Allgemeine Zeitung. Nr. 144. Augsburg, 23. Mai 1840.einen Zuwachs von 25,400,687 Fr. 30 C. ausmacht. Der Minister schlägt indessen vor, hievon einen Betrag von 8 Mill. als schwebende Schuld beizubehalten, so daß also nur zu consolidiren bliebe: 17,400,687 Fr. 30 C., welche mit obigen 72,917,792 Fr. 85 C. einen Totalbetrag von 90,318,480 Fr. 11 C. bilden, der durch das neue Anlehen realisirt werden soll. Um dem Bedenken, das ein so bedeutender Anwachs der öffentlichen Schuld zu erregen geeignet ist, einigermaßen zu begegnen, theilt der Minister eine Uebersicht der gesammten Schuld Belgiens mit, und vergleicht diese dann mit der Schuld Frankreichs, Hollands und Englands. Nimmt man an, das neue Anlehen werde zu 4 1/2 Procent realisirt, und erfordere mithin eine jährliche Rente von 4,050,000 Fr., so würde mit Einschluß derselben und der Zinsen einer schwebenden Schuld von im Durchschnitt 6 Mill. die ganze auf Belgien haftende jährliche Zinsenlast sich auf 22,972,314 Fr. belaufen, was, die Zahl der Einwohner zu 4 Mill. angenommen, auf den Kopf eine jährliche Steuer von 5 Fr. 75 C. bildet. Frankreich dagegen zahlt, nach den Berechnungen des Ministers, 6 Fr. 78 C., Holland 16 Fr. 66 1/2 C. und England gar 36 Fr. 65 C. per Kopf. Hiezu kommt noch die Betrachtung, daß von jenen 22,972,314 Fr. mehr als 6 Mill. von Capitalien herrühren, die auf öffentliche Bauten (Eisenbahn, Chausseen, Canäle u. s. w.) verwendet werden, welche nun Eigenthum des Staats sind, und durch ihren Ertrag die Zinsen ihrer Erbauungskosten zum Theil schon decken, zum Theil doch decken werden, und jedenfalls ein schätzbares Besitzthum bilden. Die Zinsen der eigentlichen Schuld belaufen sich, nach einer genauen Berechnung, die der Minister hierüber anstellt, mithin nur auf 16,660,709 Fr. 90 C. oder 4 Fr. 16 C. per Kopf, was allerdings für ein so reiches Land wie Belgien keine beunruhigende Summe ist. Doch wird man sich schwerlich ohne eine Erhöhung der Steuern im künftigen Jahre aus der Sache ziehen können, denn zum Schluß weist der Finanzminister noch nach, daß auf dem Budget des gegenwärtigen Jahres in außerordentlicher Einnahme eine Summe von beinahe 4 1/2 Millionen figurirt, auf die man in den künftigen Jahren nicht mehr rechnen darf; hiezu nun die Zinsen des neuen Anlehens, für die im gegenwärtigen Budget natürlich noch kein Vorsehen getroffen war, so ergibt sich eine Summe von beinahe 9 Millionen, die man im Jahr 1841 auf eine anderweitige Weise wird decken müssen, und schwerlich werden die Ersparnisse, die man sich noch auf das Kriegsbudget und sonst wo verspricht, hiezu hinreichen. Schweden. Stockholm, 8 Mai. Das Ausgabebudget beschäftigt fortwährend die Reichsstände täglich. Der Adel, so wie der Priesterstand haben die Bestimmungen des Finanzausschusses in mehreren Punkten mißbilligt, und zwar in denjenigen, wo theils auf Verminderung der bisherigen Allocationen, theils auf Verweigerung der Summen angetragen worden, die der König verlangt zur Erhöhung der Gehalte verschiedener untergeordneter Beamten und zur Festsetzung neuer Besoldungen für ein vermehrtes Personal in gewissen Staatsdepartementen. In den meisten Fragen hat auf diese Art eine Zurückverweisung stattgefunden. Der Bauernstand hingegen verweist dem Finanzausschuß die meisten Fragen zurück, in welchen der Ausschuß das Fortdauern der frühern Anordnungen ohne Verminderung vorgeschlagen hat, während die Abkürzungen, worauf der Ausschuß angetragen, das einzige sind, welches den Beifall dieses Standes gewonnen hat. Indessen sind die vorgeschlagenen Gehalte für die neuen Minister und Expeditionschefs auch von dem Bauernstand genehmigt worden. Zwar hätte man gern etwas daran abgedungen, allein einige Mitglieder äußerten sich, daß es am rathsamsten wäre, den Vorschlag in diesem Punkt anzunehmen, damit kein Hinderniß mehr vorhanden wäre gegen die Ertheilung der königlichen Sanction der Grundgesetzveränderung hinsichtlich der neuen Staatsrathsorganisirung. Die nunmehr bestimmten Gehalte sind für den Staatsminister des Auswärtigen 11,000 Rthlr., für den Justizminister 8000 Rthlr., für jeden der übrigen Minister oder berichterstattenden Staatsräthe 7000 Rthlr., für die consultativen Staatsräthe 6000 Rthlr. Mehrere Mitglieder des Ritterhauses meinten, diese Gehalte wären zu knapp, aber um die Hauptsache nicht in die Länge zu ziehen, unterließen sie auf eine Erhöhung anzutragen. - Die Regierung scheint jetzt ernstlich damit beschäftigt zu seyn, das neue Ministerium zu vervollständigen. Professor Grubbe ist aus Upsala hieher berufen worden. Man glaubt, das Portefeuille der geistlichen Angelegenheiten sey ihm bestimmt. Oesterreich. Wien, 16 Mai. Die Ihnen neulich in Kürze gemeldete allerhöchste Resolution, in Betreff der Juden, lautet ihrem ganzen Inhalte gemäß, wie folgt: "Se. Maj. werden hinsichtlich der Befreiung der Juden von der Toleranztaxe den Vortrag der Reichsstände, nachdem die betreffenden Dikasterien darüber vernommen worden, in allerhöchste Erwägung ziehen und sodann eine allergnädigste Resolution ertheilen; es ist somit der 1ste §. dieses Gesetzesentwurfs wegzulassen; übrigens genehmigen Se. Maj., daß sämmtliche im Königreich Ungarn und in den Nebenländern geborne Juden, wie auch jene, welche den Commovationsschein nach Vorschrift erlangten und gute Sitten haben, ferner diejenigen, welche bestimmte Vor- und Zunahmen führen, wie auch die Neugebornen in ein durch ihre Religionsdiener zu führendes Matricularbuch eingeschrieben werden, und hinsichtlich der Erwerbmittel durch den Ackerbau und Professionen - ohne jene Vorrechte dahin zu rechnen, welche die schon bestehenden Gesetze und Privilegien gewähren - dermalen nachstehende Begünstigungen gesetzlich genießen sollen: die Juden dürfen, mit Ausnahme der königl. Bergstädte (38. Art. 1791) und solcher andern Orte, von denen sie nach altherkömmlichem Gebrauche des Bergbaues und der Metallmanipulation wegen ausgeschlossen sind, im ganzen Königreich und in den Nebenländern überall wohnen, auch adelige Güter in Pacht nehmen, jedoch die Nutznießung der Urbarialansässigkeiten nicht ankaufen. Was die Erlaubniß des freien Ankaufs städtischer Gründe anbelangt, so wird allergnädigst gestattet, daß dieser Gebrauch in jenen Städten, wo er bisher üblich war, nunmehr gesetzlich bestimmt werde: ob aber diese Begünstigung auch in andern Städten zu gestatten sey, behalten sich Se. Maj. vor, nach den Meinungsäußerungen der Dikasterien in jedem besondern Falle nach gerechter und billiger Weise zu entscheiden. Auch dürfen die Juden unter den sonst üblichen Bedingnissen Fabriken errichten, schicklichen Handelsverkehr und Handwerke auf eigene Faust oder mit Gehülfen treiben und Lehrjungen darin unterrichten. Auch können sie jene Wissenschaften und Künste, welche sie bisher ausübten, auch ferner betreiben. Alle Zeugnisse, und überhaupt alle Verträge sind sie übrigens verpflichtet in einer landesüblichen Sprache auszustellen. Hinsichtlich der Aufnahme fremder Juden hat die königl. Statthalterei die vorgeschriebenen Vorsichtsmaaßregeln und die damit im Einklange stehenden Verfügungen des Gesetzesentwurfs in §. 5 überall streng zu beobachten und zu überwachen. Jene Juden also, die ohne Paß umherstreifen, sind ohne Ausnahme in ihre Heimath abzuschieben. Schließlich soll der Gesetzartikel "von den Israeliten" überschrieben werden. einen Zuwachs von 25,400,687 Fr. 30 C. ausmacht. Der Minister schlägt indessen vor, hievon einen Betrag von 8 Mill. als schwebende Schuld beizubehalten, so daß also nur zu consolidiren bliebe: 17,400,687 Fr. 30 C., welche mit obigen 72,917,792 Fr. 85 C. einen Totalbetrag von 90,318,480 Fr. 11 C. bilden, der durch das neue Anlehen realisirt werden soll. Um dem Bedenken, das ein so bedeutender Anwachs der öffentlichen Schuld zu erregen geeignet ist, einigermaßen zu begegnen, theilt der Minister eine Uebersicht der gesammten Schuld Belgiens mit, und vergleicht diese dann mit der Schuld Frankreichs, Hollands und Englands. Nimmt man an, das neue Anlehen werde zu 4 1/2 Procent realisirt, und erfordere mithin eine jährliche Rente von 4,050,000 Fr., so würde mit Einschluß derselben und der Zinsen einer schwebenden Schuld von im Durchschnitt 6 Mill. die ganze auf Belgien haftende jährliche Zinsenlast sich auf 22,972,314 Fr. belaufen, was, die Zahl der Einwohner zu 4 Mill. angenommen, auf den Kopf eine jährliche Steuer von 5 Fr. 75 C. bildet. Frankreich dagegen zahlt, nach den Berechnungen des Ministers, 6 Fr. 78 C., Holland 16 Fr. 66 1/2 C. und England gar 36 Fr. 65 C. per Kopf. Hiezu kommt noch die Betrachtung, daß von jenen 22,972,314 Fr. mehr als 6 Mill. von Capitalien herrühren, die auf öffentliche Bauten (Eisenbahn, Chausseen, Canäle u. s. w.) verwendet werden, welche nun Eigenthum des Staats sind, und durch ihren Ertrag die Zinsen ihrer Erbauungskosten zum Theil schon decken, zum Theil doch decken werden, und jedenfalls ein schätzbares Besitzthum bilden. Die Zinsen der eigentlichen Schuld belaufen sich, nach einer genauen Berechnung, die der Minister hierüber anstellt, mithin nur auf 16,660,709 Fr. 90 C. oder 4 Fr. 16 C. per Kopf, was allerdings für ein so reiches Land wie Belgien keine beunruhigende Summe ist. Doch wird man sich schwerlich ohne eine Erhöhung der Steuern im künftigen Jahre aus der Sache ziehen können, denn zum Schluß weist der Finanzminister noch nach, daß auf dem Budget des gegenwärtigen Jahres in außerordentlicher Einnahme eine Summe von beinahe 4 1/2 Millionen figurirt, auf die man in den künftigen Jahren nicht mehr rechnen darf; hiezu nun die Zinsen des neuen Anlehens, für die im gegenwärtigen Budget natürlich noch kein Vorsehen getroffen war, so ergibt sich eine Summe von beinahe 9 Millionen, die man im Jahr 1841 auf eine anderweitige Weise wird decken müssen, und schwerlich werden die Ersparnisse, die man sich noch auf das Kriegsbudget und sonst wo verspricht, hiezu hinreichen. Schweden. Stockholm, 8 Mai. Das Ausgabebudget beschäftigt fortwährend die Reichsstände täglich. Der Adel, so wie der Priesterstand haben die Bestimmungen des Finanzausschusses in mehreren Punkten mißbilligt, und zwar in denjenigen, wo theils auf Verminderung der bisherigen Allocationen, theils auf Verweigerung der Summen angetragen worden, die der König verlangt zur Erhöhung der Gehalte verschiedener untergeordneter Beamten und zur Festsetzung neuer Besoldungen für ein vermehrtes Personal in gewissen Staatsdepartementen. In den meisten Fragen hat auf diese Art eine Zurückverweisung stattgefunden. Der Bauernstand hingegen verweist dem Finanzausschuß die meisten Fragen zurück, in welchen der Ausschuß das Fortdauern der frühern Anordnungen ohne Verminderung vorgeschlagen hat, während die Abkürzungen, worauf der Ausschuß angetragen, das einzige sind, welches den Beifall dieses Standes gewonnen hat. Indessen sind die vorgeschlagenen Gehalte für die neuen Minister und Expeditionschefs auch von dem Bauernstand genehmigt worden. Zwar hätte man gern etwas daran abgedungen, allein einige Mitglieder äußerten sich, daß es am rathsamsten wäre, den Vorschlag in diesem Punkt anzunehmen, damit kein Hinderniß mehr vorhanden wäre gegen die Ertheilung der königlichen Sanction der Grundgesetzveränderung hinsichtlich der neuen Staatsrathsorganisirung. Die nunmehr bestimmten Gehalte sind für den Staatsminister des Auswärtigen 11,000 Rthlr., für den Justizminister 8000 Rthlr., für jeden der übrigen Minister oder berichterstattenden Staatsräthe 7000 Rthlr., für die consultativen Staatsräthe 6000 Rthlr. Mehrere Mitglieder des Ritterhauses meinten, diese Gehalte wären zu knapp, aber um die Hauptsache nicht in die Länge zu ziehen, unterließen sie auf eine Erhöhung anzutragen. – Die Regierung scheint jetzt ernstlich damit beschäftigt zu seyn, das neue Ministerium zu vervollständigen. Professor Grubbe ist aus Upsala hieher berufen worden. Man glaubt, das Portefeuille der geistlichen Angelegenheiten sey ihm bestimmt. Oesterreich. Wien, 16 Mai. Die Ihnen neulich in Kürze gemeldete allerhöchste Resolution, in Betreff der Juden, lautet ihrem ganzen Inhalte gemäß, wie folgt: „Se. Maj. werden hinsichtlich der Befreiung der Juden von der Toleranztaxe den Vortrag der Reichsstände, nachdem die betreffenden Dikasterien darüber vernommen worden, in allerhöchste Erwägung ziehen und sodann eine allergnädigste Resolution ertheilen; es ist somit der 1ste §. dieses Gesetzesentwurfs wegzulassen; übrigens genehmigen Se. Maj., daß sämmtliche im Königreich Ungarn und in den Nebenländern geborne Juden, wie auch jene, welche den Commovationsschein nach Vorschrift erlangten und gute Sitten haben, ferner diejenigen, welche bestimmte Vor- und Zunahmen führen, wie auch die Neugebornen in ein durch ihre Religionsdiener zu führendes Matricularbuch eingeschrieben werden, und hinsichtlich der Erwerbmittel durch den Ackerbau und Professionen – ohne jene Vorrechte dahin zu rechnen, welche die schon bestehenden Gesetze und Privilegien gewähren – dermalen nachstehende Begünstigungen gesetzlich genießen sollen: die Juden dürfen, mit Ausnahme der königl. Bergstädte (38. Art. 1791) und solcher andern Orte, von denen sie nach altherkömmlichem Gebrauche des Bergbaues und der Metallmanipulation wegen ausgeschlossen sind, im ganzen Königreich und in den Nebenländern überall wohnen, auch adelige Güter in Pacht nehmen, jedoch die Nutznießung der Urbarialansässigkeiten nicht ankaufen. Was die Erlaubniß des freien Ankaufs städtischer Gründe anbelangt, so wird allergnädigst gestattet, daß dieser Gebrauch in jenen Städten, wo er bisher üblich war, nunmehr gesetzlich bestimmt werde: ob aber diese Begünstigung auch in andern Städten zu gestatten sey, behalten sich Se. Maj. vor, nach den Meinungsäußerungen der Dikasterien in jedem besondern Falle nach gerechter und billiger Weise zu entscheiden. Auch dürfen die Juden unter den sonst üblichen Bedingnissen Fabriken errichten, schicklichen Handelsverkehr und Handwerke auf eigene Faust oder mit Gehülfen treiben und Lehrjungen darin unterrichten. Auch können sie jene Wissenschaften und Künste, welche sie bisher ausübten, auch ferner betreiben. Alle Zeugnisse, und überhaupt alle Verträge sind sie übrigens verpflichtet in einer landesüblichen Sprache auszustellen. Hinsichtlich der Aufnahme fremder Juden hat die königl. Statthalterei die vorgeschriebenen Vorsichtsmaaßregeln und die damit im Einklange stehenden Verfügungen des Gesetzesentwurfs in §. 5 überall streng zu beobachten und zu überwachen. Jene Juden also, die ohne Paß umherstreifen, sind ohne Ausnahme in ihre Heimath abzuschieben. Schließlich soll der Gesetzartikel „von den Israeliten“ überschrieben werden. <TEI> <text> <body> <div type="jArticle" n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0013" n="1149"/> einen Zuwachs von 25,400,687 Fr. 30 C. ausmacht. Der Minister schlägt indessen vor, hievon einen Betrag von 8 Mill. als schwebende Schuld beizubehalten, so daß also nur zu consolidiren bliebe: 17,400,687 Fr. 30 C., welche mit obigen 72,917,792 Fr. 85 C. einen Totalbetrag von 90,318,480 Fr. 11 C. bilden, der durch das neue Anlehen realisirt werden soll. Um dem Bedenken, das ein so bedeutender Anwachs der öffentlichen Schuld zu erregen geeignet ist, einigermaßen zu begegnen, theilt der Minister eine Uebersicht der gesammten Schuld Belgiens mit, und vergleicht diese dann mit der Schuld Frankreichs, Hollands und Englands. Nimmt man an, das neue Anlehen werde zu 4 1/2 Procent realisirt, und erfordere mithin eine jährliche Rente von 4,050,000 Fr., so würde mit Einschluß derselben und der Zinsen einer schwebenden Schuld von im Durchschnitt 6 Mill. die ganze auf Belgien haftende jährliche Zinsenlast sich auf 22,972,314 Fr. belaufen, was, die Zahl der Einwohner zu 4 Mill. angenommen, auf den Kopf eine jährliche Steuer von 5 Fr. 75 C. bildet. Frankreich dagegen zahlt, nach den Berechnungen des Ministers, 6 Fr. 78 C., Holland 16 Fr. 66 1/2 C. und England gar 36 Fr. 65 C. per Kopf. Hiezu kommt noch die Betrachtung, daß von jenen 22,972,314 Fr. mehr als 6 Mill. von Capitalien herrühren, die auf öffentliche Bauten (Eisenbahn, Chausseen, Canäle u. s. w.) verwendet werden, welche nun Eigenthum des Staats sind, und durch ihren Ertrag die Zinsen ihrer Erbauungskosten zum Theil schon decken, zum Theil doch decken werden, und jedenfalls ein schätzbares Besitzthum bilden. Die Zinsen der eigentlichen Schuld belaufen sich, nach einer genauen Berechnung, die der Minister hierüber anstellt, mithin nur auf 16,660,709 Fr. 90 C. oder 4 Fr. 16 C. per Kopf, was allerdings für ein so reiches Land wie Belgien keine beunruhigende Summe ist. Doch wird man sich schwerlich ohne eine Erhöhung der Steuern im künftigen Jahre aus der Sache ziehen können, denn zum Schluß weist der Finanzminister noch nach, daß auf dem Budget des gegenwärtigen Jahres in außerordentlicher Einnahme eine Summe von beinahe 4 1/2 Millionen figurirt, auf die man in den künftigen Jahren nicht mehr rechnen darf; hiezu nun die Zinsen des neuen Anlehens, für die im gegenwärtigen Budget natürlich noch kein Vorsehen getroffen war, so ergibt sich eine Summe von beinahe 9 Millionen, die man im Jahr 1841 auf eine anderweitige Weise wird decken müssen, und schwerlich werden die Ersparnisse, die man sich noch auf das Kriegsbudget und sonst wo verspricht, hiezu hinreichen.</p><lb/> </div> </div> <div type="jArticle" n="1"> <head> <hi rendition="#b">Schweden.</hi> </head><lb/> <div n="2"> <byline> <docAuthor> <gap reason="insignificant"/> </docAuthor> </byline> <dateline><hi rendition="#b">Stockholm,</hi> 8 Mai.</dateline> <p> Das Ausgabebudget beschäftigt fortwährend die Reichsstände täglich. 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Zwar hätte man gern etwas daran abgedungen, allein einige Mitglieder äußerten sich, daß es am rathsamsten wäre, den Vorschlag in diesem Punkt anzunehmen, damit kein Hinderniß mehr vorhanden wäre gegen die Ertheilung der königlichen Sanction der Grundgesetzveränderung hinsichtlich der neuen Staatsrathsorganisirung. Die nunmehr bestimmten Gehalte sind für den Staatsminister des Auswärtigen 11,000 Rthlr., für den Justizminister 8000 Rthlr., für jeden der übrigen Minister oder berichterstattenden Staatsräthe 7000 Rthlr., für die consultativen Staatsräthe 6000 Rthlr. Mehrere Mitglieder des Ritterhauses meinten, diese Gehalte wären zu knapp, aber um die Hauptsache nicht in die Länge zu ziehen, unterließen sie auf eine Erhöhung anzutragen. – Die Regierung scheint jetzt ernstlich damit beschäftigt zu seyn, das neue Ministerium zu vervollständigen. Professor Grubbe ist aus Upsala hieher berufen worden. 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Maj., daß sämmtliche im Königreich Ungarn und in den Nebenländern geborne Juden, wie auch jene, welche den Commovationsschein nach Vorschrift erlangten und gute Sitten haben, ferner diejenigen, welche bestimmte Vor- und Zunahmen führen, wie auch die Neugebornen in ein durch ihre Religionsdiener zu führendes Matricularbuch eingeschrieben werden, und hinsichtlich der Erwerbmittel durch den Ackerbau und Professionen – ohne jene Vorrechte dahin zu rechnen, welche die schon bestehenden Gesetze und Privilegien gewähren – dermalen nachstehende Begünstigungen gesetzlich genießen sollen: die Juden dürfen, mit Ausnahme der königl. Bergstädte (38. Art. 1791) und solcher andern Orte, von denen sie nach altherkömmlichem Gebrauche des Bergbaues und der Metallmanipulation wegen ausgeschlossen sind, im ganzen Königreich und in den Nebenländern überall wohnen, auch adelige Güter in Pacht nehmen, jedoch die Nutznießung der Urbarialansässigkeiten nicht ankaufen. Was die Erlaubniß des freien Ankaufs städtischer Gründe anbelangt, so wird allergnädigst gestattet, daß dieser Gebrauch in jenen Städten, wo er bisher üblich war, nunmehr gesetzlich bestimmt werde: ob aber diese Begünstigung auch in andern Städten zu gestatten sey, behalten sich Se. Maj. vor, nach den Meinungsäußerungen der Dikasterien in jedem besondern Falle nach gerechter und billiger Weise zu entscheiden. Auch dürfen die Juden unter den sonst üblichen Bedingnissen Fabriken errichten, schicklichen Handelsverkehr und Handwerke auf eigene Faust oder mit Gehülfen treiben und Lehrjungen darin unterrichten. Auch können sie jene Wissenschaften und Künste, welche sie bisher ausübten, auch ferner betreiben. Alle Zeugnisse, und überhaupt alle Verträge sind sie übrigens verpflichtet in einer landesüblichen Sprache auszustellen. Hinsichtlich der Aufnahme fremder Juden hat die königl. Statthalterei die vorgeschriebenen Vorsichtsmaaßregeln und die damit im Einklange stehenden Verfügungen des Gesetzesentwurfs in §. 5 überall streng zu beobachten und zu überwachen. Jene Juden also, die ohne Paß umherstreifen, sind ohne Ausnahme in ihre Heimath abzuschieben. Schließlich soll der Gesetzartikel „<hi rendition="#g">von den Israeliten</hi>“ überschrieben werden.</p> </div> </div><lb/> </body> </text> </TEI> [1149/0013]
einen Zuwachs von 25,400,687 Fr. 30 C. ausmacht. Der Minister schlägt indessen vor, hievon einen Betrag von 8 Mill. als schwebende Schuld beizubehalten, so daß also nur zu consolidiren bliebe: 17,400,687 Fr. 30 C., welche mit obigen 72,917,792 Fr. 85 C. einen Totalbetrag von 90,318,480 Fr. 11 C. bilden, der durch das neue Anlehen realisirt werden soll. Um dem Bedenken, das ein so bedeutender Anwachs der öffentlichen Schuld zu erregen geeignet ist, einigermaßen zu begegnen, theilt der Minister eine Uebersicht der gesammten Schuld Belgiens mit, und vergleicht diese dann mit der Schuld Frankreichs, Hollands und Englands. Nimmt man an, das neue Anlehen werde zu 4 1/2 Procent realisirt, und erfordere mithin eine jährliche Rente von 4,050,000 Fr., so würde mit Einschluß derselben und der Zinsen einer schwebenden Schuld von im Durchschnitt 6 Mill. die ganze auf Belgien haftende jährliche Zinsenlast sich auf 22,972,314 Fr. belaufen, was, die Zahl der Einwohner zu 4 Mill. angenommen, auf den Kopf eine jährliche Steuer von 5 Fr. 75 C. bildet. Frankreich dagegen zahlt, nach den Berechnungen des Ministers, 6 Fr. 78 C., Holland 16 Fr. 66 1/2 C. und England gar 36 Fr. 65 C. per Kopf. Hiezu kommt noch die Betrachtung, daß von jenen 22,972,314 Fr. mehr als 6 Mill. von Capitalien herrühren, die auf öffentliche Bauten (Eisenbahn, Chausseen, Canäle u. s. w.) verwendet werden, welche nun Eigenthum des Staats sind, und durch ihren Ertrag die Zinsen ihrer Erbauungskosten zum Theil schon decken, zum Theil doch decken werden, und jedenfalls ein schätzbares Besitzthum bilden. Die Zinsen der eigentlichen Schuld belaufen sich, nach einer genauen Berechnung, die der Minister hierüber anstellt, mithin nur auf 16,660,709 Fr. 90 C. oder 4 Fr. 16 C. per Kopf, was allerdings für ein so reiches Land wie Belgien keine beunruhigende Summe ist. Doch wird man sich schwerlich ohne eine Erhöhung der Steuern im künftigen Jahre aus der Sache ziehen können, denn zum Schluß weist der Finanzminister noch nach, daß auf dem Budget des gegenwärtigen Jahres in außerordentlicher Einnahme eine Summe von beinahe 4 1/2 Millionen figurirt, auf die man in den künftigen Jahren nicht mehr rechnen darf; hiezu nun die Zinsen des neuen Anlehens, für die im gegenwärtigen Budget natürlich noch kein Vorsehen getroffen war, so ergibt sich eine Summe von beinahe 9 Millionen, die man im Jahr 1841 auf eine anderweitige Weise wird decken müssen, und schwerlich werden die Ersparnisse, die man sich noch auf das Kriegsbudget und sonst wo verspricht, hiezu hinreichen.
Schweden.
_ Stockholm, 8 Mai. Das Ausgabebudget beschäftigt fortwährend die Reichsstände täglich. Der Adel, so wie der Priesterstand haben die Bestimmungen des Finanzausschusses in mehreren Punkten mißbilligt, und zwar in denjenigen, wo theils auf Verminderung der bisherigen Allocationen, theils auf Verweigerung der Summen angetragen worden, die der König verlangt zur Erhöhung der Gehalte verschiedener untergeordneter Beamten und zur Festsetzung neuer Besoldungen für ein vermehrtes Personal in gewissen Staatsdepartementen. In den meisten Fragen hat auf diese Art eine Zurückverweisung stattgefunden. Der Bauernstand hingegen verweist dem Finanzausschuß die meisten Fragen zurück, in welchen der Ausschuß das Fortdauern der frühern Anordnungen ohne Verminderung vorgeschlagen hat, während die Abkürzungen, worauf der Ausschuß angetragen, das einzige sind, welches den Beifall dieses Standes gewonnen hat. Indessen sind die vorgeschlagenen Gehalte für die neuen Minister und Expeditionschefs auch von dem Bauernstand genehmigt worden. Zwar hätte man gern etwas daran abgedungen, allein einige Mitglieder äußerten sich, daß es am rathsamsten wäre, den Vorschlag in diesem Punkt anzunehmen, damit kein Hinderniß mehr vorhanden wäre gegen die Ertheilung der königlichen Sanction der Grundgesetzveränderung hinsichtlich der neuen Staatsrathsorganisirung. Die nunmehr bestimmten Gehalte sind für den Staatsminister des Auswärtigen 11,000 Rthlr., für den Justizminister 8000 Rthlr., für jeden der übrigen Minister oder berichterstattenden Staatsräthe 7000 Rthlr., für die consultativen Staatsräthe 6000 Rthlr. Mehrere Mitglieder des Ritterhauses meinten, diese Gehalte wären zu knapp, aber um die Hauptsache nicht in die Länge zu ziehen, unterließen sie auf eine Erhöhung anzutragen. – Die Regierung scheint jetzt ernstlich damit beschäftigt zu seyn, das neue Ministerium zu vervollständigen. Professor Grubbe ist aus Upsala hieher berufen worden. Man glaubt, das Portefeuille der geistlichen Angelegenheiten sey ihm bestimmt.
Oesterreich.
_ Wien, 16 Mai. Die Ihnen neulich in Kürze gemeldete allerhöchste Resolution, in Betreff der Juden, lautet ihrem ganzen Inhalte gemäß, wie folgt: „Se. Maj. werden hinsichtlich der Befreiung der Juden von der Toleranztaxe den Vortrag der Reichsstände, nachdem die betreffenden Dikasterien darüber vernommen worden, in allerhöchste Erwägung ziehen und sodann eine allergnädigste Resolution ertheilen; es ist somit der 1ste §. dieses Gesetzesentwurfs wegzulassen; übrigens genehmigen Se. Maj., daß sämmtliche im Königreich Ungarn und in den Nebenländern geborne Juden, wie auch jene, welche den Commovationsschein nach Vorschrift erlangten und gute Sitten haben, ferner diejenigen, welche bestimmte Vor- und Zunahmen führen, wie auch die Neugebornen in ein durch ihre Religionsdiener zu führendes Matricularbuch eingeschrieben werden, und hinsichtlich der Erwerbmittel durch den Ackerbau und Professionen – ohne jene Vorrechte dahin zu rechnen, welche die schon bestehenden Gesetze und Privilegien gewähren – dermalen nachstehende Begünstigungen gesetzlich genießen sollen: die Juden dürfen, mit Ausnahme der königl. Bergstädte (38. Art. 1791) und solcher andern Orte, von denen sie nach altherkömmlichem Gebrauche des Bergbaues und der Metallmanipulation wegen ausgeschlossen sind, im ganzen Königreich und in den Nebenländern überall wohnen, auch adelige Güter in Pacht nehmen, jedoch die Nutznießung der Urbarialansässigkeiten nicht ankaufen. Was die Erlaubniß des freien Ankaufs städtischer Gründe anbelangt, so wird allergnädigst gestattet, daß dieser Gebrauch in jenen Städten, wo er bisher üblich war, nunmehr gesetzlich bestimmt werde: ob aber diese Begünstigung auch in andern Städten zu gestatten sey, behalten sich Se. Maj. vor, nach den Meinungsäußerungen der Dikasterien in jedem besondern Falle nach gerechter und billiger Weise zu entscheiden. Auch dürfen die Juden unter den sonst üblichen Bedingnissen Fabriken errichten, schicklichen Handelsverkehr und Handwerke auf eigene Faust oder mit Gehülfen treiben und Lehrjungen darin unterrichten. Auch können sie jene Wissenschaften und Künste, welche sie bisher ausübten, auch ferner betreiben. Alle Zeugnisse, und überhaupt alle Verträge sind sie übrigens verpflichtet in einer landesüblichen Sprache auszustellen. Hinsichtlich der Aufnahme fremder Juden hat die königl. Statthalterei die vorgeschriebenen Vorsichtsmaaßregeln und die damit im Einklange stehenden Verfügungen des Gesetzesentwurfs in §. 5 überall streng zu beobachten und zu überwachen. Jene Juden also, die ohne Paß umherstreifen, sind ohne Ausnahme in ihre Heimath abzuschieben. Schließlich soll der Gesetzartikel „von den Israeliten“ überschrieben werden.
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