die Klugheit steht unter dem obersten Vernunft-, dem Moral- und Rechtsgesetze.
1) Die Menschenkenntniß ist die erste Bedingung. Sehr gehaltvoll und nützlich, wenn das Gemüth das gehörige Gegengewicht hält, sind die Lehren Zachariä's in seinen 40 Büchern vom Staate. I. 472.
§. 72. Fortsetzung.
Nach diesen Gesetzen und Maximen ist daher klar: 1) die Verwerflichkeit der Verschwendung, d. h. des zwecklosen Aus- gebens überhaupt, selbst bei dem größten und am meisten bei be- schränktem Vermögen; 2) die Verwerflichkeit des baaren Gegentheils, nämlich der Habsucht, d. h. des rücksichtslosen Strebens nach größerer Vermögensanhäufung überhaupt und sowohl bei beschränk- tem als besonders bei großem Vermögen; 3) die Verwerflichkeit des Geizes, d. h. der übermäßigen Beschränkung der Verwendung unter Hintansetzung des Zweckes der Güter und Wirthschaft, näm- lich der Befriedigung der Bedürfnisse und Erhöhung des Lebens- genusses1); und 4) die Verwerflichkeit des Luxus, wenn er standes- und vermögenswidrig ist und die moralische Kraft des Menschen gefährdet, während man mit den gleichen Ausgaben die Pflichten der Wohlthätigkeit und des Gemeinsinnes erfüllen oder mit ihrer Vermeidung Sparnisse machen könnte. Aber es ist auch nach denselben Gesetzen und Maximen klar: 5) die Nothwendigkeit und Löblichkeit der guten Wirthschaft, deren Streben die Be- friedigung der Bedürfnisse und die Erhöhung des wahren Lebens- genusses ist, und 6) die Zweckmäßigkeit des Erübrigens und Zurücklegens, um jenen Fehlern auszuweichen, für die Zukunft zu sorgen und die Pflichten der Wohlthätigkeit und des Gemein- sinnes zu üben.
1)Zachariä (40 Bücher vom Staate. Bd. V. §. 1. S. 1.) hat daher nach allen Seiten Unrecht, da er die Wirthschaftslehre definirt, als die Lehre von der Art, wie man reich werden, also sein Bedürfniß an Brauchlichkeiten vollkommen befriedigen kann, oder als die Methodenlehre der Habsucht und des Geitzes. Allzu große Gemüthlichkeit kann man dieser Definition wenigstens nicht vorwerfen!
§. 73. III. Besondere oder wirthschaftliche Grundsätze der Verwendung.
1) Herstellung eines richtigen Verhältnisses der Ausgaben und Einnahmen.
Es wird sehr oft behauptet, die Ausgaben müßten sich nach den Einnahmen richten. Allein dies ist nur da der Fall, wo eine
die Klugheit ſteht unter dem oberſten Vernunft-, dem Moral- und Rechtsgeſetze.
1) Die Menſchenkenntniß iſt die erſte Bedingung. Sehr gehaltvoll und nützlich, wenn das Gemüth das gehörige Gegengewicht hält, ſind die Lehren Zachariä's in ſeinen 40 Büchern vom Staate. I. 472.
§. 72. Fortſetzung.
Nach dieſen Geſetzen und Maximen iſt daher klar: 1) die Verwerflichkeit der Verſchwendung, d. h. des zweckloſen Aus- gebens überhaupt, ſelbſt bei dem größten und am meiſten bei be- ſchränktem Vermögen; 2) die Verwerflichkeit des baaren Gegentheils, nämlich der Habſucht, d. h. des rückſichtsloſen Strebens nach größerer Vermögensanhäufung überhaupt und ſowohl bei beſchränk- tem als beſonders bei großem Vermögen; 3) die Verwerflichkeit des Geizes, d. h. der übermäßigen Beſchränkung der Verwendung unter Hintanſetzung des Zweckes der Güter und Wirthſchaft, näm- lich der Befriedigung der Bedürfniſſe und Erhöhung des Lebens- genuſſes1); und 4) die Verwerflichkeit des Luxus, wenn er ſtandes- und vermögenswidrig iſt und die moraliſche Kraft des Menſchen gefährdet, während man mit den gleichen Ausgaben die Pflichten der Wohlthätigkeit und des Gemeinſinnes erfüllen oder mit ihrer Vermeidung Sparniſſe machen könnte. Aber es iſt auch nach denſelben Geſetzen und Maximen klar: 5) die Nothwendigkeit und Löblichkeit der guten Wirthſchaft, deren Streben die Be- friedigung der Bedürfniſſe und die Erhöhung des wahren Lebens- genuſſes iſt, und 6) die Zweckmäßigkeit des Erübrigens und Zurücklegens, um jenen Fehlern auszuweichen, für die Zukunft zu ſorgen und die Pflichten der Wohlthätigkeit und des Gemein- ſinnes zu üben.
1)Zachariä (40 Bücher vom Staate. Bd. V. §. 1. S. 1.) hat daher nach allen Seiten Unrecht, da er die Wirthſchaftslehre definirt, als die Lehre von der Art, wie man reich werden, alſo ſein Bedürfniß an Brauchlichkeiten vollkommen befriedigen kann, oder als die Methodenlehre der Habſucht und des Geitzes. Allzu große Gemüthlichkeit kann man dieſer Definition wenigſtens nicht vorwerfen!
§. 73. III. Beſondere oder wirthſchaftliche Grundſätze der Verwendung.
1) Herſtellung eines richtigen Verhältniſſes der Ausgaben und Einnahmen.
Es wird ſehr oft behauptet, die Ausgaben müßten ſich nach den Einnahmen richten. Allein dies iſt nur da der Fall, wo eine
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die Klugheit ſteht unter dem oberſten Vernunft-, dem Moral- und
Rechtsgeſetze.
¹⁾ Die Menſchenkenntniß iſt die erſte Bedingung. Sehr gehaltvoll und
nützlich,
wenn das Gemüth das gehörige Gegengewicht hält, ſind die Lehren
Zachariä's
in ſeinen 40 Büchern vom Staate. I. 472.
§. 72.
Fortſetzung.
Nach dieſen Geſetzen und Maximen iſt daher klar: 1) die
Verwerflichkeit der Verſchwendung, d. h. des zweckloſen Aus-
gebens überhaupt, ſelbſt bei dem größten und am meiſten bei be-
ſchränktem Vermögen; 2) die Verwerflichkeit des baaren Gegentheils,
nämlich der Habſucht, d. h. des rückſichtsloſen Strebens nach
größerer Vermögensanhäufung überhaupt und ſowohl bei beſchränk-
tem als beſonders bei großem Vermögen; 3) die Verwerflichkeit
des Geizes, d. h. der übermäßigen Beſchränkung der Verwendung
unter Hintanſetzung des Zweckes der Güter und Wirthſchaft, näm-
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genuſſes1); und 4) die Verwerflichkeit des Luxus, wenn er
ſtandes- und vermögenswidrig iſt und die moraliſche Kraft des
Menſchen gefährdet, während man mit den gleichen Ausgaben die
Pflichten der Wohlthätigkeit und des Gemeinſinnes erfüllen oder
mit ihrer Vermeidung Sparniſſe machen könnte. Aber es iſt auch
nach denſelben Geſetzen und Maximen klar: 5) die Nothwendigkeit
und Löblichkeit der guten Wirthſchaft, deren Streben die Be-
friedigung der Bedürfniſſe und die Erhöhung des wahren Lebens-
genuſſes iſt, und 6) die Zweckmäßigkeit des Erübrigens und
Zurücklegens, um jenen Fehlern auszuweichen, für die Zukunft
zu ſorgen und die Pflichten der Wohlthätigkeit und des Gemein-
ſinnes zu üben.
¹⁾ Zachariä (40 Bücher vom Staate. Bd. V. §. 1. S. 1.) hat daher nach
allen Seiten Unrecht, da er die Wirthſchaftslehre definirt, als die Lehre von der
Art, wie man reich werden, alſo ſein Bedürfniß an Brauchlichkeiten vollkommen
befriedigen kann, oder als die Methodenlehre der Habſucht und des Geitzes. Allzu
große Gemüthlichkeit kann man dieſer Definition wenigſtens nicht vorwerfen!
§. 73.
III. Beſondere oder wirthſchaftliche Grundſätze der
Verwendung.
1) Herſtellung eines richtigen Verhältniſſes der
Ausgaben und Einnahmen.
Es wird ſehr oft behauptet, die Ausgaben müßten ſich nach
den Einnahmen richten. Allein dies iſt nur da der Fall, wo eine
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/118>, abgerufen am 09.11.2024.
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