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Allgemeine Zeitung. Nr. 158. Augsburg, 6. Juni 1840.

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dieser, die Theilnahme von ganz Deutschland erregenden Angelegenheit der eigenthümliche Stand der Sache die Hoffnung und die Ueberzeugung mehr und mehr begründen müßte, daß nur eine über den Parteien stehende Macht die von allen Seiten gewünschte Entscheidung über die Statthaftigkeit der von der hannover'schen Regierung ergriffenen Maaßregeln aussprechen könne. Die vielfachen von Corporationen und von Einzelnen in dieser Hinsicht an die hohe Bundesversammlung gerichteten Gesuche und Petitionen waren dem Publicum nicht verborgen geblieben; dem Ausspruche dieser hohen Versammlung hierauf sah man mit Spannung und Sehnsucht entgegen. Hätte sich dieselbe unter den jetzt obwaltenden Verhältnissen schon zu einer definitiven Entscheidung der Hauptfrage selbst für berechtigt gehalten, so unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß ihr Beschluß auf officielle und legale Art zur Kenntniß von Deutschland gekommen seyn würde. Anders verhält es sich jedoch mit jener Resolution, welche durch die hannover'sche Proclamation vom 10 Sept. 1839 veröffentlicht worden ist. Ihr Zweck war keineswegs eine öffentliche Bekanntmachung. Im Innern der Bundesversammlung gegeben, hatte sie lediglich eine vorläufige Verständigung der Mitglieder der hohen Bundesversammlung unter sich zur Absicht. Ein Antrag auf eine authentische und öffentlich bekannt zu machende Interpretation dieser allerdings an nicht zu verkennenden Dunkelheiten laborirenden, jedoch, wie schon bemerkt, zur Veröffentlichung gar nicht bestimmten Resolution, scheint sonach der Deputation ungeeignet, und würde, wie kaum bezweifelt werden kann, erfolglos seyn, ja es dürfte wohl, selbst in dem Falle, daß sich ein gewichtiger Erfolg verhoffen ließe, nicht einmal rathsam erscheinen, eine solche kategorische Erklärung von der hohen Bundesversammlung in einem Augenblick zu erbitten, wo dieselbe offenbar die einschlagenden Rechtspunkte noch nicht für klar genug ermittelt und überhaupt den Zeitpunkt noch nicht für eingetreten erachtet, um sich zum Einschreiten ihrerseits bewogen und verpflichtet zu fühlen. Diese Betrachtungen bewegen die Deputation zu der Ansicht, daß auch dem obenerwähnten Antrage sub 2 a nicht beizutreten seyn dürfte. Sie wendet sich nun schließlich zu den von der jenseitigen Kammer sub 2 b und c beschlossenen Anträgen, und erlaubt sich hierbei zuvörderst die Bemerkung: daß jedenfalls in Einer Beziehung der Antrag sub 2 c als überflüssig erscheint, denn es unterliegt der auch der unterzeichneten Deputation beschehenen ministeriellen Mittheilung zufolge keinem Zweifel, daß vor der hohen Bundesversammlung Beschwerden über Justizverweigerung, mögen sie von Corporationen oder von Einzelnen angebracht werden, zur Erörterung und Entscheidung gedeihen, und daß Stimmeneinhelligkeit von Seite der Mitglieder der hohen Bundesversammlung bei dergleichen zu fassenden Beschlüssen nicht erfordert wird. Dagegen aber läßt sich nicht verkennen, daß der Mangel eines höchsten Gerichtshofes, welcher befugt sey, Beschwerden von Ständeversammlungen sowohl als auch von allen andern Betheiligten über Aufhebung einer Landesverfassung anzunehmen, eine Lücke ist, deren Vorhandenseyn nur schmerzlich empfunden werden, und zu gerechten Besorgnissen Veranlassung geben kann. Die Deputation muß sich vollkommen einverstanden erklären mit dem, was in dieser Beziehung von der jenseitigen Deputation angeführt worden ist. Sie theilt zwar die auch in jenseitiger Kammer ausgesprochene Ueberzeugung: daß im unmittelbaren Interesse unserer vaterländischen Verfassung auch nicht die entfernteste Veranlassung vorliege, auf irgend eine Weise eine Garantie derselben außerhalb der Gränzen des Vaterlandes zu beanspruchen, die Ueberzeugung: daß das unbedingte Vertrauen, welches zum Glück unsers Landes und seiner Bewohner zwischen Regierung und Volk besteht, und in den hohen Tugenden seines erhabenen Herrscherstammes wie in der treuen liebevollen Anhänglichkeit des sächsischen Volkes an seine Regenten gleich tief begründet ist, jede Befürchtung gesetzwidriger Eingriffe in die bestehende Landesverfassung entschieden zurückweist, allein sie findet bei der angeregten Frage das Interesse des Vaterlandes doch insofern wenigstens mittelbar betheiligt, als: wenn der Mangel einer solchen höchsten Instanz Verwirrungen und Unruhen in einem benachbarten Bundesstaate zur Folge hat, möglicherweise beklagenswerthe Rückwirkungen auf die Ruhe und den ordnungsmäßigen Zustand auch im eigenen Vaterland eintreten können. Eben so wünschenswerth erscheint es der Deputation, daß die Beschlüsse der hohen Bundesversammlung, ebenso wie dieß schon früher geschah, wieder regelmäßig durch den Druck zur öffentlichen Kenntniß kommen möchten, wodurch selbst gewiß am besten jeder unrichtigen und schiefen Beurtheilung dieser Beschlüsse, welche dessenungeachtet nie so ganz der Kunde des Publicums werden entzogen werden können, vorgebeugt werden würde. Die Deputation ist daher mit den in diesen beiden Beziehungen von der zweiten Kammer beschlossenen Anträgen einverstanden, allein sie hält selbst aus politischen Gründen und im Einverständnisse mit dem königlichen Hrn. Commissär es nicht für rathsam, daß in dem gegenwärtigen Augenblick ein ihnen entsprechendes Gesuch an den hohen Bundestag gebracht werde, glaubt vielmehr im Interesse der Sache selbst der hohen Staatsregierung die Bemessung desjenigen Zeitpunktes vertrauensvoll überlassen zu müssen, welchen dieselbe, von ihrem höhern Standpunkt aus, für den geeignetsten zu einer erfolgreichen Geltendmachung dieser Anträge bei der hohen Bundesversammlung erachten werde. Nach allem diesem vermag nun die unterzeichnete Deputation nicht ihrer verehrten Kammer den Beitritt zu den Anträgen der zweiten Kammer sub 1. und sub 2 a. zu empfehlen, schlägt aber vor: in einer ständischen Schrift darauf anzutragen: "die hohe Staatsregierung wolle sich für die Wiederherstellung der durch den Bundesbeschluß vom 14 Nov. 1816 genehmigten Geschäftsordnung der Bundesversammlung, durch welche die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt war," und: "für die Einsetzung eines die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte vertretenden unparteiischen und Vertrauen erweckenden Bundesstaatsgerichtshofes, welcher nach dem Inhalte des Art. 53 der Wiener Schlußacte befugt wäre, nicht allein von Ständeversammlungen, sondern auch von allen andern Betheiligten, z. B. von Corporationen und selbst von einzelnen Unterthanen, Beschwerden über Aufhebung der Landesverfassung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden," bei der hohen Bundesversammlung zu dem, ihrem Ermessen nach, für einen gewierigen Erfolg günstigsten Zeitpunkte kräftigst verwenden. - Die Deputation hat endlich noch zweier Petitionen zu erwähnen, welche von einem Mitgliede diesseitiger Kammer, dem Kammerherrn v. Ziegler und Klipphausen, und von dem privatisirenden Rechtsgelehrten v. Heldreich allhier an die Ständeversammlung, und zwar zunächst an deren zweite Kammer, eingereicht worden waren, und des Zusammenhanges halber, in welchem sie in gewisser Beziehung mit dem vorstehend begutachteten Gegenstande stehen, auch von der jenseitigen Kammer gleichzeitig mit diesem letztern berathen worden sind. Sie enthalten beide den gleichmäßigen Antrag: "daß unsere Staatsverfassung nach Maaßgabe der Artikel 60 und 61 der Wiener Schlußacte unter die politisch rechtliche Garantie des deutschen Bundes gestellt werden möge." Die jenseitige Kammer ist der von ihrer Deputation ausgesprochenen Ansicht beigetreten, daß irgend eine Veranlassung zu Nachsuchung einer derartigen Garantie unserer vaterländischen Verfassung nicht vorliege, und hat dem zufolge beiden Petitionen eine Folge nicht gegeben. Die unterzeichnete Deputation kann aus den schon oben von ihr in dieser Beziehung entwickelten Ansichten ihrer verehrten Kammer nur anrathen, diesem Beschlusse beizutreten. Dresden, am 3 Mai 1840. Die dritte

dieser, die Theilnahme von ganz Deutschland erregenden Angelegenheit der eigenthümliche Stand der Sache die Hoffnung und die Ueberzeugung mehr und mehr begründen müßte, daß nur eine über den Parteien stehende Macht die von allen Seiten gewünschte Entscheidung über die Statthaftigkeit der von der hannover'schen Regierung ergriffenen Maaßregeln aussprechen könne. Die vielfachen von Corporationen und von Einzelnen in dieser Hinsicht an die hohe Bundesversammlung gerichteten Gesuche und Petitionen waren dem Publicum nicht verborgen geblieben; dem Ausspruche dieser hohen Versammlung hierauf sah man mit Spannung und Sehnsucht entgegen. Hätte sich dieselbe unter den jetzt obwaltenden Verhältnissen schon zu einer definitiven Entscheidung der Hauptfrage selbst für berechtigt gehalten, so unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß ihr Beschluß auf officielle und legale Art zur Kenntniß von Deutschland gekommen seyn würde. Anders verhält es sich jedoch mit jener Resolution, welche durch die hannover'sche Proclamation vom 10 Sept. 1839 veröffentlicht worden ist. Ihr Zweck war keineswegs eine öffentliche Bekanntmachung. Im Innern der Bundesversammlung gegeben, hatte sie lediglich eine vorläufige Verständigung der Mitglieder der hohen Bundesversammlung unter sich zur Absicht. Ein Antrag auf eine authentische und öffentlich bekannt zu machende Interpretation dieser allerdings an nicht zu verkennenden Dunkelheiten laborirenden, jedoch, wie schon bemerkt, zur Veröffentlichung gar nicht bestimmten Resolution, scheint sonach der Deputation ungeeignet, und würde, wie kaum bezweifelt werden kann, erfolglos seyn, ja es dürfte wohl, selbst in dem Falle, daß sich ein gewichtiger Erfolg verhoffen ließe, nicht einmal rathsam erscheinen, eine solche kategorische Erklärung von der hohen Bundesversammlung in einem Augenblick zu erbitten, wo dieselbe offenbar die einschlagenden Rechtspunkte noch nicht für klar genug ermittelt und überhaupt den Zeitpunkt noch nicht für eingetreten erachtet, um sich zum Einschreiten ihrerseits bewogen und verpflichtet zu fühlen. Diese Betrachtungen bewegen die Deputation zu der Ansicht, daß auch dem obenerwähnten Antrage sub 2 a nicht beizutreten seyn dürfte. Sie wendet sich nun schließlich zu den von der jenseitigen Kammer sub 2 b und c beschlossenen Anträgen, und erlaubt sich hierbei zuvörderst die Bemerkung: daß jedenfalls in Einer Beziehung der Antrag sub 2 c als überflüssig erscheint, denn es unterliegt der auch der unterzeichneten Deputation beschehenen ministeriellen Mittheilung zufolge keinem Zweifel, daß vor der hohen Bundesversammlung Beschwerden über Justizverweigerung, mögen sie von Corporationen oder von Einzelnen angebracht werden, zur Erörterung und Entscheidung gedeihen, und daß Stimmeneinhelligkeit von Seite der Mitglieder der hohen Bundesversammlung bei dergleichen zu fassenden Beschlüssen nicht erfordert wird. Dagegen aber läßt sich nicht verkennen, daß der Mangel eines höchsten Gerichtshofes, welcher befugt sey, Beschwerden von Ständeversammlungen sowohl als auch von allen andern Betheiligten über Aufhebung einer Landesverfassung anzunehmen, eine Lücke ist, deren Vorhandenseyn nur schmerzlich empfunden werden, und zu gerechten Besorgnissen Veranlassung geben kann. Die Deputation muß sich vollkommen einverstanden erklären mit dem, was in dieser Beziehung von der jenseitigen Deputation angeführt worden ist. Sie theilt zwar die auch in jenseitiger Kammer ausgesprochene Ueberzeugung: daß im unmittelbaren Interesse unserer vaterländischen Verfassung auch nicht die entfernteste Veranlassung vorliege, auf irgend eine Weise eine Garantie derselben außerhalb der Gränzen des Vaterlandes zu beanspruchen, die Ueberzeugung: daß das unbedingte Vertrauen, welches zum Glück unsers Landes und seiner Bewohner zwischen Regierung und Volk besteht, und in den hohen Tugenden seines erhabenen Herrscherstammes wie in der treuen liebevollen Anhänglichkeit des sächsischen Volkes an seine Regenten gleich tief begründet ist, jede Befürchtung gesetzwidriger Eingriffe in die bestehende Landesverfassung entschieden zurückweist, allein sie findet bei der angeregten Frage das Interesse des Vaterlandes doch insofern wenigstens mittelbar betheiligt, als: wenn der Mangel einer solchen höchsten Instanz Verwirrungen und Unruhen in einem benachbarten Bundesstaate zur Folge hat, möglicherweise beklagenswerthe Rückwirkungen auf die Ruhe und den ordnungsmäßigen Zustand auch im eigenen Vaterland eintreten können. Eben so wünschenswerth erscheint es der Deputation, daß die Beschlüsse der hohen Bundesversammlung, ebenso wie dieß schon früher geschah, wieder regelmäßig durch den Druck zur öffentlichen Kenntniß kommen möchten, wodurch selbst gewiß am besten jeder unrichtigen und schiefen Beurtheilung dieser Beschlüsse, welche dessenungeachtet nie so ganz der Kunde des Publicums werden entzogen werden können, vorgebeugt werden würde. Die Deputation ist daher mit den in diesen beiden Beziehungen von der zweiten Kammer beschlossenen Anträgen einverstanden, allein sie hält selbst aus politischen Gründen und im Einverständnisse mit dem königlichen Hrn. Commissär es nicht für rathsam, daß in dem gegenwärtigen Augenblick ein ihnen entsprechendes Gesuch an den hohen Bundestag gebracht werde, glaubt vielmehr im Interesse der Sache selbst der hohen Staatsregierung die Bemessung desjenigen Zeitpunktes vertrauensvoll überlassen zu müssen, welchen dieselbe, von ihrem höhern Standpunkt aus, für den geeignetsten zu einer erfolgreichen Geltendmachung dieser Anträge bei der hohen Bundesversammlung erachten werde. Nach allem diesem vermag nun die unterzeichnete Deputation nicht ihrer verehrten Kammer den Beitritt zu den Anträgen der zweiten Kammer sub 1. und sub 2 a. zu empfehlen, schlägt aber vor: in einer ständischen Schrift darauf anzutragen: „die hohe Staatsregierung wolle sich für die Wiederherstellung der durch den Bundesbeschluß vom 14 Nov. 1816 genehmigten Geschäftsordnung der Bundesversammlung, durch welche die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt war,“ und: „für die Einsetzung eines die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte vertretenden unparteiischen und Vertrauen erweckenden Bundesstaatsgerichtshofes, welcher nach dem Inhalte des Art. 53 der Wiener Schlußacte befugt wäre, nicht allein von Ständeversammlungen, sondern auch von allen andern Betheiligten, z. B. von Corporationen und selbst von einzelnen Unterthanen, Beschwerden über Aufhebung der Landesverfassung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden,“ bei der hohen Bundesversammlung zu dem, ihrem Ermessen nach, für einen gewierigen Erfolg günstigsten Zeitpunkte kräftigst verwenden. – Die Deputation hat endlich noch zweier Petitionen zu erwähnen, welche von einem Mitgliede diesseitiger Kammer, dem Kammerherrn v. Ziegler und Klipphausen, und von dem privatisirenden Rechtsgelehrten v. Heldreich allhier an die Ständeversammlung, und zwar zunächst an deren zweite Kammer, eingereicht worden waren, und des Zusammenhanges halber, in welchem sie in gewisser Beziehung mit dem vorstehend begutachteten Gegenstande stehen, auch von der jenseitigen Kammer gleichzeitig mit diesem letztern berathen worden sind. Sie enthalten beide den gleichmäßigen Antrag: „daß unsere Staatsverfassung nach Maaßgabe der Artikel 60 und 61 der Wiener Schlußacte unter die politisch rechtliche Garantie des deutschen Bundes gestellt werden möge.“ Die jenseitige Kammer ist der von ihrer Deputation ausgesprochenen Ansicht beigetreten, daß irgend eine Veranlassung zu Nachsuchung einer derartigen Garantie unserer vaterländischen Verfassung nicht vorliege, und hat dem zufolge beiden Petitionen eine Folge nicht gegeben. Die unterzeichnete Deputation kann aus den schon oben von ihr in dieser Beziehung entwickelten Ansichten ihrer verehrten Kammer nur anrathen, diesem Beschlusse beizutreten. Dresden, am 3 Mai 1840. Die dritte

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dieser, die Theilnahme von ganz Deutschland erregenden Angelegenheit der eigenthümliche Stand der Sache die Hoffnung und die Ueberzeugung mehr und mehr begründen müßte, daß nur eine über den Parteien stehende Macht die von allen Seiten gewünschte Entscheidung über die Statthaftigkeit der von der hannover'schen Regierung ergriffenen Maaßregeln aussprechen könne. Die vielfachen von Corporationen und von Einzelnen in dieser Hinsicht an die hohe Bundesversammlung gerichteten Gesuche und Petitionen waren dem Publicum nicht verborgen geblieben; dem Ausspruche dieser hohen Versammlung hierauf sah man mit Spannung und Sehnsucht entgegen. Hätte sich dieselbe unter den jetzt obwaltenden Verhältnissen schon zu einer definitiven Entscheidung der Hauptfrage selbst für berechtigt gehalten, so unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß ihr Beschluß auf officielle und legale Art zur Kenntniß von Deutschland gekommen seyn würde. Anders verhält es sich jedoch mit jener Resolution, welche durch die hannover'sche Proclamation vom 10 Sept. 1839 veröffentlicht worden ist. Ihr Zweck war keineswegs eine öffentliche Bekanntmachung. Im Innern der Bundesversammlung gegeben, hatte sie lediglich eine vorläufige Verständigung der Mitglieder der hohen Bundesversammlung unter sich zur Absicht. Ein Antrag auf eine authentische und öffentlich bekannt zu machende Interpretation dieser allerdings an nicht zu verkennenden Dunkelheiten laborirenden, jedoch, wie schon bemerkt, zur Veröffentlichung gar nicht bestimmten Resolution, scheint sonach der Deputation ungeeignet, und würde, wie kaum bezweifelt werden kann, erfolglos seyn, ja es dürfte wohl, selbst in dem Falle, daß sich ein gewichtiger Erfolg verhoffen ließe, nicht einmal rathsam erscheinen, eine solche kategorische Erklärung von der hohen Bundesversammlung in einem Augenblick zu erbitten, wo dieselbe offenbar die einschlagenden Rechtspunkte noch nicht für klar genug ermittelt und überhaupt den Zeitpunkt noch nicht für eingetreten erachtet, um sich zum Einschreiten ihrerseits bewogen und verpflichtet zu fühlen. Diese Betrachtungen bewegen die Deputation zu der Ansicht, daß auch dem obenerwähnten Antrage sub 2 a nicht beizutreten seyn dürfte. Sie wendet sich nun schließlich zu den von der jenseitigen Kammer sub 2 b und c beschlossenen Anträgen, und erlaubt sich hierbei zuvörderst die Bemerkung: daß jedenfalls in Einer Beziehung der Antrag sub 2 c als überflüssig erscheint, denn es unterliegt der auch der unterzeichneten Deputation beschehenen ministeriellen Mittheilung zufolge keinem Zweifel, daß vor der hohen Bundesversammlung Beschwerden über Justizverweigerung, mögen sie von Corporationen oder von Einzelnen angebracht werden, zur Erörterung und Entscheidung gedeihen, und daß Stimmeneinhelligkeit von Seite der Mitglieder der hohen Bundesversammlung bei dergleichen zu fassenden Beschlüssen nicht erfordert wird. Dagegen aber läßt sich nicht verkennen, daß der Mangel eines höchsten Gerichtshofes, welcher befugt sey, Beschwerden von Ständeversammlungen sowohl als auch von allen andern Betheiligten über Aufhebung einer Landesverfassung anzunehmen, eine Lücke ist, deren Vorhandenseyn nur schmerzlich empfunden werden, und zu gerechten Besorgnissen Veranlassung geben kann. Die Deputation muß sich vollkommen einverstanden erklären mit dem, was in dieser Beziehung von der jenseitigen Deputation angeführt worden ist. Sie theilt zwar die auch in jenseitiger Kammer ausgesprochene Ueberzeugung: daß im unmittelbaren Interesse unserer vaterländischen Verfassung auch nicht die entfernteste Veranlassung vorliege, auf irgend eine Weise eine Garantie derselben außerhalb der Gränzen des Vaterlandes zu beanspruchen, die Ueberzeugung: daß das unbedingte Vertrauen, welches zum Glück unsers Landes und seiner Bewohner zwischen Regierung und Volk besteht, und in den hohen Tugenden seines erhabenen Herrscherstammes wie in der treuen liebevollen Anhänglichkeit des sächsischen Volkes an seine Regenten gleich tief begründet ist, jede Befürchtung gesetzwidriger Eingriffe in die bestehende Landesverfassung entschieden zurückweist, allein sie findet bei der angeregten Frage das Interesse des Vaterlandes doch insofern wenigstens mittelbar betheiligt, als: wenn der Mangel einer solchen höchsten Instanz Verwirrungen und Unruhen in einem benachbarten Bundesstaate zur Folge hat, möglicherweise beklagenswerthe Rückwirkungen auf die Ruhe und den ordnungsmäßigen Zustand auch im eigenen Vaterland eintreten können. Eben so wünschenswerth erscheint es der Deputation, daß die Beschlüsse der hohen Bundesversammlung, ebenso wie dieß schon früher geschah, wieder regelmäßig durch den Druck zur öffentlichen Kenntniß kommen möchten, wodurch selbst gewiß am besten jeder unrichtigen und schiefen Beurtheilung dieser Beschlüsse, welche dessenungeachtet nie so ganz der Kunde des Publicums werden entzogen werden können, vorgebeugt werden würde. Die Deputation ist daher mit den in diesen beiden Beziehungen von der zweiten Kammer beschlossenen Anträgen einverstanden, allein sie hält selbst aus politischen Gründen und im Einverständnisse mit dem königlichen Hrn. Commissär es nicht für rathsam, daß in dem gegenwärtigen Augenblick ein ihnen entsprechendes Gesuch an den hohen Bundestag gebracht werde, glaubt vielmehr im Interesse der Sache selbst der hohen Staatsregierung die Bemessung desjenigen Zeitpunktes vertrauensvoll überlassen zu müssen, welchen dieselbe, von ihrem höhern Standpunkt aus, für den geeignetsten zu einer erfolgreichen Geltendmachung dieser Anträge bei der hohen Bundesversammlung erachten werde. Nach allem diesem vermag nun die unterzeichnete Deputation nicht ihrer verehrten Kammer den Beitritt zu den Anträgen der zweiten Kammer sub 1. und sub 2 a. zu empfehlen, schlägt aber vor: in einer ständischen Schrift darauf anzutragen: &#x201E;die hohe Staatsregierung wolle sich für die Wiederherstellung der durch den Bundesbeschluß vom 14 Nov. 1816 genehmigten Geschäftsordnung der Bundesversammlung, durch welche die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt war,&#x201C; und: &#x201E;für die Einsetzung eines die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte vertretenden unparteiischen und Vertrauen erweckenden Bundesstaatsgerichtshofes, welcher nach dem Inhalte des Art. 53 der Wiener Schlußacte befugt wäre, nicht allein von Ständeversammlungen, sondern auch von allen andern Betheiligten, z. B. von Corporationen und selbst von einzelnen Unterthanen, Beschwerden über Aufhebung der Landesverfassung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden,&#x201C; bei der hohen Bundesversammlung zu dem, ihrem Ermessen nach, für einen gewierigen Erfolg günstigsten Zeitpunkte kräftigst verwenden. &#x2013; Die Deputation hat endlich noch zweier Petitionen zu erwähnen, welche von einem Mitgliede diesseitiger Kammer, dem Kammerherrn v. Ziegler und Klipphausen, und von dem privatisirenden Rechtsgelehrten v. Heldreich allhier an die Ständeversammlung, und zwar zunächst an deren zweite Kammer, eingereicht worden waren, und des Zusammenhanges halber, in welchem sie in gewisser Beziehung mit dem vorstehend begutachteten Gegenstande stehen, auch von der jenseitigen Kammer gleichzeitig mit diesem letztern berathen worden sind. Sie enthalten beide den gleichmäßigen Antrag: &#x201E;daß unsere Staatsverfassung nach Maaßgabe der Artikel 60 und 61 der Wiener Schlußacte unter die politisch rechtliche Garantie des deutschen Bundes gestellt werden möge.&#x201C; Die jenseitige Kammer ist der von ihrer Deputation ausgesprochenen Ansicht beigetreten, daß irgend eine Veranlassung zu Nachsuchung einer derartigen Garantie unserer vaterländischen Verfassung nicht vorliege, und hat dem zufolge beiden Petitionen eine Folge nicht gegeben. Die unterzeichnete Deputation kann aus den schon oben von ihr in dieser Beziehung entwickelten Ansichten ihrer verehrten Kammer nur anrathen, diesem Beschlusse beizutreten. Dresden, am 3 Mai 1840. Die dritte<lb/></p>
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[1262/0006] dieser, die Theilnahme von ganz Deutschland erregenden Angelegenheit der eigenthümliche Stand der Sache die Hoffnung und die Ueberzeugung mehr und mehr begründen müßte, daß nur eine über den Parteien stehende Macht die von allen Seiten gewünschte Entscheidung über die Statthaftigkeit der von der hannover'schen Regierung ergriffenen Maaßregeln aussprechen könne. Die vielfachen von Corporationen und von Einzelnen in dieser Hinsicht an die hohe Bundesversammlung gerichteten Gesuche und Petitionen waren dem Publicum nicht verborgen geblieben; dem Ausspruche dieser hohen Versammlung hierauf sah man mit Spannung und Sehnsucht entgegen. Hätte sich dieselbe unter den jetzt obwaltenden Verhältnissen schon zu einer definitiven Entscheidung der Hauptfrage selbst für berechtigt gehalten, so unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß ihr Beschluß auf officielle und legale Art zur Kenntniß von Deutschland gekommen seyn würde. Anders verhält es sich jedoch mit jener Resolution, welche durch die hannover'sche Proclamation vom 10 Sept. 1839 veröffentlicht worden ist. Ihr Zweck war keineswegs eine öffentliche Bekanntmachung. Im Innern der Bundesversammlung gegeben, hatte sie lediglich eine vorläufige Verständigung der Mitglieder der hohen Bundesversammlung unter sich zur Absicht. Ein Antrag auf eine authentische und öffentlich bekannt zu machende Interpretation dieser allerdings an nicht zu verkennenden Dunkelheiten laborirenden, jedoch, wie schon bemerkt, zur Veröffentlichung gar nicht bestimmten Resolution, scheint sonach der Deputation ungeeignet, und würde, wie kaum bezweifelt werden kann, erfolglos seyn, ja es dürfte wohl, selbst in dem Falle, daß sich ein gewichtiger Erfolg verhoffen ließe, nicht einmal rathsam erscheinen, eine solche kategorische Erklärung von der hohen Bundesversammlung in einem Augenblick zu erbitten, wo dieselbe offenbar die einschlagenden Rechtspunkte noch nicht für klar genug ermittelt und überhaupt den Zeitpunkt noch nicht für eingetreten erachtet, um sich zum Einschreiten ihrerseits bewogen und verpflichtet zu fühlen. Diese Betrachtungen bewegen die Deputation zu der Ansicht, daß auch dem obenerwähnten Antrage sub 2 a nicht beizutreten seyn dürfte. Sie wendet sich nun schließlich zu den von der jenseitigen Kammer sub 2 b und c beschlossenen Anträgen, und erlaubt sich hierbei zuvörderst die Bemerkung: daß jedenfalls in Einer Beziehung der Antrag sub 2 c als überflüssig erscheint, denn es unterliegt der auch der unterzeichneten Deputation beschehenen ministeriellen Mittheilung zufolge keinem Zweifel, daß vor der hohen Bundesversammlung Beschwerden über Justizverweigerung, mögen sie von Corporationen oder von Einzelnen angebracht werden, zur Erörterung und Entscheidung gedeihen, und daß Stimmeneinhelligkeit von Seite der Mitglieder der hohen Bundesversammlung bei dergleichen zu fassenden Beschlüssen nicht erfordert wird. Dagegen aber läßt sich nicht verkennen, daß der Mangel eines höchsten Gerichtshofes, welcher befugt sey, Beschwerden von Ständeversammlungen sowohl als auch von allen andern Betheiligten über Aufhebung einer Landesverfassung anzunehmen, eine Lücke ist, deren Vorhandenseyn nur schmerzlich empfunden werden, und zu gerechten Besorgnissen Veranlassung geben kann. Die Deputation muß sich vollkommen einverstanden erklären mit dem, was in dieser Beziehung von der jenseitigen Deputation angeführt worden ist. Sie theilt zwar die auch in jenseitiger Kammer ausgesprochene Ueberzeugung: daß im unmittelbaren Interesse unserer vaterländischen Verfassung auch nicht die entfernteste Veranlassung vorliege, auf irgend eine Weise eine Garantie derselben außerhalb der Gränzen des Vaterlandes zu beanspruchen, die Ueberzeugung: daß das unbedingte Vertrauen, welches zum Glück unsers Landes und seiner Bewohner zwischen Regierung und Volk besteht, und in den hohen Tugenden seines erhabenen Herrscherstammes wie in der treuen liebevollen Anhänglichkeit des sächsischen Volkes an seine Regenten gleich tief begründet ist, jede Befürchtung gesetzwidriger Eingriffe in die bestehende Landesverfassung entschieden zurückweist, allein sie findet bei der angeregten Frage das Interesse des Vaterlandes doch insofern wenigstens mittelbar betheiligt, als: wenn der Mangel einer solchen höchsten Instanz Verwirrungen und Unruhen in einem benachbarten Bundesstaate zur Folge hat, möglicherweise beklagenswerthe Rückwirkungen auf die Ruhe und den ordnungsmäßigen Zustand auch im eigenen Vaterland eintreten können. Eben so wünschenswerth erscheint es der Deputation, daß die Beschlüsse der hohen Bundesversammlung, ebenso wie dieß schon früher geschah, wieder regelmäßig durch den Druck zur öffentlichen Kenntniß kommen möchten, wodurch selbst gewiß am besten jeder unrichtigen und schiefen Beurtheilung dieser Beschlüsse, welche dessenungeachtet nie so ganz der Kunde des Publicums werden entzogen werden können, vorgebeugt werden würde. Die Deputation ist daher mit den in diesen beiden Beziehungen von der zweiten Kammer beschlossenen Anträgen einverstanden, allein sie hält selbst aus politischen Gründen und im Einverständnisse mit dem königlichen Hrn. Commissär es nicht für rathsam, daß in dem gegenwärtigen Augenblick ein ihnen entsprechendes Gesuch an den hohen Bundestag gebracht werde, glaubt vielmehr im Interesse der Sache selbst der hohen Staatsregierung die Bemessung desjenigen Zeitpunktes vertrauensvoll überlassen zu müssen, welchen dieselbe, von ihrem höhern Standpunkt aus, für den geeignetsten zu einer erfolgreichen Geltendmachung dieser Anträge bei der hohen Bundesversammlung erachten werde. Nach allem diesem vermag nun die unterzeichnete Deputation nicht ihrer verehrten Kammer den Beitritt zu den Anträgen der zweiten Kammer sub 1. und sub 2 a. zu empfehlen, schlägt aber vor: in einer ständischen Schrift darauf anzutragen: „die hohe Staatsregierung wolle sich für die Wiederherstellung der durch den Bundesbeschluß vom 14 Nov. 1816 genehmigten Geschäftsordnung der Bundesversammlung, durch welche die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt war,“ und: „für die Einsetzung eines die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte vertretenden unparteiischen und Vertrauen erweckenden Bundesstaatsgerichtshofes, welcher nach dem Inhalte des Art. 53 der Wiener Schlußacte befugt wäre, nicht allein von Ständeversammlungen, sondern auch von allen andern Betheiligten, z. B. von Corporationen und selbst von einzelnen Unterthanen, Beschwerden über Aufhebung der Landesverfassung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden,“ bei der hohen Bundesversammlung zu dem, ihrem Ermessen nach, für einen gewierigen Erfolg günstigsten Zeitpunkte kräftigst verwenden. – Die Deputation hat endlich noch zweier Petitionen zu erwähnen, welche von einem Mitgliede diesseitiger Kammer, dem Kammerherrn v. Ziegler und Klipphausen, und von dem privatisirenden Rechtsgelehrten v. Heldreich allhier an die Ständeversammlung, und zwar zunächst an deren zweite Kammer, eingereicht worden waren, und des Zusammenhanges halber, in welchem sie in gewisser Beziehung mit dem vorstehend begutachteten Gegenstande stehen, auch von der jenseitigen Kammer gleichzeitig mit diesem letztern berathen worden sind. Sie enthalten beide den gleichmäßigen Antrag: „daß unsere Staatsverfassung nach Maaßgabe der Artikel 60 und 61 der Wiener Schlußacte unter die politisch rechtliche Garantie des deutschen Bundes gestellt werden möge.“ Die jenseitige Kammer ist der von ihrer Deputation ausgesprochenen Ansicht beigetreten, daß irgend eine Veranlassung zu Nachsuchung einer derartigen Garantie unserer vaterländischen Verfassung nicht vorliege, und hat dem zufolge beiden Petitionen eine Folge nicht gegeben. Die unterzeichnete Deputation kann aus den schon oben von ihr in dieser Beziehung entwickelten Ansichten ihrer verehrten Kammer nur anrathen, diesem Beschlusse beizutreten. Dresden, am 3 Mai 1840. Die dritte

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 158. Augsburg, 6. Juni 1840, S. 1262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_158_18400606/6>, abgerufen am 21.11.2024.