nöthigen Vorbereitung und Auflösung nichts versehen, und die ver- botnen Quinten und Octaven müssen aufs strengste vermieden werden.
§. 37.
Indem man mit den Scholaren die vierstimmige Begleitung in allen drey Lagen durchgehet, so lernen sie noch ausserdem, was im 35 §. angeführt ist, (1) bey gewissen Gele- genheiten, wenn es nöthig ist, eine von den Mittelstimmen mit der linken Hand nehmen; (2) werden ihnen die Fälle bekannt, wo zwo Stimmen in den Einklang zusammen gehen; (3) wird ihnen gezeiget, wie man zuweilen, um Quinten zu vermeiden, ohne zur Lage zurück zu kehren, die schon da gewesen ist, noch eine Stimme mehr in der rechten Hand nimmt, welche man nachher wieder verläßt; (4) kommt die Wiederholung der Harmonie in einer höhern Lage auf derselben Baßnote mit vor, um wieder in die Höhe zu kommen, wenn man zu tief herunter gewesen. Alle diese vier Hülfsmittel sind beym Generalbasse nicht allein erlaubt, son- dern, wie wir in der Folge sehen werden, oft nöthig.
§. 38.
Die unvermeidlichen steifen Fortschreitungen, des- gleichen die verdeckten Quinten und Octaven, und einige erlaubte Quinten gegen den Baß, bringt man in die Mittelstimmen; die Oberstimme muß jederzeit singend, und in Ansehung des Basses ganz rein seyn.
§. 39.
Man fange in der Unterweisung bey den leichten Auf- gaben an, und gehe sie in der Ordnung alle durch. Ueber jede Aufgabe muß ein kurzes Uebungsexempel vorgeschrieben werden. Diese Kürze erhält die Gedult, weil man nicht eher an ein neues Exempel gehen darf, biß das alte recht fest im Kopfe und in Händen ist. Im Gegentheil hält man die Lehrbegierigen durch eine unnöthige' Weitläuftigkeit zu lange auf, und gewinnt nichts weiter, weil das fleißige Accompagniren ganzer und verschie- dener Stücke nach der Kenntniß der Aufgaben, wozu kurze Exem-
pel
Einleitung.
nöthigen Vorbereitung und Auflöſung nichts verſehen, und die ver- botnen Quinten und Octaven müſſen aufs ſtrengſte vermieden werden.
§. 37.
Indem man mit den Scholaren die vierſtimmige Begleitung in allen drey Lagen durchgehet, ſo lernen ſie noch auſſerdem, was im 35 §. angeführt iſt, (1) bey gewiſſen Gele- genheiten, wenn es nöthig iſt, eine von den Mittelſtimmen mit der linken Hand nehmen; (2) werden ihnen die Fälle bekannt, wo zwo Stimmen in den Einklang zuſammen gehen; (3) wird ihnen gezeiget, wie man zuweilen, um Quinten zu vermeiden, ohne zur Lage zurück zu kehren, die ſchon da geweſen iſt, noch eine Stimme mehr in der rechten Hand nimmt, welche man nachher wieder verläßt; (4) kommt die Wiederholung der Harmonie in einer höhern Lage auf derſelben Baßnote mit vor, um wieder in die Höhe zu kommen, wenn man zu tief herunter geweſen. Alle dieſe vier Hülfsmittel ſind beym Generalbaſſe nicht allein erlaubt, ſon- dern, wie wir in der Folge ſehen werden, oft nöthig.
§. 38.
Die unvermeidlichen ſteifen Fortſchreitungen, des- gleichen die verdeckten Quinten und Octaven, und einige erlaubte Quinten gegen den Baß, bringt man in die Mittelſtimmen; die Oberſtimme muß jederzeit ſingend, und in Anſehung des Baſſes ganz rein ſeyn.
§. 39.
Man fange in der Unterweiſung bey den leichten Auf- gaben an, und gehe ſie in der Ordnung alle durch. Ueber jede Aufgabe muß ein kurzes Uebungsexempel vorgeſchrieben werden. Dieſe Kürze erhält die Gedult, weil man nicht eher an ein neues Exempel gehen darf, biß das alte recht feſt im Kopfe und in Händen iſt. Im Gegentheil hält man die Lehrbegierigen durch eine unnöthige’ Weitläuftigkeit zu lange auf, und gewinnt nichts weiter, weil das fleißige Accompagniren ganzer und verſchie- dener Stücke nach der Kenntniß der Aufgaben, wozu kurze Exem-
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Einleitung.
nöthigen Vorbereitung und Auflöſung nichts verſehen, und die ver-
botnen Quinten und Octaven müſſen aufs ſtrengſte vermieden werden.
§. 37. Indem man mit den Scholaren die vierſtimmige
Begleitung in allen drey Lagen durchgehet, ſo lernen ſie noch
auſſerdem, was im 35 §. angeführt iſt, (1) bey gewiſſen Gele-
genheiten, wenn es nöthig iſt, eine von den Mittelſtimmen mit der
linken Hand nehmen; (2) werden ihnen die Fälle bekannt, wo
zwo Stimmen in den Einklang zuſammen gehen; (3) wird ihnen
gezeiget, wie man zuweilen, um Quinten zu vermeiden, ohne
zur Lage zurück zu kehren, die ſchon da geweſen iſt, noch eine
Stimme mehr in der rechten Hand nimmt, welche man nachher
wieder verläßt; (4) kommt die Wiederholung der Harmonie in
einer höhern Lage auf derſelben Baßnote mit vor, um wieder in
die Höhe zu kommen, wenn man zu tief herunter geweſen. Alle dieſe
vier Hülfsmittel ſind beym Generalbaſſe nicht allein erlaubt, ſon-
dern, wie wir in der Folge ſehen werden, oft nöthig.
§. 38. Die unvermeidlichen ſteifen Fortſchreitungen, des-
gleichen die verdeckten Quinten und Octaven, und einige erlaubte
Quinten gegen den Baß, bringt man in die Mittelſtimmen; die
Oberſtimme muß jederzeit ſingend, und in Anſehung des Baſſes
ganz rein ſeyn.
§. 39. Man fange in der Unterweiſung bey den leichten Auf-
gaben an, und gehe ſie in der Ordnung alle durch. Ueber jede
Aufgabe muß ein kurzes Uebungsexempel vorgeſchrieben
werden. Dieſe Kürze erhält die Gedult, weil man nicht eher
an ein neues Exempel gehen darf, biß das alte recht feſt im Kopfe
und in Händen iſt. Im Gegentheil hält man die Lehrbegierigen
durch eine unnöthige’ Weitläuftigkeit zu lange auf, und gewinnt
nichts weiter, weil das fleißige Accompagniren ganzer und verſchie-
dener Stücke nach der Kenntniß der Aufgaben, wozu kurze Exem-
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Bach, Carl Philipp Emanuel: Versuch über die wahre Art das Clavier zu spielen. Bd. 2. Berlin, 1762, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bach_versuch02_1762/18>, abgerufen am 22.02.2025.
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