Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 2. Leipzig, 1858.Gauner kann bestimmt darauf rechnen, daß seine Genossen baldigst Gewöhnlich wird schon, vor der Ausübung des Verbrechens, 1) [fremdsprachliches Material - fehlt], Eed oder Eid, der Zeuge; Eed scheker, der falsche Zeuge;
Eduss, das Zeugniß; Eduss machen, Zeugniß ablegen. Gauner kann beſtimmt darauf rechnen, daß ſeine Genoſſen baldigſt Gewöhnlich wird ſchon, vor der Ausübung des Verbrechens, 1) [fremdsprachliches Material – fehlt], Eed oder Eid, der Zeuge; Eed ſcheker, der falſche Zeuge;
Eduſſ, das Zeugniß; Eduſſ machen, Zeugniß ablegen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0096" n="84"/> Gauner kann beſtimmt darauf rechnen, daß ſeine Genoſſen baldigſt<lb/> Zeugen ſtellen werden, welche ſeine Gegenwart an einem fern-<lb/> liegenden Aufenthalte zur Zeit des verübten Verbrechens bereit-<lb/> willig beſchwören. Dieſer gewerbs- und pflichtmäßige Alibibeweis<lb/> wird das <hi rendition="#g">Maremokum</hi> genannt, von <gap reason="fm" unit="words"/> <hi rendition="#g">Mare,</hi> das<lb/> Sehen, die Erſcheinung, perſönliche Erſcheinung, Geſtalt, und<lb/><gap reason="fm" unit="words"/> <hi rendition="#aq">(mokom),</hi> Ort, Wohnort, Ortſchaft, Stadt, Dorf, in der<lb/> Compoſition <hi rendition="#g">Maremokum,</hi> Ortsanzeiger (auch Buchregiſter), der<lb/> falſche Beweis des Alibi und der falſche Alibizeuge <note place="foot" n="1)"><gap reason="fm" unit="words"/>, <hi rendition="#g">Eed</hi> oder <hi rendition="#g">Eid,</hi> der Zeuge; <hi rendition="#g">Eed ſcheker,</hi> der falſche Zeuge;<lb/><hi rendition="#g">Eduſſ,</hi> das Zeugniß; <hi rendition="#g">Eduſſ machen,</hi> Zeugniß ablegen.</note> ſelbſt; daher<lb/> die Redensarten: <hi rendition="#g">Maremokum dafnen, Maremokum auſſe<lb/> ſein, Maremokum geben, Maremokum thun</hi> oder <hi rendition="#g">machen,</hi><lb/> ein falſches Alibi einzeugen; <hi rendition="#g">Maremokum ſtellen,</hi> die falſchen<lb/> Alibizeugen ſtellen.</p><lb/> <p>Gewöhnlich wird ſchon, vor der Ausübung des Verbrechens,<lb/> auf alle Fälle im voraus beſtimmt, wo der Gauner ſich auf-<lb/> gehalten haben ſoll, ſodaß ſeine gerichtliche Ausſage mit der der<lb/> Zeugen in Uebereinſtimmung gebracht werden kann. Meiſtens iſt<lb/> das die Behauſung des Gauners ſelbſt, wenn dieſe nicht allzu weit<lb/> vom Orte des Verbrechens liegt. Jn dieſem Falle ſtellen die<lb/> Weiber und Angehörige ſofort und ohne weiteres die Zeugen.<lb/> An entferntern Orten, wo der Gauner ſchon ſelbſt oder auf der<lb/> Reiſe geſehen worden iſt, beſchwören, ſobald die Gefangenſchaft<lb/> und die Zeit des Diebſtahls bekannt worden iſt, die von der Ge-<lb/> noſſenſchaft oder Begleitung gekauften Zeugen das Alibi. Ein<lb/> einziger von den unzähligen Zinken genügt, um den Gefangenen<lb/> zu einer übereinſtimmenden Angabe zu befähigen, oder die bisher<lb/> nur theilweiſe Verſtändigung vollkommen zu ergänzen. An Zeugen<lb/> fehlt es nie. Es iſt eine herbe Wahrheit, daß ſich beſonders <hi rendition="#g">chriſt-<lb/> liche</hi> Zeugen immer bereit finden laſſen, für Geld das Maremokum<lb/> zu beſchwören, ja daß manche ein ſtehendes Gewerbe davon<lb/> machen, während die Zahl der Juden dagegen immer nur ſehr<lb/> gering iſt. Frappant iſt das von Thiele aus der Löwenthal’ſchen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [84/0096]
Gauner kann beſtimmt darauf rechnen, daß ſeine Genoſſen baldigſt
Zeugen ſtellen werden, welche ſeine Gegenwart an einem fern-
liegenden Aufenthalte zur Zeit des verübten Verbrechens bereit-
willig beſchwören. Dieſer gewerbs- und pflichtmäßige Alibibeweis
wird das Maremokum genannt, von _ Mare, das
Sehen, die Erſcheinung, perſönliche Erſcheinung, Geſtalt, und
_ (mokom), Ort, Wohnort, Ortſchaft, Stadt, Dorf, in der
Compoſition Maremokum, Ortsanzeiger (auch Buchregiſter), der
falſche Beweis des Alibi und der falſche Alibizeuge 1) ſelbſt; daher
die Redensarten: Maremokum dafnen, Maremokum auſſe
ſein, Maremokum geben, Maremokum thun oder machen,
ein falſches Alibi einzeugen; Maremokum ſtellen, die falſchen
Alibizeugen ſtellen.
Gewöhnlich wird ſchon, vor der Ausübung des Verbrechens,
auf alle Fälle im voraus beſtimmt, wo der Gauner ſich auf-
gehalten haben ſoll, ſodaß ſeine gerichtliche Ausſage mit der der
Zeugen in Uebereinſtimmung gebracht werden kann. Meiſtens iſt
das die Behauſung des Gauners ſelbſt, wenn dieſe nicht allzu weit
vom Orte des Verbrechens liegt. Jn dieſem Falle ſtellen die
Weiber und Angehörige ſofort und ohne weiteres die Zeugen.
An entferntern Orten, wo der Gauner ſchon ſelbſt oder auf der
Reiſe geſehen worden iſt, beſchwören, ſobald die Gefangenſchaft
und die Zeit des Diebſtahls bekannt worden iſt, die von der Ge-
noſſenſchaft oder Begleitung gekauften Zeugen das Alibi. Ein
einziger von den unzähligen Zinken genügt, um den Gefangenen
zu einer übereinſtimmenden Angabe zu befähigen, oder die bisher
nur theilweiſe Verſtändigung vollkommen zu ergänzen. An Zeugen
fehlt es nie. Es iſt eine herbe Wahrheit, daß ſich beſonders chriſt-
liche Zeugen immer bereit finden laſſen, für Geld das Maremokum
zu beſchwören, ja daß manche ein ſtehendes Gewerbe davon
machen, während die Zahl der Juden dagegen immer nur ſehr
gering iſt. Frappant iſt das von Thiele aus der Löwenthal’ſchen
1) _ , Eed oder Eid, der Zeuge; Eed ſcheker, der falſche Zeuge;
Eduſſ, das Zeugniß; Eduſſ machen, Zeugniß ablegen.
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