dieser Rest verwendet werden kann. Die Hauptzwecke sind: 1) wirthschaftliche für die Zukunft, daher legt man Einkommen zurück zur Vergrößerung des Vermögens; die Rücksicht auf das Wohl der Kinder, auf Vermehrung der Familie und auf das Alter, so wie für außerordentliche Fälle gebietet es gleich stark. Wenn man in früherer Zeit das Geld todt in Schätze ansammelte und so nur langsam ein geringes Geldcapital erhielt, das durch einen Zufall verloren gehen konnte, so ist man jetzt klüger gewor- den, indem man das zurückgelegte Geld wieder nutzbar anwendet. Man hat jetzt aber auch weit mehr Anlagsmethoden als damals. Entweder legt man solche Geldcapitalien wieder an in neuen Ge- werbsunternehmungen und Gewerbserweiterungen oder man leiht sie aus. Auf welche Weise dies geschehen kann und den meisten Vortheil bringt, wird in der Lehre vom Rentgeschäfte gezeigt. Andere Zwecke sind 2) jene des Vergnügens, dessen Manchfal- tigkeit unerschöpflich ist (§. 74. Note 6.); 3) jene des Gemein- sinnes, welche jedem guten Bürger am Herzen liegen müssen und durch deren Unterstützung man sich um so mehr Verdienste erwirbt, je besser man für sie Capital und je mehr man solches anwendet; und endlich 4) jene der Wohlthätigkeit, zu der man als Mensch und Christ verbunden ist und deren Pflichten man aber mit ge- höriger Vorsicht üben soll.
Drittes Hauptstück. Von der Berrechnung des Vermögens und Einkommens.
§. 79. Nutzen und Arten der Rechnungsführung.
Diese wirthschaftliche Thätigkeit steht zwar nicht in unmittel- barem Verbande mit dem Zwecke der Wirthschaft. Allein weder der Erwerb noch die Hauswirthschaft könnte einen geordneten Gang gehen, wenn nicht eine logisch geordnete und bequem zu übersehende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben das menschliche Ge- dächtniß unterstützte. Die Berrechnung hebt die Einträglichkeit des Erwerbs, das Verhältniß der Ausgaben unter sich und zu den Einnahmen hervor, erleichtert so die Uebersicht zu Veränderungen, sichert gegen Verluste im Verkehre, und stellt den Eigenthümer, wenn Verwalter die Wirthschaft führen, vor Betrug sicher. Die Berrechnung ist theils in chronologischer, theils in Realfolge, d. h.
dieſer Reſt verwendet werden kann. Die Hauptzwecke ſind: 1) wirthſchaftliche für die Zukunft, daher legt man Einkommen zurück zur Vergrößerung des Vermögens; die Rückſicht auf das Wohl der Kinder, auf Vermehrung der Familie und auf das Alter, ſo wie für außerordentliche Fälle gebietet es gleich ſtark. Wenn man in früherer Zeit das Geld todt in Schätze anſammelte und ſo nur langſam ein geringes Geldcapital erhielt, das durch einen Zufall verloren gehen konnte, ſo iſt man jetzt klüger gewor- den, indem man das zurückgelegte Geld wieder nutzbar anwendet. Man hat jetzt aber auch weit mehr Anlagsmethoden als damals. Entweder legt man ſolche Geldcapitalien wieder an in neuen Ge- werbsunternehmungen und Gewerbserweiterungen oder man leiht ſie aus. Auf welche Weiſe dies geſchehen kann und den meiſten Vortheil bringt, wird in der Lehre vom Rentgeſchäfte gezeigt. Andere Zwecke ſind 2) jene des Vergnügens, deſſen Manchfal- tigkeit unerſchöpflich iſt (§. 74. Note 6.); 3) jene des Gemein- ſinnes, welche jedem guten Bürger am Herzen liegen müſſen und durch deren Unterſtützung man ſich um ſo mehr Verdienſte erwirbt, je beſſer man für ſie Capital und je mehr man ſolches anwendet; und endlich 4) jene der Wohlthätigkeit, zu der man als Menſch und Chriſt verbunden iſt und deren Pflichten man aber mit ge- höriger Vorſicht üben ſoll.
Drittes Hauptſtück. Von der Berrechnung des Vermögens und Einkommens.
§. 79. Nutzen und Arten der Rechnungsführung.
Dieſe wirthſchaftliche Thätigkeit ſteht zwar nicht in unmittel- barem Verbande mit dem Zwecke der Wirthſchaft. Allein weder der Erwerb noch die Hauswirthſchaft könnte einen geordneten Gang gehen, wenn nicht eine logiſch geordnete und bequem zu überſehende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben das menſchliche Ge- dächtniß unterſtützte. Die Berrechnung hebt die Einträglichkeit des Erwerbs, das Verhältniß der Ausgaben unter ſich und zu den Einnahmen hervor, erleichtert ſo die Ueberſicht zu Veränderungen, ſichert gegen Verluſte im Verkehre, und ſtellt den Eigenthümer, wenn Verwalter die Wirthſchaft führen, vor Betrug ſicher. Die Berrechnung iſt theils in chronologiſcher, theils in Realfolge, d. h.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0124"n="102"/>
dieſer Reſt verwendet werden kann. Die Hauptzwecke ſind: 1)<lb/><hirendition="#g">wirthſchaftliche</hi> für die Zukunft, daher legt man Einkommen<lb/>
zurück zur Vergrößerung des Vermögens; die Rückſicht auf das<lb/>
Wohl der Kinder, auf Vermehrung der Familie und auf das<lb/>
Alter, ſo wie für außerordentliche Fälle gebietet es gleich ſtark.<lb/>
Wenn man in früherer Zeit das Geld todt in Schätze anſammelte<lb/>
und ſo nur langſam ein geringes Geldcapital erhielt, das durch<lb/>
einen Zufall verloren gehen konnte, ſo iſt man jetzt klüger gewor-<lb/>
den, indem man das zurückgelegte Geld wieder nutzbar anwendet.<lb/>
Man hat jetzt aber auch weit mehr Anlagsmethoden als damals.<lb/>
Entweder legt man ſolche Geldcapitalien wieder an in neuen Ge-<lb/>
werbsunternehmungen und Gewerbserweiterungen oder man leiht<lb/>ſie aus. Auf welche Weiſe dies geſchehen kann und den meiſten<lb/>
Vortheil bringt, wird in der Lehre vom Rentgeſchäfte gezeigt.<lb/>
Andere Zwecke ſind 2) jene des <hirendition="#g">Vergnügens</hi>, deſſen Manchfal-<lb/>
tigkeit unerſchöpflich iſt (§. 74. Note 6.); 3) jene des <hirendition="#g">Gemein</hi>-<lb/><hirendition="#g">ſinnes</hi>, welche jedem guten Bürger am Herzen liegen müſſen und<lb/>
durch deren Unterſtützung man ſich um ſo mehr Verdienſte erwirbt,<lb/>
je beſſer man für ſie Capital und je mehr man ſolches anwendet;<lb/>
und endlich 4) jene der <hirendition="#g">Wohlthätigkeit</hi>, zu der man als Menſch<lb/>
und Chriſt verbunden iſt und deren Pflichten man aber mit ge-<lb/>
höriger Vorſicht üben ſoll.</p></div></div><lb/><divn="3"><head><hirendition="#c"><hirendition="#g">Drittes Hauptſtück</hi>.<lb/><hirendition="#g">Von der Berrechnung des Vermögens und<lb/>
Einkommens</hi>.</hi></head><lb/><divn="4"><head><hirendition="#c">§. 79.<lb/><hirendition="#g">Nutzen und Arten der Rechnungsführung</hi>.</hi></head><lb/><p>Dieſe wirthſchaftliche Thätigkeit ſteht zwar nicht in unmittel-<lb/>
barem Verbande mit dem Zwecke der Wirthſchaft. Allein weder<lb/>
der Erwerb noch die Hauswirthſchaft könnte einen geordneten Gang<lb/>
gehen, wenn nicht eine logiſch geordnete und bequem zu überſehende<lb/>
Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben das menſchliche Ge-<lb/>
dächtniß unterſtützte. Die Berrechnung hebt die Einträglichkeit des<lb/>
Erwerbs, das Verhältniß der Ausgaben unter ſich und zu den<lb/>
Einnahmen hervor, erleichtert ſo die Ueberſicht zu Veränderungen,<lb/>ſichert gegen Verluſte im Verkehre, und ſtellt den Eigenthümer,<lb/>
wenn Verwalter die Wirthſchaft führen, vor Betrug ſicher. Die<lb/>
Berrechnung iſt theils in chronologiſcher, theils in Realfolge, d. h.<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[102/0124]
dieſer Reſt verwendet werden kann. Die Hauptzwecke ſind: 1)
wirthſchaftliche für die Zukunft, daher legt man Einkommen
zurück zur Vergrößerung des Vermögens; die Rückſicht auf das
Wohl der Kinder, auf Vermehrung der Familie und auf das
Alter, ſo wie für außerordentliche Fälle gebietet es gleich ſtark.
Wenn man in früherer Zeit das Geld todt in Schätze anſammelte
und ſo nur langſam ein geringes Geldcapital erhielt, das durch
einen Zufall verloren gehen konnte, ſo iſt man jetzt klüger gewor-
den, indem man das zurückgelegte Geld wieder nutzbar anwendet.
Man hat jetzt aber auch weit mehr Anlagsmethoden als damals.
Entweder legt man ſolche Geldcapitalien wieder an in neuen Ge-
werbsunternehmungen und Gewerbserweiterungen oder man leiht
ſie aus. Auf welche Weiſe dies geſchehen kann und den meiſten
Vortheil bringt, wird in der Lehre vom Rentgeſchäfte gezeigt.
Andere Zwecke ſind 2) jene des Vergnügens, deſſen Manchfal-
tigkeit unerſchöpflich iſt (§. 74. Note 6.); 3) jene des Gemein-
ſinnes, welche jedem guten Bürger am Herzen liegen müſſen und
durch deren Unterſtützung man ſich um ſo mehr Verdienſte erwirbt,
je beſſer man für ſie Capital und je mehr man ſolches anwendet;
und endlich 4) jene der Wohlthätigkeit, zu der man als Menſch
und Chriſt verbunden iſt und deren Pflichten man aber mit ge-
höriger Vorſicht üben ſoll.
Drittes Hauptſtück.
Von der Berrechnung des Vermögens und
Einkommens.
§. 79.
Nutzen und Arten der Rechnungsführung.
Dieſe wirthſchaftliche Thätigkeit ſteht zwar nicht in unmittel-
barem Verbande mit dem Zwecke der Wirthſchaft. Allein weder
der Erwerb noch die Hauswirthſchaft könnte einen geordneten Gang
gehen, wenn nicht eine logiſch geordnete und bequem zu überſehende
Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben das menſchliche Ge-
dächtniß unterſtützte. Die Berrechnung hebt die Einträglichkeit des
Erwerbs, das Verhältniß der Ausgaben unter ſich und zu den
Einnahmen hervor, erleichtert ſo die Ueberſicht zu Veränderungen,
ſichert gegen Verluſte im Verkehre, und ſtellt den Eigenthümer,
wenn Verwalter die Wirthſchaft führen, vor Betrug ſicher. Die
Berrechnung iſt theils in chronologiſcher, theils in Realfolge, d. h.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/124>, abgerufen am 26.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.