Die Betriebslehre stellt die Grundsätze und Regeln auf, wo- nach der Betrieb des Bergbaues zum größten Vortheile des Berg- bau-Unternehmers im gewerblichen Zusammenhange geleitet werden soll. Es gibt daher folgende Haupttheile der Betriebslehre.
I. Von den allgemeinen Bedürfnissen des bergmän- nischen Betriebes.
§. 120.
Die ersten Bedingungen des Bergbaubetriebes, deren Erfül- lung sich der Unternehmer verschaffen muß, sind folgende:
1) Günstiges Vorhandensein der Naturgüter und Natur- kräfte. Es gehört hierher: a) die Lagerstätte selbst in solcher Beschaffenheit und Ausdehnung, daß ihr Abbau Gewinn bringen kann; ehe ein Bergbau unternommen wird, hat sich der Unterneh- mer zuerst hiervon zu überzeugen, aber ohne die Versicherung hier- von keinen Bau zu unternehmen, weil die Kosten, schon der Ver- suche, ungeheuer sind: b) das Holz in der Nähe eines zu unter- nehmenden Bergwerkes, zum Behufe der Zimmerung, Feuerung und des Feuersetzens; sein Verbrauch ist außerordentlich groß, so daß es Vortheil bringen kann, mit dem Bergbaue eine eigene Forstwirthschaft zu betreiben, besonders wenn das Holz im Ankaufe theuer ist und das Bergwerk keine Vorrechte in dieser Hinsicht hat; c) das Wasser, dessen Gebrauch bei manchen Bauen an sich ganz unentbehrlich ist, wie z. B. bei Salzwerken und zur Wetterlosung, während es bei andern wesentliche Vortheile, z. B. zum Transporte, zur Förderung gewährt; liegt es fern von der Grube, dann wer- den nicht selten kostbare Kanal- und Rinnbauten, so wie Maschi- nerien nöthig, um die Kraft des Wassers zu benutzen; d) gute Luft, ohne welche kein Bergwerk betrieben werden kann.
2) Günstiges Vorhandensein der Verkehrsmittel. Es ge- hört hierher: a) der Absatz, ohne welchen der Bergbau zwecklos ist, wenn er nicht Materialien liefert, welche der Unternehmer selbst nutzt; große Concurrenz ist dem Unternehmer nicht wünschenswerth, aber dann am wenigsten nachtheilig, wenn der Begehr nach den Produkten am größten ist; bei den Metallen ist dies für Privaten nur dann der Fall, wenn sie zugleich Fabriken haben, denen das Bergwerk den Rohstoff liefert: für den Staat gilt dies im Durch-
Zweites Hauptſtück. Bergmänniſche Betriebslehre.
§. 119.
Die Betriebslehre ſtellt die Grundſätze und Regeln auf, wo- nach der Betrieb des Bergbaues zum größten Vortheile des Berg- bau-Unternehmers im gewerblichen Zuſammenhange geleitet werden ſoll. Es gibt daher folgende Haupttheile der Betriebslehre.
I. Von den allgemeinen Bedürfniſſen des bergmän- niſchen Betriebes.
§. 120.
Die erſten Bedingungen des Bergbaubetriebes, deren Erfül- lung ſich der Unternehmer verſchaffen muß, ſind folgende:
1) Günſtiges Vorhandenſein der Naturgüter und Natur- kräfte. Es gehört hierher: a) die Lagerſtätte ſelbſt in ſolcher Beſchaffenheit und Ausdehnung, daß ihr Abbau Gewinn bringen kann; ehe ein Bergbau unternommen wird, hat ſich der Unterneh- mer zuerſt hiervon zu überzeugen, aber ohne die Verſicherung hier- von keinen Bau zu unternehmen, weil die Koſten, ſchon der Ver- ſuche, ungeheuer ſind: b) das Holz in der Nähe eines zu unter- nehmenden Bergwerkes, zum Behufe der Zimmerung, Feuerung und des Feuerſetzens; ſein Verbrauch iſt außerordentlich groß, ſo daß es Vortheil bringen kann, mit dem Bergbaue eine eigene Forſtwirthſchaft zu betreiben, beſonders wenn das Holz im Ankaufe theuer iſt und das Bergwerk keine Vorrechte in dieſer Hinſicht hat; c) das Waſſer, deſſen Gebrauch bei manchen Bauen an ſich ganz unentbehrlich iſt, wie z. B. bei Salzwerken und zur Wetterloſung, während es bei andern weſentliche Vortheile, z. B. zum Transporte, zur Förderung gewährt; liegt es fern von der Grube, dann wer- den nicht ſelten koſtbare Kanal- und Rinnbauten, ſo wie Maſchi- nerien nöthig, um die Kraft des Waſſers zu benutzen; d) gute Luft, ohne welche kein Bergwerk betrieben werden kann.
2) Günſtiges Vorhandenſein der Verkehrsmittel. Es ge- hört hierher: a) der Abſatz, ohne welchen der Bergbau zwecklos iſt, wenn er nicht Materialien liefert, welche der Unternehmer ſelbſt nutzt; große Concurrenz iſt dem Unternehmer nicht wünſchenswerth, aber dann am wenigſten nachtheilig, wenn der Begehr nach den Produkten am größten iſt; bei den Metallen iſt dies für Privaten nur dann der Fall, wenn ſie zugleich Fabriken haben, denen das Bergwerk den Rohſtoff liefert: für den Staat gilt dies im Durch-
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Zweites Hauptſtück.
Bergmänniſche Betriebslehre.
§. 119.
Die Betriebslehre ſtellt die Grundſätze und Regeln auf, wo-
nach der Betrieb des Bergbaues zum größten Vortheile des Berg-
bau-Unternehmers im gewerblichen Zuſammenhange geleitet werden
ſoll. Es gibt daher folgende Haupttheile der Betriebslehre.
I. Von den allgemeinen Bedürfniſſen des bergmän-
niſchen Betriebes.
§. 120.
Die erſten Bedingungen des Bergbaubetriebes, deren Erfül-
lung ſich der Unternehmer verſchaffen muß, ſind folgende:
1) Günſtiges Vorhandenſein der Naturgüter und Natur-
kräfte. Es gehört hierher: a) die Lagerſtätte ſelbſt in ſolcher
Beſchaffenheit und Ausdehnung, daß ihr Abbau Gewinn bringen
kann; ehe ein Bergbau unternommen wird, hat ſich der Unterneh-
mer zuerſt hiervon zu überzeugen, aber ohne die Verſicherung hier-
von keinen Bau zu unternehmen, weil die Koſten, ſchon der Ver-
ſuche, ungeheuer ſind: b) das Holz in der Nähe eines zu unter-
nehmenden Bergwerkes, zum Behufe der Zimmerung, Feuerung
und des Feuerſetzens; ſein Verbrauch iſt außerordentlich groß, ſo
daß es Vortheil bringen kann, mit dem Bergbaue eine eigene
Forſtwirthſchaft zu betreiben, beſonders wenn das Holz im Ankaufe
theuer iſt und das Bergwerk keine Vorrechte in dieſer Hinſicht hat;
c) das Waſſer, deſſen Gebrauch bei manchen Bauen an ſich ganz
unentbehrlich iſt, wie z. B. bei Salzwerken und zur Wetterloſung,
während es bei andern weſentliche Vortheile, z. B. zum Transporte,
zur Förderung gewährt; liegt es fern von der Grube, dann wer-
den nicht ſelten koſtbare Kanal- und Rinnbauten, ſo wie Maſchi-
nerien nöthig, um die Kraft des Waſſers zu benutzen; d) gute
Luft, ohne welche kein Bergwerk betrieben werden kann.
2) Günſtiges Vorhandenſein der Verkehrsmittel. Es ge-
hört hierher: a) der Abſatz, ohne welchen der Bergbau zwecklos
iſt, wenn er nicht Materialien liefert, welche der Unternehmer ſelbſt
nutzt; große Concurrenz iſt dem Unternehmer nicht wünſchenswerth,
aber dann am wenigſten nachtheilig, wenn der Begehr nach den
Produkten am größten iſt; bei den Metallen iſt dies für Privaten
nur dann der Fall, wenn ſie zugleich Fabriken haben, denen das
Bergwerk den Rohſtoff liefert: für den Staat gilt dies im Durch-
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/171>, abgerufen am 22.12.2024.
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