Basedow, Johann Bernhard: Die ganze Natürliche Weisheit im Privatstande der gesitteten Bürger. Halle (Saale) u. a., [1768].aus natürlicher Erkenntniß etc. Es ist also eine der gemeinnützigsten Regeln Wenn beyde Personen, (oder eine derselben) Die Vielmännerey kann keine Ehe seyn. stirbt, E 3
aus natuͤrlicher Erkenntniß ꝛc. Es iſt alſo eine der gemeinnuͤtzigſten Regeln Wenn beyde Perſonen, (oder eine derſelben) Die Vielmännerey kann keine Ehe ſeyn. ſtirbt, E 3
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aus natuͤrlicher Erkenntniß ꝛc.
Es iſt alſo eine der gemeinnuͤtzigſten Regeln
fuͤr die Sitten und wahre Gluͤckſeligkeit der Men-
ſchen, daß keine Zeugung, folglich keine koͤrper-
perliche Vereinigung zweyer Perſonen, welche
zeugen koͤnnen, ohne eine foͤrmliche Abrede ge-
ſchehe, gemeinſchaftlich fuͤr die Kinder zu ſorgen,
und folglich, ſo lange es dieſer Zweck erfordert,
eine beſondre Liebe und Freundſchaft zu unterhal-
ten, auch daß waͤhrend dieſer Zeit die Frau mit
keinem andern Manne in gleicher Vereinigung
ſtehen wolle. Dieſe Abrede zweyer Perſonen,
welche Kinder zeugen koͤnnen, heißt die natür-
liche Ehe, und, wenn dieſelbe von den Vorſte-
hern des Vaterlandes gebilliget wird, die bür-
gerliche Ehe.
Wenn beyde Perſonen, (oder eine derſelben)
bey der erſten Abrede, daß ſie das Recht der koͤr-
perlichen Vereinigung haben wollen, offenbar auf
immer zur Zeugung ungeſchickt ſind; ſo iſt ihr
Vertrag eine ſolche Nachahmung der Ehe,
welche gemeiniglich dieſen Namen fuͤhret.
Die Vielmännerey kann keine Ehe ſeyn.
Die Vielweiberey iſt fuͤr die Sitten und Gluͤck-
ſeligkeit der Menſchen weit weniger nuͤtzlich, als
die von beyden Seiten einfache Ehe. Auch muß
die Abrede der Ehe zu einer beſtaͤndigen Dauer
derſelben, bis entweder der Mann oder die Frau
ſtirbt,
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