es beruht, und nach der Art der Hauswirthschaft selbst. Es sind 1) in der Familie diese Verhältnisse nothwendige Folgen der Natur. Dadurch ist a) der Hausvater an die Spitze der ganzen Hauswirthschaft gestellt; er ist nach gemein- schaftlicher Berathung mit der Hausmutter der Gesetzgeber im Hause; mit Unrecht will man ihm oft den Antheil an der Haus- wirthschaft absprechen; er ist der oberste Richter in häuslichen Angelegenheiten; er wacht gemeinschaftlich mit der Hausmutter auf die pünktliche Vollziehung der Befehle; ihm steht der Verschluß des Erwerbs und das Anweisen desselben zu häuslichen Zwecken zu; hat derselbe auch die Controle über die wirthschaftliche Ver- wendung, so hat er sich dennoch eines thätigen Antheils an den Verwendungsgeschäften zu den häuslichen Bedürfnissen zu enthalten, da es sich mit seiner Natur, Anlage und seinem Standpunkte im Hause nicht verträgt; dies schließt jedoch eine ausnahmsweise Un- terstützung seiner Frau nicht aus, diese ist vielmehr oft eine wesentliche eheliche Pflicht im Sinne der Moral; die Führung des Hauptbuches der Hauswirthschaft gebührt ihm, jene der Neben- bücher aber nicht, weil diese schon mit den Verwendungsgeschäften in unmittelbarer Berührung steht; der periodische Rechnungs- abschluß ist schon ein Theil seines Controlrechtes. Damit hat auch schon b) die Hausmutter ihren angewiesenen Wirkungskreis; sie nimmt an der Berathung häuslicher Angelegenheiten Theil; dazu bestimmt sie schon die Eigenthümlichkeit der weiblichen Klugheit, Umsicht und Mäßigung, so wie ihr praktisches enges Verhältniß zu den Hausgenossen und zum bürgerlichen kleinen täglichen Ver- kehre, wodurch sie mehr Erfahrungen und Einsichten in dieser Beziehung erwirbt, als der Mann; ein geschäftiges Einmischen in die gewerbliche, kunst- oder wissenschaftliche Thätigkeit und Auf- sicht des Hausvaters ist ihr aber eben so fremd, als dem Hausvater ein solches in die Verwendungsgeschäfte für den häuslichen Bedarf; sie verfügt über die Beschäftigung des hierzu bestimmten Gesindes, aber nicht über die Gehilfen und Arbeiter des Mannes, jedoch nie so ausschließlich, daß ihnen nicht auch der Hausherr Befehle er- theilen kann; sie zeichnet die Ausgaben für den häuslichen Bedarf in Nebenbüchern auf und legt dem Hausvater periodisch Rechnung ab. Endlich stehen c) die Kinder des Hauses gegen ihre Eltern, und diese gegen jene in dem Naturverhältnisse der Liebe, aus welchem alle Pflichten des Rechts und der Moral entspringen, die sie wechselseitig zu erfüllen haben und deren Entwickelung an sich der Wirthschaftslehre ganz fremd ist; allein die Wirthschafts- lehre erheischt die Erfüllung jener Pflichten mit gleicher Strenge,
es beruht, und nach der Art der Hauswirthſchaft ſelbſt. Es ſind 1) in der Familie dieſe Verhältniſſe nothwendige Folgen der Natur. Dadurch iſt a) der Hausvater an die Spitze der ganzen Hauswirthſchaft geſtellt; er iſt nach gemein- ſchaftlicher Berathung mit der Hausmutter der Geſetzgeber im Hauſe; mit Unrecht will man ihm oft den Antheil an der Haus- wirthſchaft abſprechen; er iſt der oberſte Richter in häuslichen Angelegenheiten; er wacht gemeinſchaftlich mit der Hausmutter auf die pünktliche Vollziehung der Befehle; ihm ſteht der Verſchluß des Erwerbs und das Anweiſen deſſelben zu häuslichen Zwecken zu; hat derſelbe auch die Controle über die wirthſchaftliche Ver- wendung, ſo hat er ſich dennoch eines thätigen Antheils an den Verwendungsgeſchäften zu den häuslichen Bedürfniſſen zu enthalten, da es ſich mit ſeiner Natur, Anlage und ſeinem Standpunkte im Hauſe nicht verträgt; dies ſchließt jedoch eine ausnahmsweiſe Un- terſtützung ſeiner Frau nicht aus, dieſe iſt vielmehr oft eine weſentliche eheliche Pflicht im Sinne der Moral; die Führung des Hauptbuches der Hauswirthſchaft gebührt ihm, jene der Neben- bücher aber nicht, weil dieſe ſchon mit den Verwendungsgeſchäften in unmittelbarer Berührung ſteht; der periodiſche Rechnungs- abſchluß iſt ſchon ein Theil ſeines Controlrechtes. Damit hat auch ſchon b) die Hausmutter ihren angewieſenen Wirkungskreis; ſie nimmt an der Berathung häuslicher Angelegenheiten Theil; dazu beſtimmt ſie ſchon die Eigenthümlichkeit der weiblichen Klugheit, Umſicht und Mäßigung, ſo wie ihr praktiſches enges Verhältniß zu den Hausgenoſſen und zum bürgerlichen kleinen täglichen Ver- kehre, wodurch ſie mehr Erfahrungen und Einſichten in dieſer Beziehung erwirbt, als der Mann; ein geſchäftiges Einmiſchen in die gewerbliche, kunſt- oder wiſſenſchaftliche Thätigkeit und Auf- ſicht des Hausvaters iſt ihr aber eben ſo fremd, als dem Hausvater ein ſolches in die Verwendungsgeſchäfte für den häuslichen Bedarf; ſie verfügt über die Beſchäftigung des hierzu beſtimmten Geſindes, aber nicht über die Gehilfen und Arbeiter des Mannes, jedoch nie ſo ausſchließlich, daß ihnen nicht auch der Hausherr Befehle er- theilen kann; ſie zeichnet die Ausgaben für den häuslichen Bedarf in Nebenbüchern auf und legt dem Hausvater periodiſch Rechnung ab. Endlich ſtehen c) die Kinder des Hauſes gegen ihre Eltern, und dieſe gegen jene in dem Naturverhältniſſe der Liebe, aus welchem alle Pflichten des Rechts und der Moral entſpringen, die ſie wechſelſeitig zu erfüllen haben und deren Entwickelung an ſich der Wirthſchaftslehre ganz fremd iſt; allein die Wirthſchafts- lehre erheiſcht die Erfüllung jener Pflichten mit gleicher Strenge,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0110"n="88"/>
es beruht, und nach der Art der Hauswirthſchaft ſelbſt. Es<lb/>ſind 1) <hirendition="#g">in der Familie dieſe Verhältniſſe nothwendige<lb/>
Folgen der Natur</hi>. Dadurch iſt <hirendition="#aq">a)</hi> der <hirendition="#g">Hausvater</hi> an die<lb/>
Spitze der ganzen Hauswirthſchaft geſtellt; er iſt nach gemein-<lb/>ſchaftlicher Berathung mit der Hausmutter der Geſetzgeber im<lb/>
Hauſe; mit Unrecht will man ihm oft den Antheil an der Haus-<lb/>
wirthſchaft abſprechen; er iſt der oberſte Richter in häuslichen<lb/>
Angelegenheiten; er wacht gemeinſchaftlich mit der Hausmutter auf<lb/>
die pünktliche Vollziehung der Befehle; ihm ſteht der Verſchluß<lb/>
des Erwerbs und das Anweiſen deſſelben zu häuslichen Zwecken<lb/>
zu; hat derſelbe auch die Controle über die wirthſchaftliche Ver-<lb/>
wendung, ſo hat er ſich dennoch eines thätigen Antheils an den<lb/>
Verwendungsgeſchäften zu den häuslichen Bedürfniſſen zu enthalten,<lb/>
da es ſich mit ſeiner Natur, Anlage und ſeinem Standpunkte im<lb/>
Hauſe nicht verträgt; dies ſchließt jedoch eine ausnahmsweiſe Un-<lb/>
terſtützung ſeiner Frau nicht aus, dieſe iſt vielmehr oft eine<lb/>
weſentliche eheliche Pflicht im Sinne der Moral; die Führung des<lb/>
Hauptbuches der Hauswirthſchaft gebührt ihm, jene der Neben-<lb/>
bücher aber nicht, weil dieſe ſchon mit den Verwendungsgeſchäften<lb/>
in unmittelbarer Berührung ſteht; der periodiſche Rechnungs-<lb/>
abſchluß iſt ſchon ein Theil ſeines Controlrechtes. Damit hat auch<lb/>ſchon <hirendition="#aq">b)</hi> die <hirendition="#g">Hausmutter</hi> ihren angewieſenen Wirkungskreis; ſie<lb/>
nimmt an der Berathung häuslicher Angelegenheiten Theil; dazu<lb/>
beſtimmt ſie ſchon die Eigenthümlichkeit der weiblichen Klugheit,<lb/>
Umſicht und Mäßigung, ſo wie ihr praktiſches enges Verhältniß<lb/>
zu den Hausgenoſſen und zum bürgerlichen kleinen täglichen Ver-<lb/>
kehre, wodurch ſie mehr Erfahrungen und Einſichten in dieſer<lb/>
Beziehung erwirbt, als der Mann; ein geſchäftiges Einmiſchen in<lb/>
die gewerbliche, kunſt- oder wiſſenſchaftliche Thätigkeit und Auf-<lb/>ſicht des Hausvaters iſt ihr aber eben ſo fremd, als dem Hausvater<lb/>
ein ſolches in die Verwendungsgeſchäfte für den häuslichen Bedarf;<lb/>ſie verfügt über die Beſchäftigung des hierzu beſtimmten Geſindes,<lb/>
aber nicht über die Gehilfen und Arbeiter des Mannes, jedoch nie<lb/>ſo ausſchließlich, daß ihnen nicht auch der Hausherr Befehle er-<lb/>
theilen kann; ſie zeichnet die Ausgaben für den häuslichen Bedarf<lb/>
in Nebenbüchern auf und legt dem Hausvater periodiſch Rechnung<lb/>
ab. Endlich ſtehen <hirendition="#aq">c)</hi> die <hirendition="#g">Kinder des Hauſes</hi> gegen ihre<lb/>
Eltern, und dieſe gegen jene in dem Naturverhältniſſe der Liebe,<lb/>
aus welchem alle Pflichten des Rechts und der Moral entſpringen,<lb/>
die ſie wechſelſeitig zu erfüllen haben und deren Entwickelung an<lb/>ſich der Wirthſchaftslehre ganz fremd iſt; allein die Wirthſchafts-<lb/>
lehre erheiſcht die Erfüllung jener Pflichten mit gleicher Strenge,<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[88/0110]
es beruht, und nach der Art der Hauswirthſchaft ſelbſt. Es
ſind 1) in der Familie dieſe Verhältniſſe nothwendige
Folgen der Natur. Dadurch iſt a) der Hausvater an die
Spitze der ganzen Hauswirthſchaft geſtellt; er iſt nach gemein-
ſchaftlicher Berathung mit der Hausmutter der Geſetzgeber im
Hauſe; mit Unrecht will man ihm oft den Antheil an der Haus-
wirthſchaft abſprechen; er iſt der oberſte Richter in häuslichen
Angelegenheiten; er wacht gemeinſchaftlich mit der Hausmutter auf
die pünktliche Vollziehung der Befehle; ihm ſteht der Verſchluß
des Erwerbs und das Anweiſen deſſelben zu häuslichen Zwecken
zu; hat derſelbe auch die Controle über die wirthſchaftliche Ver-
wendung, ſo hat er ſich dennoch eines thätigen Antheils an den
Verwendungsgeſchäften zu den häuslichen Bedürfniſſen zu enthalten,
da es ſich mit ſeiner Natur, Anlage und ſeinem Standpunkte im
Hauſe nicht verträgt; dies ſchließt jedoch eine ausnahmsweiſe Un-
terſtützung ſeiner Frau nicht aus, dieſe iſt vielmehr oft eine
weſentliche eheliche Pflicht im Sinne der Moral; die Führung des
Hauptbuches der Hauswirthſchaft gebührt ihm, jene der Neben-
bücher aber nicht, weil dieſe ſchon mit den Verwendungsgeſchäften
in unmittelbarer Berührung ſteht; der periodiſche Rechnungs-
abſchluß iſt ſchon ein Theil ſeines Controlrechtes. Damit hat auch
ſchon b) die Hausmutter ihren angewieſenen Wirkungskreis; ſie
nimmt an der Berathung häuslicher Angelegenheiten Theil; dazu
beſtimmt ſie ſchon die Eigenthümlichkeit der weiblichen Klugheit,
Umſicht und Mäßigung, ſo wie ihr praktiſches enges Verhältniß
zu den Hausgenoſſen und zum bürgerlichen kleinen täglichen Ver-
kehre, wodurch ſie mehr Erfahrungen und Einſichten in dieſer
Beziehung erwirbt, als der Mann; ein geſchäftiges Einmiſchen in
die gewerbliche, kunſt- oder wiſſenſchaftliche Thätigkeit und Auf-
ſicht des Hausvaters iſt ihr aber eben ſo fremd, als dem Hausvater
ein ſolches in die Verwendungsgeſchäfte für den häuslichen Bedarf;
ſie verfügt über die Beſchäftigung des hierzu beſtimmten Geſindes,
aber nicht über die Gehilfen und Arbeiter des Mannes, jedoch nie
ſo ausſchließlich, daß ihnen nicht auch der Hausherr Befehle er-
theilen kann; ſie zeichnet die Ausgaben für den häuslichen Bedarf
in Nebenbüchern auf und legt dem Hausvater periodiſch Rechnung
ab. Endlich ſtehen c) die Kinder des Hauſes gegen ihre
Eltern, und dieſe gegen jene in dem Naturverhältniſſe der Liebe,
aus welchem alle Pflichten des Rechts und der Moral entſpringen,
die ſie wechſelſeitig zu erfüllen haben und deren Entwickelung an
ſich der Wirthſchaftslehre ganz fremd iſt; allein die Wirthſchafts-
lehre erheiſcht die Erfüllung jener Pflichten mit gleicher Strenge,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/110>, abgerufen am 27.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.