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Allgemeine Zeitung. Nr. 109. Augsburg, 18. April 1840.

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Nach Empfang dieser Depesche schickte Hr. Temple versiegelte Depeschen an den Admiral Stopford ab, was im diplomatischen Corps einige Bewegung verursachte. Die auswärtigen Agenten sind gegenwärtig in großer Verlegenheit. Sie wissen nicht, wie sie der neapolitanischen Regierung Rathschläge oder Vorstellungen, selbst officielle, zukommen lassen sollen; denn der Fürst v. Scilla ist krank, und außer ihm kennt man Niemanden, an den man sich wenden soll. Hr. d'Haussonville, französischer Geschäftsträger, hatte eine Audienz beim König erhalten, und ihm Rathschläge im Sinne einer Versöhnung gegeben, welche König Ferdinand aufmerksam anhörte. Indessen folgt der König, so gern er auch die Meinungen anderer hört, gewöhnlich nur seiner eigenen Ueberzeugung. Beweis hiefür ist, was dem Fürsten v. Cassaro begegnet ist, den der König nach Foggia verbannt hat. Aus der Antwort des Fürsten von Scilla an Hrn. Temple ersieht man, daß die Stimme des französischen Repräsentanten nicht mehr Wirkung hatte, als die des neapolitanischen Ministers. Der österreichische Geschäftsträger hält sich so zu sagen bei Seite.

In einem andern Artikel sagt der Constitutionnel: "Da die Dinge nun so weit gekommen, darf man sich auf einige feindselige Acte zur See von Seite Englands gefaßt machen. Jedoch glaubt man nicht, daß Admiral Stopford beauftragt worden, unverzüglich zu einer Blokade zu schreiten. Der Admiral wird, vermuthet man, einen seiner Officiere nach Neapel schicken, um sich mit Hrn. Temple zu verständigen, bevor er irgend eine Gewaltmaaßregel ergreift. Der Anfang der Feindseligkeiten wird wohl in der Wegnahme einiger neapolitanischen Fahrzeuge bestehen, die man als Unterpfand der Entschädigung, welche die brittische Regierung reclamirt, behalten wird."

Auf das Rundschreiben des englischen Consuls an die hier ansässigen englischen Häuser folgte ein zweites vom französischen Consul an die Kaufleute seiner Nation, worin er ihnen die vom englischen Gesandten ihm gemachte Mittheilung macht. Uebrigens schwebt man in der größten Dunkelheit, und Niemand weiß, wie er sich unter so bedenklichen Umständen zu verhalten habe, da die Regierung durchaus nichts vernehmen läßt, während sie mit den Truppensendungen nach Sicilien fortfährt, und überdieß alle Forts und die ganze Küste diesseits des Faro in Vertheidigungsstand setzen läßt, wie wenn das Schlimmste zu befürchten stünde. Vorgestern kam ein englisches Kriegsdampfschiff von Malta mit Depeschen an den Gesandten hier an, worauf derselbe eine weitere Note überreicht hat, welche den Unterhandlungen auf die eine oder andere Weise ein Ende machen wird. - Was hier großes Aufsehen erregt hat, ist die Exilirung des Fürsten v. Cassaro, gewesenen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, nach Foggia, wohin er am vorigen Sonnabend Nacht abging. Cassaro ist ein Sicilianer, von Jedermann geschätzt und geehrt.

Die Nachrichten, die hier aus Neapel eingegangen sind, geben nicht viel Hoffnung auf baldige Beilegung der Differenzen wegen des Schwefelmonopols. Der König scheint nicht zur Nachgiebigkeit geneigt. Ein großer Theil der Actien der Gesellschaft befindet sich in den Händen französischer Royalisten, unter denen man Personen von sehr hohem Stande anführt. Der Herzogin von Berry gelang es im verflossenen Winter, den König sehr günstig für das Monopol zu stimmen, und man glaubt allgemein, daß von der sicilianischen Regierung Alles aufgeboten werden wird, um ein System aufrecht zu erhalten, das gleich nachtheilig für Frankreich wie für England zu seyn scheint.

Deutschland.

Abschied für die Ständeversammlung des Königreichs Bayern. "Ludwig, von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. Unsern Gruß zuvor, Liebe und Getreue, Stände des Reichs! Wir haben Uns bei dem nunmehr eingetretenen Schlusse des Landtags über die Uns übergebenen gemeinschaftlichen Beschlüsse der beiden Kammern der Ständeversammlung, so wie über die Berathungsverhandlungen derselben, ausführlichen Vortrag erstatten lassen, und ertheilen hierauf, nach Vernehmung Unsers Staatsrathes, Unsre königlichen Entschließungen, wie folgt: I. Beschlüsse der Kammern über die Gesetzesentwürfe. A. Die Abänderung des §. 6 Tit. VII der Verfassungsurkunde betreffend. Wir bekleiden den an die Stände gebrachten Gesetzesentwurf, die Abänderung des §. 6 im Tit. VII der Verfassungsurkunde betreffend, auf die durch Gesammtbeschluß beider Kammern verfassungsmäßig erklärte Beistimmung mit Unserer Sanction und lassen hiernach das Gesetz unter Ziffer I ausfertigen. B. Die Abänderung einiger veralteter Bestimmungen der Nürnberger Wechselordnung betreffend. Dem Entwurfe über den vorbemerkten Gegenstand ertheilen Wir auf die von den Ständen des Reichs durch Gesammtbeschluß erklärte Zustimmung, und zwar unter Berücksichtigung der von denselben hierüber an Uns gebrachten ersten vier Wünsche Unsre Sanction, und erlassen demnach das unter Ziffer II anruhende Gesetz. Was den weiteren, von den beiden Kammern hiebei vorgetragenen Wunsch bezüglich der baldigen Herbeiführung einer allgemeinen Revision aller in den Zollvereinsstaaten bestehenden Wechselordnungen und einer Vereinbarung über gemeinsame Grundlagen derselben anbelangt, so werden Wir der Förderung dieses Wunsches die geeignete Bedachtnahme zuwenden. C. Das Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Litteratur und Kunst gegen Veröffentlichung, Nachbildung und Nachdruck betreffend. Die zu dem Gesetzesentwurf über den Schutz des Eigenthums an Erzeugnissen der Litteratur und Kunst von den Ständen beantragten Modificationen, genehmigen Wir hiemit, und erlassen hienach das unter Ziffer III beigeschlossene Gesetz. Auf die in dem Gesammtbeschluß über dieses Gesetz von den Kammern ausgedrückten Wünsche: 1) wegen Veröffentlichung von Briefen Verstorbener und 2) wegen Namhaftmachung der Quellen solcher Artikel, welche die öffentlichen Blätter gegenseitig auseinander entlehnen, werden Wir den geeigneten Bedacht nehmen. D. Den Gesetzesentwurf hinsichtlich des freiwilligen Eintritts in die Armee und der freien Wahl der Waffengattung betreffend. Den an die Stände gebrachten Gesetzesentwurf über den freiwilligen Eintritt in das Heer, und über die freie Wahl der Waffengattung, haben Wir nach erfolgter Zustimmung beider Kammern sanctionirt, und erlassen demnach das unter Ziffer IV anliegende Gesetz. E. Den Gesetzesentwurf über die Ausdehnung des Verbots der Vermögensaushändigung an Unterofficiere und Soldaten betreffend. Den der Ständeversammlung vorgeschlagenen Gesetzesentwurf die Ausdehnung des Verbots der Vermögensaushändigung an Unterofficiere und Soldaten betreffend erheben Wir, nachdem die gemeinsame Zustimmung beider Kammern vorliegt, hiemit zum Gesetze, und lassen solches unter Ziffer V anfügen. F. Die Gesetzesentwürfe hinsichtlich der bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend. Den Entwurf über die Abänderung der §§. 7, 8 und 10 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend, haben Wir in der Art, wie sich derselbe nach den von den Ständen beantragten, von Uns genehmigten Modificationen gestaltet, durch Unsre Sanction zum Gesetz erhoben, und lassen solches unter Ziffer VI hieneben anfügen. Was die bei dieser Veranlassung angeregten, besonderen Wünsche anbelangt, so werden Wir 1) denjenigen, welcher die Unterstützung der gewerbtreibenden Classe, so wie 2) den, welcher die Vermehrung der Filialbanken betrifft, auf geeignete Weise berücksichtigen, und behalten Uns 3) rücksichtlich des weiteren Wunsches, welcher eine Abänderung des §. 73 der Bankstatuten bezielt,

Nach Empfang dieser Depesche schickte Hr. Temple versiegelte Depeschen an den Admiral Stopford ab, was im diplomatischen Corps einige Bewegung verursachte. Die auswärtigen Agenten sind gegenwärtig in großer Verlegenheit. Sie wissen nicht, wie sie der neapolitanischen Regierung Rathschläge oder Vorstellungen, selbst officielle, zukommen lassen sollen; denn der Fürst v. Scilla ist krank, und außer ihm kennt man Niemanden, an den man sich wenden soll. Hr. d'Haussonville, französischer Geschäftsträger, hatte eine Audienz beim König erhalten, und ihm Rathschläge im Sinne einer Versöhnung gegeben, welche König Ferdinand aufmerksam anhörte. Indessen folgt der König, so gern er auch die Meinungen anderer hört, gewöhnlich nur seiner eigenen Ueberzeugung. Beweis hiefür ist, was dem Fürsten v. Cassaro begegnet ist, den der König nach Foggia verbannt hat. Aus der Antwort des Fürsten von Scilla an Hrn. Temple ersieht man, daß die Stimme des französischen Repräsentanten nicht mehr Wirkung hatte, als die des neapolitanischen Ministers. Der österreichische Geschäftsträger hält sich so zu sagen bei Seite.

In einem andern Artikel sagt der Constitutionnel: „Da die Dinge nun so weit gekommen, darf man sich auf einige feindselige Acte zur See von Seite Englands gefaßt machen. Jedoch glaubt man nicht, daß Admiral Stopford beauftragt worden, unverzüglich zu einer Blokade zu schreiten. Der Admiral wird, vermuthet man, einen seiner Officiere nach Neapel schicken, um sich mit Hrn. Temple zu verständigen, bevor er irgend eine Gewaltmaaßregel ergreift. Der Anfang der Feindseligkeiten wird wohl in der Wegnahme einiger neapolitanischen Fahrzeuge bestehen, die man als Unterpfand der Entschädigung, welche die brittische Regierung reclamirt, behalten wird.“

Auf das Rundschreiben des englischen Consuls an die hier ansässigen englischen Häuser folgte ein zweites vom französischen Consul an die Kaufleute seiner Nation, worin er ihnen die vom englischen Gesandten ihm gemachte Mittheilung macht. Uebrigens schwebt man in der größten Dunkelheit, und Niemand weiß, wie er sich unter so bedenklichen Umständen zu verhalten habe, da die Regierung durchaus nichts vernehmen läßt, während sie mit den Truppensendungen nach Sicilien fortfährt, und überdieß alle Forts und die ganze Küste diesseits des Faro in Vertheidigungsstand setzen läßt, wie wenn das Schlimmste zu befürchten stünde. Vorgestern kam ein englisches Kriegsdampfschiff von Malta mit Depeschen an den Gesandten hier an, worauf derselbe eine weitere Note überreicht hat, welche den Unterhandlungen auf die eine oder andere Weise ein Ende machen wird. – Was hier großes Aufsehen erregt hat, ist die Exilirung des Fürsten v. Cassaro, gewesenen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, nach Foggia, wohin er am vorigen Sonnabend Nacht abging. Cassaro ist ein Sicilianer, von Jedermann geschätzt und geehrt.

Die Nachrichten, die hier aus Neapel eingegangen sind, geben nicht viel Hoffnung auf baldige Beilegung der Differenzen wegen des Schwefelmonopols. Der König scheint nicht zur Nachgiebigkeit geneigt. Ein großer Theil der Actien der Gesellschaft befindet sich in den Händen französischer Royalisten, unter denen man Personen von sehr hohem Stande anführt. Der Herzogin von Berry gelang es im verflossenen Winter, den König sehr günstig für das Monopol zu stimmen, und man glaubt allgemein, daß von der sicilianischen Regierung Alles aufgeboten werden wird, um ein System aufrecht zu erhalten, das gleich nachtheilig für Frankreich wie für England zu seyn scheint.

Deutschland.

Abschied für die Ständeversammlung des Königreichs Bayern. „Ludwig, von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. Unsern Gruß zuvor, Liebe und Getreue, Stände des Reichs! Wir haben Uns bei dem nunmehr eingetretenen Schlusse des Landtags über die Uns übergebenen gemeinschaftlichen Beschlüsse der beiden Kammern der Ständeversammlung, so wie über die Berathungsverhandlungen derselben, ausführlichen Vortrag erstatten lassen, und ertheilen hierauf, nach Vernehmung Unsers Staatsrathes, Unsre königlichen Entschließungen, wie folgt: I. Beschlüsse der Kammern über die Gesetzesentwürfe. A. Die Abänderung des §. 6 Tit. VII der Verfassungsurkunde betreffend. Wir bekleiden den an die Stände gebrachten Gesetzesentwurf, die Abänderung des §. 6 im Tit. VII der Verfassungsurkunde betreffend, auf die durch Gesammtbeschluß beider Kammern verfassungsmäßig erklärte Beistimmung mit Unserer Sanction und lassen hiernach das Gesetz unter Ziffer I ausfertigen. B. Die Abänderung einiger veralteter Bestimmungen der Nürnberger Wechselordnung betreffend. Dem Entwurfe über den vorbemerkten Gegenstand ertheilen Wir auf die von den Ständen des Reichs durch Gesammtbeschluß erklärte Zustimmung, und zwar unter Berücksichtigung der von denselben hierüber an Uns gebrachten ersten vier Wünsche Unsre Sanction, und erlassen demnach das unter Ziffer II anruhende Gesetz. Was den weiteren, von den beiden Kammern hiebei vorgetragenen Wunsch bezüglich der baldigen Herbeiführung einer allgemeinen Revision aller in den Zollvereinsstaaten bestehenden Wechselordnungen und einer Vereinbarung über gemeinsame Grundlagen derselben anbelangt, so werden Wir der Förderung dieses Wunsches die geeignete Bedachtnahme zuwenden. C. Das Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Litteratur und Kunst gegen Veröffentlichung, Nachbildung und Nachdruck betreffend. Die zu dem Gesetzesentwurf über den Schutz des Eigenthums an Erzeugnissen der Litteratur und Kunst von den Ständen beantragten Modificationen, genehmigen Wir hiemit, und erlassen hienach das unter Ziffer III beigeschlossene Gesetz. Auf die in dem Gesammtbeschluß über dieses Gesetz von den Kammern ausgedrückten Wünsche: 1) wegen Veröffentlichung von Briefen Verstorbener und 2) wegen Namhaftmachung der Quellen solcher Artikel, welche die öffentlichen Blätter gegenseitig auseinander entlehnen, werden Wir den geeigneten Bedacht nehmen. D. Den Gesetzesentwurf hinsichtlich des freiwilligen Eintritts in die Armee und der freien Wahl der Waffengattung betreffend. Den an die Stände gebrachten Gesetzesentwurf über den freiwilligen Eintritt in das Heer, und über die freie Wahl der Waffengattung, haben Wir nach erfolgter Zustimmung beider Kammern sanctionirt, und erlassen demnach das unter Ziffer IV anliegende Gesetz. E. Den Gesetzesentwurf über die Ausdehnung des Verbots der Vermögensaushändigung an Unterofficiere und Soldaten betreffend. Den der Ständeversammlung vorgeschlagenen Gesetzesentwurf die Ausdehnung des Verbots der Vermögensaushändigung an Unterofficiere und Soldaten betreffend erheben Wir, nachdem die gemeinsame Zustimmung beider Kammern vorliegt, hiemit zum Gesetze, und lassen solches unter Ziffer V anfügen. F. Die Gesetzesentwürfe hinsichtlich der bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend. Den Entwurf über die Abänderung der §§. 7, 8 und 10 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend, haben Wir in der Art, wie sich derselbe nach den von den Ständen beantragten, von Uns genehmigten Modificationen gestaltet, durch Unsre Sanction zum Gesetz erhoben, und lassen solches unter Ziffer VI hieneben anfügen. Was die bei dieser Veranlassung angeregten, besonderen Wünsche anbelangt, so werden Wir 1) denjenigen, welcher die Unterstützung der gewerbtreibenden Classe, so wie 2) den, welcher die Vermehrung der Filialbanken betrifft, auf geeignete Weise berücksichtigen, und behalten Uns 3) rücksichtlich des weiteren Wunsches, welcher eine Abänderung des §. 73 der Bankstatuten bezielt,

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Temple ersieht man, daß die Stimme des französischen Repräsentanten nicht mehr Wirkung hatte, als die des neapolitanischen Ministers. Der österreichische Geschäftsträger hält sich so zu sagen bei Seite. In einem andern Artikel sagt der Constitutionnel: „Da die Dinge nun so weit gekommen, darf man sich auf einige feindselige Acte zur See von Seite Englands gefaßt machen. Jedoch glaubt man nicht, daß Admiral Stopford beauftragt worden, unverzüglich zu einer Blokade zu schreiten. Der Admiral wird, vermuthet man, einen seiner Officiere nach Neapel schicken, um sich mit Hrn. Temple zu verständigen, bevor er irgend eine Gewaltmaaßregel ergreift. Der Anfang der Feindseligkeiten wird wohl in der Wegnahme einiger neapolitanischen Fahrzeuge bestehen, die man als Unterpfand der Entschädigung, welche die brittische Regierung reclamirt, behalten wird.“ _ Neapel, 7 April. Auf das Rundschreiben des englischen Consuls an die hier ansässigen englischen Häuser folgte ein zweites vom französischen Consul an die Kaufleute seiner Nation, worin er ihnen die vom englischen Gesandten ihm gemachte Mittheilung macht. Uebrigens schwebt man in der größten Dunkelheit, und Niemand weiß, wie er sich unter so bedenklichen Umständen zu verhalten habe, da die Regierung durchaus nichts vernehmen läßt, während sie mit den Truppensendungen nach Sicilien fortfährt, und überdieß alle Forts und die ganze Küste diesseits des Faro in Vertheidigungsstand setzen läßt, wie wenn das Schlimmste zu befürchten stünde. Vorgestern kam ein englisches Kriegsdampfschiff von Malta mit Depeschen an den Gesandten hier an, worauf derselbe eine weitere Note überreicht hat, welche den Unterhandlungen auf die eine oder andere Weise ein Ende machen wird. – Was hier großes Aufsehen erregt hat, ist die Exilirung des Fürsten v. Cassaro, gewesenen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, nach Foggia, wohin er am vorigen Sonnabend Nacht abging. Cassaro ist ein Sicilianer, von Jedermann geschätzt und geehrt. _ Turin, 10 April. Die Nachrichten, die hier aus Neapel eingegangen sind, geben nicht viel Hoffnung auf baldige Beilegung der Differenzen wegen des Schwefelmonopols. Der König scheint nicht zur Nachgiebigkeit geneigt. Ein großer Theil der Actien der Gesellschaft befindet sich in den Händen französischer Royalisten, unter denen man Personen von sehr hohem Stande anführt. Der Herzogin von Berry gelang es im verflossenen Winter, den König sehr günstig für das Monopol zu stimmen, und man glaubt allgemein, daß von der sicilianischen Regierung Alles aufgeboten werden wird, um ein System aufrecht zu erhalten, das gleich nachtheilig für Frankreich wie für England zu seyn scheint. Deutschland. _ München. 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VII der Verfassungsurkunde betreffend, auf die durch Gesammtbeschluß beider Kammern verfassungsmäßig erklärte Beistimmung mit Unserer Sanction und lassen hiernach das Gesetz unter Ziffer I ausfertigen. B. Die Abänderung einiger veralteter Bestimmungen der Nürnberger Wechselordnung betreffend. Dem Entwurfe über den vorbemerkten Gegenstand ertheilen Wir auf die von den Ständen des Reichs durch Gesammtbeschluß erklärte Zustimmung, und zwar unter Berücksichtigung der von denselben hierüber an Uns gebrachten ersten vier Wünsche Unsre Sanction, und erlassen demnach das unter Ziffer II anruhende Gesetz. Was den weiteren, von den beiden Kammern hiebei vorgetragenen Wunsch bezüglich der baldigen Herbeiführung einer allgemeinen Revision aller in den Zollvereinsstaaten bestehenden Wechselordnungen und einer Vereinbarung über gemeinsame Grundlagen derselben anbelangt, so werden Wir der Förderung dieses Wunsches die geeignete Bedachtnahme zuwenden. C. Das Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Litteratur und Kunst gegen Veröffentlichung, Nachbildung und Nachdruck betreffend. Die zu dem Gesetzesentwurf über den Schutz des Eigenthums an Erzeugnissen der Litteratur und Kunst von den Ständen beantragten Modificationen, genehmigen Wir hiemit, und erlassen hienach das unter Ziffer III beigeschlossene Gesetz. Auf die in dem Gesammtbeschluß über dieses Gesetz von den Kammern ausgedrückten Wünsche: 1) wegen Veröffentlichung von Briefen Verstorbener und 2) wegen Namhaftmachung der Quellen solcher Artikel, welche die öffentlichen Blätter gegenseitig auseinander entlehnen, werden Wir den geeigneten Bedacht nehmen. D. Den Gesetzesentwurf hinsichtlich des freiwilligen Eintritts in die Armee und der freien Wahl der Waffengattung betreffend. Den an die Stände gebrachten Gesetzesentwurf über den freiwilligen Eintritt in das Heer, und über die freie Wahl der Waffengattung, haben Wir nach erfolgter Zustimmung beider Kammern sanctionirt, und erlassen demnach das unter Ziffer IV anliegende Gesetz. E. Den Gesetzesentwurf über die Ausdehnung des Verbots der Vermögensaushändigung an Unterofficiere und Soldaten betreffend. Den der Ständeversammlung vorgeschlagenen Gesetzesentwurf die Ausdehnung des Verbots der Vermögensaushändigung an Unterofficiere und Soldaten betreffend erheben Wir, nachdem die gemeinsame Zustimmung beider Kammern vorliegt, hiemit zum Gesetze, und lassen solches unter Ziffer V anfügen. F. Die Gesetzesentwürfe hinsichtlich der bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend. Den Entwurf über die Abänderung der §§. 7, 8 und 10 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend, haben Wir in der Art, wie sich derselbe nach den von den Ständen beantragten, von Uns genehmigten Modificationen gestaltet, durch Unsre Sanction zum Gesetz erhoben, und lassen solches unter Ziffer VI hieneben anfügen. Was die bei dieser Veranlassung angeregten, besonderen Wünsche anbelangt, so werden Wir 1) denjenigen, welcher die Unterstützung der gewerbtreibenden Classe, so wie 2) den, welcher die Vermehrung der Filialbanken betrifft, auf geeignete Weise berücksichtigen, und behalten Uns 3) rücksichtlich des weiteren Wunsches, welcher eine Abänderung des §. 73 der Bankstatuten bezielt,

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 109. Augsburg, 18. April 1840, S. 0870. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_109_18400418/6>, abgerufen am 21.11.2024.