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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Ruhm ist die Geschicklichkeit in den hierher einschlagenden häus-
lichen Arbeiten der Verfertigung und Ausbesserung. Nichts Aeus-
seres ist empfehlender als Ordnung, Reinlichkeit und Einfachheit
des Anzugs, und der Gast urtheilt gerne vom unreinen Hemde,
Hals- und Taschentuche des Mannes, von einem unordentlichen
Haargeflechte der Frau, vom unreinen verbogenen Tischtuche, und
vom unebenen Bette und groben Bettzeuge auf eine schlechte
Haushaltung1).

4) Für Wohnung. Man kann sie sich selbst erbauen, kaufen
oder miethen. Nur selten trifft man es in beiden lezteren Fällen
so, wie man es wünscht. Wer sich sein Haus selbst baut, der hat
den besten Theil erwählt. Auf alle Fälle muß der Hausherr so
viele Kenntnisse vom Bauwesen haben, daß er ein Haus für seine
Zwecke beurtheilen und einrichten kann. Gehörige Ausbesserung
desselben zur rechten Zeit schützt vor größerem Schaden, vor Ver-
fall und vielem wirthschaftlichen Unglücke und Verluste. Größe,
Abtheilung und Einrichtung des Hauses hängt von der Größe und dem
Stande der Familie ab; ein Erziehungshaus kann nicht ohne Lehr-,
Schlaf-, Speise- und Krankensäle sein, deren Construktion von
pädagogischen Regeln abhängt; die Einrichtung der Kranken- und
Irrenhäuser, so wie der Siechenhäuser wird von gesundheits-
polizeilichen Grundsätzen bestimmt; die Waisenhäuser werden nach
beiden zugleich construirt; die Armen-, Arbeits- und Strafhäuser
sind aber nach allgemeinpolizeilichen Rücksichten zu bauen und ein-
zurichten. Bei der inneren Einrichtung der Wohnungen, welche
allen gemein ist, z. B. der Oefen, Heerde, Schornsteine, Keller,
Speicher u. dgl., concurrirt die Bequemlichkeit mit der allgemei-
nen Sicherheit, weshalb sie unter polizeilicher Aufsicht stehen.

5) Für Hausgeräthe (Meubles). Der Ankauf hat hierbei
unbedingten Vorzug vor der Miethe, wenn der Aufenthalt an einem
Orte nicht zu kurz ist. Denn der Miethzins ist so hoch, daß man
sich für diesen von einigen Jahren die Meubles selbst kaufen könnte,
und beim Hinwegziehen von einem Orte ist in der Regel der Erlös
nicht unbedeutend, wenn man sie verkauft, weil der Begehr stets
wirksam ist. Sorgfalt im Gebrauche bringt schon im lezten Falle
auch mehr Vortheil. Die Schönheit und Pracht derselben hängt
von Vermögen und Stand der Familie ab2), nie aber soll man
diese und die Wohlfeilheit der Dauerhaftigkeit vorziehen. Der
herrschende Geschmack soll dabei nicht unberücksichtigt bleiben.

1) In öffentlichen Anstalten richtet sich diese bei den Pfleglingen nach einer
allgemeinen Norm.
2) In öffentlichen Anstalten der genannten Art ist diese leztere Eigenschaft
ganz verbannt.

Ruhm iſt die Geſchicklichkeit in den hierher einſchlagenden häus-
lichen Arbeiten der Verfertigung und Ausbeſſerung. Nichts Aeuſ-
ſeres iſt empfehlender als Ordnung, Reinlichkeit und Einfachheit
des Anzugs, und der Gaſt urtheilt gerne vom unreinen Hemde,
Hals- und Taſchentuche des Mannes, von einem unordentlichen
Haargeflechte der Frau, vom unreinen verbogenen Tiſchtuche, und
vom unebenen Bette und groben Bettzeuge auf eine ſchlechte
Haushaltung1).

4) Für Wohnung. Man kann ſie ſich ſelbſt erbauen, kaufen
oder miethen. Nur ſelten trifft man es in beiden lezteren Fällen
ſo, wie man es wünſcht. Wer ſich ſein Haus ſelbſt baut, der hat
den beſten Theil erwählt. Auf alle Fälle muß der Hausherr ſo
viele Kenntniſſe vom Bauweſen haben, daß er ein Haus für ſeine
Zwecke beurtheilen und einrichten kann. Gehörige Ausbeſſerung
deſſelben zur rechten Zeit ſchützt vor größerem Schaden, vor Ver-
fall und vielem wirthſchaftlichen Unglücke und Verluſte. Größe,
Abtheilung und Einrichtung des Hauſes hängt von der Größe und dem
Stande der Familie ab; ein Erziehungshaus kann nicht ohne Lehr-,
Schlaf-, Speiſe- und Krankenſäle ſein, deren Conſtruktion von
pädagogiſchen Regeln abhängt; die Einrichtung der Kranken- und
Irrenhäuſer, ſo wie der Siechenhäuſer wird von geſundheits-
polizeilichen Grundſätzen beſtimmt; die Waiſenhäuſer werden nach
beiden zugleich conſtruirt; die Armen-, Arbeits- und Strafhäuſer
ſind aber nach allgemeinpolizeilichen Rückſichten zu bauen und ein-
zurichten. Bei der inneren Einrichtung der Wohnungen, welche
allen gemein iſt, z. B. der Oefen, Heerde, Schornſteine, Keller,
Speicher u. dgl., concurrirt die Bequemlichkeit mit der allgemei-
nen Sicherheit, weshalb ſie unter polizeilicher Aufſicht ſtehen.

5) Für Hausgeräthe (Meubles). Der Ankauf hat hierbei
unbedingten Vorzug vor der Miethe, wenn der Aufenthalt an einem
Orte nicht zu kurz iſt. Denn der Miethzins iſt ſo hoch, daß man
ſich für dieſen von einigen Jahren die Meubles ſelbſt kaufen könnte,
und beim Hinwegziehen von einem Orte iſt in der Regel der Erlös
nicht unbedeutend, wenn man ſie verkauft, weil der Begehr ſtets
wirkſam iſt. Sorgfalt im Gebrauche bringt ſchon im lezten Falle
auch mehr Vortheil. Die Schönheit und Pracht derſelben hängt
von Vermögen und Stand der Familie ab2), nie aber ſoll man
dieſe und die Wohlfeilheit der Dauerhaftigkeit vorziehen. Der
herrſchende Geſchmack ſoll dabei nicht unberückſichtigt bleiben.

1) In öffentlichen Anſtalten richtet ſich dieſe bei den Pfleglingen nach einer
allgemeinen Norm.
2) In öffentlichen Anſtalten der genannten Art iſt dieſe leztere Eigenſchaft
ganz verbannt.

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[100/0122] Ruhm iſt die Geſchicklichkeit in den hierher einſchlagenden häus- lichen Arbeiten der Verfertigung und Ausbeſſerung. Nichts Aeuſ- ſeres iſt empfehlender als Ordnung, Reinlichkeit und Einfachheit des Anzugs, und der Gaſt urtheilt gerne vom unreinen Hemde, Hals- und Taſchentuche des Mannes, von einem unordentlichen Haargeflechte der Frau, vom unreinen verbogenen Tiſchtuche, und vom unebenen Bette und groben Bettzeuge auf eine ſchlechte Haushaltung1). 4) Für Wohnung. Man kann ſie ſich ſelbſt erbauen, kaufen oder miethen. Nur ſelten trifft man es in beiden lezteren Fällen ſo, wie man es wünſcht. Wer ſich ſein Haus ſelbſt baut, der hat den beſten Theil erwählt. Auf alle Fälle muß der Hausherr ſo viele Kenntniſſe vom Bauweſen haben, daß er ein Haus für ſeine Zwecke beurtheilen und einrichten kann. Gehörige Ausbeſſerung deſſelben zur rechten Zeit ſchützt vor größerem Schaden, vor Ver- fall und vielem wirthſchaftlichen Unglücke und Verluſte. Größe, Abtheilung und Einrichtung des Hauſes hängt von der Größe und dem Stande der Familie ab; ein Erziehungshaus kann nicht ohne Lehr-, Schlaf-, Speiſe- und Krankenſäle ſein, deren Conſtruktion von pädagogiſchen Regeln abhängt; die Einrichtung der Kranken- und Irrenhäuſer, ſo wie der Siechenhäuſer wird von geſundheits- polizeilichen Grundſätzen beſtimmt; die Waiſenhäuſer werden nach beiden zugleich conſtruirt; die Armen-, Arbeits- und Strafhäuſer ſind aber nach allgemeinpolizeilichen Rückſichten zu bauen und ein- zurichten. Bei der inneren Einrichtung der Wohnungen, welche allen gemein iſt, z. B. der Oefen, Heerde, Schornſteine, Keller, Speicher u. dgl., concurrirt die Bequemlichkeit mit der allgemei- nen Sicherheit, weshalb ſie unter polizeilicher Aufſicht ſtehen. 5) Für Hausgeräthe (Meubles). Der Ankauf hat hierbei unbedingten Vorzug vor der Miethe, wenn der Aufenthalt an einem Orte nicht zu kurz iſt. Denn der Miethzins iſt ſo hoch, daß man ſich für dieſen von einigen Jahren die Meubles ſelbſt kaufen könnte, und beim Hinwegziehen von einem Orte iſt in der Regel der Erlös nicht unbedeutend, wenn man ſie verkauft, weil der Begehr ſtets wirkſam iſt. Sorgfalt im Gebrauche bringt ſchon im lezten Falle auch mehr Vortheil. Die Schönheit und Pracht derſelben hängt von Vermögen und Stand der Familie ab2), nie aber ſoll man dieſe und die Wohlfeilheit der Dauerhaftigkeit vorziehen. Der herrſchende Geſchmack ſoll dabei nicht unberückſichtigt bleiben. ¹⁾ In öffentlichen Anſtalten richtet ſich dieſe bei den Pfleglingen nach einer allgemeinen Norm. ²⁾ In öffentlichen Anſtalten der genannten Art iſt dieſe leztere Eigenſchaft ganz verbannt.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/122>, abgerufen am 28.11.2024.