gebaut wie die genannten Hauptfänge, aber blos dazu dienend, die
bei großem Waſſer unter den Hauptfängen durchgehenden Holzſcheiter aufzufangen;
die ſtehenden Holzfänge (Floßrechen)- zur Aufhaltung ungeheurer Holzmaſſen
verſchiedener Art, ungeheure rechenförmige, ſich um mehrere Morgen Fläche ziehende,
auf Steinpfeiler geſtützte, Abwehren oder Fänge, auf großen und mächtigen Flüſſen;
und die Floßrechen für Scheiterholz, welche kleiner und ſchwächer ſind als jene.
§. 260.
Fortſetzung. 3) Arbeiter; 4) Capital: 5) Freiheit.

3) Tüchtige Arbeiter in erforderlicher Anzahl. Was ſchon
oben geſagt (§. 208.) iſt, gilt auch hier, nicht blos bei der Boden-
bearbeitung und Saat, ſondern namentlich beim Hiebe und bei der
Aufbereitung des Holzes zu den verſchiedenen Sortimenten.

4) Hinreichendes Capital. Dieſes beſteht bei der Forſt-
wirthſchaft nicht aus jenen vielen Einzelheiten, wie bei der Land-
wirthſchaft. Es gehören die ſämmtlichen Forſt- und Jagdgebäu-
lichkeiten, die Holzſaat, der Holzerwachs1), die verſchiedenen
Wirthſchaftsgeräthe, das forſtliche Arbeitsvieh ſammt den Unter-
haltungsausgaben und etwaigen Geſchirrſtücken, die verſchiedenen
Holztransporteinrichtungen und dazu nöthigen jährlichen Unter-
haltungsausgaben, die jährlichen anderen Betriebsausgaben, wie
Arbeitslohn u. dgl., die Vorräthe von verſchiedenen Holzſortimenten
in den Magazinen, und die Waldgerechtſame verſchiedener Art,
deren der Forſt und deſſen Betrieb genießt.

5) Freiheit des Betriebes. Beſchränkungen derſelben,
welcher Art ſie auch ſein mögen, erſcheinen wie ein dem Eigen-
thümer entzogener Theil des Capitals. Gerade beim Waldbaue
ſind deren eine bedeutende Anzahl, als: das Recht eines Anderen,
aus dem Walde jährlich einen beſtimmten Theil des Holzertrages
unentgeltlich zu beziehen; die Verpflichtung, einem Anderen ein
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verabfolgen; dieſelbe Verpflichtung zur Abgabe beſtimmter Holz-

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[316/0338] ¹⁾ beiden Enden der Holzſtücke zwei Löcher für die Mittelſtücke des Geſtöres, und nur ein Loch für die Seitenſtücke bohrt, und die Weiden zum Verbande durch dieſe Löcher zieht; oder endlich mit Zenkelſtangen, d. h. Querſtangen, an welche das zu verflößende Holz durch lange Eiſennägel oder Zenkel angenagelt oder gezenkelt wird. Die Hauptflöße werden auf nicht unähnliche Art geknüpft, nur muß die Verbindung dort ſtärker, ein großer Vorrath von Floßgeräthen, eine Rudereinrich- tung und ein Gerüſte zur Hemmung (ein Bietig) des Floßes vorhanden ſein. ²⁾ Nämlich: die Verfällung des Floßwegs durch Baumſtämme, indem man Bäume mit gut ausgebildeter Krone in den Fluß legt und am Stammende auf dem Ufer befeſtigt; die Flug- und Streichfänge, ebenfalls ähnliche Abwehren, von verſchieden großem und ſchwerem Holze zuſammengebunden, theils um das Flößholz; von den Ufern und von Gewerkskanälen abzuhalten; die ſchwimmenden und ſteifen Hauptfänge, nämlich in größeren Flüſſen angebrachte, floßartig verbundene, mit Balken, die in das Flußbett gerammt ſind, befeſtigte lange und ſehr ſtarke Abwehren, um das Flößholz von ganzen Flußarmen abzuhalten; die Nothfänge, gebaut wie die genannten Hauptfänge, aber blos dazu dienend, die bei großem Waſſer unter den Hauptfängen durchgehenden Holzſcheiter aufzufangen; die ſtehenden Holzfänge (Floßrechen)- zur Aufhaltung ungeheurer Holzmaſſen verſchiedener Art, ungeheure rechenförmige, ſich um mehrere Morgen Fläche ziehende, auf Steinpfeiler geſtützte, Abwehren oder Fänge, auf großen und mächtigen Flüſſen; und die Floßrechen für Scheiterholz, welche kleiner und ſchwächer ſind als jene. §. 260. Fortſetzung. 3) Arbeiter; 4) Capital: 5) Freiheit. 3) Tüchtige Arbeiter in erforderlicher Anzahl. Was ſchon oben geſagt (§. 208.) iſt, gilt auch hier, nicht blos bei der Boden- bearbeitung und Saat, ſondern namentlich beim Hiebe und bei der Aufbereitung des Holzes zu den verſchiedenen Sortimenten. 4) Hinreichendes Capital. Dieſes beſteht bei der Forſt- wirthſchaft nicht aus jenen vielen Einzelheiten, wie bei der Land- wirthſchaft. Es gehören die ſämmtlichen Forſt- und Jagdgebäu- lichkeiten, die Holzſaat, der Holzerwachs1), die verſchiedenen Wirthſchaftsgeräthe, das forſtliche Arbeitsvieh ſammt den Unter- haltungsausgaben und etwaigen Geſchirrſtücken, die verſchiedenen Holztransporteinrichtungen und dazu nöthigen jährlichen Unter- haltungsausgaben, die jährlichen anderen Betriebsausgaben, wie Arbeitslohn u. dgl., die Vorräthe von verſchiedenen Holzſortimenten in den Magazinen, und die Waldgerechtſame verſchiedener Art, deren der Forſt und deſſen Betrieb genießt. 5) Freiheit des Betriebes. Beſchränkungen derſelben, welcher Art ſie auch ſein mögen, erſcheinen wie ein dem Eigen- thümer entzogener Theil des Capitals. Gerade beim Waldbaue ſind deren eine bedeutende Anzahl, als: das Recht eines Anderen, aus dem Walde jährlich einen beſtimmten Theil des Holzertrages unentgeltlich zu beziehen; die Verpflichtung, einem Anderen ein gewiſſes Holzquantum unbeſtimmter Gattung aus dem Walde zu verabfolgen; dieſelbe Verpflichtung zur Abgabe beſtimmter Holz-

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/338>, abgerufen am 22.12.2024.