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Allgemeine Zeitung. Nr. 114. Augsburg, 23. April 1840.

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seinen Bruder und nöthigte die Regierung zur Flucht. Die Bauern waren so aufgeregt, daß während des 1 Aprils kein sogenannter Herr sich sehen lassen durfte, da das Volk alle für Verräther hielt. - Seiner Führer beraubt, war das Oberwallis eine leichte Beute der vorrückenden Unterwalliser. Von militärischer Auszeichnung kann dabei keine Rede seyn: es ist weder von der einen noch von der andern Seite Jemand umgekommen; einige Blessuren sind mehr der eigenen Unvorsichtigkeit als dem Feind zuzuschreiben. Daher es denn wahrhaft lächerlich ist, die Tapferkeit, den Heldenmuth und Gott weiß welche andern militärischen Eigenschaften, von diesem oder jenem zu rühmen.

Für den Kanton Wallis, welcher durch jede eidgenössische Intervention nur der Trennung entgegengeführt worden wäre, sind die Ereignisse vom 31 März, 1 und 2 April, der äußern Form ungeachtet, eher glückliche zu nennen, für die Schweiz im Allgemeinen halten wir dieselben für höchst betrübend. Alle Ihre bisherigen Correspondenznachrichten haben sich darauf beschränkt, die Ereignisse im Wallis unter dem Walliser Standpunkt darzustellen, und doch dürfte es nicht ohne Interesse seyn, dieselben auch vom allgemein schweizerischen Standpunkt aus zu betrachten. Bereits im Herbst des Jahres 1830 hat die schweizerische Tagsatzung (dießmal wie schon so oft ein französisches Echo) das Princip der Nichtintervention proclamirt: allen Kantonen sollten beliebige Veränderungen ihrer Verfassungen frei stehen; dem Bund wurde jede Einmischung in die Verfassungsangelegenheiten abgeschnitten. Mit der praktischen Anwendung dieses Princips nahm es die Tagsatzung indessen nicht genauer und ernstlicher als die französische Regierung; während letztere in Belgien intervenirte und Ancona besetzen ließ, intervenirte die Tagsatzung in den Jahren 1831 und 1832 in Neuenburg und Basel, besetzte im Jahr 1833 Schwyz und Basel; im Jahr 1835 ließ der Vorort gegen die freien Aemter des Kantons Aargau und im Jahr 1838 gegen Schwyz Truppen marschiren.

Wir sind weit entfernt, Gewaltthaten, welche damals verübt worden sind, zu vertheidigen, wohl aber vertheidigen wir das Princip der Intervention für einen Staatenbund, wie die Schweiz, im vollsten Maaße - das Gegentheil ist Unsinn. Was im Jahr 1830 niedergeschrieben, seither aber nie geübt worden war, scheint mit dem Jahr 1840ins Leben treten zu sollen. Im September 1839 erfolgte in Zürich eine gewaltsame Umgestaltung; der Bund nahm dieselbe stillschweigend an, obschon von einigen größeren Kantonen ernstliche Einsprache gemacht wurde; im December 1839 wird die Regierung des Kantons Tessin vertrieben, ein verfassungsmäßig bestehender großer Rath beiseite gesetzt und die Schweiz, obschon sie geschworen, die Verfassung Tessins und somit auch den aus derselben hervorgegangenen großen Rath zu gewährleisten, bestätigt die neue ungesetzliche Ordnung als ein fait accompli. Im Wallis gebietet die Tagsatzung den Landfrieden, eidgenössische Repräsentanten werden in das Land gesendet, große Kosten veranlaßt; man droht demjenigen, welcher die Vermittlung ablehnt oder den status quo verletzt, mit dem Ernst der Eidgenossenschaft; einige Wochen später wird der Landfriede gebrochen, der eine Theil überzieht den andern mit Waffengewalt, und der Bund nimmt das Geschehene wieder ruhig hin. Anfänglich will sich der Vorort noch ermannen; er verlangt vom Kanton Waadt Truppen. Dieser verweigert sie. Er schreibt die Tagsatzung aus, und Bern ermahnt die Stände, den Vorort davon abzubringen. Ein Mitglied der Regierung von Wallis dankt der Regierung von Waadt sogar in einem der Publicität übergebenen Schreiben "für den Widerstand, den sie dem Vorort geleistet habe." - So ist die Bundesbehörde und ihr Einfluß in der Schweiz zur Null herabgesunken. Es beginnt eine neue Aera in der Schweiz, in welcher die Parteien ungescheuter denn je ihr Wesen treiben können, da Niemand mehr über ihnen steht. Partei-Interessen finden zahlreiche Diener, die Gerechtigkeit keinen. Ein solcher Zustand innerer Auflösung kann auf die Dauer nicht halten; es muß um jeden Preis eine pensee immuable geschaffen werden, heiße sie Bundesrath, Directorium oder wie sie wolle.

Deutschland.

Seit fünfzig Jahren besteht bekanntlich in Regensburg eine k. botanische Gesellschaft, welche sich um die Pflege der Botanik wesentliche Verdienste erworben hat. Einer ihrer Stifter, der Professor und Sanitätsrath Dr. Hoppe, der Veteran der deutschen Botaniker, steht ihr seit vielen Jahren als Director vor. Die Gesellschaft hat vielfach auf die Förderung der Botanik eingewirkt, theils durch selbstständige Forschungen ihrer Mitglieder, theils durch die Verbreitung botanischer Kenntnisse, wofür sie ein zweckmäßes Organ in der von ihr seit vielen Jahren herausgegebenen und noch immer fortgesetzten botanischen Zeitung besitzt. Namentlich hat diese für die kritische Kenntniß der Flora von Süddeutschland ungemein viel geleistet. Heute beging diese Gesellschaft ein gedoppeltes Fest, indem sie das erste halbe Jahrhundert ihres Bestehens (sie ist 1790 gestiftet) und die Uebernahme ihres Protectorats von Seite Sr. k. Hoh. des Kronprinzen von Bayern feierte. Se. kön. Hoh. hat die Gnade gehabt, Ihr reges Interesse an der Botanik, welche Wissenschaft in so engem Zusammenhange mit der Landescultur steht, durch die Bestimmung eines Preises von einhundert Ducaten zu bethätigen für die beste Bearbeitung einer botanischen Statistik von Bayern oder von einem der natürlichen Hauptgebiete des Landes. Die Gesellschaft wird hierüber ein besonderes Programm veröffentlichen. Sie hat ferner in der heutigen Sitzung, wo der Hr. Hofrath Ritter v. Martius aus München das seit dem Tode des würdigen Grafen v. Bray erledigte Präsidium übernahm, beschlossen, zum Andenken des feierlichen Tags eine besondere Gelegenheitsschrift, Abhandlungen mehrerer Mitglieder enthaltend, herauszugeben, und überdieß die Bearbeitung eines Repertorium botanicum der letzten fünfzig Jahre von 1790 bis 1840durch eines ihrer Mitglieder besorgen zu lassen. Diese Schrift enthält eine besondere Bedeutung durch den Umstand, daß mit dem Stiftungsjahre der Gesellschaft eine neue Aera in der botanischen Wissenschaft beginnt, indem bekanntlich die Erscheinung des berühmten Systems von Jussieu, welches einen so wesentlichen Einfluß auf die Gestaltung der Botanik gehabt, und gewissenmaßen eine ihrer dermaligen Hauptrichtungen bestimmt hat, gerade in den Anfang jener Epoche fällt. Es ist in der That erfreulich zu sehen, wie eine ursprünglich mit äußerst geringen Privatmitteln gegründete Gesellschaft unter dem Schutze Karl Dalbergs und dann der hochherzigen Monarchen von Bayern sich nicht nur durch alle Stürme einer bewegten Zeit erhalten, sondern auch an innerer Stärke und an Einfluß auf die Wissenschaft immer mehr zugenommen hat. Von wenigen ähnlichen Gesellschaften dürfte sich Gleiches rühmen lassen. Auch von patriotischer Seite ist diese Erscheinung für uns Deutsche erfreulich. Sie beweist, daß der Geist der Associationen nicht bloß in der Sphäre des Handels und der Industrie immer mehr erstarkt, sondern daß wir Deutschen auch auf dem Felde der Wissenschaft mehr und mehr die Wahrheit des Satzes zu würdigen verstehen: vis unita fortior.

seinen Bruder und nöthigte die Regierung zur Flucht. Die Bauern waren so aufgeregt, daß während des 1 Aprils kein sogenannter Herr sich sehen lassen durfte, da das Volk alle für Verräther hielt. – Seiner Führer beraubt, war das Oberwallis eine leichte Beute der vorrückenden Unterwalliser. Von militärischer Auszeichnung kann dabei keine Rede seyn: es ist weder von der einen noch von der andern Seite Jemand umgekommen; einige Blessuren sind mehr der eigenen Unvorsichtigkeit als dem Feind zuzuschreiben. Daher es denn wahrhaft lächerlich ist, die Tapferkeit, den Heldenmuth und Gott weiß welche andern militärischen Eigenschaften, von diesem oder jenem zu rühmen.

Für den Kanton Wallis, welcher durch jede eidgenössische Intervention nur der Trennung entgegengeführt worden wäre, sind die Ereignisse vom 31 März, 1 und 2 April, der äußern Form ungeachtet, eher glückliche zu nennen, für die Schweiz im Allgemeinen halten wir dieselben für höchst betrübend. Alle Ihre bisherigen Correspondenznachrichten haben sich darauf beschränkt, die Ereignisse im Wallis unter dem Walliser Standpunkt darzustellen, und doch dürfte es nicht ohne Interesse seyn, dieselben auch vom allgemein schweizerischen Standpunkt aus zu betrachten. Bereits im Herbst des Jahres 1830 hat die schweizerische Tagsatzung (dießmal wie schon so oft ein französisches Echo) das Princip der Nichtintervention proclamirt: allen Kantonen sollten beliebige Veränderungen ihrer Verfassungen frei stehen; dem Bund wurde jede Einmischung in die Verfassungsangelegenheiten abgeschnitten. Mit der praktischen Anwendung dieses Princips nahm es die Tagsatzung indessen nicht genauer und ernstlicher als die französische Regierung; während letztere in Belgien intervenirte und Ancona besetzen ließ, intervenirte die Tagsatzung in den Jahren 1831 und 1832 in Neuenburg und Basel, besetzte im Jahr 1833 Schwyz und Basel; im Jahr 1835 ließ der Vorort gegen die freien Aemter des Kantons Aargau und im Jahr 1838 gegen Schwyz Truppen marschiren.

Wir sind weit entfernt, Gewaltthaten, welche damals verübt worden sind, zu vertheidigen, wohl aber vertheidigen wir das Princip der Intervention für einen Staatenbund, wie die Schweiz, im vollsten Maaße – das Gegentheil ist Unsinn. Was im Jahr 1830 niedergeschrieben, seither aber nie geübt worden war, scheint mit dem Jahr 1840ins Leben treten zu sollen. Im September 1839 erfolgte in Zürich eine gewaltsame Umgestaltung; der Bund nahm dieselbe stillschweigend an, obschon von einigen größeren Kantonen ernstliche Einsprache gemacht wurde; im December 1839 wird die Regierung des Kantons Tessin vertrieben, ein verfassungsmäßig bestehender großer Rath beiseite gesetzt und die Schweiz, obschon sie geschworen, die Verfassung Tessins und somit auch den aus derselben hervorgegangenen großen Rath zu gewährleisten, bestätigt die neue ungesetzliche Ordnung als ein fait accompli. Im Wallis gebietet die Tagsatzung den Landfrieden, eidgenössische Repräsentanten werden in das Land gesendet, große Kosten veranlaßt; man droht demjenigen, welcher die Vermittlung ablehnt oder den status quo verletzt, mit dem Ernst der Eidgenossenschaft; einige Wochen später wird der Landfriede gebrochen, der eine Theil überzieht den andern mit Waffengewalt, und der Bund nimmt das Geschehene wieder ruhig hin. Anfänglich will sich der Vorort noch ermannen; er verlangt vom Kanton Waadt Truppen. Dieser verweigert sie. Er schreibt die Tagsatzung aus, und Bern ermahnt die Stände, den Vorort davon abzubringen. Ein Mitglied der Regierung von Wallis dankt der Regierung von Waadt sogar in einem der Publicität übergebenen Schreiben „für den Widerstand, den sie dem Vorort geleistet habe.“ – So ist die Bundesbehörde und ihr Einfluß in der Schweiz zur Null herabgesunken. Es beginnt eine neue Aera in der Schweiz, in welcher die Parteien ungescheuter denn je ihr Wesen treiben können, da Niemand mehr über ihnen steht. Partei-Interessen finden zahlreiche Diener, die Gerechtigkeit keinen. Ein solcher Zustand innerer Auflösung kann auf die Dauer nicht halten; es muß um jeden Preis eine pensée immuable geschaffen werden, heiße sie Bundesrath, Directorium oder wie sie wolle.

Deutschland.

Seit fünfzig Jahren besteht bekanntlich in Regensburg eine k. botanische Gesellschaft, welche sich um die Pflege der Botanik wesentliche Verdienste erworben hat. Einer ihrer Stifter, der Professor und Sanitätsrath Dr. Hoppe, der Veteran der deutschen Botaniker, steht ihr seit vielen Jahren als Director vor. Die Gesellschaft hat vielfach auf die Förderung der Botanik eingewirkt, theils durch selbstständige Forschungen ihrer Mitglieder, theils durch die Verbreitung botanischer Kenntnisse, wofür sie ein zweckmäßes Organ in der von ihr seit vielen Jahren herausgegebenen und noch immer fortgesetzten botanischen Zeitung besitzt. Namentlich hat diese für die kritische Kenntniß der Flora von Süddeutschland ungemein viel geleistet. Heute beging diese Gesellschaft ein gedoppeltes Fest, indem sie das erste halbe Jahrhundert ihres Bestehens (sie ist 1790 gestiftet) und die Uebernahme ihres Protectorats von Seite Sr. k. Hoh. des Kronprinzen von Bayern feierte. Se. kön. Hoh. hat die Gnade gehabt, Ihr reges Interesse an der Botanik, welche Wissenschaft in so engem Zusammenhange mit der Landescultur steht, durch die Bestimmung eines Preises von einhundert Ducaten zu bethätigen für die beste Bearbeitung einer botanischen Statistik von Bayern oder von einem der natürlichen Hauptgebiete des Landes. Die Gesellschaft wird hierüber ein besonderes Programm veröffentlichen. Sie hat ferner in der heutigen Sitzung, wo der Hr. Hofrath Ritter v. Martius aus München das seit dem Tode des würdigen Grafen v. Bray erledigte Präsidium übernahm, beschlossen, zum Andenken des feierlichen Tags eine besondere Gelegenheitsschrift, Abhandlungen mehrerer Mitglieder enthaltend, herauszugeben, und überdieß die Bearbeitung eines Repertorium botanicum der letzten fünfzig Jahre von 1790 bis 1840durch eines ihrer Mitglieder besorgen zu lassen. Diese Schrift enthält eine besondere Bedeutung durch den Umstand, daß mit dem Stiftungsjahre der Gesellschaft eine neue Aera in der botanischen Wissenschaft beginnt, indem bekanntlich die Erscheinung des berühmten Systems von Jussieu, welches einen so wesentlichen Einfluß auf die Gestaltung der Botanik gehabt, und gewissenmaßen eine ihrer dermaligen Hauptrichtungen bestimmt hat, gerade in den Anfang jener Epoche fällt. Es ist in der That erfreulich zu sehen, wie eine ursprünglich mit äußerst geringen Privatmitteln gegründete Gesellschaft unter dem Schutze Karl Dalbergs und dann der hochherzigen Monarchen von Bayern sich nicht nur durch alle Stürme einer bewegten Zeit erhalten, sondern auch an innerer Stärke und an Einfluß auf die Wissenschaft immer mehr zugenommen hat. Von wenigen ähnlichen Gesellschaften dürfte sich Gleiches rühmen lassen. Auch von patriotischer Seite ist diese Erscheinung für uns Deutsche erfreulich. Sie beweist, daß der Geist der Associationen nicht bloß in der Sphäre des Handels und der Industrie immer mehr erstarkt, sondern daß wir Deutschen auch auf dem Felde der Wissenschaft mehr und mehr die Wahrheit des Satzes zu würdigen verstehen: vis unita fortior.

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[0909/0013] seinen Bruder und nöthigte die Regierung zur Flucht. Die Bauern waren so aufgeregt, daß während des 1 Aprils kein sogenannter Herr sich sehen lassen durfte, da das Volk alle für Verräther hielt. – Seiner Führer beraubt, war das Oberwallis eine leichte Beute der vorrückenden Unterwalliser. Von militärischer Auszeichnung kann dabei keine Rede seyn: es ist weder von der einen noch von der andern Seite Jemand umgekommen; einige Blessuren sind mehr der eigenen Unvorsichtigkeit als dem Feind zuzuschreiben. Daher es denn wahrhaft lächerlich ist, die Tapferkeit, den Heldenmuth und Gott weiß welche andern militärischen Eigenschaften, von diesem oder jenem zu rühmen. Für den Kanton Wallis, welcher durch jede eidgenössische Intervention nur der Trennung entgegengeführt worden wäre, sind die Ereignisse vom 31 März, 1 und 2 April, der äußern Form ungeachtet, eher glückliche zu nennen, für die Schweiz im Allgemeinen halten wir dieselben für höchst betrübend. Alle Ihre bisherigen Correspondenznachrichten haben sich darauf beschränkt, die Ereignisse im Wallis unter dem Walliser Standpunkt darzustellen, und doch dürfte es nicht ohne Interesse seyn, dieselben auch vom allgemein schweizerischen Standpunkt aus zu betrachten. Bereits im Herbst des Jahres 1830 hat die schweizerische Tagsatzung (dießmal wie schon so oft ein französisches Echo) das Princip der Nichtintervention proclamirt: allen Kantonen sollten beliebige Veränderungen ihrer Verfassungen frei stehen; dem Bund wurde jede Einmischung in die Verfassungsangelegenheiten abgeschnitten. Mit der praktischen Anwendung dieses Princips nahm es die Tagsatzung indessen nicht genauer und ernstlicher als die französische Regierung; während letztere in Belgien intervenirte und Ancona besetzen ließ, intervenirte die Tagsatzung in den Jahren 1831 und 1832 in Neuenburg und Basel, besetzte im Jahr 1833 Schwyz und Basel; im Jahr 1835 ließ der Vorort gegen die freien Aemter des Kantons Aargau und im Jahr 1838 gegen Schwyz Truppen marschiren. Wir sind weit entfernt, Gewaltthaten, welche damals verübt worden sind, zu vertheidigen, wohl aber vertheidigen wir das Princip der Intervention für einen Staatenbund, wie die Schweiz, im vollsten Maaße – das Gegentheil ist Unsinn. Was im Jahr 1830 niedergeschrieben, seither aber nie geübt worden war, scheint mit dem Jahr 1840ins Leben treten zu sollen. Im September 1839 erfolgte in Zürich eine gewaltsame Umgestaltung; der Bund nahm dieselbe stillschweigend an, obschon von einigen größeren Kantonen ernstliche Einsprache gemacht wurde; im December 1839 wird die Regierung des Kantons Tessin vertrieben, ein verfassungsmäßig bestehender großer Rath beiseite gesetzt und die Schweiz, obschon sie geschworen, die Verfassung Tessins und somit auch den aus derselben hervorgegangenen großen Rath zu gewährleisten, bestätigt die neue ungesetzliche Ordnung als ein fait accompli. Im Wallis gebietet die Tagsatzung den Landfrieden, eidgenössische Repräsentanten werden in das Land gesendet, große Kosten veranlaßt; man droht demjenigen, welcher die Vermittlung ablehnt oder den status quo verletzt, mit dem Ernst der Eidgenossenschaft; einige Wochen später wird der Landfriede gebrochen, der eine Theil überzieht den andern mit Waffengewalt, und der Bund nimmt das Geschehene wieder ruhig hin. Anfänglich will sich der Vorort noch ermannen; er verlangt vom Kanton Waadt Truppen. Dieser verweigert sie. Er schreibt die Tagsatzung aus, und Bern ermahnt die Stände, den Vorort davon abzubringen. Ein Mitglied der Regierung von Wallis dankt der Regierung von Waadt sogar in einem der Publicität übergebenen Schreiben „für den Widerstand, den sie dem Vorort geleistet habe.“ – So ist die Bundesbehörde und ihr Einfluß in der Schweiz zur Null herabgesunken. Es beginnt eine neue Aera in der Schweiz, in welcher die Parteien ungescheuter denn je ihr Wesen treiben können, da Niemand mehr über ihnen steht. Partei-Interessen finden zahlreiche Diener, die Gerechtigkeit keinen. Ein solcher Zustand innerer Auflösung kann auf die Dauer nicht halten; es muß um jeden Preis eine pensée immuable geschaffen werden, heiße sie Bundesrath, Directorium oder wie sie wolle. Deutschland. _ Regensburg, 15 April. Seit fünfzig Jahren besteht bekanntlich in Regensburg eine k. botanische Gesellschaft, welche sich um die Pflege der Botanik wesentliche Verdienste erworben hat. Einer ihrer Stifter, der Professor und Sanitätsrath Dr. Hoppe, der Veteran der deutschen Botaniker, steht ihr seit vielen Jahren als Director vor. Die Gesellschaft hat vielfach auf die Förderung der Botanik eingewirkt, theils durch selbstständige Forschungen ihrer Mitglieder, theils durch die Verbreitung botanischer Kenntnisse, wofür sie ein zweckmäßes Organ in der von ihr seit vielen Jahren herausgegebenen und noch immer fortgesetzten botanischen Zeitung besitzt. Namentlich hat diese für die kritische Kenntniß der Flora von Süddeutschland ungemein viel geleistet. Heute beging diese Gesellschaft ein gedoppeltes Fest, indem sie das erste halbe Jahrhundert ihres Bestehens (sie ist 1790 gestiftet) und die Uebernahme ihres Protectorats von Seite Sr. k. Hoh. des Kronprinzen von Bayern feierte. Se. kön. Hoh. hat die Gnade gehabt, Ihr reges Interesse an der Botanik, welche Wissenschaft in so engem Zusammenhange mit der Landescultur steht, durch die Bestimmung eines Preises von einhundert Ducaten zu bethätigen für die beste Bearbeitung einer botanischen Statistik von Bayern oder von einem der natürlichen Hauptgebiete des Landes. Die Gesellschaft wird hierüber ein besonderes Programm veröffentlichen. Sie hat ferner in der heutigen Sitzung, wo der Hr. Hofrath Ritter v. Martius aus München das seit dem Tode des würdigen Grafen v. Bray erledigte Präsidium übernahm, beschlossen, zum Andenken des feierlichen Tags eine besondere Gelegenheitsschrift, Abhandlungen mehrerer Mitglieder enthaltend, herauszugeben, und überdieß die Bearbeitung eines Repertorium botanicum der letzten fünfzig Jahre von 1790 bis 1840durch eines ihrer Mitglieder besorgen zu lassen. Diese Schrift enthält eine besondere Bedeutung durch den Umstand, daß mit dem Stiftungsjahre der Gesellschaft eine neue Aera in der botanischen Wissenschaft beginnt, indem bekanntlich die Erscheinung des berühmten Systems von Jussieu, welches einen so wesentlichen Einfluß auf die Gestaltung der Botanik gehabt, und gewissenmaßen eine ihrer dermaligen Hauptrichtungen bestimmt hat, gerade in den Anfang jener Epoche fällt. Es ist in der That erfreulich zu sehen, wie eine ursprünglich mit äußerst geringen Privatmitteln gegründete Gesellschaft unter dem Schutze Karl Dalbergs und dann der hochherzigen Monarchen von Bayern sich nicht nur durch alle Stürme einer bewegten Zeit erhalten, sondern auch an innerer Stärke und an Einfluß auf die Wissenschaft immer mehr zugenommen hat. Von wenigen ähnlichen Gesellschaften dürfte sich Gleiches rühmen lassen. Auch von patriotischer Seite ist diese Erscheinung für uns Deutsche erfreulich. Sie beweist, daß der Geist der Associationen nicht bloß in der Sphäre des Handels und der Industrie immer mehr erstarkt, sondern daß wir Deutschen auch auf dem Felde der Wissenschaft mehr und mehr die Wahrheit des Satzes zu würdigen verstehen: vis unita fortior.

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 114. Augsburg, 23. April 1840, S. 0909. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_114_18400423/13>, abgerufen am 21.11.2024.