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Allgemeine Zeitung. Nr. 151. Augsburg, 30. Mai 1840.

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heftig bekämpft, dagegen von Sander und Rindeschwender vertheidigt wurde. Rotteck wollte den Ersatz nur dann als Straflosigkeitsgrund gelten lassen, wenn sich der Beschädigte damit zufrieden stelle und die, zur gerichtlichen Verfolgung hier geforderte Anzeige unterlasse oder zurücknehme; wogegen in andern Fällen der Ersatz bei der muthwilligen, wie bei der boshaften Beschädigung nur die Folge haben soll, daß die Strafe auf ein Drittel herabgesetzt wird. Das Verbrechen sey einmal verübt und der Ersatz mache dasselbe eben so wenig ungeschehen, als z. B. beim Diebstahl etc. Der muthwilligste Beschädiger könnte sich sonst immer straflos machen, und Andere denn doch vorübergehend, bis Ersatz geleistet und das Zerstörte wieder hergestellt ist, in Nachtheil und mitunter (z. B. durch Fenstereinwerfen bei der Nachtzeit) in Schrecken versetzen. Schaaff und Aschbach unterstützten Rottecks Vorschlag, und ebenso der Regierungscommissär Bekk mit der Modification, daß der Ersatz, wo sich der Beschädigte damit nicht zufrieden stellte, bei muthwilligen Beschädigungen unbeschränkt als Milderungsgrund gelte und nur bei der boshaften Beschädigung deßhalb nicht unter ein Drittel der sonst verschuldeten Strafe herabgegangen werden dürfe. Mit dieser Modification wurde Rottecks Antrag angenommen. Tit. L. von den Amtsverbrechen. Nach dem Staatsdieneredict von 1819 §. 17 können Staatsdiener, wenn sie wegen eines gemeinen Verbrechens zu Zucht- oder Correctionshaus- oder einer andern gleichgeltenden Strafe verurtheilt wurden, von der Staatsregierung im Administrativwege entlassen werden. Diese Bestimmung muß nun, um sie mit dem neuen System der Strafarten in Einklang zu bringen, modificirt werden. Der Entwurf enthält mehrere hierauf bezügliche Bestimmungen, welche nach dem Commissionsvorschlag unter §. 654 c. und 654 d. zusammengestellt wurden. Es soll darnach der Regierung das Entlassungsrecht zustehen, wenn der öffentliche Diener zu einer sechsmonatlichen Gefängniß- oder höhern Freiheitsstrafe verurtheilt ist. Wegen einzelner besonders genannten Verbrechen, welche das Vertrauen auf den Beamten in höherem Grade schmälern oder vernichten, soll aber dieses Entlassungsrecht auch bei einer Verurtheilung zu geringerer Gefängnißstrafe eintreten. Es sind dieß folgende: 1) Verführung von Kindern, Kuppelei etc. in den §§. 319 bis 330 a., 2) Gelübdebruch, 3) Fälschung aus Gewinnsucht, 4) gewinnsüchtiger Betrug, 5) Majestätsbeleidigung, 6) Diebstahl, 7) Unterschlagung und 8) Wucher, der jedoch erst im Rückfall mit Gefängniß bestraft wird. Alle diese Bestimmungen wurden nach kurzen Erörterungen angenommen.

Am heutigen Tage ist Ihre k. Hoh. die Prinzessin Amalie Auguste, Gemahlin des Prinzen Johann, von einer Prinzessin glücklich entbunden worden. - Es heißt, der diesseitige Gesandte in St. Petersburg, Obrist Freiherr v. Lützerode, der seit einigen Jahren auf Urlaub im Inlande ist und sein in Freiberg stehendes Cavallerieregiment befehligt, begebe sich an den kaiserlichen Hof, um sein Abberufungsschreiben abzugeben. In diesem Falle dürfte dann wohl sein derzeitiger interimistischer Stellvertreter daselbst, Hauptmann v. Seebach, Schwiegersohn des Ministers Nesselrode, definitiv zu seinem Nachfolger ernannt werden.

In der gestrigen Sitzung der zweiten Kammer der allgemeinen Ständeversammlung wurde das achte und letzte Capitel der Verfassungsurkunde, die Gewähr der Verfassung betreffend, ohne Abänderung angenommen. Ein Mitglied machte, unter dankbarer Anerkennung des großen Vorzugs, welchen die Bestimmungen des §. 169 (über die Befugniß und Verpflichtung des Schatzcollegiums, bei etwaniger verfassungswidriger Aufhebung der landständischen Verfassung den König um deren Aufrechterhaltung oder um schleunige Berufung der allgemeinen Ständeversammlung zu ersuchen, eventuell den Schutz des deutschen Bundes anzurufen) der gegenwärtigen Verfassungsurkunde vor dem Staatsgrundgesetz gewähren, eine Anfrage darüber, ob nicht Se. Maj. der König um eine allerhöchste Erklärung dahin zu bitten sey, daß ein jeder königliche Diener, welcher einer unzweifelhaften, d. h. auch vom Könige als solcher anerkannten Verfassungsverletzung sich schuldig gemacht habe, deßhalb vor den competenten Gerichten zur Verantwortung gezogen werden solle. Indessen abstrahirte es von einem deßfallsigen Antrage, nachdem dagegen bemerklich gemacht worden war, daß dieser Punkt eines Theils hierher nicht gehöre, daß andern Theils eine solche Bestimmung, bei welcher es weniger auf die Bestrafung des Angeschuldigten, als auf eine zu erlangende Sicherheit gegen absichtliche Verfassungsverletzungen abgesehen seyn könne, wegen der bei weitem wirksameren Sicherungsmittel, die der §. 169 gewähre, unnöthig erscheine; daß ferner eine solche Bestimmung auch unter Umständen als unausführbar sich darstelle, wenn z. B. die als Verfassungsverletzung betrachtete Handlung die königliche Ratihabition erlangt habe, wodurch die Bestrafung des Dieners ausgeschlossen werde; wie denn auch nicht jedem Gerichte, unter welchem der Diener sonst stehe, das Urtheil darüber, ob eine absichtliche Verletzung der Verfassungsurkunde stattgefunden habe, überlassen werden könne, sondern eventuell die Errichtung eines Staatsgerichtshofs nöthig sey. Der bei der ersten Berathung gefaßte Beschluß, im Begleitungsschreiben darauf anzutragen, daß die Bundesversammlung um Uebernahme der Garantie der Verfassungsurkunde ersucht werde, wurde ohne Widerspruch wiederholt, und hiernächst das ganze Capitel, wie auch der Schlußparagraph 170, einstimmig angenommen. Eine Abstimmung über die ganze Verfassungsurkunde konnte nicht stattfinden, da das Finanzcapitel noch nicht berathen worden. (Hannov. Z.)

Preußen.

Mit größerer Bestimmtheit wird wieder versichert, daß nicht bloß die Kaiserin, sondern auch der Kaiser von Rußland in der nächsten Woche hier zu erwarten sey. Beider hohen Personen Abreise aus St. Petersburg ist bereits erfolgt, und auf der ganzen Route bis Warschau und Berlin werden die nöthigen Pferde bereit gehalten. Unser Kronprinz, der nach Beendigung der hiesigen Truppenübungen eine Reise zur Inspicirung des dritten und vierten Armeecorps (in Frankfurt a. O. Torgau, Magdeburg und Erfurt) antreten wollte, hat diese, wie man vernimmt, aufgeschoben, und auch hieraus will man vermuthen, daß die Ankunft des Kaisers bevorstehe. In dem Befinden des Königs hat sich seit einigen Tagen nichts verändert, doch hofft man, daß, wenn erst günstigere Witterung eingetreten seyn wird, Se. Maj. dann auch wieder ausfahren werde.

Das Befinden des geliebten Königs bildet begreiflicherweise noch immer das Hauptinteresse des Tages. Der wesentliche Theil der Regierungsgeschäfte ist jetzt entschieden Sr. k. Hoh. dem Kronprinzen durch Se. Maj. übertragen. Die große Parade der combinirten Garnisonen von Berlin und Potsdam sah sich der König nur durch die geschlossenen Fenster des Palais an. Das sehnlich eingetretene Regenwetter hat übrigens diesen Frühjahrübungen ein unvermuthetes Ende gemacht. Diesen Morgen haben die Potsdamer Truppen Befehl erhalten, in ihre Garnison zurückzukehren und alle Manöuvres sind abgesagt. - Ein merkwürdiger Schritt Sr. k. Hoh. des Prinzen Wilhelm, Sohn Sr. Maj., erregte die allgemeine Aufmerksamkeit. Derselbe ist, wie Sie wissen, in den Freimaurerorden getreten, und vorgestern feierlich aufgenommen worden. Man sagt, die indirecte Veranlassung dazu seyen einige Aeußerungen Sr. k. Hoh. über diesen Orden gewesen, welche der Meister vom Stuhl Graf H... in ehrerbietiger Form zu berichtigen sich bewogen gefühlt. Dieß habe die Aufmerksamkeit des Prinzen auf die Verbindung rege gemacht, und ihn veranlaßt, nähere Erkundigungen bei einem hohen Verwandten,

heftig bekämpft, dagegen von Sander und Rindeschwender vertheidigt wurde. Rotteck wollte den Ersatz nur dann als Straflosigkeitsgrund gelten lassen, wenn sich der Beschädigte damit zufrieden stelle und die, zur gerichtlichen Verfolgung hier geforderte Anzeige unterlasse oder zurücknehme; wogegen in andern Fällen der Ersatz bei der muthwilligen, wie bei der boshaften Beschädigung nur die Folge haben soll, daß die Strafe auf ein Drittel herabgesetzt wird. Das Verbrechen sey einmal verübt und der Ersatz mache dasselbe eben so wenig ungeschehen, als z. B. beim Diebstahl etc. Der muthwilligste Beschädiger könnte sich sonst immer straflos machen, und Andere denn doch vorübergehend, bis Ersatz geleistet und das Zerstörte wieder hergestellt ist, in Nachtheil und mitunter (z. B. durch Fenstereinwerfen bei der Nachtzeit) in Schrecken versetzen. Schaaff und Aschbach unterstützten Rottecks Vorschlag, und ebenso der Regierungscommissär Bekk mit der Modification, daß der Ersatz, wo sich der Beschädigte damit nicht zufrieden stellte, bei muthwilligen Beschädigungen unbeschränkt als Milderungsgrund gelte und nur bei der boshaften Beschädigung deßhalb nicht unter ein Drittel der sonst verschuldeten Strafe herabgegangen werden dürfe. Mit dieser Modification wurde Rottecks Antrag angenommen. Tit. L. von den Amtsverbrechen. Nach dem Staatsdieneredict von 1819 §. 17 können Staatsdiener, wenn sie wegen eines gemeinen Verbrechens zu Zucht- oder Correctionshaus- oder einer andern gleichgeltenden Strafe verurtheilt wurden, von der Staatsregierung im Administrativwege entlassen werden. Diese Bestimmung muß nun, um sie mit dem neuen System der Strafarten in Einklang zu bringen, modificirt werden. Der Entwurf enthält mehrere hierauf bezügliche Bestimmungen, welche nach dem Commissionsvorschlag unter §. 654 c. und 654 d. zusammengestellt wurden. Es soll darnach der Regierung das Entlassungsrecht zustehen, wenn der öffentliche Diener zu einer sechsmonatlichen Gefängniß- oder höhern Freiheitsstrafe verurtheilt ist. Wegen einzelner besonders genannten Verbrechen, welche das Vertrauen auf den Beamten in höherem Grade schmälern oder vernichten, soll aber dieses Entlassungsrecht auch bei einer Verurtheilung zu geringerer Gefängnißstrafe eintreten. Es sind dieß folgende: 1) Verführung von Kindern, Kuppelei etc. in den §§. 319 bis 330 a., 2) Gelübdebruch, 3) Fälschung aus Gewinnsucht, 4) gewinnsüchtiger Betrug, 5) Majestätsbeleidigung, 6) Diebstahl, 7) Unterschlagung und 8) Wucher, der jedoch erst im Rückfall mit Gefängniß bestraft wird. Alle diese Bestimmungen wurden nach kurzen Erörterungen angenommen.

Am heutigen Tage ist Ihre k. Hoh. die Prinzessin Amalie Auguste, Gemahlin des Prinzen Johann, von einer Prinzessin glücklich entbunden worden. – Es heißt, der diesseitige Gesandte in St. Petersburg, Obrist Freiherr v. Lützerode, der seit einigen Jahren auf Urlaub im Inlande ist und sein in Freiberg stehendes Cavallerieregiment befehligt, begebe sich an den kaiserlichen Hof, um sein Abberufungsschreiben abzugeben. In diesem Falle dürfte dann wohl sein derzeitiger interimistischer Stellvertreter daselbst, Hauptmann v. Seebach, Schwiegersohn des Ministers Nesselrode, definitiv zu seinem Nachfolger ernannt werden.

In der gestrigen Sitzung der zweiten Kammer der allgemeinen Ständeversammlung wurde das achte und letzte Capitel der Verfassungsurkunde, die Gewähr der Verfassung betreffend, ohne Abänderung angenommen. Ein Mitglied machte, unter dankbarer Anerkennung des großen Vorzugs, welchen die Bestimmungen des §. 169 (über die Befugniß und Verpflichtung des Schatzcollegiums, bei etwaniger verfassungswidriger Aufhebung der landständischen Verfassung den König um deren Aufrechterhaltung oder um schleunige Berufung der allgemeinen Ständeversammlung zu ersuchen, eventuell den Schutz des deutschen Bundes anzurufen) der gegenwärtigen Verfassungsurkunde vor dem Staatsgrundgesetz gewähren, eine Anfrage darüber, ob nicht Se. Maj. der König um eine allerhöchste Erklärung dahin zu bitten sey, daß ein jeder königliche Diener, welcher einer unzweifelhaften, d. h. auch vom Könige als solcher anerkannten Verfassungsverletzung sich schuldig gemacht habe, deßhalb vor den competenten Gerichten zur Verantwortung gezogen werden solle. Indessen abstrahirte es von einem deßfallsigen Antrage, nachdem dagegen bemerklich gemacht worden war, daß dieser Punkt eines Theils hierher nicht gehöre, daß andern Theils eine solche Bestimmung, bei welcher es weniger auf die Bestrafung des Angeschuldigten, als auf eine zu erlangende Sicherheit gegen absichtliche Verfassungsverletzungen abgesehen seyn könne, wegen der bei weitem wirksameren Sicherungsmittel, die der §. 169 gewähre, unnöthig erscheine; daß ferner eine solche Bestimmung auch unter Umständen als unausführbar sich darstelle, wenn z. B. die als Verfassungsverletzung betrachtete Handlung die königliche Ratihabition erlangt habe, wodurch die Bestrafung des Dieners ausgeschlossen werde; wie denn auch nicht jedem Gerichte, unter welchem der Diener sonst stehe, das Urtheil darüber, ob eine absichtliche Verletzung der Verfassungsurkunde stattgefunden habe, überlassen werden könne, sondern eventuell die Errichtung eines Staatsgerichtshofs nöthig sey. Der bei der ersten Berathung gefaßte Beschluß, im Begleitungsschreiben darauf anzutragen, daß die Bundesversammlung um Uebernahme der Garantie der Verfassungsurkunde ersucht werde, wurde ohne Widerspruch wiederholt, und hiernächst das ganze Capitel, wie auch der Schlußparagraph 170, einstimmig angenommen. Eine Abstimmung über die ganze Verfassungsurkunde konnte nicht stattfinden, da das Finanzcapitel noch nicht berathen worden. (Hannov. Z.)

Preußen.

Mit größerer Bestimmtheit wird wieder versichert, daß nicht bloß die Kaiserin, sondern auch der Kaiser von Rußland in der nächsten Woche hier zu erwarten sey. Beider hohen Personen Abreise aus St. Petersburg ist bereits erfolgt, und auf der ganzen Route bis Warschau und Berlin werden die nöthigen Pferde bereit gehalten. Unser Kronprinz, der nach Beendigung der hiesigen Truppenübungen eine Reise zur Inspicirung des dritten und vierten Armeecorps (in Frankfurt a. O. Torgau, Magdeburg und Erfurt) antreten wollte, hat diese, wie man vernimmt, aufgeschoben, und auch hieraus will man vermuthen, daß die Ankunft des Kaisers bevorstehe. In dem Befinden des Königs hat sich seit einigen Tagen nichts verändert, doch hofft man, daß, wenn erst günstigere Witterung eingetreten seyn wird, Se. Maj. dann auch wieder ausfahren werde.

Das Befinden des geliebten Königs bildet begreiflicherweise noch immer das Hauptinteresse des Tages. Der wesentliche Theil der Regierungsgeschäfte ist jetzt entschieden Sr. k. Hoh. dem Kronprinzen durch Se. Maj. übertragen. Die große Parade der combinirten Garnisonen von Berlin und Potsdam sah sich der König nur durch die geschlossenen Fenster des Palais an. Das sehnlich eingetretene Regenwetter hat übrigens diesen Frühjahrübungen ein unvermuthetes Ende gemacht. Diesen Morgen haben die Potsdamer Truppen Befehl erhalten, in ihre Garnison zurückzukehren und alle Manöuvres sind abgesagt. – Ein merkwürdiger Schritt Sr. k. Hoh. des Prinzen Wilhelm, Sohn Sr. Maj., erregte die allgemeine Aufmerksamkeit. Derselbe ist, wie Sie wissen, in den Freimaurerorden getreten, und vorgestern feierlich aufgenommen worden. Man sagt, die indirecte Veranlassung dazu seyen einige Aeußerungen Sr. k. Hoh. über diesen Orden gewesen, welche der Meister vom Stuhl Graf H... in ehrerbietiger Form zu berichtigen sich bewogen gefühlt. Dieß habe die Aufmerksamkeit des Prinzen auf die Verbindung rege gemacht, und ihn veranlaßt, nähere Erkundigungen bei einem hohen Verwandten,

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[1205/0005] heftig bekämpft, dagegen von Sander und Rindeschwender vertheidigt wurde. Rotteck wollte den Ersatz nur dann als Straflosigkeitsgrund gelten lassen, wenn sich der Beschädigte damit zufrieden stelle und die, zur gerichtlichen Verfolgung hier geforderte Anzeige unterlasse oder zurücknehme; wogegen in andern Fällen der Ersatz bei der muthwilligen, wie bei der boshaften Beschädigung nur die Folge haben soll, daß die Strafe auf ein Drittel herabgesetzt wird. Das Verbrechen sey einmal verübt und der Ersatz mache dasselbe eben so wenig ungeschehen, als z. B. beim Diebstahl etc. Der muthwilligste Beschädiger könnte sich sonst immer straflos machen, und Andere denn doch vorübergehend, bis Ersatz geleistet und das Zerstörte wieder hergestellt ist, in Nachtheil und mitunter (z. B. durch Fenstereinwerfen bei der Nachtzeit) in Schrecken versetzen. Schaaff und Aschbach unterstützten Rottecks Vorschlag, und ebenso der Regierungscommissär Bekk mit der Modification, daß der Ersatz, wo sich der Beschädigte damit nicht zufrieden stellte, bei muthwilligen Beschädigungen unbeschränkt als Milderungsgrund gelte und nur bei der boshaften Beschädigung deßhalb nicht unter ein Drittel der sonst verschuldeten Strafe herabgegangen werden dürfe. Mit dieser Modification wurde Rottecks Antrag angenommen. Tit. L. von den Amtsverbrechen. Nach dem Staatsdieneredict von 1819 §. 17 können Staatsdiener, wenn sie wegen eines gemeinen Verbrechens zu Zucht- oder Correctionshaus- oder einer andern gleichgeltenden Strafe verurtheilt wurden, von der Staatsregierung im Administrativwege entlassen werden. Diese Bestimmung muß nun, um sie mit dem neuen System der Strafarten in Einklang zu bringen, modificirt werden. Der Entwurf enthält mehrere hierauf bezügliche Bestimmungen, welche nach dem Commissionsvorschlag unter §. 654 c. und 654 d. zusammengestellt wurden. Es soll darnach der Regierung das Entlassungsrecht zustehen, wenn der öffentliche Diener zu einer sechsmonatlichen Gefängniß- oder höhern Freiheitsstrafe verurtheilt ist. Wegen einzelner besonders genannten Verbrechen, welche das Vertrauen auf den Beamten in höherem Grade schmälern oder vernichten, soll aber dieses Entlassungsrecht auch bei einer Verurtheilung zu geringerer Gefängnißstrafe eintreten. Es sind dieß folgende: 1) Verführung von Kindern, Kuppelei etc. in den §§. 319 bis 330 a., 2) Gelübdebruch, 3) Fälschung aus Gewinnsucht, 4) gewinnsüchtiger Betrug, 5) Majestätsbeleidigung, 6) Diebstahl, 7) Unterschlagung und 8) Wucher, der jedoch erst im Rückfall mit Gefängniß bestraft wird. Alle diese Bestimmungen wurden nach kurzen Erörterungen angenommen. _ Dresden, 24 Mai. Am heutigen Tage ist Ihre k. Hoh. die Prinzessin Amalie Auguste, Gemahlin des Prinzen Johann, von einer Prinzessin glücklich entbunden worden. – Es heißt, der diesseitige Gesandte in St. Petersburg, Obrist Freiherr v. Lützerode, der seit einigen Jahren auf Urlaub im Inlande ist und sein in Freiberg stehendes Cavallerieregiment befehligt, begebe sich an den kaiserlichen Hof, um sein Abberufungsschreiben abzugeben. In diesem Falle dürfte dann wohl sein derzeitiger interimistischer Stellvertreter daselbst, Hauptmann v. Seebach, Schwiegersohn des Ministers Nesselrode, definitiv zu seinem Nachfolger ernannt werden. _ Hannover, 22 Mai. In der gestrigen Sitzung der zweiten Kammer der allgemeinen Ständeversammlung wurde das achte und letzte Capitel der Verfassungsurkunde, die Gewähr der Verfassung betreffend, ohne Abänderung angenommen. Ein Mitglied machte, unter dankbarer Anerkennung des großen Vorzugs, welchen die Bestimmungen des §. 169 (über die Befugniß und Verpflichtung des Schatzcollegiums, bei etwaniger verfassungswidriger Aufhebung der landständischen Verfassung den König um deren Aufrechterhaltung oder um schleunige Berufung der allgemeinen Ständeversammlung zu ersuchen, eventuell den Schutz des deutschen Bundes anzurufen) der gegenwärtigen Verfassungsurkunde vor dem Staatsgrundgesetz gewähren, eine Anfrage darüber, ob nicht Se. Maj. der König um eine allerhöchste Erklärung dahin zu bitten sey, daß ein jeder königliche Diener, welcher einer unzweifelhaften, d. h. auch vom Könige als solcher anerkannten Verfassungsverletzung sich schuldig gemacht habe, deßhalb vor den competenten Gerichten zur Verantwortung gezogen werden solle. Indessen abstrahirte es von einem deßfallsigen Antrage, nachdem dagegen bemerklich gemacht worden war, daß dieser Punkt eines Theils hierher nicht gehöre, daß andern Theils eine solche Bestimmung, bei welcher es weniger auf die Bestrafung des Angeschuldigten, als auf eine zu erlangende Sicherheit gegen absichtliche Verfassungsverletzungen abgesehen seyn könne, wegen der bei weitem wirksameren Sicherungsmittel, die der §. 169 gewähre, unnöthig erscheine; daß ferner eine solche Bestimmung auch unter Umständen als unausführbar sich darstelle, wenn z. B. die als Verfassungsverletzung betrachtete Handlung die königliche Ratihabition erlangt habe, wodurch die Bestrafung des Dieners ausgeschlossen werde; wie denn auch nicht jedem Gerichte, unter welchem der Diener sonst stehe, das Urtheil darüber, ob eine absichtliche Verletzung der Verfassungsurkunde stattgefunden habe, überlassen werden könne, sondern eventuell die Errichtung eines Staatsgerichtshofs nöthig sey. Der bei der ersten Berathung gefaßte Beschluß, im Begleitungsschreiben darauf anzutragen, daß die Bundesversammlung um Uebernahme der Garantie der Verfassungsurkunde ersucht werde, wurde ohne Widerspruch wiederholt, und hiernächst das ganze Capitel, wie auch der Schlußparagraph 170, einstimmig angenommen. Eine Abstimmung über die ganze Verfassungsurkunde konnte nicht stattfinden, da das Finanzcapitel noch nicht berathen worden. (Hannov. Z.) Preußen. _ Berlin, 25 Mai. Mit größerer Bestimmtheit wird wieder versichert, daß nicht bloß die Kaiserin, sondern auch der Kaiser von Rußland in der nächsten Woche hier zu erwarten sey. Beider hohen Personen Abreise aus St. Petersburg ist bereits erfolgt, und auf der ganzen Route bis Warschau und Berlin werden die nöthigen Pferde bereit gehalten. Unser Kronprinz, der nach Beendigung der hiesigen Truppenübungen eine Reise zur Inspicirung des dritten und vierten Armeecorps (in Frankfurt a. O. Torgau, Magdeburg und Erfurt) antreten wollte, hat diese, wie man vernimmt, aufgeschoben, und auch hieraus will man vermuthen, daß die Ankunft des Kaisers bevorstehe. In dem Befinden des Königs hat sich seit einigen Tagen nichts verändert, doch hofft man, daß, wenn erst günstigere Witterung eingetreten seyn wird, Se. Maj. dann auch wieder ausfahren werde. _ Berlin, 25 Mai. Das Befinden des geliebten Königs bildet begreiflicherweise noch immer das Hauptinteresse des Tages. Der wesentliche Theil der Regierungsgeschäfte ist jetzt entschieden Sr. k. Hoh. dem Kronprinzen durch Se. Maj. übertragen. Die große Parade der combinirten Garnisonen von Berlin und Potsdam sah sich der König nur durch die geschlossenen Fenster des Palais an. Das sehnlich eingetretene Regenwetter hat übrigens diesen Frühjahrübungen ein unvermuthetes Ende gemacht. Diesen Morgen haben die Potsdamer Truppen Befehl erhalten, in ihre Garnison zurückzukehren und alle Manöuvres sind abgesagt. – Ein merkwürdiger Schritt Sr. k. Hoh. des Prinzen Wilhelm, Sohn Sr. Maj., erregte die allgemeine Aufmerksamkeit. Derselbe ist, wie Sie wissen, in den Freimaurerorden getreten, und vorgestern feierlich aufgenommen worden. Man sagt, die indirecte Veranlassung dazu seyen einige Aeußerungen Sr. k. Hoh. über diesen Orden gewesen, welche der Meister vom Stuhl Graf H... in ehrerbietiger Form zu berichtigen sich bewogen gefühlt. Dieß habe die Aufmerksamkeit des Prinzen auf die Verbindung rege gemacht, und ihn veranlaßt, nähere Erkundigungen bei einem hohen Verwandten,

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (?): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 151. Augsburg, 30. Mai 1840, S. 1205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_151_18400530/5>, abgerufen am 24.11.2024.