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Bahnson, Minna: Ist es wünschenswert, daß der § 3 aus den Satzungen des Deutschen Verbandes für Frauenstimmrecht gestrichen wird? Bremen, [1912].

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ist zu groß geworden, als daß ein Sichzersplittern in politische Parteien
beim Anschluß der Frauen an ihnen nahestehende Parteien zu be-
fürchten sei."

Pflicht aller besonnenen Elemente aber ist es, dafür zu sorgen,
daß die politisch erwachende Frau sich nicht für unmögliche Forderungen
gewinnen läßt! Denn gerade die übertriebenen, die, wie wir gesehen
haben, unberechtigten Forderungen sind es, die die Erreichung des
augenblicklich Möglichen so leicht vereiteln.

Das Nächstliegende ist, daß wir alle Frauen mit dem Gefühl
erfüllen, wir müssen das Stimmrecht für die Frauen haben und dann
können wir der Frage näher treten, welches Wahlrecht brauchen wir.

Darum können wir nicht nur - nein, wir müssen sogar, mit
vollem Recht
fordern, daß selbst diejenigen Frauen, die das allgemeine,
gleiche, geheime und direkte Wahlrecht für das allein erstrebenswerte
Wahlrecht für alle Parlamente, also nicht nur für den Reichstag, sondern
auch für die Landtage und die Stadt-Parlamente halten, daß sie doch
für die Streichung des § 3 aus den Verbandes-Satzungen stimmen,
eben gerade aus Gerechtigkeitsgefühl für alle Frauen.

Einer unbedingten, idealen Gerechtigkeit entspricht also weder das
allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht an und für sich, noch
verträgt sich die Beibehaltung der Forderung dieses Wahlrechts in den
Verbandes-Satzungen mit der wirklichen Gerechtigkeit gegen alle Frauen,
wie wir gesehen haben.

Jst der Paragraph denn aber vielleicht so zweckmäßig, hat er sich
in anderen Ländern als so nützlich erwiesen, daß seine Beibehaltung
deshalb notwendig wäre? Oder wäre er notwendig wegen unserer Be-
ziehungen zum Auslande? Wegen der Zugehörigkeit des Deutschen
Verbandes zum Jnternationalen Weltbund? Da müssen wir als erstes
feststellen, nachdem wir vorhin zu dem Ergebnisse gelangt sind, daß der
§ 3 eine ganz klare, unverschleierte parteipolitische Forderung enthält,
daß der Verband sich mit dieser Beibehaltung in direkten Gegensatz setzt
zu dem, was bei den Verhandlungen des Stockholmer Kongresses im
Juni 1911 alle Länder für klug und ratsam gehalten und darum
anempfohlen
haben.

Es heißt nämlich wörtlich in Nr. 10 der Schriften des Preußischen
Landesvereins für Frauenstimmrecht "Der Weltbund für Frauenstimm-
recht" auf Seite 8: "Eine interessante Behandlung bot die Debatte über
die Frage nach der Haltung der Stimmrechtsorganisationen zu den
politischen Parteien. Volle Einmütigkeit herrschte darüber, daß

ist zu groß geworden, als daß ein Sichzersplittern in politische Parteien
beim Anschluß der Frauen an ihnen nahestehende Parteien zu be-
fürchten sei.“

Pflicht aller besonnenen Elemente aber ist es, dafür zu sorgen,
daß die politisch erwachende Frau sich nicht für unmögliche Forderungen
gewinnen läßt! Denn gerade die übertriebenen, die, wie wir gesehen
haben, unberechtigten Forderungen sind es, die die Erreichung des
augenblicklich Möglichen so leicht vereiteln.

Das Nächstliegende ist, daß wir alle Frauen mit dem Gefühl
erfüllen, wir müssen das Stimmrecht für die Frauen haben und dann
können wir der Frage näher treten, welches Wahlrecht brauchen wir.

Darum können wir nicht nur – nein, wir müssen sogar, mit
vollem Recht
fordern, daß selbst diejenigen Frauen, die das allgemeine,
gleiche, geheime und direkte Wahlrecht für das allein erstrebenswerte
Wahlrecht für alle Parlamente, also nicht nur für den Reichstag, sondern
auch für die Landtage und die Stadt-Parlamente halten, daß sie doch
für die Streichung des § 3 aus den Verbandes-Satzungen stimmen,
eben gerade aus Gerechtigkeitsgefühl für alle Frauen.

Einer unbedingten, idealen Gerechtigkeit entspricht also weder das
allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht an und für sich, noch
verträgt sich die Beibehaltung der Forderung dieses Wahlrechts in den
Verbandes-Satzungen mit der wirklichen Gerechtigkeit gegen alle Frauen,
wie wir gesehen haben.

Jst der Paragraph denn aber vielleicht so zweckmäßig, hat er sich
in anderen Ländern als so nützlich erwiesen, daß seine Beibehaltung
deshalb notwendig wäre? Oder wäre er notwendig wegen unserer Be-
ziehungen zum Auslande? Wegen der Zugehörigkeit des Deutschen
Verbandes zum Jnternationalen Weltbund? Da müssen wir als erstes
feststellen, nachdem wir vorhin zu dem Ergebnisse gelangt sind, daß der
§ 3 eine ganz klare, unverschleierte parteipolitische Forderung enthält,
daß der Verband sich mit dieser Beibehaltung in direkten Gegensatz setzt
zu dem, was bei den Verhandlungen des Stockholmer Kongresses im
Juni 1911 alle Länder für klug und ratsam gehalten und darum
anempfohlen
haben.

Es heißt nämlich wörtlich in Nr. 10 der Schriften des Preußischen
Landesvereins für Frauenstimmrecht „Der Weltbund für Frauenstimm-
recht“ auf Seite 8: „Eine interessante Behandlung bot die Debatte über
die Frage nach der Haltung der Stimmrechtsorganisationen zu den
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[14/0013] ist zu groß geworden, als daß ein Sichzersplittern in politische Parteien beim Anschluß der Frauen an ihnen nahestehende Parteien zu be- fürchten sei.“ Pflicht aller besonnenen Elemente aber ist es, dafür zu sorgen, daß die politisch erwachende Frau sich nicht für unmögliche Forderungen gewinnen läßt! Denn gerade die übertriebenen, die, wie wir gesehen haben, unberechtigten Forderungen sind es, die die Erreichung des augenblicklich Möglichen so leicht vereiteln. Das Nächstliegende ist, daß wir alle Frauen mit dem Gefühl erfüllen, wir müssen das Stimmrecht für die Frauen haben und dann können wir der Frage näher treten, welches Wahlrecht brauchen wir. Darum können wir nicht nur – nein, wir müssen sogar, mit vollem Recht fordern, daß selbst diejenigen Frauen, die das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht für das allein erstrebenswerte Wahlrecht für alle Parlamente, also nicht nur für den Reichstag, sondern auch für die Landtage und die Stadt-Parlamente halten, daß sie doch für die Streichung des § 3 aus den Verbandes-Satzungen stimmen, eben gerade aus Gerechtigkeitsgefühl für alle Frauen. Einer unbedingten, idealen Gerechtigkeit entspricht also weder das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht an und für sich, noch verträgt sich die Beibehaltung der Forderung dieses Wahlrechts in den Verbandes-Satzungen mit der wirklichen Gerechtigkeit gegen alle Frauen, wie wir gesehen haben. Jst der Paragraph denn aber vielleicht so zweckmäßig, hat er sich in anderen Ländern als so nützlich erwiesen, daß seine Beibehaltung deshalb notwendig wäre? Oder wäre er notwendig wegen unserer Be- ziehungen zum Auslande? Wegen der Zugehörigkeit des Deutschen Verbandes zum Jnternationalen Weltbund? Da müssen wir als erstes feststellen, nachdem wir vorhin zu dem Ergebnisse gelangt sind, daß der § 3 eine ganz klare, unverschleierte parteipolitische Forderung enthält, daß der Verband sich mit dieser Beibehaltung in direkten Gegensatz setzt zu dem, was bei den Verhandlungen des Stockholmer Kongresses im Juni 1911 alle Länder für klug und ratsam gehalten und darum anempfohlen haben. Es heißt nämlich wörtlich in Nr. 10 der Schriften des Preußischen Landesvereins für Frauenstimmrecht „Der Weltbund für Frauenstimm- recht“ auf Seite 8: „Eine interessante Behandlung bot die Debatte über die Frage nach der Haltung der Stimmrechtsorganisationen zu den politischen Parteien. Volle Einmütigkeit herrschte darüber, daß

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-12-05T18:44:52Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-12-05T18:44:52Z)

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Bogensignaturen: keine Angabe; Druckfehler: gekennzeichnet; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;




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Zitationshilfe: Bahnson, Minna: Ist es wünschenswert, daß der § 3 aus den Satzungen des Deutschen Verbandes für Frauenstimmrecht gestrichen wird? Bremen, [1912], S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bahnson_satzungen_1912/13>, abgerufen am 21.11.2024.