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Allgemeine Zeitung. Nr. 97. Augsburg, 6. April 1840.

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sich angeschlossen. Augenscheinlich kam jener Artikel aus einer Feder, die mehr gewohnt ist, englische, als deutsche Verhältnisse zu berühren.

Schweden.

Der außerordentliche Ausschuß der Reichsstände, Opinionsnämnd genannt, trat, wie schon gemeldet, Sonnabend Nachmittags zusammen. Die Mitglieder dieses Ausschusses, zwölf aus jedem Stande - zusammen also 48 - waren, der Constitution gemäß, an selbigem Tage ernannt worden. Sie stimmten zuerst über die Frage, ob die sämmtlichen Mitglieder des höchsten Gerichts beibehalten werden sollten. Dieß wurde mit 32 Nein gegen 15 Ja beantwortet; ein Zettel wurde nämlich wie gewöhnlich bei Seite gelegt. In Folge dieses Ausschlags der ersten Votirung wurde die zweite vorgenommen, wobei ein jeder drei Mitglieder des höchsten Gerichts nennen konnte, welche, seiner Meinung nach, des Vertrauens der Nation verlustig erklärt werden sollten. Siebzehn unter den Mitgliedern des Ausschusses nahmen an dieser zweiten Votirung keinen Theil. Die Abstimmung der Uebrigen fiel dahin aus, daß der Name des Grafen Snoilsky sich auf 30 Zetteln fand, der des Hrn. Nybläus auf 25 und der des Hrn. Isberg auf 15. Einige Andere erhielten eine geringere Anzahl Stimmen gegen sich. Nun sollte über die drei genannten Justizräthe, jeden besonders, gestimmt werden, wobei zwei Drittheile der Stimmen, wenn ihre Entsetzung bewirkt werden sollte - erforderlich waren. Bei dieser dritten Votirung, an welcher wieder alle Mitglieder des Ausschusses Theil nahmen, wurde der Graf Snoilsky durch 27 Stimmen verurtheilt und durch 21 freigesprochen, der Justizrath Nybläus durch 25 verurtheilt und durch 23 freigesprochen, der Justizrath Isberg durch 19 verurtheilt, und durch 29 freigesprochen. Das Resultat dieser Votirungen war also, daß keiner unter den Mitgliedern des höchsten Gerichts seines Amts entsetzt erklärt wurde, obgleich zwei unter ihnen die einfache Stimmenmehrheit gegen sich hatten. Astonblade und Dagligt Allehanda äußern vielen Verdruß über diesen Ausgang, und schreiben ihn den Mitgliedern aus dem Ritterstande und der Priesterschaft zu. Die "Minerva" ist anderer Meinung; sie behauptet, die Stimmenmehrheit gegen die HH. Snoilsky und Nybläus wäre durch eine aristokratische Partei zu Stande gebracht, um Rache zu nehmen für die Mitwirkung dieser beiden Justizräthe bei dem Urtheilsspruche gegen den Admiral Graf Cronstedt und bei einigen andern Urtheilssprüchen gegen hochadelige Personen, an der Mäßigung des Priesterstandes sey aber der Plan gescheitert. - Der ehemalige Staatssecretär Frhr. Nordenfalk ist zum Wortführer des Bankausschusses ernannt, an die Stelle des Frhn. Nordin, welcher abermals von einer Krankheit befallen worden.

Oesterreich.

Die Allg. Zeitung enthält in einer ihrer letzten Nummern aus Pesth, hinsichtlich meiner Berichte über die Verhandlungen des ungarischen Landtages in Betreff der Emancipation der Israeliten, eine angebliche Berichtigung, die indeß ohne alle Kenntniß der Sachlage geschrieben ist. Als Beweis der Genauigkeit meiner Meldungen kann ich Ihnen mittheilen, daß, einer eben aus Preßburg eingetroffenen Estaffette zufolge, in der gestrigen Sitzung der Magnatentafel diese Frage, auf den Grund des dießfälligen Beschlusses der Ständetafel, abermals zur Berathung kam, und daß erstere nach einer längeren Discussion dem Beschlusse der Stände in seiner vollen, nach dem Antrag des Pesther Abgeordneten Dubraviczky, und dem Beisatze des Abgeordneten Szegedy lautenden und der weitern Ausdehnung: daß auch nicht in Ungarn geborne Juden unter bestimmten Voraussetzungen dieser Rechte theilhaftig werden können, mit Stimmenmehrheit förmlich beigetreten ist. Vor der Abstimmung hatten sich Se. k. Hoh. der Erzherzog Palatinus und der Primas von Ungarn aus dem Sitzungssaale entfernt. Es fehlt nun nur noch die königliche Sanction, die wohl kaum ausbleiben dürfte. - Seit einigen Tagen spricht man davon, daß der Feldmarschalllieutenant Graf v. Vecsey Capitän der ungarischen adeligen Leibgarde werden solle. - Der schon seit mehreren Jahren dem Hofkriegsrath zugetheilte Feldmarschalllieutenant Ritter v. Odelga ist zum wirklichen Hofkriegsrath ernannt worden.

Das königl. Rescript in Betreff der Redefreiheit (s. die gestrige Allg. Ztg.) hat auf alle gemäßigten Männer des Landtags einen guten Eindruck gemacht. Dagegen hat die Opposition in demselben erst die wahre Bestätigung ihres alten, ja ein neues Gravamen erblickt. Um fremde Leser in die Lage zu setzen, selbst urtheilen zu können, ist es nöthig, ihnen die Sachlage etwas aufzuklären. In Ungarn gibt's nur ein Gesetz, das auf den Hochverrath, ohne alle Abstufungen, den Tod setzt. Nun verging sich Baron Wesseleny und ein paar andere Individuen mündlich in den Congregationen, und der Zeitungsschreiber Kossutz schriftlich, durch die aufregendsten Aeußerungen in solchen Graden, daß die Regierung nach langem Zögern sich endlich genöthigt sah, den erstern auf freiem Fuße, dem letztern im Arreste, durch die gewöhnlichen Gerichte den Proceß machen zu lassen, von denen sie zu mehrjähriger Haft verurtheilt wurden, aus der man den Baron Wesseleny, ohne ihn deßhalb frei zu lassen, doch seiner Gesundheit wegen in das Bad von Gräfenberg beurlaubte. Da kein positives Gesetz für den speciellen Fall vorlag, urtheilten die Gerichte nach vorgelegener häufiger früherer "Gepflogenheit," die in Ungarn bekanntlich immer das positive Gesetz supplirt, wo es abgeht. Diese Entscheidung erregte Sturm in der Opposition, man schlug Lärm so viel man konnte, fand die Redefreiheit vernichtet, und schrie über Mißbrauch der richterlichen Gewalt, wobei sie den Grundsatz aufstellte, man könne mit Worten keinen Hochverrath begehen - eine Absurdität, die in keinem constitutionellen Lande der Welt zu Recht besteht, und mit gesunder Vernunft so wenig als mit dem Bestande gesetzlicher Ordnung vereinbar ist. Um nun für die Zukunft zum Theil den Klagen über verletzte Rechtsformen vorzubeugen, theils um die wirklich vorhandene Lücke über die Abstufungen des Verbrechens auszufüllen, mithin zum offenbaren Schutze jedes Einzelnen, trug man beim Landtage darauf an, ein positives Gesetz über den Gegenstand zu verfassen. Die Opposition aber, der vor Allem daran gelegen war, sich die Möglichkeit vorzubehalten, jede maaßlose Schmähung, jeden Angriff ungestraft fortsetzen, oder im entgegengesetzten Falle die Regierung des Mißbrauchs der Gewalt anklagen zu können, widersetzte sich diesem Antrage sogleich auf das heftigste, und bestand auf absoluter Redefreiheit. Als nun die Magnatentafel das deßhalb von den Ständen an sie gesandte Nuncium zurückwies, beschlossen diese, die bereits bewilligte Beistimmung zu den verlangten Recruten nicht früher und nicht anders an die Magnatentafel gelangen zu lassen, als mit dem Gravamen über die Redefreiheit zugleich *), und somit dieser Tafel einen moralischen Zwang aufzulegen. Hierauf

*) Eben wird gemeldet, daß dieser Antrag mit einer Majorität von drei Stimmen nun auch bei der Ständetafel abgelehnt wurde und die Recrutenbewilligung sofort ohne weitern Anstand an die Magnaten gelangen soll. A. d. E.

sich angeschlossen. Augenscheinlich kam jener Artikel aus einer Feder, die mehr gewohnt ist, englische, als deutsche Verhältnisse zu berühren.

Schweden.

Der außerordentliche Ausschuß der Reichsstände, Opinionsnämnd genannt, trat, wie schon gemeldet, Sonnabend Nachmittags zusammen. Die Mitglieder dieses Ausschusses, zwölf aus jedem Stande – zusammen also 48 – waren, der Constitution gemäß, an selbigem Tage ernannt worden. Sie stimmten zuerst über die Frage, ob die sämmtlichen Mitglieder des höchsten Gerichts beibehalten werden sollten. Dieß wurde mit 32 Nein gegen 15 Ja beantwortet; ein Zettel wurde nämlich wie gewöhnlich bei Seite gelegt. In Folge dieses Ausschlags der ersten Votirung wurde die zweite vorgenommen, wobei ein jeder drei Mitglieder des höchsten Gerichts nennen konnte, welche, seiner Meinung nach, des Vertrauens der Nation verlustig erklärt werden sollten. Siebzehn unter den Mitgliedern des Ausschusses nahmen an dieser zweiten Votirung keinen Theil. Die Abstimmung der Uebrigen fiel dahin aus, daß der Name des Grafen Snoilsky sich auf 30 Zetteln fand, der des Hrn. Nybläus auf 25 und der des Hrn. Isberg auf 15. Einige Andere erhielten eine geringere Anzahl Stimmen gegen sich. Nun sollte über die drei genannten Justizräthe, jeden besonders, gestimmt werden, wobei zwei Drittheile der Stimmen, wenn ihre Entsetzung bewirkt werden sollte – erforderlich waren. Bei dieser dritten Votirung, an welcher wieder alle Mitglieder des Ausschusses Theil nahmen, wurde der Graf Snoilsky durch 27 Stimmen verurtheilt und durch 21 freigesprochen, der Justizrath Nybläus durch 25 verurtheilt und durch 23 freigesprochen, der Justizrath Isberg durch 19 verurtheilt, und durch 29 freigesprochen. Das Resultat dieser Votirungen war also, daß keiner unter den Mitgliedern des höchsten Gerichts seines Amts entsetzt erklärt wurde, obgleich zwei unter ihnen die einfache Stimmenmehrheit gegen sich hatten. Astonblade und Dagligt Allehanda äußern vielen Verdruß über diesen Ausgang, und schreiben ihn den Mitgliedern aus dem Ritterstande und der Priesterschaft zu. Die „Minerva“ ist anderer Meinung; sie behauptet, die Stimmenmehrheit gegen die HH. Snoilsky und Nybläus wäre durch eine aristokratische Partei zu Stande gebracht, um Rache zu nehmen für die Mitwirkung dieser beiden Justizräthe bei dem Urtheilsspruche gegen den Admiral Graf Cronstedt und bei einigen andern Urtheilssprüchen gegen hochadelige Personen, an der Mäßigung des Priesterstandes sey aber der Plan gescheitert. – Der ehemalige Staatssecretär Frhr. Nordenfalk ist zum Wortführer des Bankausschusses ernannt, an die Stelle des Frhn. Nordin, welcher abermals von einer Krankheit befallen worden.

Oesterreich.

Die Allg. Zeitung enthält in einer ihrer letzten Nummern aus Pesth, hinsichtlich meiner Berichte über die Verhandlungen des ungarischen Landtages in Betreff der Emancipation der Israeliten, eine angebliche Berichtigung, die indeß ohne alle Kenntniß der Sachlage geschrieben ist. Als Beweis der Genauigkeit meiner Meldungen kann ich Ihnen mittheilen, daß, einer eben aus Preßburg eingetroffenen Estaffette zufolge, in der gestrigen Sitzung der Magnatentafel diese Frage, auf den Grund des dießfälligen Beschlusses der Ständetafel, abermals zur Berathung kam, und daß erstere nach einer längeren Discussion dem Beschlusse der Stände in seiner vollen, nach dem Antrag des Pesther Abgeordneten Dubraviczky, und dem Beisatze des Abgeordneten Szegedy lautenden und der weitern Ausdehnung: daß auch nicht in Ungarn geborne Juden unter bestimmten Voraussetzungen dieser Rechte theilhaftig werden können, mit Stimmenmehrheit förmlich beigetreten ist. Vor der Abstimmung hatten sich Se. k. Hoh. der Erzherzog Palatinus und der Primas von Ungarn aus dem Sitzungssaale entfernt. Es fehlt nun nur noch die königliche Sanction, die wohl kaum ausbleiben dürfte. – Seit einigen Tagen spricht man davon, daß der Feldmarschalllieutenant Graf v. Vecsey Capitän der ungarischen adeligen Leibgarde werden solle. – Der schon seit mehreren Jahren dem Hofkriegsrath zugetheilte Feldmarschalllieutenant Ritter v. Odelga ist zum wirklichen Hofkriegsrath ernannt worden.

Das königl. Rescript in Betreff der Redefreiheit (s. die gestrige Allg. Ztg.) hat auf alle gemäßigten Männer des Landtags einen guten Eindruck gemacht. Dagegen hat die Opposition in demselben erst die wahre Bestätigung ihres alten, ja ein neues Gravamen erblickt. Um fremde Leser in die Lage zu setzen, selbst urtheilen zu können, ist es nöthig, ihnen die Sachlage etwas aufzuklären. In Ungarn gibt's nur ein Gesetz, das auf den Hochverrath, ohne alle Abstufungen, den Tod setzt. Nun verging sich Baron Wesseleny und ein paar andere Individuen mündlich in den Congregationen, und der Zeitungsschreiber Kossutz schriftlich, durch die aufregendsten Aeußerungen in solchen Graden, daß die Regierung nach langem Zögern sich endlich genöthigt sah, den erstern auf freiem Fuße, dem letztern im Arreste, durch die gewöhnlichen Gerichte den Proceß machen zu lassen, von denen sie zu mehrjähriger Haft verurtheilt wurden, aus der man den Baron Wesseleny, ohne ihn deßhalb frei zu lassen, doch seiner Gesundheit wegen in das Bad von Gräfenberg beurlaubte. Da kein positives Gesetz für den speciellen Fall vorlag, urtheilten die Gerichte nach vorgelegener häufiger früherer „Gepflogenheit,“ die in Ungarn bekanntlich immer das positive Gesetz supplirt, wo es abgeht. Diese Entscheidung erregte Sturm in der Opposition, man schlug Lärm so viel man konnte, fand die Redefreiheit vernichtet, und schrie über Mißbrauch der richterlichen Gewalt, wobei sie den Grundsatz aufstellte, man könne mit Worten keinen Hochverrath begehen – eine Absurdität, die in keinem constitutionellen Lande der Welt zu Recht besteht, und mit gesunder Vernunft so wenig als mit dem Bestande gesetzlicher Ordnung vereinbar ist. Um nun für die Zukunft zum Theil den Klagen über verletzte Rechtsformen vorzubeugen, theils um die wirklich vorhandene Lücke über die Abstufungen des Verbrechens auszufüllen, mithin zum offenbaren Schutze jedes Einzelnen, trug man beim Landtage darauf an, ein positives Gesetz über den Gegenstand zu verfassen. Die Opposition aber, der vor Allem daran gelegen war, sich die Möglichkeit vorzubehalten, jede maaßlose Schmähung, jeden Angriff ungestraft fortsetzen, oder im entgegengesetzten Falle die Regierung des Mißbrauchs der Gewalt anklagen zu können, widersetzte sich diesem Antrage sogleich auf das heftigste, und bestand auf absoluter Redefreiheit. Als nun die Magnatentafel das deßhalb von den Ständen an sie gesandte Nuncium zurückwies, beschlossen diese, die bereits bewilligte Beistimmung zu den verlangten Recruten nicht früher und nicht anders an die Magnatentafel gelangen zu lassen, als mit dem Gravamen über die Redefreiheit zugleich *), und somit dieser Tafel einen moralischen Zwang aufzulegen. Hierauf

*) Eben wird gemeldet, daß dieser Antrag mit einer Majorität von drei Stimmen nun auch bei der Ständetafel abgelehnt wurde und die Recrutenbewilligung sofort ohne weitern Anstand an die Magnaten gelangen soll. A. d. E.
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[0775/0007] sich angeschlossen. Augenscheinlich kam jener Artikel aus einer Feder, die mehr gewohnt ist, englische, als deutsche Verhältnisse zu berühren. Schweden. _ Stockholm, 24 März. Der außerordentliche Ausschuß der Reichsstände, Opinionsnämnd genannt, trat, wie schon gemeldet, Sonnabend Nachmittags zusammen. Die Mitglieder dieses Ausschusses, zwölf aus jedem Stande – zusammen also 48 – waren, der Constitution gemäß, an selbigem Tage ernannt worden. Sie stimmten zuerst über die Frage, ob die sämmtlichen Mitglieder des höchsten Gerichts beibehalten werden sollten. Dieß wurde mit 32 Nein gegen 15 Ja beantwortet; ein Zettel wurde nämlich wie gewöhnlich bei Seite gelegt. In Folge dieses Ausschlags der ersten Votirung wurde die zweite vorgenommen, wobei ein jeder drei Mitglieder des höchsten Gerichts nennen konnte, welche, seiner Meinung nach, des Vertrauens der Nation verlustig erklärt werden sollten. Siebzehn unter den Mitgliedern des Ausschusses nahmen an dieser zweiten Votirung keinen Theil. Die Abstimmung der Uebrigen fiel dahin aus, daß der Name des Grafen Snoilsky sich auf 30 Zetteln fand, der des Hrn. Nybläus auf 25 und der des Hrn. Isberg auf 15. Einige Andere erhielten eine geringere Anzahl Stimmen gegen sich. Nun sollte über die drei genannten Justizräthe, jeden besonders, gestimmt werden, wobei zwei Drittheile der Stimmen, wenn ihre Entsetzung bewirkt werden sollte – erforderlich waren. Bei dieser dritten Votirung, an welcher wieder alle Mitglieder des Ausschusses Theil nahmen, wurde der Graf Snoilsky durch 27 Stimmen verurtheilt und durch 21 freigesprochen, der Justizrath Nybläus durch 25 verurtheilt und durch 23 freigesprochen, der Justizrath Isberg durch 19 verurtheilt, und durch 29 freigesprochen. Das Resultat dieser Votirungen war also, daß keiner unter den Mitgliedern des höchsten Gerichts seines Amts entsetzt erklärt wurde, obgleich zwei unter ihnen die einfache Stimmenmehrheit gegen sich hatten. Astonblade und Dagligt Allehanda äußern vielen Verdruß über diesen Ausgang, und schreiben ihn den Mitgliedern aus dem Ritterstande und der Priesterschaft zu. Die „Minerva“ ist anderer Meinung; sie behauptet, die Stimmenmehrheit gegen die HH. Snoilsky und Nybläus wäre durch eine aristokratische Partei zu Stande gebracht, um Rache zu nehmen für die Mitwirkung dieser beiden Justizräthe bei dem Urtheilsspruche gegen den Admiral Graf Cronstedt und bei einigen andern Urtheilssprüchen gegen hochadelige Personen, an der Mäßigung des Priesterstandes sey aber der Plan gescheitert. – Der ehemalige Staatssecretär Frhr. Nordenfalk ist zum Wortführer des Bankausschusses ernannt, an die Stelle des Frhn. Nordin, welcher abermals von einer Krankheit befallen worden. Oesterreich. _ Wien, 1 April. Die Allg. Zeitung enthält in einer ihrer letzten Nummern aus Pesth, hinsichtlich meiner Berichte über die Verhandlungen des ungarischen Landtages in Betreff der Emancipation der Israeliten, eine angebliche Berichtigung, die indeß ohne alle Kenntniß der Sachlage geschrieben ist. Als Beweis der Genauigkeit meiner Meldungen kann ich Ihnen mittheilen, daß, einer eben aus Preßburg eingetroffenen Estaffette zufolge, in der gestrigen Sitzung der Magnatentafel diese Frage, auf den Grund des dießfälligen Beschlusses der Ständetafel, abermals zur Berathung kam, und daß erstere nach einer längeren Discussion dem Beschlusse der Stände in seiner vollen, nach dem Antrag des Pesther Abgeordneten Dubraviczky, und dem Beisatze des Abgeordneten Szegedy lautenden und der weitern Ausdehnung: daß auch nicht in Ungarn geborne Juden unter bestimmten Voraussetzungen dieser Rechte theilhaftig werden können, mit Stimmenmehrheit förmlich beigetreten ist. Vor der Abstimmung hatten sich Se. k. Hoh. der Erzherzog Palatinus und der Primas von Ungarn aus dem Sitzungssaale entfernt. Es fehlt nun nur noch die königliche Sanction, die wohl kaum ausbleiben dürfte. – Seit einigen Tagen spricht man davon, daß der Feldmarschalllieutenant Graf v. Vecsey Capitän der ungarischen adeligen Leibgarde werden solle. – Der schon seit mehreren Jahren dem Hofkriegsrath zugetheilte Feldmarschalllieutenant Ritter v. Odelga ist zum wirklichen Hofkriegsrath ernannt worden. _ Preßburg, 31 März. Das königl. Rescript in Betreff der Redefreiheit (s. die gestrige Allg. Ztg.) hat auf alle gemäßigten Männer des Landtags einen guten Eindruck gemacht. Dagegen hat die Opposition in demselben erst die wahre Bestätigung ihres alten, ja ein neues Gravamen erblickt. Um fremde Leser in die Lage zu setzen, selbst urtheilen zu können, ist es nöthig, ihnen die Sachlage etwas aufzuklären. In Ungarn gibt's nur ein Gesetz, das auf den Hochverrath, ohne alle Abstufungen, den Tod setzt. Nun verging sich Baron Wesseleny und ein paar andere Individuen mündlich in den Congregationen, und der Zeitungsschreiber Kossutz schriftlich, durch die aufregendsten Aeußerungen in solchen Graden, daß die Regierung nach langem Zögern sich endlich genöthigt sah, den erstern auf freiem Fuße, dem letztern im Arreste, durch die gewöhnlichen Gerichte den Proceß machen zu lassen, von denen sie zu mehrjähriger Haft verurtheilt wurden, aus der man den Baron Wesseleny, ohne ihn deßhalb frei zu lassen, doch seiner Gesundheit wegen in das Bad von Gräfenberg beurlaubte. Da kein positives Gesetz für den speciellen Fall vorlag, urtheilten die Gerichte nach vorgelegener häufiger früherer „Gepflogenheit,“ die in Ungarn bekanntlich immer das positive Gesetz supplirt, wo es abgeht. Diese Entscheidung erregte Sturm in der Opposition, man schlug Lärm so viel man konnte, fand die Redefreiheit vernichtet, und schrie über Mißbrauch der richterlichen Gewalt, wobei sie den Grundsatz aufstellte, man könne mit Worten keinen Hochverrath begehen – eine Absurdität, die in keinem constitutionellen Lande der Welt zu Recht besteht, und mit gesunder Vernunft so wenig als mit dem Bestande gesetzlicher Ordnung vereinbar ist. Um nun für die Zukunft zum Theil den Klagen über verletzte Rechtsformen vorzubeugen, theils um die wirklich vorhandene Lücke über die Abstufungen des Verbrechens auszufüllen, mithin zum offenbaren Schutze jedes Einzelnen, trug man beim Landtage darauf an, ein positives Gesetz über den Gegenstand zu verfassen. Die Opposition aber, der vor Allem daran gelegen war, sich die Möglichkeit vorzubehalten, jede maaßlose Schmähung, jeden Angriff ungestraft fortsetzen, oder im entgegengesetzten Falle die Regierung des Mißbrauchs der Gewalt anklagen zu können, widersetzte sich diesem Antrage sogleich auf das heftigste, und bestand auf absoluter Redefreiheit. Als nun die Magnatentafel das deßhalb von den Ständen an sie gesandte Nuncium zurückwies, beschlossen diese, die bereits bewilligte Beistimmung zu den verlangten Recruten nicht früher und nicht anders an die Magnatentafel gelangen zu lassen, als mit dem Gravamen über die Redefreiheit zugleich *), und somit dieser Tafel einen moralischen Zwang aufzulegen. Hierauf *) Eben wird gemeldet, daß dieser Antrag mit einer Majorität von drei Stimmen nun auch bei der Ständetafel abgelehnt wurde und die Recrutenbewilligung sofort ohne weitern Anstand an die Magnaten gelangen soll. A. d. E.

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 97. Augsburg, 6. April 1840, S. 0775. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_097_18400406/7>, abgerufen am 25.11.2024.