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Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 2. Leipzig, 1858.

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klagen, wenn er doch sieht, daß die Polizei ihm sein Vergnügen
und seine Erholung frei von Betrug und Gefahr zu halten strebt,
indem sie eine scharfe Controle über die Wirthshäuser übt. Wer
die ungeheuere Menge schmählicher Betrügereien kennen gelernt hat,
welche vom Gaunerthum bei allen, auch den unverfänglichsten
und harmlosesten Spielen der Erholung ausgeübt werden, der wird
ferner nicht von der "Bevormundung selbständiger Bürger" reden,
wenn man ihnen die vom Betruge geleiteten, und von den ver-
derblichsten materiellen und sittlichen Folgen bedrohten Glücks-
spiele überhaupt verbietet,
wie solches das vortreffliche
österreichische Strafgesetzbuch, §. 522, und das würtembergische
Polizeistrafgesetz vom 2. Oct. 1839, Art. 81 geradezu gethan hat. 1)

1) Der §. 522 des österreichischen Gesetzbuchs sagt: "Das Spiel aller
Hazard- oder reinen Glücksspiele, sowie aller derjenigen Spiele, welche durch
besondere Vorschriften namentlich verboten sind, unterwirft sowol alle Spielen-
den, als denjenigen, der in seiner Wohnung spielen läßt, für jeden Fall dieser
Uebertretung der Strafe von 10 bis 900 Gulden, wovon das eingebrachte Drittheil
dem Anzeiger zufällt, und wäre er selbst im Falle der Strafe, auch diese ganz
nachgesehen wird. Ausländer, welche wegen dieser Uebertretung in Strafe
verfallen, sind aus dem Reiche abzuschaffen." -- Das auf die allerhöchste Ent-
schließung vom 12. Oct. 1840 sich gründende, und in die Justizgesetzsammlung
aufgenommene Hofkanzleidecret vom 16. Oct. 1840 erklärt nachstehende Spiele
ausdrücklich als verboten: "Pharao, Bassette, Würfeln, Passadieci, Lansquenet,
Quinze (Quindici), Trenta, Quaranta, Rauschen, Färbeln, Strachak sincere,
Brennten, Molina, Walacho, Maccao, Halbzwölf (Mezzo dodici, undici e
mezzo), Vingt-un
, Biribis (Wirbisch), Oka (Gespenst), Häufeln, das Zupferl-
spiel (Trommel-Madame), Rouge et noir, das Hanserlspiel auf Kegelbahnen,
das Krügel- und das Hirschelspiel, das Schiffziehen, das Billard-Kegelspiel,
wo der Lauf der Kugel durch eine Feder oder Maschine bewirkt wird, Zwicken
oder Labet, Riemstechen und Zapparln; endlich in öffentlichen Schank- und
Kaffeehäusern das Lotto, Lotto-Dauphin und Tarteln." Vgl. Herbst. "Hand-
buch des allgemeinen österreichischen Strafrechts", II, 238. -- Der Art. 81
des würtembergischen Polizeigesetzbuchs lautet: "Spiele, bei welchen der Gewinn
vom bloßen Zufalle abhängt (Hazardspiele), ziehen für jeden Theilnehmer mit
Rücksicht auf die Zahl der Uebertretungen, sowie auf die verhältnißmäßige Höhe
des Spiels eine Geldbuße von 5 bis 50 Gulden nach sich. Mit gleicher
Geldbuße werden diejenigen belegt, welche ein Glücksspiel in ihrer Wohnung
gestatten." -- Das preußische Strafgesetzbuch, §. 266, straft nur den gewerbs-
mäßigen
Betrieb des Hazardspiels, jedoch sehr strenge, mit 100--2000 Thlr.

klagen, wenn er doch ſieht, daß die Polizei ihm ſein Vergnügen
und ſeine Erholung frei von Betrug und Gefahr zu halten ſtrebt,
indem ſie eine ſcharfe Controle über die Wirthshäuſer übt. Wer
die ungeheuere Menge ſchmählicher Betrügereien kennen gelernt hat,
welche vom Gaunerthum bei allen, auch den unverfänglichſten
und harmloſeſten Spielen der Erholung ausgeübt werden, der wird
ferner nicht von der „Bevormundung ſelbſtändiger Bürger“ reden,
wenn man ihnen die vom Betruge geleiteten, und von den ver-
derblichſten materiellen und ſittlichen Folgen bedrohten Glücks-
ſpiele überhaupt verbietet,
wie ſolches das vortreffliche
öſterreichiſche Strafgeſetzbuch, §. 522, und das würtembergiſche
Polizeiſtrafgeſetz vom 2. Oct. 1839, Art. 81 geradezu gethan hat. 1)

1) Der §. 522 des öſterreichiſchen Geſetzbuchs ſagt: „Das Spiel aller
Hazard- oder reinen Glücksſpiele, ſowie aller derjenigen Spiele, welche durch
beſondere Vorſchriften namentlich verboten ſind, unterwirft ſowol alle Spielen-
den, als denjenigen, der in ſeiner Wohnung ſpielen läßt, für jeden Fall dieſer
Uebertretung der Strafe von 10 bis 900 Gulden, wovon das eingebrachte Drittheil
dem Anzeiger zufällt, und wäre er ſelbſt im Falle der Strafe, auch dieſe ganz
nachgeſehen wird. Ausländer, welche wegen dieſer Uebertretung in Strafe
verfallen, ſind aus dem Reiche abzuſchaffen.“ — Das auf die allerhöchſte Ent-
ſchließung vom 12. Oct. 1840 ſich gründende, und in die Juſtizgeſetzſammlung
aufgenommene Hofkanzleidecret vom 16. Oct. 1840 erklärt nachſtehende Spiele
ausdrücklich als verboten: „Pharao, Baſſette, Würfeln, Passadieci, Lansquenet,
Quinze (Quindici), Trenta, Quaranta, Rauſchen, Färbeln, Strachak sincère,
Brennten, Molina, Walacho, Maccao, Halbzwölf (Mezzo dodici, undici e
mezzo), Vingt-un
, Biribis (Wirbiſch), Oka (Geſpenſt), Häufeln, das Zupferl-
ſpiel (Trommel-Madame), Rouge et noir, das Hanſerlſpiel auf Kegelbahnen,
das Krügel- und das Hirſchelſpiel, das Schiffziehen, das Billard-Kegelſpiel,
wo der Lauf der Kugel durch eine Feder oder Maſchine bewirkt wird, Zwicken
oder Labet, Riemſtechen und Zapparln; endlich in öffentlichen Schank- und
Kaffeehäuſern das Lotto, Lotto-Dauphin und Tarteln.“ Vgl. Herbſt. „Hand-
buch des allgemeinen öſterreichiſchen Strafrechts“, II, 238. — Der Art. 81
des würtembergiſchen Polizeigeſetzbuchs lautet: „Spiele, bei welchen der Gewinn
vom bloßen Zufalle abhängt (Hazardſpiele), ziehen für jeden Theilnehmer mit
Rückſicht auf die Zahl der Uebertretungen, ſowie auf die verhältnißmäßige Höhe
des Spiels eine Geldbuße von 5 bis 50 Gulden nach ſich. Mit gleicher
Geldbuße werden diejenigen belegt, welche ein Glücksſpiel in ihrer Wohnung
geſtatten.“ — Das preußiſche Strafgeſetzbuch, §. 266, ſtraft nur den gewerbs-
mäßigen
Betrieb des Hazardſpiels, jedoch ſehr ſtrenge, mit 100—2000 Thlr.
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[294/0306] klagen, wenn er doch ſieht, daß die Polizei ihm ſein Vergnügen und ſeine Erholung frei von Betrug und Gefahr zu halten ſtrebt, indem ſie eine ſcharfe Controle über die Wirthshäuſer übt. Wer die ungeheuere Menge ſchmählicher Betrügereien kennen gelernt hat, welche vom Gaunerthum bei allen, auch den unverfänglichſten und harmloſeſten Spielen der Erholung ausgeübt werden, der wird ferner nicht von der „Bevormundung ſelbſtändiger Bürger“ reden, wenn man ihnen die vom Betruge geleiteten, und von den ver- derblichſten materiellen und ſittlichen Folgen bedrohten Glücks- ſpiele überhaupt verbietet, wie ſolches das vortreffliche öſterreichiſche Strafgeſetzbuch, §. 522, und das würtembergiſche Polizeiſtrafgeſetz vom 2. Oct. 1839, Art. 81 geradezu gethan hat. 1) 1) Der §. 522 des öſterreichiſchen Geſetzbuchs ſagt: „Das Spiel aller Hazard- oder reinen Glücksſpiele, ſowie aller derjenigen Spiele, welche durch beſondere Vorſchriften namentlich verboten ſind, unterwirft ſowol alle Spielen- den, als denjenigen, der in ſeiner Wohnung ſpielen läßt, für jeden Fall dieſer Uebertretung der Strafe von 10 bis 900 Gulden, wovon das eingebrachte Drittheil dem Anzeiger zufällt, und wäre er ſelbſt im Falle der Strafe, auch dieſe ganz nachgeſehen wird. Ausländer, welche wegen dieſer Uebertretung in Strafe verfallen, ſind aus dem Reiche abzuſchaffen.“ — Das auf die allerhöchſte Ent- ſchließung vom 12. Oct. 1840 ſich gründende, und in die Juſtizgeſetzſammlung aufgenommene Hofkanzleidecret vom 16. Oct. 1840 erklärt nachſtehende Spiele ausdrücklich als verboten: „Pharao, Baſſette, Würfeln, Passadieci, Lansquenet, Quinze (Quindici), Trenta, Quaranta, Rauſchen, Färbeln, Strachak sincère, Brennten, Molina, Walacho, Maccao, Halbzwölf (Mezzo dodici, undici e mezzo), Vingt-un, Biribis (Wirbiſch), Oka (Geſpenſt), Häufeln, das Zupferl- ſpiel (Trommel-Madame), Rouge et noir, das Hanſerlſpiel auf Kegelbahnen, das Krügel- und das Hirſchelſpiel, das Schiffziehen, das Billard-Kegelſpiel, wo der Lauf der Kugel durch eine Feder oder Maſchine bewirkt wird, Zwicken oder Labet, Riemſtechen und Zapparln; endlich in öffentlichen Schank- und Kaffeehäuſern das Lotto, Lotto-Dauphin und Tarteln.“ Vgl. Herbſt. „Hand- buch des allgemeinen öſterreichiſchen Strafrechts“, II, 238. — Der Art. 81 des würtembergiſchen Polizeigeſetzbuchs lautet: „Spiele, bei welchen der Gewinn vom bloßen Zufalle abhängt (Hazardſpiele), ziehen für jeden Theilnehmer mit Rückſicht auf die Zahl der Uebertretungen, ſowie auf die verhältnißmäßige Höhe des Spiels eine Geldbuße von 5 bis 50 Gulden nach ſich. Mit gleicher Geldbuße werden diejenigen belegt, welche ein Glücksſpiel in ihrer Wohnung geſtatten.“ — Das preußiſche Strafgeſetzbuch, §. 266, ſtraft nur den gewerbs- mäßigen Betrieb des Hazardſpiels, jedoch ſehr ſtrenge, mit 100—2000 Thlr.

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Zitationshilfe: Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/avelallemant_gaunerthum02_1858/306>, abgerufen am 22.11.2024.