Bastian, Adolf: Der Völkergedanke im Aufbau einer Wissenschaft vom Menschen. Berlin, 1881.und so unter der curulischen Aedilität erlangt (s. Becker), Als aus dem römischen, dem letzten der sog. Weltreiche Gleich römischen Miterben (der älteste Sohn ebenfalls *) Bei den römischen Eroberungen wurde der ager publicus (qui ex hostibus captus est) den Colonen (unter gemeinsamer Viehweide) assignirt (unter Abzug des Tempelbesitzes), die Possessionen dagegen (auf Wüsteneien) concedirt (en tosode). Der den Unterworfenen gelassene Boden blieb denselben nur zum Usus fructus (quia in eo solo dominium populi Romani est vel Caesaris). Jeder Sklave hatte (bei den Römern) sein eigenes Ge- schäft, damit nicht (im Versehen verschiedener), als Zeichen schlechten Ge- schmacks (s. Cicero) "servi sordidati ministrant" (idem coquus, idem atriensis). **) In dem Gravelkind genannter Besitz (in England) ging das Land
auf alle Kinder gemeinsam über (s. Lingard). Bei den Tataren erbt der jüngste Sohn, als im Hause bleibend, während die älteren, wenn sie auf- wachsen, mit ihren Heerden fortziehen (s. Duhalde), und so blieb nur Einer bei den Normannen (nach Willelmus Gemmeticensis). und so unter der curulischen Aedilität erlangt (s. Becker), Als aus dem römischen, dem letzten der sog. Weltreiche Gleich römischen Miterben (der älteste Sohn ebenfalls *) Bei den römischen Eroberungen wurde der ager publicus (qui ex hostibus captus est) den Colonen (unter gemeinsamer Viehweide) assignirt (unter Abzug des Tempelbesitzes), die Possessionen dagegen (auf Wüsteneien) concedirt (ἐν τοσῷδε). Der den Unterworfenen gelassene Boden blieb denselben nur zum Usus fructus (quia in eo solo dominium populi Romani est vel Caesaris). Jeder Sklave hatte (bei den Römern) sein eigenes Ge- schäft, damit nicht (im Versehen verschiedener), als Zeichen schlechten Ge- schmacks (s. Cicero) „servi sordidati ministrant“ (idem coquus, idem atriensis). **) In dem Gravelkind genannter Besitz (in England) ging das Land
auf alle Kinder gemeinsam über (s. Lingard). Bei den Tataren erbt der jüngste Sohn, als im Hause bleibend, während die älteren, wenn sie auf- wachsen, mit ihren Heerden fortziehen (s. Duhalde), und so blieb nur Einer bei den Normannen (nach Willelmus Gemmeticensis). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0143" n="109"/> und so unter der curulischen Aedilität erlangt (s. Becker),<lb/> bei Vereinigung der tituli (bei jus imaginum) im Stemma des<lb/> Hauses, in prima aedium parte (Val. Max.), wo bei Festen die<lb/> expressi cera vultus (s. Plin.) bekränzt wurden (mit Lorbeer).</p><lb/> <p>Als aus dem römischen, dem letzten der sog. Weltreiche<lb/> die Germanischen Monarchieen hervortraten, als die Societas<lb/> eines Königs der Franken sich zur Civitas des Königs von Frank-<lb/> reich umbildete, da gliederte sich die persönliche (und als<lb/> solche mit Nutzniessung des Grundes verbundene) Abhän-<lb/> gigkeit aufwärts bis zu der mehr und mehr abgeschwächten<lb/> Fiction des römisch-germanischen Kaisers (unter entsprechen-<lb/> der Verstärkung der am alten Sitz verbliebenen Kirchen-<lb/> herrschaft, die seit Gratian’s Niederlegung des Pontificat<lb/> abgetrennt war) und erst nach dem Bruch durch die Re-<lb/> formation erhielten die immer deutlicher empfundenen Sou-<lb/> veränitätsrechte auf den Boden<note place="foot" n="*)">Bei den römischen Eroberungen wurde der ager publicus (qui ex<lb/> hostibus captus est) den Colonen (unter gemeinsamer Viehweide) assignirt<lb/> (unter Abzug des Tempelbesitzes), die Possessionen dagegen (auf Wüsteneien)<lb/> concedirt (ἐν τοσῷδε). Der den Unterworfenen gelassene Boden blieb<lb/> denselben nur zum Usus fructus (quia in eo solo dominium populi Romani<lb/> est vel Caesaris). Jeder Sklave hatte (bei den Römern) sein eigenes Ge-<lb/> schäft, damit nicht (im Versehen verschiedener), als Zeichen schlechten Ge-<lb/> schmacks (s. Cicero) „servi sordidati ministrant“ (idem coquus, idem atriensis).</note> ihre Begründung in Grotius’<lb/> Werk, während seit Filmer das göttliche Recht der Könige<lb/> zur Durchbildung kam.</p><lb/> <p>Gleich römischen Miterben (der älteste Sohn ebenfalls<lb/> nur als cohaeres, wenn auch für gesetzliche Beziehungen an<lb/> der Spitze der agnatischen Gruppe gedacht), gleich den in<lb/> Indien bereits mit Eigenthumsrechten an gemeinsames Familien-<lb/> gut geborenen Kindern<note place="foot" n="**)">In dem Gravelkind genannter Besitz (in England) ging das Land<lb/> auf alle Kinder gemeinsam über (s. Lingard). Bei den Tataren erbt der<lb/> jüngste Sohn, als im Hause bleibend, während die älteren, wenn sie auf-<lb/> wachsen, mit ihren Heerden fortziehen (s. Duhalde), und so blieb nur Einer<lb/> bei den Normannen (nach Willelmus Gemmeticensis).</note>, erbten diese auch im Allodium zu-<lb/> sammen, und erst bei den für die Zwecke entfernter Kriegs-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [109/0143]
und so unter der curulischen Aedilität erlangt (s. Becker),
bei Vereinigung der tituli (bei jus imaginum) im Stemma des
Hauses, in prima aedium parte (Val. Max.), wo bei Festen die
expressi cera vultus (s. Plin.) bekränzt wurden (mit Lorbeer).
Als aus dem römischen, dem letzten der sog. Weltreiche
die Germanischen Monarchieen hervortraten, als die Societas
eines Königs der Franken sich zur Civitas des Königs von Frank-
reich umbildete, da gliederte sich die persönliche (und als
solche mit Nutzniessung des Grundes verbundene) Abhän-
gigkeit aufwärts bis zu der mehr und mehr abgeschwächten
Fiction des römisch-germanischen Kaisers (unter entsprechen-
der Verstärkung der am alten Sitz verbliebenen Kirchen-
herrschaft, die seit Gratian’s Niederlegung des Pontificat
abgetrennt war) und erst nach dem Bruch durch die Re-
formation erhielten die immer deutlicher empfundenen Sou-
veränitätsrechte auf den Boden *) ihre Begründung in Grotius’
Werk, während seit Filmer das göttliche Recht der Könige
zur Durchbildung kam.
Gleich römischen Miterben (der älteste Sohn ebenfalls
nur als cohaeres, wenn auch für gesetzliche Beziehungen an
der Spitze der agnatischen Gruppe gedacht), gleich den in
Indien bereits mit Eigenthumsrechten an gemeinsames Familien-
gut geborenen Kindern **), erbten diese auch im Allodium zu-
sammen, und erst bei den für die Zwecke entfernter Kriegs-
*) Bei den römischen Eroberungen wurde der ager publicus (qui ex
hostibus captus est) den Colonen (unter gemeinsamer Viehweide) assignirt
(unter Abzug des Tempelbesitzes), die Possessionen dagegen (auf Wüsteneien)
concedirt (ἐν τοσῷδε). Der den Unterworfenen gelassene Boden blieb
denselben nur zum Usus fructus (quia in eo solo dominium populi Romani
est vel Caesaris). Jeder Sklave hatte (bei den Römern) sein eigenes Ge-
schäft, damit nicht (im Versehen verschiedener), als Zeichen schlechten Ge-
schmacks (s. Cicero) „servi sordidati ministrant“ (idem coquus, idem atriensis).
**) In dem Gravelkind genannter Besitz (in England) ging das Land
auf alle Kinder gemeinsam über (s. Lingard). Bei den Tataren erbt der
jüngste Sohn, als im Hause bleibend, während die älteren, wenn sie auf-
wachsen, mit ihren Heerden fortziehen (s. Duhalde), und so blieb nur Einer
bei den Normannen (nach Willelmus Gemmeticensis).
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