für den Landbau, Wasserbau, Erd- und Grubenbau, Schiffsbau, Maschinenbau, Bloch- und Schnittbau, für Handwerkszwecke, Wirth- schaft und Geschirre. Es ist durchaus nicht gleichgiltig, wann das Holz geschlagen wird. Denn der Ertrag ist immer noch im Stei- gen, so lange der Baum nicht seine Vollkommenheit erreicht hat, und nimmt alsbald steigend ab, wenn er über diese Periode hinaus stehen bleibt. Die Zeit der Haubarkeit, welche im einzelnen Falle nicht blos nach der Natur der Holzarten, sondern auch nach der Art der Waldwirthschaft (§. 227-232.) verschieden ist, rich- tet sich im Allgemeinen also nach natürlichen und nach wirthschaft- lichen Umständen. Daher unterscheidet man die natürliche und die wirthschaftliche Haubarkeit. Jene tritt ein, sobald das Wachsthum der Bäume den höchsten Zuwachs erreicht hat, und ist äußerlich zu erkennen2). Diese aber tritt ein, wenn der Hieb von den Regeln einer nachhaltigen Wirthschaft geboten wird, folg- lich wenn die größte Holzmenge erzielt werden kann, wenn der größte Erlös zu erwarten ist, und wenn die Reproduction dadurch nicht vernichtet wird, weßwegen der Hieb nicht Statt finden soll vor dem Tragen reifer Saamen oder so lange die Saamen- oder Schößlingserzeugung dauert, je nachdem das Eine oder Andere von der Art der Waldwirthschaft verlangt wird.
1) Zur Literatur: Laurop, die Hiebs- und Kulturlehre. (Karlsruhe 1816.) S. 55. Schmitt Forstgehaubestimmung. Wien 1818. II Bde. v. Kropff Sy- stem und Grundsätze. S. 113. Duhamel de Monccau, Von der Fällung der Wälder. Aus dem Französischen übersetzt von Oelhafen v. Schöllenbach. Nürnberg 1766-1767. II Theile. Hundeshagen Encyclopädie. I §. 391. Beckmann, Von der Holzsaat. I. 197. Moser Archiv. XV. 29. Hartig Archiv. V. 3. Laurop Annalen. IV. 1. Hartig Lehrbuch. III. Bd. IV. Thl.
2)Laurop (Hiebslehre S. 57.), welcher auch noch gegen die Regeln der Logik zu der natürlichen und wirthschaftlichen Haubarkeit eine technische annimmt, gibt (§. 38.) als sicherstes Merkmal der natürlichen Haubarkeit, neben mehreren unsicheren, die unvollkommene (!) Ausbildung der äußeren Theile des Baumes und das Absterben der Gipfel desselben an.
§. 235. Fortsetzung. b) Hauptregeln beim Hiebe.
Es ist leicht einzusehen, daß hier nicht von dem Hiebe, als dem wesentlichen Theile einer Art von Waldwirthschaft, sondern nur von Operationen und Rücksichten die Rede sein kann, welche bei der Fällung des Holzes Statt finden müssen. Es leiten dabei folgende Regeln: 1) In Betreff der Anordnung des Hiebes. Man darf den Wald nicht auf einmal ganz abhauen, sondern muß jährlich oder periodisch nur einen Theil des ganzen Waldbestandes dem Hiebe unterwerfen, um nach gleichen Perioden gleichviel Holz
für den Landbau, Waſſerbau, Erd- und Grubenbau, Schiffsbau, Maſchinenbau, Bloch- und Schnittbau, für Handwerkszwecke, Wirth- ſchaft und Geſchirre. Es iſt durchaus nicht gleichgiltig, wann das Holz geſchlagen wird. Denn der Ertrag iſt immer noch im Stei- gen, ſo lange der Baum nicht ſeine Vollkommenheit erreicht hat, und nimmt alsbald ſteigend ab, wenn er über dieſe Periode hinaus ſtehen bleibt. Die Zeit der Haubarkeit, welche im einzelnen Falle nicht blos nach der Natur der Holzarten, ſondern auch nach der Art der Waldwirthſchaft (§. 227–232.) verſchieden iſt, rich- tet ſich im Allgemeinen alſo nach natürlichen und nach wirthſchaft- lichen Umſtänden. Daher unterſcheidet man die natürliche und die wirthſchaftliche Haubarkeit. Jene tritt ein, ſobald das Wachsthum der Bäume den höchſten Zuwachs erreicht hat, und iſt äußerlich zu erkennen2). Dieſe aber tritt ein, wenn der Hieb von den Regeln einer nachhaltigen Wirthſchaft geboten wird, folg- lich wenn die größte Holzmenge erzielt werden kann, wenn der größte Erlös zu erwarten iſt, und wenn die Reproduction dadurch nicht vernichtet wird, weßwegen der Hieb nicht Statt finden ſoll vor dem Tragen reifer Saamen oder ſo lange die Saamen- oder Schößlingserzeugung dauert, je nachdem das Eine oder Andere von der Art der Waldwirthſchaft verlangt wird.
1) Zur Literatur: Laurop, die Hiebs- und Kulturlehre. (Karlsruhe 1816.) S. 55. Schmitt Forſtgehaubeſtimmung. Wien 1818. II Bde. v. Kropff Sy- ſtem und Grundſätze. S. 113. Duhamel de Monccau, Von der Fällung der Wälder. Aus dem Franzöſiſchen überſetzt von Oelhafen v. Schöllenbach. Nürnberg 1766–1767. II Theile. Hundeshagen Encyclopädie. I §. 391. Beckmann, Von der Holzſaat. I. 197. Moſer Archiv. XV. 29. Hartig Archiv. V. 3. Laurop Annalen. IV. 1. Hartig Lehrbuch. III. Bd. IV. Thl.
2)Laurop (Hiebslehre S. 57.), welcher auch noch gegen die Regeln der Logik zu der natürlichen und wirthſchaftlichen Haubarkeit eine techniſche annimmt, gibt (§. 38.) als ſicherſtes Merkmal der natürlichen Haubarkeit, neben mehreren unſicheren, die unvollkommene (!) Ausbildung der äußeren Theile des Baumes und das Abſterben der Gipfel deſſelben an.
§. 235. Fortſetzung. β) Hauptregeln beim Hiebe.
Es iſt leicht einzuſehen, daß hier nicht von dem Hiebe, als dem weſentlichen Theile einer Art von Waldwirthſchaft, ſondern nur von Operationen und Rückſichten die Rede ſein kann, welche bei der Fällung des Holzes Statt finden müſſen. Es leiten dabei folgende Regeln: 1) In Betreff der Anordnung des Hiebes. Man darf den Wald nicht auf einmal ganz abhauen, ſondern muß jährlich oder periodiſch nur einen Theil des ganzen Waldbeſtandes dem Hiebe unterwerfen, um nach gleichen Perioden gleichviel Holz
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><divn="8"><divn="9"><divn="10"><divn="11"><p><pbfacs="#f0307"n="285"/>
für den Landbau, Waſſerbau, Erd- und Grubenbau, Schiffsbau,<lb/>
Maſchinenbau, Bloch- und Schnittbau, für Handwerkszwecke, Wirth-<lb/>ſchaft und Geſchirre. Es iſt durchaus nicht gleichgiltig, wann das<lb/>
Holz geſchlagen wird. Denn der Ertrag iſt immer noch im Stei-<lb/>
gen, ſo lange der Baum nicht ſeine Vollkommenheit erreicht hat,<lb/>
und nimmt alsbald ſteigend ab, wenn er über dieſe Periode hinaus<lb/>ſtehen bleibt. Die Zeit der <hirendition="#g">Haubarkeit</hi>, welche im einzelnen<lb/>
Falle nicht blos nach der Natur der Holzarten, ſondern auch nach<lb/>
der Art der Waldwirthſchaft (§. 227–232.) verſchieden iſt, rich-<lb/>
tet ſich im Allgemeinen alſo nach natürlichen und nach wirthſchaft-<lb/>
lichen Umſtänden. Daher unterſcheidet man die <hirendition="#g">natürliche</hi> und<lb/>
die <hirendition="#g">wirthſchaftliche</hi> Haubarkeit. Jene tritt ein, ſobald das<lb/>
Wachsthum der Bäume den höchſten Zuwachs erreicht hat, und iſt<lb/>
äußerlich zu erkennen<hirendition="#sup">2</hi>). Dieſe aber tritt ein, wenn der Hieb<lb/>
von den Regeln einer nachhaltigen Wirthſchaft geboten wird, folg-<lb/>
lich wenn die größte Holzmenge erzielt werden kann, wenn der<lb/>
größte Erlös zu erwarten iſt, und wenn die Reproduction dadurch<lb/>
nicht vernichtet wird, weßwegen der Hieb nicht Statt finden ſoll<lb/>
vor dem Tragen reifer Saamen oder ſo lange die Saamen- oder<lb/>
Schößlingserzeugung dauert, je nachdem das Eine oder Andere<lb/>
von der Art der Waldwirthſchaft verlangt wird.</p><lb/><noteplace="end"n="1)">Zur Literatur: <hirendition="#g">Laurop</hi>, die Hiebs- und Kulturlehre. (Karlsruhe 1816.)<lb/>
S. 55. <hirendition="#g">Schmitt</hi> Forſtgehaubeſtimmung. Wien 1818. II Bde. v. <hirendition="#g">Kropff</hi> Sy-<lb/>ſtem und Grundſätze. S. 113. <hirendition="#g">Duhamel de Monccau</hi>, Von der Fällung der<lb/>
Wälder. Aus dem Franzöſiſchen überſetzt von <hirendition="#g">Oelhafen</hi> v. <hirendition="#g">Schöllenbach</hi>.<lb/>
Nürnberg 1766–1767. II Theile. <hirendition="#g">Hundeshagen</hi> Encyclopädie. I §. 391.<lb/><hirendition="#g">Beckmann</hi>, Von der Holzſaat. I. 197. <hirendition="#g">Moſer</hi> Archiv. XV. 29. <hirendition="#g">Hartig</hi><lb/>
Archiv. V. 3. <hirendition="#g">Laurop</hi> Annalen. IV. 1. <hirendition="#g">Hartig</hi> Lehrbuch. III. Bd. IV. Thl.</note><lb/><noteplace="end"n="2)"><hirendition="#g">Laurop</hi> (Hiebslehre S. 57.), welcher auch noch gegen die Regeln der<lb/>
Logik zu der natürlichen und wirthſchaftlichen Haubarkeit eine techniſche annimmt,<lb/>
gibt (§. 38.) als ſicherſtes Merkmal der natürlichen Haubarkeit, neben mehreren<lb/>
unſicheren, die unvollkommene (!) Ausbildung der äußeren Theile des Baumes und<lb/>
das Abſterben der Gipfel deſſelben an.</note></div><lb/><divn="11"><head><hirendition="#c">§. 235.<lb/>
Fortſetzung. β) <hirendition="#g">Hauptregeln beim Hiebe</hi>.</hi></head><lb/><p>Es iſt leicht einzuſehen, daß hier nicht von dem Hiebe, als<lb/>
dem weſentlichen Theile einer Art von Waldwirthſchaft, ſondern<lb/>
nur von Operationen und Rückſichten die Rede ſein kann, welche<lb/>
bei der Fällung des Holzes Statt finden müſſen. Es leiten dabei<lb/>
folgende Regeln: 1) <hirendition="#g">In Betreff der Anordnung</hi> des Hiebes.<lb/>
Man darf den Wald nicht auf einmal ganz abhauen, ſondern muß<lb/>
jährlich oder periodiſch nur einen Theil des ganzen Waldbeſtandes<lb/>
dem Hiebe unterwerfen, um nach gleichen Perioden gleichviel Holz<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[285/0307]
für den Landbau, Waſſerbau, Erd- und Grubenbau, Schiffsbau,
Maſchinenbau, Bloch- und Schnittbau, für Handwerkszwecke, Wirth-
ſchaft und Geſchirre. Es iſt durchaus nicht gleichgiltig, wann das
Holz geſchlagen wird. Denn der Ertrag iſt immer noch im Stei-
gen, ſo lange der Baum nicht ſeine Vollkommenheit erreicht hat,
und nimmt alsbald ſteigend ab, wenn er über dieſe Periode hinaus
ſtehen bleibt. Die Zeit der Haubarkeit, welche im einzelnen
Falle nicht blos nach der Natur der Holzarten, ſondern auch nach
der Art der Waldwirthſchaft (§. 227–232.) verſchieden iſt, rich-
tet ſich im Allgemeinen alſo nach natürlichen und nach wirthſchaft-
lichen Umſtänden. Daher unterſcheidet man die natürliche und
die wirthſchaftliche Haubarkeit. Jene tritt ein, ſobald das
Wachsthum der Bäume den höchſten Zuwachs erreicht hat, und iſt
äußerlich zu erkennen2). Dieſe aber tritt ein, wenn der Hieb
von den Regeln einer nachhaltigen Wirthſchaft geboten wird, folg-
lich wenn die größte Holzmenge erzielt werden kann, wenn der
größte Erlös zu erwarten iſt, und wenn die Reproduction dadurch
nicht vernichtet wird, weßwegen der Hieb nicht Statt finden ſoll
vor dem Tragen reifer Saamen oder ſo lange die Saamen- oder
Schößlingserzeugung dauert, je nachdem das Eine oder Andere
von der Art der Waldwirthſchaft verlangt wird.
¹⁾ Zur Literatur: Laurop, die Hiebs- und Kulturlehre. (Karlsruhe 1816.)
S. 55. Schmitt Forſtgehaubeſtimmung. Wien 1818. II Bde. v. Kropff Sy-
ſtem und Grundſätze. S. 113. Duhamel de Monccau, Von der Fällung der
Wälder. Aus dem Franzöſiſchen überſetzt von Oelhafen v. Schöllenbach.
Nürnberg 1766–1767. II Theile. Hundeshagen Encyclopädie. I §. 391.
Beckmann, Von der Holzſaat. I. 197. Moſer Archiv. XV. 29. Hartig
Archiv. V. 3. Laurop Annalen. IV. 1. Hartig Lehrbuch. III. Bd. IV. Thl.
²⁾ Laurop (Hiebslehre S. 57.), welcher auch noch gegen die Regeln der
Logik zu der natürlichen und wirthſchaftlichen Haubarkeit eine techniſche annimmt,
gibt (§. 38.) als ſicherſtes Merkmal der natürlichen Haubarkeit, neben mehreren
unſicheren, die unvollkommene (!) Ausbildung der äußeren Theile des Baumes und
das Abſterben der Gipfel deſſelben an.
§. 235.
Fortſetzung. β) Hauptregeln beim Hiebe.
Es iſt leicht einzuſehen, daß hier nicht von dem Hiebe, als
dem weſentlichen Theile einer Art von Waldwirthſchaft, ſondern
nur von Operationen und Rückſichten die Rede ſein kann, welche
bei der Fällung des Holzes Statt finden müſſen. Es leiten dabei
folgende Regeln: 1) In Betreff der Anordnung des Hiebes.
Man darf den Wald nicht auf einmal ganz abhauen, ſondern muß
jährlich oder periodiſch nur einen Theil des ganzen Waldbeſtandes
dem Hiebe unterwerfen, um nach gleichen Perioden gleichviel Holz
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/307>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.