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Allgemeine Zeitung. Nr. 108. Augsburg, 17. April 1840.

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mit den trefflichsten Anlagen des Geistes und Herzens, so liebenswürdig macht. Rührend und wahr sagt er von sich in der Grabschrift, die er sich selbst dichtete (dem ersten der von Kaufmann übersetzten Gedichte):

Der Arme, der hier unten ruht,
War reich an Geist, von Herzen gut,
Und fühlte heiß der Freundschaft Gluth,
Und sanftres Glühn,
Doch Thorheit und zu rascher Muth
Befleckten ihn.

Deutschland.

(Beschluß der Rede des k. Ministers des Innern, Hrn. v. Abel): Der zweite Einwurf betrifft das Recht über die Erübrigungen zu verfügen. Ich muß auch hier wieder auf den allgemeinen Grundsatz zurückgehen, und gleich im voraus bemerken: nur der Umstand, daß man den Usus in Ihre Mitte hereingebracht hat, zwingt die Regierung Ihnen zu entwickeln, wie weit sie in ihrem Rechte gehen könnte. Hat etwa das Recht, über die Erübrigungen zu verfügen, dem König nicht schon vor der Verfassung zugestanden? Ich glaube, die Antwort werde allgemein bejahend ausfallen. Hat der König dieses Recht in der Verfassung aufgegeben? Ich fordere Sie auf, die Stelle in der Verfassung anzuzeigen, wo dieses Recht aufgegeben wäre. Besteht irgend eine Bestimmung der Verfassungsurkunde, welche den Ständen des Reichs bezüglich der Verwendung der Erübrigungen die Zustimmung einräumt? Ich habe vergeblich darnach gesucht. Ich wiederhole es, meine Herren, der Usus, auf den man sich beruft, und auf den man sich andrerseits auf die Spitze des Rechts stellt, zwingt die Regierung auch ihrerseits zu zeigen, wo für sie die Spitze des Rechts ist. Wenn nun aber, meine Herren, die Regierung früher als die Kammer, was doch wohl nicht bestritten wird, das Recht der Verfügung über die Erübrigungen besessen, wenn sie sich dessen durch die Verfassungsurkunde nicht entäußert hat, wenn nirgendwo eine Bestimmung der Verfassungsurkunde besteht, welche in dieser Beziehung ihr Recht beschränkt, worauf beruht dann die Theorie, die man ihr entgegenstellt? Aber nicht genug, meine Herren, daß die Verfassungsurkunde von allem dem, was man hieraus ableiten will, nichts enthält, so enthält sie vielmehr sehr schlagende Beweise für das Gegentheil. Es ist bereits bemerkt worden, daß die Bestimmung der Verfassungsurkunde im Tit. III über das Staatsgut das Recht der Regierung nachweist. Allerdings, meine Herren, ist der Tit. III der Verfassungsurkunde aus der Hausfideicommiß-Pragmatik vom Jahr 1804 hervorgegangen, und stimmt größtentheils mit derselben überein. Die Hausfideicommiß-Pragmatik hatte zunächst den Zweck: 1) festzustellen, was dem Staatsgut im Gegensatz des Privatguts gehört; 2) die Rechte zu bestimmen, welche dem zeitlichen Regenten bezüglich dieses Staatsguts zustehen. Indem sie nun aber in die Verfassungsurkunde hineingetragen worden sind diese Bestimmungen, haben sie eine neue, eine andere Bedeutung gewonnen. Es handelt sich hier in der Verfassungsurkunde nicht mehr, wie in der Dominicalfideicommiß-Pragmatik, um Feststellung der Rechte des Regenten gegenüber den Hausagnaten, sondern überall um Feststellung der allgemeinen Rechte. Im Tit. III §. 1 und 2 wird festgesetzt, was zum Staatsgut gehöre, und dann in den folgenden §§. wird angegeben, in wie weit dem Monarchen das Recht zukomme, über das Staatsgut zu verfügen. Nach der Bestimmung des Tit. III §. 2 der Verfassung, und auch schon nach der Hausfideicommiß-Pragmatik gehört zum Staatsvermögen auch aller Vorrath an Geld und Naturalien, und diese Vorräthe, sie können unmöglich aus einer andern Quelle, als aus dem Staatsvermögen hervorgehen; zu diesem Staatsvermögen gehören aber, wie §. 1 sagt, nicht bloß jene Einnahmsquellen, welche der ständischen Bewilligung entrückt sind, sondern auch alle Regalien, ohne irgend eine Ausnahme. Eben dieser Titel der Verfassungsurkunde geht nun auch über zu den Bestimmungen, über das Recht des Monarchen bezüglich dieses Staatsvermögens zu disponiren, und gerade darin ward eines der wichtigsten Regierungsrechte anerkannt. Wie dieses Recht gegenüber den Agnaten in der Hauspragmatik bewahrt worden ist, so finden Sie dasselbe hier in allgemeiner Beziehung wieder bewahrt. Der §. 7 spricht dieß in seinem zweiten Absatz ganz deutlich aus, wo es heißt: "Mit dem unter dem Staatsgut begriffenen beweglichen Vermögen (§. 2) kann der Monarch nach Zeit und Umständen zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen." Wie aber mit Geld und Naturalvorräthen eine andere Verbesserung und Veränderung nicht vorgenommen werden kann, als dadurch, daß sie für öffentliche Zwecke verwendet werden, hat schon ein anderer, sehr geehrter Redner mit Wahrheit bemerkt; denn den Sinn wird man doch wohl nicht der Bestimmung unterschieben wollen, daß sie nichts Anderes sage, als es stehe dem Monarchen frei, die Thaler, die in der Casse liegen, etwa gegen Ducaten umzuwechseln. Aber, meine Herren, man hat Ihnen noch eine andere, zweite Bestimmung der Verfassungsurkunde nicht bemerklich gemacht, die, wie mir scheint, noch weit deutlicher spricht. Der §. 4 Tit. VII der Verfassungsurkunde sagt: "Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Uebersicht des Staatsbedürfnisses, so wie der gesammten Staatseinnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe durch einen Ausschuß prüfen, und sodann über die zu erhebenden Steuern in Berathung treten", und der §. 5: "Die zur Deckung der ordentlichen, beständigen und bestimmt vorherzusehenden Staatsausgaben, mit Einschluß des nothwendigen Reservefonds, erforderlichen directen Steuern werden jedesmal auf sechs Jahre bewilligt. Um jedoch jede Stockung in der Staatshaushaltung zu vermeiden, werden in dem Etatsjahr, in welchem die erste Ständeversammlung einberufen wird, die in dem vorigen Etatsjahr erhobenen Staatsauflagen fortentrichtet." - Hier ist von ordentlichen, beständigen und bestimmt vorherzusehenden Staatsausgaben die Rede; sie sind Gegenstände, bei welchen Sie in besondern Vorlagen das Bewilligungsrecht ausüben. Werfen Sie einen Blick auf den §. 8 dieses Titels, hier heißt es: "In Fällen eines außerordentlichen und unvorhergesehenen Bedürfnisses und der Unzulänglichkeit der bestehenden Staatseinkünfte zu dessen Deckung wird dieses den Ständen zur Bewilligung der erforderlichen außerordentlichen Auflagen vorgelegt werden." - Wenn also die bestehenden Staatseinkünfte zur Deckung hinreichen, sagt der §. 8 sehr deutlich, daß es dann einer Vorlage nicht bedürfe, weil von der Ausübung eines Bewilligungsrechts nicht die Rede ist. Man hat nun dagegen die Theorie ins Feld geführt, daß die Erübrigungen nichts Anderes seyen, als indebite bezahlte Steuern. Wäre diese Theorie richtig, so würde Niemanden, auch Ihnen nicht das Recht zustehen, über diese Erübrigungen auf andere Weise als durch Abrechnung an den neu zu bewilligenden Steuern zu verfügen. Wer indebite bezahlt, hat darin einen unbestreitbaren Anspruch, daß er indebite bezahlt hat, und Niemanden steht das Recht zu, ihm dieses Recht zu benehmen. Doch, meine Herren, indem ich Ihnen entwickelt habe, wie auf der Spitze des Rechts sich etwa die Ansprüche der Regierung gestalten könnten, bin ich weit entfernt, ein willkürliches Recht der Verfügung über die Erübrigungen in Anspruch zu nehmen. Der Regierung steht nur das Recht zu, über die Erübrigungen für solche Zwecke zu verfügen, die unzweifelhaft in den wohlverstandenen Interessen des Landes gelegen sind. Verfügt sie darüber zu andern Zwecken, so ist es Ihr Recht, den Minister, der dazu mitgewirkt hat, durch Beschwerde oder Anklage zu verfolgen, und daher liegt es auch im Interesse der Regierung selbst, in allen den Fällen, wo ein Zweifel über die Natur des Zwecks bestehen kann, wo ein Zweifel möglich wäre, darüber, ob der Zweck im wohlverstandenen Interesse des Landes liege, an Sie durch besondere Gesetzesvorschläge dasjenige gelangen zu lassen, was sie zu erreichen wünscht. Das ist bereits in mehreren Fällen geschehen, und wenn auf solche Weise Gesetzesentwürfe an Sie gebracht werden, um gegen künftige Verantwortung zu decken, so ist allerdings ohne Zweifel Ihre Zustimmung erforderlich, und jede Abweichung von diesem Gesetz ist eine Gesetzesverletzung, wie jede andere. Eben so wenig ist es der Regierung benommen, Ihren Beirath darüber zu erholen, wie die Erübrigungen zu verwenden seyen, und wäre nicht der Usus seit dem Jahr 1837 ihr entgegengehalten worden, gewiß sie würde von der Erholung Ihres Beiraths nimmermehr zurückgetreten seyn. Wenn man aber darin, daß in der Eingangsformel zum Finanzgesetz vom Jahr 1837 der ständischen Zustimmung in Beziehung auf die Erübrigungen nicht Erwähnung geschah - ungeachtet des ständischen Beschlusses - eine Verletzung des gegen den Usus anerkannten Rechts findet, so bitte ich Sie, den Eingang zum Finanzgesetz des Jahres 1831 zu lesen, in welchem Jahr zum Theil von den Erübrigungen die Rede war. Das Finanzgesetz

mit den trefflichsten Anlagen des Geistes und Herzens, so liebenswürdig macht. Rührend und wahr sagt er von sich in der Grabschrift, die er sich selbst dichtete (dem ersten der von Kaufmann übersetzten Gedichte):

Der Arme, der hier unten ruht,
War reich an Geist, von Herzen gut,
Und fühlte heiß der Freundschaft Gluth,
Und sanftres Glühn,
Doch Thorheit und zu rascher Muth
Befleckten ihn.

Deutschland.

(Beschluß der Rede des k. Ministers des Innern, Hrn. v. Abel): Der zweite Einwurf betrifft das Recht über die Erübrigungen zu verfügen. Ich muß auch hier wieder auf den allgemeinen Grundsatz zurückgehen, und gleich im voraus bemerken: nur der Umstand, daß man den Usus in Ihre Mitte hereingebracht hat, zwingt die Regierung Ihnen zu entwickeln, wie weit sie in ihrem Rechte gehen könnte. Hat etwa das Recht, über die Erübrigungen zu verfügen, dem König nicht schon vor der Verfassung zugestanden? Ich glaube, die Antwort werde allgemein bejahend ausfallen. Hat der König dieses Recht in der Verfassung aufgegeben? Ich fordere Sie auf, die Stelle in der Verfassung anzuzeigen, wo dieses Recht aufgegeben wäre. Besteht irgend eine Bestimmung der Verfassungsurkunde, welche den Ständen des Reichs bezüglich der Verwendung der Erübrigungen die Zustimmung einräumt? Ich habe vergeblich darnach gesucht. Ich wiederhole es, meine Herren, der Usus, auf den man sich beruft, und auf den man sich andrerseits auf die Spitze des Rechts stellt, zwingt die Regierung auch ihrerseits zu zeigen, wo für sie die Spitze des Rechts ist. Wenn nun aber, meine Herren, die Regierung früher als die Kammer, was doch wohl nicht bestritten wird, das Recht der Verfügung über die Erübrigungen besessen, wenn sie sich dessen durch die Verfassungsurkunde nicht entäußert hat, wenn nirgendwo eine Bestimmung der Verfassungsurkunde besteht, welche in dieser Beziehung ihr Recht beschränkt, worauf beruht dann die Theorie, die man ihr entgegenstellt? Aber nicht genug, meine Herren, daß die Verfassungsurkunde von allem dem, was man hieraus ableiten will, nichts enthält, so enthält sie vielmehr sehr schlagende Beweise für das Gegentheil. Es ist bereits bemerkt worden, daß die Bestimmung der Verfassungsurkunde im Tit. III über das Staatsgut das Recht der Regierung nachweist. Allerdings, meine Herren, ist der Tit. III der Verfassungsurkunde aus der Hausfideicommiß-Pragmatik vom Jahr 1804 hervorgegangen, und stimmt größtentheils mit derselben überein. Die Hausfideicommiß-Pragmatik hatte zunächst den Zweck: 1) festzustellen, was dem Staatsgut im Gegensatz des Privatguts gehört; 2) die Rechte zu bestimmen, welche dem zeitlichen Regenten bezüglich dieses Staatsguts zustehen. Indem sie nun aber in die Verfassungsurkunde hineingetragen worden sind diese Bestimmungen, haben sie eine neue, eine andere Bedeutung gewonnen. Es handelt sich hier in der Verfassungsurkunde nicht mehr, wie in der Dominicalfideicommiß-Pragmatik, um Feststellung der Rechte des Regenten gegenüber den Hausagnaten, sondern überall um Feststellung der allgemeinen Rechte. Im Tit. III §. 1 und 2 wird festgesetzt, was zum Staatsgut gehöre, und dann in den folgenden §§. wird angegeben, in wie weit dem Monarchen das Recht zukomme, über das Staatsgut zu verfügen. Nach der Bestimmung des Tit. III §. 2 der Verfassung, und auch schon nach der Hausfideicommiß-Pragmatik gehört zum Staatsvermögen auch aller Vorrath an Geld und Naturalien, und diese Vorräthe, sie können unmöglich aus einer andern Quelle, als aus dem Staatsvermögen hervorgehen; zu diesem Staatsvermögen gehören aber, wie §. 1 sagt, nicht bloß jene Einnahmsquellen, welche der ständischen Bewilligung entrückt sind, sondern auch alle Regalien, ohne irgend eine Ausnahme. Eben dieser Titel der Verfassungsurkunde geht nun auch über zu den Bestimmungen, über das Recht des Monarchen bezüglich dieses Staatsvermögens zu disponiren, und gerade darin ward eines der wichtigsten Regierungsrechte anerkannt. Wie dieses Recht gegenüber den Agnaten in der Hauspragmatik bewahrt worden ist, so finden Sie dasselbe hier in allgemeiner Beziehung wieder bewahrt. Der §. 7 spricht dieß in seinem zweiten Absatz ganz deutlich aus, wo es heißt: „Mit dem unter dem Staatsgut begriffenen beweglichen Vermögen (§. 2) kann der Monarch nach Zeit und Umständen zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen.“ Wie aber mit Geld und Naturalvorräthen eine andere Verbesserung und Veränderung nicht vorgenommen werden kann, als dadurch, daß sie für öffentliche Zwecke verwendet werden, hat schon ein anderer, sehr geehrter Redner mit Wahrheit bemerkt; denn den Sinn wird man doch wohl nicht der Bestimmung unterschieben wollen, daß sie nichts Anderes sage, als es stehe dem Monarchen frei, die Thaler, die in der Casse liegen, etwa gegen Ducaten umzuwechseln. Aber, meine Herren, man hat Ihnen noch eine andere, zweite Bestimmung der Verfassungsurkunde nicht bemerklich gemacht, die, wie mir scheint, noch weit deutlicher spricht. Der §. 4 Tit. VII der Verfassungsurkunde sagt: „Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Uebersicht des Staatsbedürfnisses, so wie der gesammten Staatseinnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe durch einen Ausschuß prüfen, und sodann über die zu erhebenden Steuern in Berathung treten“, und der §. 5: „Die zur Deckung der ordentlichen, beständigen und bestimmt vorherzusehenden Staatsausgaben, mit Einschluß des nothwendigen Reservefonds, erforderlichen directen Steuern werden jedesmal auf sechs Jahre bewilligt. Um jedoch jede Stockung in der Staatshaushaltung zu vermeiden, werden in dem Etatsjahr, in welchem die erste Ständeversammlung einberufen wird, die in dem vorigen Etatsjahr erhobenen Staatsauflagen fortentrichtet.“ – Hier ist von ordentlichen, beständigen und bestimmt vorherzusehenden Staatsausgaben die Rede; sie sind Gegenstände, bei welchen Sie in besondern Vorlagen das Bewilligungsrecht ausüben. Werfen Sie einen Blick auf den §. 8 dieses Titels, hier heißt es: „In Fällen eines außerordentlichen und unvorhergesehenen Bedürfnisses und der Unzulänglichkeit der bestehenden Staatseinkünfte zu dessen Deckung wird dieses den Ständen zur Bewilligung der erforderlichen außerordentlichen Auflagen vorgelegt werden.“ – Wenn also die bestehenden Staatseinkünfte zur Deckung hinreichen, sagt der §. 8 sehr deutlich, daß es dann einer Vorlage nicht bedürfe, weil von der Ausübung eines Bewilligungsrechts nicht die Rede ist. Man hat nun dagegen die Theorie ins Feld geführt, daß die Erübrigungen nichts Anderes seyen, als indebite bezahlte Steuern. Wäre diese Theorie richtig, so würde Niemanden, auch Ihnen nicht das Recht zustehen, über diese Erübrigungen auf andere Weise als durch Abrechnung an den neu zu bewilligenden Steuern zu verfügen. Wer indebite bezahlt, hat darin einen unbestreitbaren Anspruch, daß er indebite bezahlt hat, und Niemanden steht das Recht zu, ihm dieses Recht zu benehmen. Doch, meine Herren, indem ich Ihnen entwickelt habe, wie auf der Spitze des Rechts sich etwa die Ansprüche der Regierung gestalten könnten, bin ich weit entfernt, ein willkürliches Recht der Verfügung über die Erübrigungen in Anspruch zu nehmen. Der Regierung steht nur das Recht zu, über die Erübrigungen für solche Zwecke zu verfügen, die unzweifelhaft in den wohlverstandenen Interessen des Landes gelegen sind. Verfügt sie darüber zu andern Zwecken, so ist es Ihr Recht, den Minister, der dazu mitgewirkt hat, durch Beschwerde oder Anklage zu verfolgen, und daher liegt es auch im Interesse der Regierung selbst, in allen den Fällen, wo ein Zweifel über die Natur des Zwecks bestehen kann, wo ein Zweifel möglich wäre, darüber, ob der Zweck im wohlverstandenen Interesse des Landes liege, an Sie durch besondere Gesetzesvorschläge dasjenige gelangen zu lassen, was sie zu erreichen wünscht. Das ist bereits in mehreren Fällen geschehen, und wenn auf solche Weise Gesetzesentwürfe an Sie gebracht werden, um gegen künftige Verantwortung zu decken, so ist allerdings ohne Zweifel Ihre Zustimmung erforderlich, und jede Abweichung von diesem Gesetz ist eine Gesetzesverletzung, wie jede andere. Eben so wenig ist es der Regierung benommen, Ihren Beirath darüber zu erholen, wie die Erübrigungen zu verwenden seyen, und wäre nicht der Usus seit dem Jahr 1837 ihr entgegengehalten worden, gewiß sie würde von der Erholung Ihres Beiraths nimmermehr zurückgetreten seyn. Wenn man aber darin, daß in der Eingangsformel zum Finanzgesetz vom Jahr 1837 der ständischen Zustimmung in Beziehung auf die Erübrigungen nicht Erwähnung geschah – ungeachtet des ständischen Beschlusses – eine Verletzung des gegen den Usus anerkannten Rechts findet, so bitte ich Sie, den Eingang zum Finanzgesetz des Jahres 1831 zu lesen, in welchem Jahr zum Theil von den Erübrigungen die Rede war. Das Finanzgesetz

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Ich wiederhole es, meine Herren, der Usus, auf den man sich beruft, und auf den man sich andrerseits auf die Spitze des Rechts stellt, zwingt die Regierung auch ihrerseits zu zeigen, wo für sie die Spitze des Rechts ist. Wenn nun aber, meine Herren, die Regierung früher als die Kammer, was doch wohl nicht bestritten wird, das Recht der Verfügung über die Erübrigungen besessen, wenn sie sich dessen durch die Verfassungsurkunde nicht entäußert hat, wenn nirgendwo eine Bestimmung der Verfassungsurkunde besteht, welche in dieser Beziehung ihr Recht beschränkt, worauf beruht dann die Theorie, die man ihr entgegenstellt? Aber nicht genug, meine Herren, daß die Verfassungsurkunde von allem dem, was man hieraus ableiten will, nichts enthält, so enthält sie vielmehr sehr schlagende Beweise für das Gegentheil. Es ist bereits bemerkt worden, daß die Bestimmung der Verfassungsurkunde im Tit. III über das Staatsgut das Recht der Regierung nachweist. Allerdings, meine Herren, ist der Tit. III der Verfassungsurkunde aus der Hausfideicommiß-Pragmatik vom Jahr 1804 hervorgegangen, und stimmt größtentheils mit derselben überein. Die Hausfideicommiß-Pragmatik hatte zunächst den Zweck: 1) festzustellen, was dem Staatsgut im Gegensatz des Privatguts gehört; 2) die Rechte zu bestimmen, welche dem zeitlichen Regenten bezüglich dieses Staatsguts zustehen. Indem sie nun aber in die Verfassungsurkunde hineingetragen worden sind diese Bestimmungen, haben sie eine neue, eine andere Bedeutung gewonnen. Es handelt sich hier in der Verfassungsurkunde nicht mehr, wie in der Dominicalfideicommiß-Pragmatik, um Feststellung der Rechte des Regenten gegenüber den Hausagnaten, sondern überall um Feststellung der allgemeinen Rechte. Im Tit. III §. 1 und 2 wird festgesetzt, was zum Staatsgut gehöre, und dann in den folgenden §§. wird angegeben, in wie weit dem Monarchen das Recht zukomme, über das Staatsgut zu verfügen. Nach der Bestimmung des Tit. III §. 2 der Verfassung, und auch schon nach der Hausfideicommiß-Pragmatik gehört zum Staatsvermögen auch aller Vorrath an Geld und Naturalien, und diese Vorräthe, sie können unmöglich aus einer andern Quelle, als aus dem Staatsvermögen hervorgehen; zu diesem Staatsvermögen gehören aber, wie §. 1 sagt, nicht bloß jene Einnahmsquellen, welche der ständischen Bewilligung entrückt sind, sondern auch alle Regalien, ohne irgend eine Ausnahme. Eben dieser Titel der Verfassungsurkunde geht nun auch über zu den Bestimmungen, über das Recht des Monarchen bezüglich dieses Staatsvermögens zu disponiren, und gerade darin ward eines der wichtigsten Regierungsrechte anerkannt. Wie dieses Recht gegenüber den Agnaten in der Hauspragmatik bewahrt worden ist, so finden Sie dasselbe hier in allgemeiner Beziehung wieder bewahrt. Der §. 7 spricht dieß in seinem zweiten Absatz ganz deutlich aus, wo es heißt: &#x201E;Mit dem unter dem Staatsgut begriffenen beweglichen Vermögen (§. 2) kann der Monarch nach Zeit und Umständen zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen.&#x201C; Wie aber mit Geld und Naturalvorräthen eine andere Verbesserung und Veränderung nicht vorgenommen werden kann, als dadurch, daß sie für öffentliche Zwecke verwendet werden, hat schon ein anderer, sehr geehrter Redner mit Wahrheit bemerkt; denn den Sinn wird man doch wohl nicht der Bestimmung unterschieben wollen, daß sie nichts Anderes sage, als es stehe dem Monarchen frei, die Thaler, die in der Casse liegen, etwa gegen Ducaten umzuwechseln. Aber, meine Herren, man hat Ihnen noch eine andere, zweite Bestimmung der Verfassungsurkunde nicht bemerklich gemacht, die, wie mir scheint, noch weit deutlicher spricht. Der §. 4 Tit. VII der Verfassungsurkunde sagt: &#x201E;Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Uebersicht des Staatsbedürfnisses, so wie der gesammten Staatseinnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe durch einen Ausschuß prüfen, und sodann über die zu erhebenden Steuern in Berathung treten&#x201C;, und der §. 5: &#x201E;Die zur Deckung der ordentlichen, beständigen und bestimmt vorherzusehenden Staatsausgaben, mit Einschluß des nothwendigen Reservefonds, erforderlichen directen Steuern werden jedesmal auf sechs Jahre bewilligt. Um jedoch jede Stockung in der Staatshaushaltung zu vermeiden, werden in dem Etatsjahr, in welchem die erste Ständeversammlung einberufen wird, die in dem vorigen Etatsjahr erhobenen Staatsauflagen fortentrichtet.&#x201C; &#x2013; Hier ist von ordentlichen, beständigen und bestimmt vorherzusehenden Staatsausgaben die Rede; <hi rendition="#g">sie</hi> sind Gegenstände, bei welchen Sie in besondern Vorlagen das Bewilligungsrecht ausüben. Werfen Sie einen Blick auf den §. 8 dieses Titels, hier heißt es: &#x201E;In Fällen eines außerordentlichen und unvorhergesehenen Bedürfnisses und der Unzulänglichkeit der bestehenden Staatseinkünfte zu dessen Deckung wird dieses den Ständen zur Bewilligung der erforderlichen außerordentlichen Auflagen vorgelegt werden.&#x201C; &#x2013; Wenn also die bestehenden Staatseinkünfte zur Deckung hinreichen, sagt der §. 8 sehr deutlich, daß es dann einer Vorlage nicht bedürfe, weil von der Ausübung eines Bewilligungsrechts nicht die Rede ist. Man hat nun dagegen die Theorie ins Feld geführt, daß die Erübrigungen nichts Anderes seyen, als indebite bezahlte Steuern. Wäre diese Theorie richtig, so würde Niemanden, auch Ihnen nicht das Recht zustehen, über diese Erübrigungen auf andere Weise als durch Abrechnung an den neu zu bewilligenden Steuern zu verfügen. Wer indebite bezahlt, hat darin einen unbestreitbaren Anspruch, daß er indebite bezahlt hat, und Niemanden steht das Recht zu, ihm dieses Recht zu benehmen. Doch, meine Herren, indem ich Ihnen entwickelt habe, wie auf der Spitze des Rechts sich etwa die Ansprüche der Regierung gestalten könnten, bin ich weit entfernt, ein willkürliches Recht der Verfügung über die Erübrigungen in Anspruch zu nehmen. Der Regierung steht nur das Recht zu, über die Erübrigungen für solche Zwecke zu verfügen, die unzweifelhaft in den wohlverstandenen Interessen des Landes gelegen sind. Verfügt sie darüber zu andern Zwecken, so ist es Ihr Recht, den Minister, der dazu mitgewirkt hat, durch Beschwerde oder Anklage zu verfolgen, und daher liegt es auch im Interesse der Regierung selbst, in allen den Fällen, wo ein Zweifel über die Natur des Zwecks bestehen kann, wo ein Zweifel möglich wäre, darüber, ob der Zweck im wohlverstandenen Interesse des Landes liege, an Sie durch besondere Gesetzesvorschläge dasjenige gelangen zu lassen, was sie zu erreichen wünscht. Das ist bereits in mehreren Fällen geschehen, und wenn auf solche Weise Gesetzesentwürfe an Sie gebracht werden, um gegen künftige Verantwortung zu decken, so ist allerdings ohne Zweifel Ihre Zustimmung erforderlich, und jede Abweichung von diesem Gesetz ist eine Gesetzesverletzung, wie jede andere. Eben so wenig ist es der Regierung benommen, Ihren Beirath darüber zu erholen, wie die Erübrigungen zu verwenden seyen, und wäre nicht der Usus seit dem Jahr 1837 ihr entgegengehalten worden, gewiß sie würde von der Erholung Ihres Beiraths nimmermehr zurückgetreten seyn. Wenn man aber darin, daß in der Eingangsformel zum Finanzgesetz vom Jahr 1837 der ständischen Zustimmung in Beziehung auf die Erübrigungen nicht Erwähnung geschah &#x2013; ungeachtet des ständischen Beschlusses &#x2013; eine Verletzung des gegen den Usus anerkannten Rechts findet, so bitte ich Sie, den Eingang zum Finanzgesetz des Jahres 1831 zu lesen, in welchem Jahr zum Theil von den Erübrigungen die Rede war. Das Finanzgesetz<lb/></p>
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[0861/0013] mit den trefflichsten Anlagen des Geistes und Herzens, so liebenswürdig macht. Rührend und wahr sagt er von sich in der Grabschrift, die er sich selbst dichtete (dem ersten der von Kaufmann übersetzten Gedichte): Der Arme, der hier unten ruht, War reich an Geist, von Herzen gut, Und fühlte heiß der Freundschaft Gluth, Und sanftres Glühn, Doch Thorheit und zu rascher Muth Befleckten ihn. Deutschland. _ München. (Beschluß der Rede des k. Ministers des Innern, Hrn. v. Abel): Der zweite Einwurf betrifft das Recht über die Erübrigungen zu verfügen. Ich muß auch hier wieder auf den allgemeinen Grundsatz zurückgehen, und gleich im voraus bemerken: nur der Umstand, daß man den Usus in Ihre Mitte hereingebracht hat, zwingt die Regierung Ihnen zu entwickeln, wie weit sie in ihrem Rechte gehen könnte. Hat etwa das Recht, über die Erübrigungen zu verfügen, dem König nicht schon vor der Verfassung zugestanden? Ich glaube, die Antwort werde allgemein bejahend ausfallen. Hat der König dieses Recht in der Verfassung aufgegeben? Ich fordere Sie auf, die Stelle in der Verfassung anzuzeigen, wo dieses Recht aufgegeben wäre. Besteht irgend eine Bestimmung der Verfassungsurkunde, welche den Ständen des Reichs bezüglich der Verwendung der Erübrigungen die Zustimmung einräumt? Ich habe vergeblich darnach gesucht. Ich wiederhole es, meine Herren, der Usus, auf den man sich beruft, und auf den man sich andrerseits auf die Spitze des Rechts stellt, zwingt die Regierung auch ihrerseits zu zeigen, wo für sie die Spitze des Rechts ist. Wenn nun aber, meine Herren, die Regierung früher als die Kammer, was doch wohl nicht bestritten wird, das Recht der Verfügung über die Erübrigungen besessen, wenn sie sich dessen durch die Verfassungsurkunde nicht entäußert hat, wenn nirgendwo eine Bestimmung der Verfassungsurkunde besteht, welche in dieser Beziehung ihr Recht beschränkt, worauf beruht dann die Theorie, die man ihr entgegenstellt? Aber nicht genug, meine Herren, daß die Verfassungsurkunde von allem dem, was man hieraus ableiten will, nichts enthält, so enthält sie vielmehr sehr schlagende Beweise für das Gegentheil. Es ist bereits bemerkt worden, daß die Bestimmung der Verfassungsurkunde im Tit. III über das Staatsgut das Recht der Regierung nachweist. Allerdings, meine Herren, ist der Tit. III der Verfassungsurkunde aus der Hausfideicommiß-Pragmatik vom Jahr 1804 hervorgegangen, und stimmt größtentheils mit derselben überein. Die Hausfideicommiß-Pragmatik hatte zunächst den Zweck: 1) festzustellen, was dem Staatsgut im Gegensatz des Privatguts gehört; 2) die Rechte zu bestimmen, welche dem zeitlichen Regenten bezüglich dieses Staatsguts zustehen. Indem sie nun aber in die Verfassungsurkunde hineingetragen worden sind diese Bestimmungen, haben sie eine neue, eine andere Bedeutung gewonnen. Es handelt sich hier in der Verfassungsurkunde nicht mehr, wie in der Dominicalfideicommiß-Pragmatik, um Feststellung der Rechte des Regenten gegenüber den Hausagnaten, sondern überall um Feststellung der allgemeinen Rechte. Im Tit. III §. 1 und 2 wird festgesetzt, was zum Staatsgut gehöre, und dann in den folgenden §§. wird angegeben, in wie weit dem Monarchen das Recht zukomme, über das Staatsgut zu verfügen. Nach der Bestimmung des Tit. III §. 2 der Verfassung, und auch schon nach der Hausfideicommiß-Pragmatik gehört zum Staatsvermögen auch aller Vorrath an Geld und Naturalien, und diese Vorräthe, sie können unmöglich aus einer andern Quelle, als aus dem Staatsvermögen hervorgehen; zu diesem Staatsvermögen gehören aber, wie §. 1 sagt, nicht bloß jene Einnahmsquellen, welche der ständischen Bewilligung entrückt sind, sondern auch alle Regalien, ohne irgend eine Ausnahme. Eben dieser Titel der Verfassungsurkunde geht nun auch über zu den Bestimmungen, über das Recht des Monarchen bezüglich dieses Staatsvermögens zu disponiren, und gerade darin ward eines der wichtigsten Regierungsrechte anerkannt. Wie dieses Recht gegenüber den Agnaten in der Hauspragmatik bewahrt worden ist, so finden Sie dasselbe hier in allgemeiner Beziehung wieder bewahrt. Der §. 7 spricht dieß in seinem zweiten Absatz ganz deutlich aus, wo es heißt: „Mit dem unter dem Staatsgut begriffenen beweglichen Vermögen (§. 2) kann der Monarch nach Zeit und Umständen zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen.“ Wie aber mit Geld und Naturalvorräthen eine andere Verbesserung und Veränderung nicht vorgenommen werden kann, als dadurch, daß sie für öffentliche Zwecke verwendet werden, hat schon ein anderer, sehr geehrter Redner mit Wahrheit bemerkt; denn den Sinn wird man doch wohl nicht der Bestimmung unterschieben wollen, daß sie nichts Anderes sage, als es stehe dem Monarchen frei, die Thaler, die in der Casse liegen, etwa gegen Ducaten umzuwechseln. Aber, meine Herren, man hat Ihnen noch eine andere, zweite Bestimmung der Verfassungsurkunde nicht bemerklich gemacht, die, wie mir scheint, noch weit deutlicher spricht. Der §. 4 Tit. VII der Verfassungsurkunde sagt: „Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Uebersicht des Staatsbedürfnisses, so wie der gesammten Staatseinnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe durch einen Ausschuß prüfen, und sodann über die zu erhebenden Steuern in Berathung treten“, und der §. 5: „Die zur Deckung der ordentlichen, beständigen und bestimmt vorherzusehenden Staatsausgaben, mit Einschluß des nothwendigen Reservefonds, erforderlichen directen Steuern werden jedesmal auf sechs Jahre bewilligt. Um jedoch jede Stockung in der Staatshaushaltung zu vermeiden, werden in dem Etatsjahr, in welchem die erste Ständeversammlung einberufen wird, die in dem vorigen Etatsjahr erhobenen Staatsauflagen fortentrichtet.“ – Hier ist von ordentlichen, beständigen und bestimmt vorherzusehenden Staatsausgaben die Rede; sie sind Gegenstände, bei welchen Sie in besondern Vorlagen das Bewilligungsrecht ausüben. Werfen Sie einen Blick auf den §. 8 dieses Titels, hier heißt es: „In Fällen eines außerordentlichen und unvorhergesehenen Bedürfnisses und der Unzulänglichkeit der bestehenden Staatseinkünfte zu dessen Deckung wird dieses den Ständen zur Bewilligung der erforderlichen außerordentlichen Auflagen vorgelegt werden.“ – Wenn also die bestehenden Staatseinkünfte zur Deckung hinreichen, sagt der §. 8 sehr deutlich, daß es dann einer Vorlage nicht bedürfe, weil von der Ausübung eines Bewilligungsrechts nicht die Rede ist. Man hat nun dagegen die Theorie ins Feld geführt, daß die Erübrigungen nichts Anderes seyen, als indebite bezahlte Steuern. Wäre diese Theorie richtig, so würde Niemanden, auch Ihnen nicht das Recht zustehen, über diese Erübrigungen auf andere Weise als durch Abrechnung an den neu zu bewilligenden Steuern zu verfügen. Wer indebite bezahlt, hat darin einen unbestreitbaren Anspruch, daß er indebite bezahlt hat, und Niemanden steht das Recht zu, ihm dieses Recht zu benehmen. Doch, meine Herren, indem ich Ihnen entwickelt habe, wie auf der Spitze des Rechts sich etwa die Ansprüche der Regierung gestalten könnten, bin ich weit entfernt, ein willkürliches Recht der Verfügung über die Erübrigungen in Anspruch zu nehmen. Der Regierung steht nur das Recht zu, über die Erübrigungen für solche Zwecke zu verfügen, die unzweifelhaft in den wohlverstandenen Interessen des Landes gelegen sind. Verfügt sie darüber zu andern Zwecken, so ist es Ihr Recht, den Minister, der dazu mitgewirkt hat, durch Beschwerde oder Anklage zu verfolgen, und daher liegt es auch im Interesse der Regierung selbst, in allen den Fällen, wo ein Zweifel über die Natur des Zwecks bestehen kann, wo ein Zweifel möglich wäre, darüber, ob der Zweck im wohlverstandenen Interesse des Landes liege, an Sie durch besondere Gesetzesvorschläge dasjenige gelangen zu lassen, was sie zu erreichen wünscht. Das ist bereits in mehreren Fällen geschehen, und wenn auf solche Weise Gesetzesentwürfe an Sie gebracht werden, um gegen künftige Verantwortung zu decken, so ist allerdings ohne Zweifel Ihre Zustimmung erforderlich, und jede Abweichung von diesem Gesetz ist eine Gesetzesverletzung, wie jede andere. Eben so wenig ist es der Regierung benommen, Ihren Beirath darüber zu erholen, wie die Erübrigungen zu verwenden seyen, und wäre nicht der Usus seit dem Jahr 1837 ihr entgegengehalten worden, gewiß sie würde von der Erholung Ihres Beiraths nimmermehr zurückgetreten seyn. Wenn man aber darin, daß in der Eingangsformel zum Finanzgesetz vom Jahr 1837 der ständischen Zustimmung in Beziehung auf die Erübrigungen nicht Erwähnung geschah – ungeachtet des ständischen Beschlusses – eine Verletzung des gegen den Usus anerkannten Rechts findet, so bitte ich Sie, den Eingang zum Finanzgesetz des Jahres 1831 zu lesen, in welchem Jahr zum Theil von den Erübrigungen die Rede war. Das Finanzgesetz

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 108. Augsburg, 17. April 1840, S. 0861. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_108_18400417/13>, abgerufen am 22.11.2024.