Basedow, Johann Bernhard: Die ganze Natürliche Weisheit im Privatstande der gesitteten Bürger. Halle (Saale) u. a., [1768].Uebungen des Verstandes, ben, heißt ein Staats-Gesetz. Die Sammlungsolcher Gesetze heißt das Staats-Recht. Von dem Staats-Rechte, welches wirklich gilt, Die Sammlung obrigkeitlicher Befehle über Von dem bürgerlichen Rechte, welches wirklich Wenn Staaten mit einer weisen allgemeinen Von diesem vernünftigen Völkerrechte ist zu- Diese
Uebungen des Verſtandes, ben, heißt ein Staats-Geſetz. Die Sammlungſolcher Geſetze heißt das Staats-Recht. Von dem Staats-Rechte, welches wirklich gilt, Die Sammlung obrigkeitlicher Befehle uͤber Von dem buͤrgerlichen Rechte, welches wirklich Wenn Staaten mit einer weiſen allgemeinen Von dieſem vernuͤnftigen Voͤlkerrechte iſt zu- Dieſe
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Uebungen des Verſtandes,
ben, heißt ein Staats-Geſetz. Die Sammlung
ſolcher Geſetze heißt das Staats-Recht.
Von dem Staats-Rechte, welches wirklich gilt,
iſt verſchieden die Sammlung von gemeinnuͤtzigen
Regeln, wie Staats-Rechte gemacht werden
ſollten. Die Sammlung dieſer Regeln heißt das
vernünftige Staats-Recht.
Die Sammlung obrigkeitlicher Befehle uͤber
die Handlungen und Streitigkeiten der Buͤrger,
heißt das bürgerliche Recht.
Von dem buͤrgerlichen Rechte, welches wirklich
gilt, iſt unterſchieden die Sammlung der Regeln,
wie nach den Umſtaͤnden ein gemeinnuͤtziges buͤrger-
liches Recht gegeben werden ſollte. Dieſe Samm-
lung heißt das vernünftige bürgerliche Recht.
Wenn Staaten mit einer weiſen allgemeinen
Menſchenliebe regieret werden; ſo haben die Ma-
jeſtaͤten, welche im Namen des ganzen Staates
handeln, in Huͤlfleiſtungen, Zuſagen, im Frieden
und im Kriege, gewiſſe Regeln zu beobachten, de-
ren Sammlung das vernünftige Völkerrecht
heiſſet.
Von dieſem vernuͤnftigen Voͤlkerrechte iſt zu-
weilen unterſchieden die Sammlung der Regeln,
welche die Majeſtaͤten in einem großen Welttheile
gegen einander zu beobachten pflegen. Dieſe heißt
daſelbſt das gebräuchliche Völkerrecht.
Dieſe
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