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Allgemeine Zeitung. Nr. 94. Augsburg, 3. April 1840.

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sich den Tod als die einzig mögliche Sühne selbst wünschen müsse, die wahre Besserung desselben fanden. Dem wichtigsten Einwand, daß nicht die Richtigkeit aller Urtheilssprüche verbürgt, und im Falle eines später entdeckten Irrthums bei vollzogener Todesstrafe das Uebel irreparabel sey, entgegnete v. Rotteck, daß auch eine erstandene Zuchthausstrafe nicht mehr zurückgenommen werden könne, und daß derjenige, der inzwischen im Zuchthaus starb, einen qualvollern Tod erlitten habe, als der andere auf dem Blutgerüste. Welcker fügte bei, es sey gewissermaßen eine sittlich nothwendige Bedingung des Staatsvertrags, daß jeder Einzelne, wie er für die Gesammtheit auf dem Schlachtfeld sterben müsse, so auch die Gefahr auf sich nehme, selbst schuldlos sein Leben aufzuopfern, wenn eine unglückliche Fügung von Umständen das Auge des irdischen Richters täusche, obschon alle bei menschlichen Einrichtungen mögliche Vorsicht gegen Irrthum angewendet worden. - In Bezug auf die Art der Hinrichtung schlug Knapp das Fallbeil vor, welcher Vorschlag auch, obschon Staatsrath Jolly sich ihm widersetzte, mit großer Stimmenmehrheit angenommen wurde. Bei der lebenslänglichen Zuchthausstrafe schlug die Commission einen Artikel (§. 12a) vor, daß, wenn zwanzig Jahre erstanden sind, "das Gericht, je nach dem bisherigen Betragen des Verurtheilten in der Strafanstalt, alsbald oder nach Ablauf einer weitern Frist seine Freilassung verfügen könne." Staatsrath Jolly widersetzte sich diesem Vorschlag, indem hier der Richter in das Begnadigungsrecht des Großherzogs eingreifen würde. v. Rotteck: die Freilassung nach zwanzig Jahren soll nicht von einer Begnadigung abhängen, sondern im Allgemeinen (für den Fall des Wohlverhaltens) schon zum voraus zugesichert seyn, um die Trostlosigkeit, die in einer lebenslänglichen Freiheitsberaubung liege, zu mildern. Staatsrath Bekk: gerade diese Trostlosigkeit, der erschreckliche Gedanke, das ganze Leben hindurch nicht mehr (als etwa durch eine freie Begnadigung) die Freiheit zu erlangen, sey beinahe das Einzige, worin sich die lebenslängliche von der zwanzigjährigen (dem höchsten Maaße der zeitlichen) Zuchthausstrafe unterscheide, indem ein Sträfling im Zuchthaus höchst selten länger als 20 Jahre lebe. Fiele nun durch die Zusicherung der Freilassung nach 20 Jahren die in dem Gedanken der Lebenslänglichkeit der Einsperrung liegende intensive Erschwerung hinweg, so wäre damit die nothwendige Mittelstufe zwischen einer 20jährigen Zuchthausstrafe und der Todesstrafe aufgehoben, also im Strafsystem ein zu großer Sprung gemacht, was nicht angehe. Der Commissionsantrag wurde hierauf von der Kammer abgelehnt. - Der §. 17 zählt die Ehren- und Dienstrechte auf, welche in Folge einer Verurtheilung zur Zuchthausstrafe verloren gehen. Dabei enthält nun der badische Entwurf das Singuläre, daß die Ehrenrechte (mit Ausschluß der öffentlichen Aemter und Pensionen) dem zur Zuchthausstrafe Verurtheilten wegen der mindern Schlechtigkeit seiner Gesinnung vorbehalten werden dürfen, während sie unter entgegengesetzten Voraussetzungen in gewissen Fällen auch gegen den nur zu bürgerlicher Arbeitshausstrafe Verurtheilten ausgesprochen werden dürfen. Diese Bestimmungen (§. 18 und 40) beruhen auf der Betrachtung, daß die objective Größe einer Rechtsverletzung (z. B. einer Tödtung im Affect) die Erkennung der schweren Strafe des Zuchthauses erheischen könne, obschon der Thäter nach seiner Gesinnung nicht für ehrlos gelten könne, während umgekehrt auch bei geringern Verbrechen, bei welchen die Strafe des Arbeitshauses nicht überschritten werden dürfe, wegen der Schändlichkeit der That (z. B. bei wiederholten Diebstählen von nur geringem Belange) Infamie müsse eintreten können. Diese Bestimmungen wurden einstimmig angenommen. Sander bekämpfte die §§. 27 und 42, wornach der wegen Tödtung, mit Vorbedacht verübter Körperverletzung, wegen Raub, Wilderei, Diebstahl, Fälschung, Brandstiftung, Betrug oder gewerbsmäßiger Begünstigung von Verbrechen zu Zucht- oder Arbeitshausstrafe Verurtheilte, insofern er der öffentlichen Sicherheit besonders gefährlich erscheint, unter polizeiliche Aufsicht gestellt werden kann, mit der Wirkung, daß er seinen Heimathsort, oder seinen andern mit polizeilicher Aufsicht gewählten Aufenthaltsort ohne Erlaubniß des Ortsvorstands nicht über Nacht, und auf länger als acht Tage nur mit Genehmigung der Polizeibehörde verlassen darf, die Gerichts- und Polizeibehörden auch zu jeder Zeit in seiner Wohnung Haussuchung vornehmen können. Der Redner sucht unter Berufung auf die öffentliche Stimme in Frankreich die Nutzlosigkeit und Schädlichkeit dieses Instituts nachzuweisen, was Geheimerath Duttlinger widerlegt, indem er die Verschiedenheit sowohl der Bestimmungen des Entwurfs von jenen der französischen Gesetzgebung, als auch der sonstigen beiderseitigen Verhältnisse aufklärt. Sanders Antrag auf Streichung jener Artikel wurde hierauf verworfen. Eine weitere Debatte entstand bei den §§. 50 und 51, wornach Personen, für welche nach ihrer Bildungsstufe und sonstigen persönlichen Verhältnissen der Strafvollzug in der Gemeinschaft mit den übrigen Sträflingen eine unverhältnißmäßige Härte enthielte, in abgesonderten Räumen der Strafanstalt zu verwahren sind, oder die Strafe, insofern das Verbrechen nicht auf Eigennutz, noch sonst auf schändlicher Gesinnung beruht, in der Festung zu erstehen haben. Diese Bestimmungen wurden von Sander, Izstein und Kunzer, als der Rechtsgleichheit widerstrebend, bekämpft, dagegen von Welcker, Rotteck und Andern gerade im Interesse einer wahren, den Verhältnissen entsprechenden, Gleichheit vertheidigt, sofort mit Einschaltung der Worte: "ohne Rücksicht auf den Stand oder Rang des Schuldigen," angenommen, indem nicht nur die geistige oder äußere, sondern hauptsächlich auch die moralische Bildung für jene Absonderung entscheidend sey. - Als Schärfungen der Freiheitsstrafen sind im §. 52 die einsame Einsperrung, der Dunkelarrest, die Hungerkost und im Zuchthaus außerdem die Anlegung von Ketten aufgenommen. Der Abg. Seramin trug darauf an, daß auch die im Jahr 1831 aufgehobene körperliche Züchtigung wieder aufgenommen werde. Beinahe einstimmig abgelehnt. Schaaff trug darauf an, das Krummschließen als Schärfung aufzunehmen, wie es beim Militär vorkomme. Ebenfalls abgelehnt. Nach §. 51 b. können Freiheitsstrafen in allen Fällen mit Schärfungen verbunden werden, wo dem Verbrechen Eigennutz oder sonst eine schändliche Gesinnung zu Grund liegt. Ein Antrag, die Verbrechen einzeln zu bezeichnen, bei welchen Schärfungen erkannt werden können, wurde zurückgewiesen, indem die Schändlichkeit der Gesinnung oder besondere Bosheit (welcher Ausdruck in den Paragraph noch eingeschaltet wurde) überhaupt das Kriterium seyn müsse, nach welchem im einzelnen Falle Schärfungen eintreten dürfen. Auf der Festung darf übrigens keine andere Schärfung, als die einsame Einsperrung zur Anwendung kommen, da in den Fällen, in welchen andere Schärfungen zu erkennen wären, nicht auf Festung erkannt werden soll. (Fortsetzung folgt.)

sich den Tod als die einzig mögliche Sühne selbst wünschen müsse, die wahre Besserung desselben fanden. Dem wichtigsten Einwand, daß nicht die Richtigkeit aller Urtheilssprüche verbürgt, und im Falle eines später entdeckten Irrthums bei vollzogener Todesstrafe das Uebel irreparabel sey, entgegnete v. Rotteck, daß auch eine erstandene Zuchthausstrafe nicht mehr zurückgenommen werden könne, und daß derjenige, der inzwischen im Zuchthaus starb, einen qualvollern Tod erlitten habe, als der andere auf dem Blutgerüste. Welcker fügte bei, es sey gewissermaßen eine sittlich nothwendige Bedingung des Staatsvertrags, daß jeder Einzelne, wie er für die Gesammtheit auf dem Schlachtfeld sterben müsse, so auch die Gefahr auf sich nehme, selbst schuldlos sein Leben aufzuopfern, wenn eine unglückliche Fügung von Umständen das Auge des irdischen Richters täusche, obschon alle bei menschlichen Einrichtungen mögliche Vorsicht gegen Irrthum angewendet worden. – In Bezug auf die Art der Hinrichtung schlug Knapp das Fallbeil vor, welcher Vorschlag auch, obschon Staatsrath Jolly sich ihm widersetzte, mit großer Stimmenmehrheit angenommen wurde. Bei der lebenslänglichen Zuchthausstrafe schlug die Commission einen Artikel (§. 12a) vor, daß, wenn zwanzig Jahre erstanden sind, „das Gericht, je nach dem bisherigen Betragen des Verurtheilten in der Strafanstalt, alsbald oder nach Ablauf einer weitern Frist seine Freilassung verfügen könne.“ Staatsrath Jolly widersetzte sich diesem Vorschlag, indem hier der Richter in das Begnadigungsrecht des Großherzogs eingreifen würde. v. Rotteck: die Freilassung nach zwanzig Jahren soll nicht von einer Begnadigung abhängen, sondern im Allgemeinen (für den Fall des Wohlverhaltens) schon zum voraus zugesichert seyn, um die Trostlosigkeit, die in einer lebenslänglichen Freiheitsberaubung liege, zu mildern. Staatsrath Bekk: gerade diese Trostlosigkeit, der erschreckliche Gedanke, das ganze Leben hindurch nicht mehr (als etwa durch eine freie Begnadigung) die Freiheit zu erlangen, sey beinahe das Einzige, worin sich die lebenslängliche von der zwanzigjährigen (dem höchsten Maaße der zeitlichen) Zuchthausstrafe unterscheide, indem ein Sträfling im Zuchthaus höchst selten länger als 20 Jahre lebe. Fiele nun durch die Zusicherung der Freilassung nach 20 Jahren die in dem Gedanken der Lebenslänglichkeit der Einsperrung liegende intensive Erschwerung hinweg, so wäre damit die nothwendige Mittelstufe zwischen einer 20jährigen Zuchthausstrafe und der Todesstrafe aufgehoben, also im Strafsystem ein zu großer Sprung gemacht, was nicht angehe. Der Commissionsantrag wurde hierauf von der Kammer abgelehnt. – Der §. 17 zählt die Ehren- und Dienstrechte auf, welche in Folge einer Verurtheilung zur Zuchthausstrafe verloren gehen. Dabei enthält nun der badische Entwurf das Singuläre, daß die Ehrenrechte (mit Ausschluß der öffentlichen Aemter und Pensionen) dem zur Zuchthausstrafe Verurtheilten wegen der mindern Schlechtigkeit seiner Gesinnung vorbehalten werden dürfen, während sie unter entgegengesetzten Voraussetzungen in gewissen Fällen auch gegen den nur zu bürgerlicher Arbeitshausstrafe Verurtheilten ausgesprochen werden dürfen. Diese Bestimmungen (§. 18 und 40) beruhen auf der Betrachtung, daß die objective Größe einer Rechtsverletzung (z. B. einer Tödtung im Affect) die Erkennung der schweren Strafe des Zuchthauses erheischen könne, obschon der Thäter nach seiner Gesinnung nicht für ehrlos gelten könne, während umgekehrt auch bei geringern Verbrechen, bei welchen die Strafe des Arbeitshauses nicht überschritten werden dürfe, wegen der Schändlichkeit der That (z. B. bei wiederholten Diebstählen von nur geringem Belange) Infamie müsse eintreten können. Diese Bestimmungen wurden einstimmig angenommen. Sander bekämpfte die §§. 27 und 42, wornach der wegen Tödtung, mit Vorbedacht verübter Körperverletzung, wegen Raub, Wilderei, Diebstahl, Fälschung, Brandstiftung, Betrug oder gewerbsmäßiger Begünstigung von Verbrechen zu Zucht- oder Arbeitshausstrafe Verurtheilte, insofern er der öffentlichen Sicherheit besonders gefährlich erscheint, unter polizeiliche Aufsicht gestellt werden kann, mit der Wirkung, daß er seinen Heimathsort, oder seinen andern mit polizeilicher Aufsicht gewählten Aufenthaltsort ohne Erlaubniß des Ortsvorstands nicht über Nacht, und auf länger als acht Tage nur mit Genehmigung der Polizeibehörde verlassen darf, die Gerichts- und Polizeibehörden auch zu jeder Zeit in seiner Wohnung Haussuchung vornehmen können. Der Redner sucht unter Berufung auf die öffentliche Stimme in Frankreich die Nutzlosigkeit und Schädlichkeit dieses Instituts nachzuweisen, was Geheimerath Duttlinger widerlegt, indem er die Verschiedenheit sowohl der Bestimmungen des Entwurfs von jenen der französischen Gesetzgebung, als auch der sonstigen beiderseitigen Verhältnisse aufklärt. Sanders Antrag auf Streichung jener Artikel wurde hierauf verworfen. Eine weitere Debatte entstand bei den §§. 50 und 51, wornach Personen, für welche nach ihrer Bildungsstufe und sonstigen persönlichen Verhältnissen der Strafvollzug in der Gemeinschaft mit den übrigen Sträflingen eine unverhältnißmäßige Härte enthielte, in abgesonderten Räumen der Strafanstalt zu verwahren sind, oder die Strafe, insofern das Verbrechen nicht auf Eigennutz, noch sonst auf schändlicher Gesinnung beruht, in der Festung zu erstehen haben. Diese Bestimmungen wurden von Sander, Izstein und Kunzer, als der Rechtsgleichheit widerstrebend, bekämpft, dagegen von Welcker, Rotteck und Andern gerade im Interesse einer wahren, den Verhältnissen entsprechenden, Gleichheit vertheidigt, sofort mit Einschaltung der Worte: „ohne Rücksicht auf den Stand oder Rang des Schuldigen,“ angenommen, indem nicht nur die geistige oder äußere, sondern hauptsächlich auch die moralische Bildung für jene Absonderung entscheidend sey. – Als Schärfungen der Freiheitsstrafen sind im §. 52 die einsame Einsperrung, der Dunkelarrest, die Hungerkost und im Zuchthaus außerdem die Anlegung von Ketten aufgenommen. Der Abg. Seramin trug darauf an, daß auch die im Jahr 1831 aufgehobene körperliche Züchtigung wieder aufgenommen werde. Beinahe einstimmig abgelehnt. Schaaff trug darauf an, das Krummschließen als Schärfung aufzunehmen, wie es beim Militär vorkomme. Ebenfalls abgelehnt. Nach §. 51 b. können Freiheitsstrafen in allen Fällen mit Schärfungen verbunden werden, wo dem Verbrechen Eigennutz oder sonst eine schändliche Gesinnung zu Grund liegt. Ein Antrag, die Verbrechen einzeln zu bezeichnen, bei welchen Schärfungen erkannt werden können, wurde zurückgewiesen, indem die Schändlichkeit der Gesinnung oder besondere Bosheit (welcher Ausdruck in den Paragraph noch eingeschaltet wurde) überhaupt das Kriterium seyn müsse, nach welchem im einzelnen Falle Schärfungen eintreten dürfen. Auf der Festung darf übrigens keine andere Schärfung, als die einsame Einsperrung zur Anwendung kommen, da in den Fällen, in welchen andere Schärfungen zu erkennen wären, nicht auf Festung erkannt werden soll. (Fortsetzung folgt.)

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B. einer Tödtung im Affect) die Erkennung der schweren Strafe des Zuchthauses erheischen könne, obschon der Thäter nach seiner Gesinnung nicht für ehrlos gelten könne, während umgekehrt auch bei geringern Verbrechen, bei welchen die Strafe des Arbeitshauses nicht überschritten werden dürfe, wegen der Schändlichkeit der That (z. B. bei wiederholten Diebstählen von nur geringem Belange) Infamie müsse eintreten können. 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[0748/0012] sich den Tod als die einzig mögliche Sühne selbst wünschen müsse, die wahre Besserung desselben fanden. Dem wichtigsten Einwand, daß nicht die Richtigkeit aller Urtheilssprüche verbürgt, und im Falle eines später entdeckten Irrthums bei vollzogener Todesstrafe das Uebel irreparabel sey, entgegnete v. Rotteck, daß auch eine erstandene Zuchthausstrafe nicht mehr zurückgenommen werden könne, und daß derjenige, der inzwischen im Zuchthaus starb, einen qualvollern Tod erlitten habe, als der andere auf dem Blutgerüste. 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Der Redner sucht unter Berufung auf die öffentliche Stimme in Frankreich die Nutzlosigkeit und Schädlichkeit dieses Instituts nachzuweisen, was Geheimerath Duttlinger widerlegt, indem er die Verschiedenheit sowohl der Bestimmungen des Entwurfs von jenen der französischen Gesetzgebung, als auch der sonstigen beiderseitigen Verhältnisse aufklärt. Sanders Antrag auf Streichung jener Artikel wurde hierauf verworfen. Eine weitere Debatte entstand bei den §§. 50 und 51, wornach Personen, für welche nach ihrer Bildungsstufe und sonstigen persönlichen Verhältnissen der Strafvollzug in der Gemeinschaft mit den übrigen Sträflingen eine unverhältnißmäßige Härte enthielte, in abgesonderten Räumen der Strafanstalt zu verwahren sind, oder die Strafe, insofern das Verbrechen nicht auf Eigennutz, noch sonst auf schändlicher Gesinnung beruht, in der Festung zu erstehen haben. Diese Bestimmungen wurden von Sander, Izstein und Kunzer, als der Rechtsgleichheit widerstrebend, bekämpft, dagegen von Welcker, Rotteck und Andern gerade im Interesse einer wahren, den Verhältnissen entsprechenden, Gleichheit vertheidigt, sofort mit Einschaltung der Worte: „ohne Rücksicht auf den Stand oder Rang des Schuldigen,“ angenommen, indem nicht nur die geistige oder äußere, sondern hauptsächlich auch die moralische Bildung für jene Absonderung entscheidend sey. – Als Schärfungen der Freiheitsstrafen sind im §. 52 die einsame Einsperrung, der Dunkelarrest, die Hungerkost und im Zuchthaus außerdem die Anlegung von Ketten aufgenommen. Der Abg. Seramin trug darauf an, daß auch die im Jahr 1831 aufgehobene körperliche Züchtigung wieder aufgenommen werde. Beinahe einstimmig abgelehnt. Schaaff trug darauf an, das Krummschließen als Schärfung aufzunehmen, wie es beim Militär vorkomme. Ebenfalls abgelehnt. Nach §. 51 b. können Freiheitsstrafen in allen Fällen mit Schärfungen verbunden werden, wo dem Verbrechen Eigennutz oder sonst eine schändliche Gesinnung zu Grund liegt. Ein Antrag, die Verbrechen einzeln zu bezeichnen, bei welchen Schärfungen erkannt werden können, wurde zurückgewiesen, indem die Schändlichkeit der Gesinnung oder besondere Bosheit (welcher Ausdruck in den Paragraph noch eingeschaltet wurde) überhaupt das Kriterium seyn müsse, nach welchem im einzelnen Falle Schärfungen eintreten dürfen. Auf der Festung darf übrigens keine andere Schärfung, als die einsame Einsperrung zur Anwendung kommen, da in den Fällen, in welchen andere Schärfungen zu erkennen wären, nicht auf Festung erkannt werden soll. (Fortsetzung folgt.)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 94. Augsburg, 3. April 1840, S. 0748. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_094_18400403/12>, abgerufen am 27.11.2024.