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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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1) Die Erhaltung eines guten Wildstandes erfordern:
a) daß man dem Wilde weder das natürliche noch das künstliche
Geäse entzieht, und nöthigenfalls selbst noch mit Aesung unter-
stützt; b) daß man das Gehölze stets weder durch Auslichtungen
noch häufigen Hieb für das Wild unbewohnbar macht; c) daß man
überhaupt Alles entfernt hält, was im Gehölze Unruhe erregen
und das Wild verscheuchen kann; d) daß man die Raubthiere ab-
hält oder ausrottet; e) daß man, wenn die geschlossenen Gehege
mit Wald umgeben sind, die Einhägung mit Einsprüngen und
Fallthoren versieht, durch welche von Außen das Wild herein,
aber von Innen nicht hinaus kommen kann; f) daß man der
Wilddieberei steuert; g) daß man nicht zu unrechter Zeit Jagden
veranstaltet, nämlich bei zu dünnem Wildstande, in der Brunst-
und Sprungzeit, in der Setz- und Brutzeit, welche Perioden man
die Hegezeit heißt; h) daß man weder Weibchen noch vom anderen
Geschlechte so viel schießt (pürscht) oder fängt, daß der Nach-
wuchs, bei dem man auch auf Sterbeabgang rechnen muß, nicht
den Verlust ersetzen kann.

2) Die Wiederherstellung eines verdorbenen Wild-
standes. Im speziellen Falle kommt es auf die Gründe des
Ruines an. Diese müssen beseitigt werden. Sie können nur im
Mangel an den Bedingungen bei Anlage der Wildbahnen und bei
dem Hegen des Wildes liegen. Es ist in diesen Fällen nicht schwer,
die betreffenden Anordnungen zu treffen. Als feststehende Regel
wird aber stets die Unterlassung des Jagens und Fangens, bis die
Wiederherstellung weit genug gediehen ist, erscheinen.

III. Von der Jagd.
§. 250.
1) Unterstützungsmittel zur Ausübung der Jagd.

Die Jagd kann ohne Hilfsmittel zum Suchen, Fangen und
Erlegen des Wildes nicht betrieben werden. Man wendet dazu an:
a) Thiere, nämlich Hunde, Vögel und Pferde1). b) Geräth-
schaften zum Erlegen2), zum Fangen3), für die Jagdzeichen
und zum Anlocken4), zum Transportiren der Geräthschaften5)
und des Wildes6); c) Gebäude theils zum Aufenthalte der
Jäger, theils für die Jagdthiere und das Jagdzeug7).

1) Unter den Jagdhunden unterscheidet man die Suchhunde und eigent-
lichen Jagdhunde. Jene sind Leithunde (zum Suchen des Wildes nach seiner
Fährte oder Spur), Schweißhunde (zum Suchen nach seinem Blute) und
Hunde, welche nach dem Geruche eines Wildes auf oder unter der Erdoberfläche

1) Die Erhaltung eines guten Wildſtandes erfordern:
a) daß man dem Wilde weder das natürliche noch das künſtliche
Geäſe entzieht, und nöthigenfalls ſelbſt noch mit Aeſung unter-
ſtützt; b) daß man das Gehölze ſtets weder durch Auslichtungen
noch häufigen Hieb für das Wild unbewohnbar macht; c) daß man
überhaupt Alles entfernt hält, was im Gehölze Unruhe erregen
und das Wild verſcheuchen kann; d) daß man die Raubthiere ab-
hält oder ausrottet; e) daß man, wenn die geſchloſſenen Gehege
mit Wald umgeben ſind, die Einhägung mit Einſprüngen und
Fallthoren verſieht, durch welche von Außen das Wild herein,
aber von Innen nicht hinaus kommen kann; f) daß man der
Wilddieberei ſteuert; g) daß man nicht zu unrechter Zeit Jagden
veranſtaltet, nämlich bei zu dünnem Wildſtande, in der Brunſt-
und Sprungzeit, in der Setz- und Brutzeit, welche Perioden man
die Hegezeit heißt; h) daß man weder Weibchen noch vom anderen
Geſchlechte ſo viel ſchießt (pürſcht) oder fängt, daß der Nach-
wuchs, bei dem man auch auf Sterbeabgang rechnen muß, nicht
den Verluſt erſetzen kann.

2) Die Wiederherſtellung eines verdorbenen Wild-
ſtandes. Im ſpeziellen Falle kommt es auf die Gründe des
Ruines an. Dieſe müſſen beſeitigt werden. Sie können nur im
Mangel an den Bedingungen bei Anlage der Wildbahnen und bei
dem Hegen des Wildes liegen. Es iſt in dieſen Fällen nicht ſchwer,
die betreffenden Anordnungen zu treffen. Als feſtſtehende Regel
wird aber ſtets die Unterlaſſung des Jagens und Fangens, bis die
Wiederherſtellung weit genug gediehen iſt, erſcheinen.

III. Von der Jagd.
§. 250.
1) Unterſtützungsmittel zur Ausübung der Jagd.

Die Jagd kann ohne Hilfsmittel zum Suchen, Fangen und
Erlegen des Wildes nicht betrieben werden. Man wendet dazu an:
a) Thiere, nämlich Hunde, Vögel und Pferde1). b) Geräth-
ſchaften zum Erlegen2), zum Fangen3), für die Jagdzeichen
und zum Anlocken4), zum Transportiren der Geräthſchaften5)
und des Wildes6); c) Gebäude theils zum Aufenthalte der
Jäger, theils für die Jagdthiere und das Jagdzeug7).

1) Unter den Jagdhunden unterſcheidet man die Suchhunde und eigent-
lichen Jagdhunde. Jene ſind Leithunde (zum Suchen des Wildes nach ſeiner
Fährte oder Spur), Schweißhunde (zum Suchen nach ſeinem Blute) und
Hunde, welche nach dem Geruche eines Wildes auf oder unter der Erdoberfläche
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[304/0326] 1) Die Erhaltung eines guten Wildſtandes erfordern: a) daß man dem Wilde weder das natürliche noch das künſtliche Geäſe entzieht, und nöthigenfalls ſelbſt noch mit Aeſung unter- ſtützt; b) daß man das Gehölze ſtets weder durch Auslichtungen noch häufigen Hieb für das Wild unbewohnbar macht; c) daß man überhaupt Alles entfernt hält, was im Gehölze Unruhe erregen und das Wild verſcheuchen kann; d) daß man die Raubthiere ab- hält oder ausrottet; e) daß man, wenn die geſchloſſenen Gehege mit Wald umgeben ſind, die Einhägung mit Einſprüngen und Fallthoren verſieht, durch welche von Außen das Wild herein, aber von Innen nicht hinaus kommen kann; f) daß man der Wilddieberei ſteuert; g) daß man nicht zu unrechter Zeit Jagden veranſtaltet, nämlich bei zu dünnem Wildſtande, in der Brunſt- und Sprungzeit, in der Setz- und Brutzeit, welche Perioden man die Hegezeit heißt; h) daß man weder Weibchen noch vom anderen Geſchlechte ſo viel ſchießt (pürſcht) oder fängt, daß der Nach- wuchs, bei dem man auch auf Sterbeabgang rechnen muß, nicht den Verluſt erſetzen kann. 2) Die Wiederherſtellung eines verdorbenen Wild- ſtandes. Im ſpeziellen Falle kommt es auf die Gründe des Ruines an. Dieſe müſſen beſeitigt werden. Sie können nur im Mangel an den Bedingungen bei Anlage der Wildbahnen und bei dem Hegen des Wildes liegen. Es iſt in dieſen Fällen nicht ſchwer, die betreffenden Anordnungen zu treffen. Als feſtſtehende Regel wird aber ſtets die Unterlaſſung des Jagens und Fangens, bis die Wiederherſtellung weit genug gediehen iſt, erſcheinen. III. Von der Jagd. §. 250. 1) Unterſtützungsmittel zur Ausübung der Jagd. Die Jagd kann ohne Hilfsmittel zum Suchen, Fangen und Erlegen des Wildes nicht betrieben werden. Man wendet dazu an: a) Thiere, nämlich Hunde, Vögel und Pferde1). b) Geräth- ſchaften zum Erlegen2), zum Fangen3), für die Jagdzeichen und zum Anlocken4), zum Transportiren der Geräthſchaften5) und des Wildes6); c) Gebäude theils zum Aufenthalte der Jäger, theils für die Jagdthiere und das Jagdzeug7). ¹⁾ Unter den Jagdhunden unterſcheidet man die Suchhunde und eigent- lichen Jagdhunde. Jene ſind Leithunde (zum Suchen des Wildes nach ſeiner Fährte oder Spur), Schweißhunde (zum Suchen nach ſeinem Blute) und Hunde, welche nach dem Geruche eines Wildes auf oder unter der Erdoberfläche

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/326>, abgerufen am 22.11.2024.