Schluß kann heissen aus der Falschheit der Folgerung.
§. 63.
Eine Belehrung ist ein Zeugniß von den durchgängigen oder gewöhnlichsten oder unge- wöhnlichern Beschaffenheiten ganzer Gattungen von Dingen; von dem Laufe der Natur; von den Beschaffenheiten der Menschen an Seele und Kör- per, das ist, von den Kräften ihres Verstandes und Willens, von ihren Meynungen, Neigungen und Affecten, von der innerlichen und äusserlichen Beschaffenheit ihres Körpers, von den gewöhnli- chen Wirkungen und Ursachen ihrer Zustände, von der Beschaffenheit ihrer Künste und Gewerbe, von den unterschiedenen Umständen ganzer Nationen u. s. w.
Solche Belehrungen sind theils wahr, theils nur wahrscheinlich, theils vollkommen zweifelhaft, theils unwahrscheinlich, theils falsch, theils ver- mischt.
Jn den meisten Belehrungen ist das meiste wahr, besonders aber dasjenige, was unsre eignen Zeiten und Gegenden betrifft, was von erfahrnen Männern, in Absicht zu lehren, mündlich oder schriftlich mit Bedacht behauptet wird, und gegen welches wir keinen achtbaren Widerspruch verneh-
men.
beſonders in moraliſchen ꝛc.
Schluß kann heiſſen aus der Falſchheit der Folgerung.
§. 63.
Eine Belehrung iſt ein Zeugniß von den durchgaͤngigen oder gewoͤhnlichſten oder unge- woͤhnlichern Beſchaffenheiten ganzer Gattungen von Dingen; von dem Laufe der Natur; von den Beſchaffenheiten der Menſchen an Seele und Koͤr- per, das iſt, von den Kraͤften ihres Verſtandes und Willens, von ihren Meynungen, Neigungen und Affecten, von der innerlichen und aͤuſſerlichen Beſchaffenheit ihres Koͤrpers, von den gewoͤhnli- chen Wirkungen und Urſachen ihrer Zuſtaͤnde, von der Beſchaffenheit ihrer Kuͤnſte und Gewerbe, von den unterſchiedenen Umſtaͤnden ganzer Nationen u. ſ. w.
Jn den meiſten Belehrungen iſt das meiſte wahr, beſonders aber dasjenige, was unſre eignen Zeiten und Gegenden betrifft, was von erfahrnen Maͤnnern, in Abſicht zu lehren, muͤndlich oder ſchriftlich mit Bedacht behauptet wird, und gegen welches wir keinen achtbaren Widerſpruch verneh-
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beſonders in moraliſchen ꝛc.
Schluß kann heiſſen aus der Falſchheit der
Folgerung.
§. 63.
Eine Belehrung iſt ein Zeugniß von den
durchgaͤngigen oder gewoͤhnlichſten oder unge-
woͤhnlichern Beſchaffenheiten ganzer Gattungen
von Dingen; von dem Laufe der Natur; von den
Beſchaffenheiten der Menſchen an Seele und Koͤr-
per, das iſt, von den Kraͤften ihres Verſtandes
und Willens, von ihren Meynungen, Neigungen
und Affecten, von der innerlichen und aͤuſſerlichen
Beſchaffenheit ihres Koͤrpers, von den gewoͤhnli-
chen Wirkungen und Urſachen ihrer Zuſtaͤnde, von
der Beſchaffenheit ihrer Kuͤnſte und Gewerbe, von
den unterſchiedenen Umſtaͤnden ganzer Nationen
u. ſ. w.
Solche Belehrungen ſind theils wahr, theils
nur wahrſcheinlich, theils vollkommen zweifelhaft,
theils unwahrſcheinlich, theils falſch, theils ver-
miſcht.
Jn den meiſten Belehrungen iſt das meiſte
wahr, beſonders aber dasjenige, was unſre eignen
Zeiten und Gegenden betrifft, was von erfahrnen
Maͤnnern, in Abſicht zu lehren, muͤndlich oder
ſchriftlich mit Bedacht behauptet wird, und gegen
welches wir keinen achtbaren Widerſpruch verneh-
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Basedow, Johann Bernhard: Die ganze Natürliche Weisheit im Privatstande der gesitteten Bürger. Halle (Saale) u. a., [1768], S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/basedow_weisheit_1768/181>, abgerufen am 23.02.2025.
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