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Allgemeine Zeitung. Nr. 89. Augsburg, 29. März 1840.

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so wenig consequent gezeigt haben, und da selbst diejenigen fünf Herren, welche sich nach eigenen späteren Aussagen der Wahl enthalten, doch die für Bothmer ausgefertigte Vollmacht unterzeichnet haben. Sollte ein neuer Wahlact stattfinden, so wird man unzweifelhaft zu namentlichen Abstimmungen schreiten. Bemerkenswerth ist jedoch, daß der Mißbrauch, welchen gewisse Zeitungscorrespondenten mit der Wahl der Universität getrieben haben, bei der Mehrzahl der Wählenden allgemeinen Unwillen erregt hat, und daß Viele laut den Entschluß ausgesprochen haben, man solle lieber ein- für allemal dem Wahlrecht entsagen, als sich zu politischen Zwecken mißbrauchen lassen. - Der Deputirte unserer Stadt, Dr. Wachsmuth, hat gemeldet, daß er einen Antrag gestellt habe, die versammelten Stände möchten Se. Maj. um Auflösung der gegenwärtigen Versammlung bitten, und daß er sich bis zur Abstimmung über diesen Beschluß der Theilnahme an den übrigen Verhandlungen enthalten werde. Nach dem, was man über die begonnenen Verhandlungen hört, wird dieser Antrag schwerlich die Billigung des Cabinets erhalten, da von dieser Seite vielmehr der Kammer ein anderer Antrag vorgelegt ist, welcher eine Abänderung des §. 23 des Reglements für die allgemeine Ständeversammung vom 14 Dec. 1819 dahin bezielt, daß nicht mehr wie bisher eine förmliche Sitzung nur dann eröffnet werden kann, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder der Kammer gegenwärtig ist, sondern daß die Hälfte der beeidigten Deputirten (die sehr relativ seyn kann, und z. B. im Februar vorigen Jahrs nach der Resignation der 27 Deputirten 11 betragen haben würde) einen Beschluß zu fassen befähi t seyn soll. Daraus, wie aus den ministeriellen Correspondenzen im Hamburger Correspondenten etc., darf man schließen, daß beabsichtigt werde, die jetzt versammelten Stände zusammen zu halten und die Nichtwahlen und Protestationen gänzlich zu ignoriren. Es ist unzweifelhaft, daß man auf diesem Wege auch am ersten zu der Annahme des neuen Verfassungsentwurfs gelangen wird, dessen Concessionen sehr unbedeutend sind, da namentlich die Zustimmung der Stände nur zu einigen Gesetzen (Steuern und Privateigenthum betreffenden) erforderlich seyn soll. Mit diesem Plane stimmt denn auch die Aufforderung zu der Wahl anderer Wahlmänner, welche unserer Nachbarstadt Münden vorgestern gemacht wurde. Allein obgleich sich der Regierungsrath v. Bülow von der Hildesheim'schen Landdrostei persönlich nach Münden begeben hatte, um die neuen Urwahlen zu lenken, so sind dieselben doch nicht zu Stande gekommen, und existirt daher für Münden ein berechtigtes Wahlcollegium nicht mehr. Auch in Harburg hat man von dieser neuen Theorie Gebrauch gemacht, wornach der Wahlact für den Wahlmann nicht mehr ein freier ist; er muß wählen, weil er Wahlmann ist. - Eine für den Buchhandel höchst beschränkende Verfügung ist vom Ministerium des Innern erlassen und den hiesigen Buchhändlern bekannt gemacht. Es darf danach kein, auch mit einer deutschen Censurerlaubniß gedrucktes Buch, welches über Hannover oder die Verfassungsangelegenheiten handelt, früher verkauft oder dem Publicum zur Ansicht gesendet werden, als bis die Polizei dazu die Erlaubniß gegeben hat.

General-Ordre an die Armee. Die Beweise treuer Anhänglichkeit, wodurch das Officiercorps der Armee bei Meiner fünfzigjährigen Dienstjubelfeier eine so aufrichtige und freundliche Gesinnung zu erkennen gegeben hat, habe Ich mit hoher Befriedigung wahrgenommen, und der auf herzliche Weise dargelegte Ausdruck der Theilnahme des Heeres an diesem Tage veranlaßt Mich zu dankbarer Würdigung. Mit wahrhafter Freude spreche Ich die Versicherung aus, wie dadurch die von Mir längst gehegte Ueberzeugung nur befestigt worden ist, daß der gute cameradschaftliche Geist, welcher, gepaart mit freudigem Gehorsam und regem Diensteifer, dem Militärstande die schönste Zierde ist, in Meiner Armee niemals erkalten, und das dem hannover'schen Heere stets eigene treue Festhalten an dem Herrscherhause und dem geliebten Vaterlande in ihr durch nichts wankend gemacht werden kann, und zweifle nicht im geringsten, daß dieselbe unter jeglichen Verhältnissen freudig bereit seyn wird, diejenigen Gesinnungen zu bethätigen, welche von ihr bei allen Mich und Meine Familie berührenden Ereignissen auf eine eben so biedere als herzliche Weise an den Tag gelegt worden sind. Hannover, 18 März 1840 Ernst August. (Hannov. Z.)

Preußen.

Auf Ersuchen des Hrn. Oberpräsidenten der Rheinprovinz gab der Hr. Erzbischof Clemens August am 19 Sept. 1837 den Pfarrgeistlichen die Weisung, fremden, namentlich belgischen Geistlichen keine Kirchendienste zu gestatten. Ein hiesiger Pfarrer bemerkte dagegen, daß hiemit das Darbringen des heil. Meßopfers nicht gemeint seyn könne, weil dieses allzeit in der katholischen Kirche als ein wesentliches Zeichen der Gemeinschaft aller katholischen Diöcesen gegolten habe und auch jetzt noch gelte. Es erfolgte hierauf am 18 Oct. die Antwort des Hrn. Erzbischofs, "daß das Messelesen von fremden Geistlichen unter dem Verbote vom 19 Sept. nicht einbegriffen sey," und einige Tage später, daß jenes Verbot zunächst nur das Predigen und Beichthören betreffe. Dieser Weisung gemäß handelten die hiesigen Pfarrer auch in ihrem Benehmen gegen den Hrn. Bischof Laurent während der ganzen Zeit seines hiesigen Aufenthalts vom 6 Jan. bis zum 4 Febr. d. J. Nachdem derselbe bereits aus seiner Vaterstadt verwiesen worden, erließ nun der Generalvikar Hüsgen, auf Aufforderung des Oberpräsidiums, am 5 Febr. d. J. ein Circular, worin es heißt, daß ein Hr. Titularbischof, J. Th. Laurent aus dem Belgischen, in Aachen wohne, als Bischof dort auftrete, und in verschiedenen Kirchen feierlichen Gottesdienst und andere kirchliche Amtshandlungen verrichte, und daß deßhalb die HH. Pfarrer der Stadt Aachen wiederum ganz speciell auf das Rundschreiben vom 19 Sept. 1837 zur genauen Nachachtung für alle Fälle aufmerksam zu machen seyen, in der Erwartung, daß "diese Hinweisung auf die bestehende Vorschrift, nach welcher den fremden Geistlichen die Verrichtung irgend eines Kirchendienstes nicht gestattet ist, Allen, die es angeht, hinreichend seyn werde." Mit Bezug auf dieses Schreiben wurden dann am 8 Febr. d. J. die Pfarrer, namentlich die von St. Paul, von St. Jakob, von St. Michael und von St. Peter aufgefordert, sich über die dem hochw. Hrn. Generalvikar von dem Hrn. Oberpräsidenten mitgetheilten Thatsachen und über die Beweggründe ihres Benehmens gegen den Hrn. Titularbischof Laurent zu erklären. Die ohne alle Verabredung gegebenen Erklärungen stimmen darin überein, daß die vorgeblichen Thatsachen sammt und sonders durch unkundige und gegen den Katholicismus feindselige Berichtschreiber offenbar leidenschaftlich entstellt seyen, und daß hier nirgend etwas geschehen, was mit den Kirchen- und Staatsgesetzen, namentlich mit den betreffenden Weisungen des hochw. Hrn. Erzbischofs unvereinbar wäre. Wie die vorgeblichen Thatsachen dem Hrn. Oberpräsidenten entstellt berichtet worden, wissen wir bereits durch die aus denselben Quellen geflossenen Artikel der Leipz. Allg. Ztg. Nachdem nun der hochw. Hr. Bischof eine Erklärung an Se. Maj. den König über sein Benehmen in Aachen eingesandt, haben auch Mutter und Bruder desselben am 14 v. M. ein Immediatgesuch an Se. Majestät gerichtet, worauf Allerhöchstdieselben am 16 d. M. durch den Hrn. Minister des

so wenig consequent gezeigt haben, und da selbst diejenigen fünf Herren, welche sich nach eigenen späteren Aussagen der Wahl enthalten, doch die für Bothmer ausgefertigte Vollmacht unterzeichnet haben. Sollte ein neuer Wahlact stattfinden, so wird man unzweifelhaft zu namentlichen Abstimmungen schreiten. Bemerkenswerth ist jedoch, daß der Mißbrauch, welchen gewisse Zeitungscorrespondenten mit der Wahl der Universität getrieben haben, bei der Mehrzahl der Wählenden allgemeinen Unwillen erregt hat, und daß Viele laut den Entschluß ausgesprochen haben, man solle lieber ein- für allemal dem Wahlrecht entsagen, als sich zu politischen Zwecken mißbrauchen lassen. – Der Deputirte unserer Stadt, Dr. Wachsmuth, hat gemeldet, daß er einen Antrag gestellt habe, die versammelten Stände möchten Se. Maj. um Auflösung der gegenwärtigen Versammlung bitten, und daß er sich bis zur Abstimmung über diesen Beschluß der Theilnahme an den übrigen Verhandlungen enthalten werde. Nach dem, was man über die begonnenen Verhandlungen hört, wird dieser Antrag schwerlich die Billigung des Cabinets erhalten, da von dieser Seite vielmehr der Kammer ein anderer Antrag vorgelegt ist, welcher eine Abänderung des §. 23 des Reglements für die allgemeine Ständeversammung vom 14 Dec. 1819 dahin bezielt, daß nicht mehr wie bisher eine förmliche Sitzung nur dann eröffnet werden kann, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder der Kammer gegenwärtig ist, sondern daß die Hälfte der beeidigten Deputirten (die sehr relativ seyn kann, und z. B. im Februar vorigen Jahrs nach der Resignation der 27 Deputirten 11 betragen haben würde) einen Beschluß zu fassen befähi t seyn soll. Daraus, wie aus den ministeriellen Correspondenzen im Hamburger Correspondenten etc., darf man schließen, daß beabsichtigt werde, die jetzt versammelten Stände zusammen zu halten und die Nichtwahlen und Protestationen gänzlich zu ignoriren. Es ist unzweifelhaft, daß man auf diesem Wege auch am ersten zu der Annahme des neuen Verfassungsentwurfs gelangen wird, dessen Concessionen sehr unbedeutend sind, da namentlich die Zustimmung der Stände nur zu einigen Gesetzen (Steuern und Privateigenthum betreffenden) erforderlich seyn soll. Mit diesem Plane stimmt denn auch die Aufforderung zu der Wahl anderer Wahlmänner, welche unserer Nachbarstadt Münden vorgestern gemacht wurde. Allein obgleich sich der Regierungsrath v. Bülow von der Hildesheim'schen Landdrostei persönlich nach Münden begeben hatte, um die neuen Urwahlen zu lenken, so sind dieselben doch nicht zu Stande gekommen, und existirt daher für Münden ein berechtigtes Wahlcollegium nicht mehr. Auch in Harburg hat man von dieser neuen Theorie Gebrauch gemacht, wornach der Wahlact für den Wahlmann nicht mehr ein freier ist; er muß wählen, weil er Wahlmann ist. – Eine für den Buchhandel höchst beschränkende Verfügung ist vom Ministerium des Innern erlassen und den hiesigen Buchhändlern bekannt gemacht. Es darf danach kein, auch mit einer deutschen Censurerlaubniß gedrucktes Buch, welches über Hannover oder die Verfassungsangelegenheiten handelt, früher verkauft oder dem Publicum zur Ansicht gesendet werden, als bis die Polizei dazu die Erlaubniß gegeben hat.

General-Ordre an die Armee. Die Beweise treuer Anhänglichkeit, wodurch das Officiercorps der Armee bei Meiner fünfzigjährigen Dienstjubelfeier eine so aufrichtige und freundliche Gesinnung zu erkennen gegeben hat, habe Ich mit hoher Befriedigung wahrgenommen, und der auf herzliche Weise dargelegte Ausdruck der Theilnahme des Heeres an diesem Tage veranlaßt Mich zu dankbarer Würdigung. Mit wahrhafter Freude spreche Ich die Versicherung aus, wie dadurch die von Mir längst gehegte Ueberzeugung nur befestigt worden ist, daß der gute cameradschaftliche Geist, welcher, gepaart mit freudigem Gehorsam und regem Diensteifer, dem Militärstande die schönste Zierde ist, in Meiner Armee niemals erkalten, und das dem hannover'schen Heere stets eigene treue Festhalten an dem Herrscherhause und dem geliebten Vaterlande in ihr durch nichts wankend gemacht werden kann, und zweifle nicht im geringsten, daß dieselbe unter jeglichen Verhältnissen freudig bereit seyn wird, diejenigen Gesinnungen zu bethätigen, welche von ihr bei allen Mich und Meine Familie berührenden Ereignissen auf eine eben so biedere als herzliche Weise an den Tag gelegt worden sind. Hannover, 18 März 1840 Ernst August. (Hannov. Z.)

Preußen.

Auf Ersuchen des Hrn. Oberpräsidenten der Rheinprovinz gab der Hr. Erzbischof Clemens August am 19 Sept. 1837 den Pfarrgeistlichen die Weisung, fremden, namentlich belgischen Geistlichen keine Kirchendienste zu gestatten. Ein hiesiger Pfarrer bemerkte dagegen, daß hiemit das Darbringen des heil. Meßopfers nicht gemeint seyn könne, weil dieses allzeit in der katholischen Kirche als ein wesentliches Zeichen der Gemeinschaft aller katholischen Diöcesen gegolten habe und auch jetzt noch gelte. Es erfolgte hierauf am 18 Oct. die Antwort des Hrn. Erzbischofs, „daß das Messelesen von fremden Geistlichen unter dem Verbote vom 19 Sept. nicht einbegriffen sey,“ und einige Tage später, daß jenes Verbot zunächst nur das Predigen und Beichthören betreffe. Dieser Weisung gemäß handelten die hiesigen Pfarrer auch in ihrem Benehmen gegen den Hrn. Bischof Laurent während der ganzen Zeit seines hiesigen Aufenthalts vom 6 Jan. bis zum 4 Febr. d. J. Nachdem derselbe bereits aus seiner Vaterstadt verwiesen worden, erließ nun der Generalvikar Hüsgen, auf Aufforderung des Oberpräsidiums, am 5 Febr. d. J. ein Circular, worin es heißt, daß ein Hr. Titularbischof, J. Th. Laurent aus dem Belgischen, in Aachen wohne, als Bischof dort auftrete, und in verschiedenen Kirchen feierlichen Gottesdienst und andere kirchliche Amtshandlungen verrichte, und daß deßhalb die HH. Pfarrer der Stadt Aachen wiederum ganz speciell auf das Rundschreiben vom 19 Sept. 1837 zur genauen Nachachtung für alle Fälle aufmerksam zu machen seyen, in der Erwartung, daß „diese Hinweisung auf die bestehende Vorschrift, nach welcher den fremden Geistlichen die Verrichtung irgend eines Kirchendienstes nicht gestattet ist, Allen, die es angeht, hinreichend seyn werde.“ Mit Bezug auf dieses Schreiben wurden dann am 8 Febr. d. J. die Pfarrer, namentlich die von St. Paul, von St. Jakob, von St. Michael und von St. Peter aufgefordert, sich über die dem hochw. Hrn. Generalvikar von dem Hrn. Oberpräsidenten mitgetheilten Thatsachen und über die Beweggründe ihres Benehmens gegen den Hrn. Titularbischof Laurent zu erklären. Die ohne alle Verabredung gegebenen Erklärungen stimmen darin überein, daß die vorgeblichen Thatsachen sammt und sonders durch unkundige und gegen den Katholicismus feindselige Berichtschreiber offenbar leidenschaftlich entstellt seyen, und daß hier nirgend etwas geschehen, was mit den Kirchen- und Staatsgesetzen, namentlich mit den betreffenden Weisungen des hochw. Hrn. Erzbischofs unvereinbar wäre. Wie die vorgeblichen Thatsachen dem Hrn. Oberpräsidenten entstellt berichtet worden, wissen wir bereits durch die aus denselben Quellen geflossenen Artikel der Leipz. Allg. Ztg. Nachdem nun der hochw. Hr. Bischof eine Erklärung an Se. Maj. den König über sein Benehmen in Aachen eingesandt, haben auch Mutter und Bruder desselben am 14 v. M. ein Immediatgesuch an Se. Majestät gerichtet, worauf Allerhöchstdieselben am 16 d. M. durch den Hrn. Minister des

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Nach dem, was man über die begonnenen Verhandlungen hört, wird dieser Antrag schwerlich die Billigung des Cabinets erhalten, da von dieser Seite vielmehr der Kammer ein anderer Antrag vorgelegt ist, welcher eine Abänderung des §. 23 des Reglements für die allgemeine Ständeversammung vom 14 Dec. 1819 dahin bezielt, daß nicht mehr wie bisher eine förmliche Sitzung nur dann eröffnet werden kann, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder der Kammer gegenwärtig ist, sondern daß die Hälfte der beeidigten Deputirten (die sehr relativ seyn kann, und z. B. im Februar vorigen Jahrs nach der Resignation der 27 Deputirten 11 betragen haben würde) einen Beschluß zu fassen befähi t seyn soll. Daraus, wie aus den ministeriellen Correspondenzen im Hamburger Correspondenten etc., darf man schließen, daß beabsichtigt werde, die jetzt versammelten Stände zusammen zu halten und die Nichtwahlen und Protestationen gänzlich zu ignoriren. Es ist unzweifelhaft, daß man auf diesem Wege auch am ersten zu der Annahme des neuen Verfassungsentwurfs gelangen wird, dessen Concessionen sehr unbedeutend sind, da namentlich die Zustimmung der Stände nur zu einigen Gesetzen (Steuern und Privateigenthum betreffenden) erforderlich seyn soll. Mit diesem Plane stimmt denn auch die Aufforderung zu der Wahl anderer Wahlmänner, welche unserer Nachbarstadt Münden vorgestern gemacht wurde. Allein obgleich sich der Regierungsrath v. Bülow von der Hildesheim'schen Landdrostei persönlich nach Münden begeben hatte, um die neuen Urwahlen zu lenken, so sind dieselben doch nicht zu Stande gekommen, und existirt daher für Münden ein berechtigtes Wahlcollegium nicht mehr. Auch in Harburg hat man von dieser neuen Theorie Gebrauch gemacht, wornach der Wahlact für den Wahlmann nicht mehr ein freier ist; er muß wählen, weil er Wahlmann ist. – Eine für den Buchhandel höchst beschränkende Verfügung ist vom Ministerium des Innern erlassen und den hiesigen Buchhändlern bekannt gemacht. Es darf danach kein, auch mit einer deutschen Censurerlaubniß gedrucktes Buch, welches über Hannover oder die Verfassungsangelegenheiten handelt, früher verkauft oder dem Publicum zur Ansicht gesendet werden, als bis die Polizei dazu die Erlaubniß gegeben hat. _ Hannover. General-Ordre an die Armee. Die Beweise treuer Anhänglichkeit, wodurch das Officiercorps der Armee bei Meiner fünfzigjährigen Dienstjubelfeier eine so aufrichtige und freundliche Gesinnung zu erkennen gegeben hat, habe Ich mit hoher Befriedigung wahrgenommen, und der auf herzliche Weise dargelegte Ausdruck der Theilnahme des Heeres an diesem Tage veranlaßt Mich zu dankbarer Würdigung. 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Erzbischof Clemens August am 19 Sept. 1837 den Pfarrgeistlichen die Weisung, fremden, namentlich belgischen Geistlichen keine Kirchendienste zu gestatten. Ein hiesiger Pfarrer bemerkte dagegen, daß hiemit das Darbringen des heil. Meßopfers nicht gemeint seyn könne, weil dieses allzeit in der katholischen Kirche als ein wesentliches Zeichen der Gemeinschaft aller katholischen Diöcesen gegolten habe und auch jetzt noch gelte. Es erfolgte hierauf am 18 Oct. die Antwort des Hrn. Erzbischofs, „daß das Messelesen von fremden Geistlichen unter dem Verbote vom 19 Sept. nicht einbegriffen sey,“ und einige Tage später, daß jenes Verbot zunächst nur das Predigen und Beichthören betreffe. Dieser Weisung gemäß handelten die hiesigen Pfarrer auch in ihrem Benehmen gegen den Hrn. Bischof Laurent während der ganzen Zeit seines hiesigen Aufenthalts vom 6 Jan. bis zum 4 Febr. d. J. Nachdem derselbe bereits aus seiner Vaterstadt verwiesen worden, erließ nun der Generalvikar Hüsgen, auf Aufforderung des Oberpräsidiums, am 5 Febr. d. J. ein Circular, worin es heißt, daß ein Hr. Titularbischof, J. Th. Laurent aus dem Belgischen, in Aachen wohne, als Bischof dort auftrete, und in verschiedenen Kirchen feierlichen Gottesdienst und andere kirchliche Amtshandlungen verrichte, und daß deßhalb die HH. Pfarrer der Stadt Aachen wiederum ganz speciell auf das Rundschreiben vom 19 Sept. 1837 zur genauen Nachachtung für alle Fälle aufmerksam zu machen seyen, in der Erwartung, daß „diese Hinweisung auf die bestehende Vorschrift, nach welcher den fremden Geistlichen die Verrichtung irgend eines Kirchendienstes nicht gestattet ist, Allen, die es angeht, hinreichend seyn werde.“ Mit Bezug auf dieses Schreiben wurden dann am 8 Febr. d. J. die Pfarrer, namentlich die von St. Paul, von St. Jakob, von St. Michael und von St. Peter aufgefordert, sich über die dem hochw. Hrn. Generalvikar von dem Hrn. Oberpräsidenten mitgetheilten Thatsachen und über die Beweggründe ihres Benehmens gegen den Hrn. Titularbischof Laurent zu erklären. Die ohne alle Verabredung gegebenen Erklärungen stimmen darin überein, daß die vorgeblichen Thatsachen sammt und sonders durch unkundige und gegen den Katholicismus feindselige Berichtschreiber offenbar leidenschaftlich entstellt seyen, und daß hier nirgend etwas geschehen, was mit den Kirchen- und Staatsgesetzen, namentlich mit den betreffenden Weisungen des hochw. Hrn. Erzbischofs unvereinbar wäre. Wie die vorgeblichen Thatsachen dem Hrn. Oberpräsidenten entstellt berichtet worden, wissen wir bereits durch die aus denselben Quellen geflossenen Artikel der Leipz. Allg. Ztg. Nachdem nun der hochw. Hr. Bischof eine Erklärung an Se. Maj. den König über sein Benehmen in Aachen eingesandt, haben auch Mutter und Bruder desselben am 14 v. M. ein Immediatgesuch an Se. Majestät gerichtet, worauf Allerhöchstdieselben am 16 d. M. durch den Hrn. Minister des

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 89. Augsburg, 29. März 1840, S. 0710. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_089_18400329/6>, abgerufen am 25.11.2024.