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Allgemeine Zeitung. Nr. 75. Augsburg, 15. März 1840.

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zu seyn. Eine vernünftige Preßfreiheit erscheine immer als das sicherste Gegengift gegen Preßfrechheit, und dieser zu begegnen sey eben die Aufgabe einer zeitgemäßen Gesetzgebung. Deßhalb empfehle er diesen seinen doppelten Wunsch der freundlichen Aufnahme der Kammer. - Nachdem auf solche Weise der Redner seine Wünsche entwickelt hatte, sprach sich auch Hr. Pfarrer Vogel für dieselben aus. Dann ergriff der k. Minister des Innern, Hr. v. Abel, das Wort. "Die Gesinnung (so begann er), aus welcher der Wunsch Ihres sehr geehrten zweiten Secretärs hervorgegangen ist, und die Art und Weise der Entwicklung desselben kann ich nur ehren, und freudig folge ich auf solchem Boden jeder Erörterung. Die Frage ist aber, wie mir scheint, durchaus nicht, ob zwischen Preßfreiheit oder Preßzwang gewählt werden solle, sondern ob das System der Censur oder das Repressivsystem von dem legislativen Standpunkte aus den Vorzug verdiene. Keines dieser beiden Systeme soll sich die Unterdrückung der freien Gedankenäußerung zur Aufgabe setzen; beide sollen nur erzielen, daß das Schädliche ausgeschieden werde, mit andern Worten: das Princip der Preßfreiheit soll wie das Princip aller öffentlichen Freiheit jenem der öffentlichen Ordnung untergeben werden, weil nur in diesem Princip öffentliche Freiheit bestehen kann. Ich habe nun bereits, als dieser Wunsch zum erstenmale in dieser hohen Kammer zur Sprache kam, die Gründe zu entwickeln die Ehre gehabt, aus welchen nach meiner Ueberzeugung das Repressivsystem bis jetzt überall, wo es zur Anwendung gekommen, als durchaus unzulänglich sich bewiesen hat. Ich habe dieß damals zu beweisen gesucht aus der Erfahrung, aus der Natur und dem Wesen der Sache. Ich habe darzuthun versucht, daß die Strafe, welche der That nachfolge, nimmermehr die Folgen aufzuheben vermöge, die das durch den gesetzwidrigen Gebrauch der Presse verbreitete Wort und Urtheil schon gestiftet hat; daß es, um ein Beispiel anzuführen, unmöglich sey, die einmal geraubte Ehre wiederzugeben, die Strafe möge der That noch so schnell auf dem Fuße folgen. Man hat nun aber gegen die Censur vorzüglich die Art und Weise geltend zu machen beliebt, wie sie in Bayern gehandhabt werde. Die Instructionen, die für die Handhabung der Censur erlassen wurden, untersagen keine verständige Meinungsäußerung auch über innere Angelegenheiten, und es ist mir nicht erinnerlich, daß, seitdem Se. Maj. der König die Gnade gehabt haben, mir die Leitung des Ministeriums des Innern anzuvertrauen, mehr als eine einzige Reclamation an das Ministerium gekommen wäre; und diese einzige Reclamation ist zu Gunsten des Reclamanten entschieden worden. Ich bin aber auch überzeugt, daß die Meinung, als werde durch die Censur eine so gränzenlose Masse von Artikeln, die sich mit diesen Angelegenheiten befassen, gestrichen und in der Geburt erstickt, auf einem Irrthum beruht, ja ich bin überzeugt, daß wenn heute alle die Artikel, welche seit dem Zeitraume von drei Jahren von den Censoren gestrichen wurden, abgefordert und der sehr geehrten Kammer vorgelegt würden, die Auslese zu Gunsten jener, welche etwa die Aufnahme verdient hätten, sehr kärglich seyn dürfte. Ich habe bereits bemerkt, daß die Censur, in so weit sie bei uns besteht, an und für sich schon innerhalb enger Gränzen sich bewege; daß nur die politischen und periodischen Schriften statistischen und politischen Inhalts derselben unterliegen. Wenn daher von dem sehr geehrten Hrn. Antragsteller auf den großen Nutzen und Werth der in England censurfrei erscheinenden litterarischen Zeitschriften, wie des Edinburgh Review und des Quarterly Review aufmerksam gemacht wurde, so möchte ich erinnern, daß alle diese Zeitschriften auch bei uns nicht der Censur unterliegen, insofern sie nicht ihrem Stoffe nach unter die nach dem §. 2 *) des Preßedicts der Censur anheimfallenden Schriften gehören. Eines der Hauptbedenken, die dem repressiven Systeme entgegenstehen, ist aber immer, daß dadurch der Anonymität eine Prämie zugesichert wird. Der Verfasser eines Artikels - sey der Artikel auch noch so schmählich - erscheint nie vor den Augen des Publicums. Und schon dieser Umstand ist gewiß ein sehr beachtenswerther, sowohl aus dem Standpunkte der Legislatur, als auch aus jenem der Moral. Denn - wem immer durch solch' einen Artikel eine Rechtsverletzung zugefügt wird - der eigentlich Schuldige bleibt stets der strafenden Gewalt verhüllt. Es ist übrigens über die Vorzüge der Censur oder des Repressivsystems so viel schon geschrieben, so viel in Ständekammern verhandelt worden, daß es unmöglich ist, Neues noch darüber zu sagen. Die Meinungen haben sich in dieser Hinsicht längst entschieden und festgestellt, und ich bescheide mich daher sehr gerne damit, daß es zu den undankbarsten Aufgaben gehöre, in denjenigen, welche für das Repressivsystem in die Schranken getreten sind, eine Meinungsänderung hervorrufen zu wollen. Ich ehre die Gründe, wie bereits bemerkt, aus welchen diese Ansicht hervorgegangen ist. Ich habe die mir inwohnende entgegengesetzte entwickelt - ihre Gründe dargelegt. Durch die vorgebrachten Gegengründe habe ich mich nicht überzeugen können, daß meine durch die Erfahrung befestigte Ansicht eine irrige sey. Ich kann aber nur am Schlusse meiner Erörterung die Erklärung wiederholen, daß es sich hier nicht um die Frage zwischen Preßfreiheit und Preßzwang handelt, sondern darum, ob eine gehörig beschränkte nicht in Preßfrechheit ausartende Preßfreiheit besser auf dem Wege der Censur (getreu dem Grundsatze, daß die polizeiliche Behörden Rechtsverletzungen zu verhüten haben) erreicht werden kann, oder auf dem Wege des Repressivsystems." (Daß die Kammer den beiden von Frhrn. v. Thon-Dittmer entwickelten Wünschen ihre Zustimmung gegeben habe, ward schon früher angeführt.)

In der Sitzung der zweiten Kammer am 11 März ward die Berathung des Strafgesetzentwurfs begonnen, und ein Antrag des Abg. Zentner auf Abschaffung der Todesstrafe mit 36 gegen 19 Stimmen abgelehnt. (Wir kommen morgen auf die Debatten zurück.)

Unsre "großherzogl. hessische Zeitung" hat bereits vor mehreren Tagen berichtet, daß in der Sitzung unsrer zweiten Kammer vom 27 v. M. ein Antrag des Abg. Glaubrech, "den Sinn und die Interpretation des von hoher deutscher Bundesversammlung in der hannover'schen Verfassungsangelegenheit unterm 5 Sept. 1839 erlassenen Beschlusses betreffend," durch den Präsidenten der Kammer mitgetheilt, und sodann an den dritten Ausschuß zur Berichterstattung gewiesen worden sey. Jener Antrag ist nunmehr dahier als Theil der landständischen Verhandlungen im Druck erschienen. Er beginnt mit den Worten: "Es gibt Wahrheiten, welche man nicht oft genug wiederholen, es gibt Dinge und Verhältnisse, welche man nicht oft genug erörtern kann. Zu diesen Verhältnissen gehören, leider nur zu sehr, die beklagenswerthen hannover'schen Zustände. In so lange jener unselige Verfassungsstreit fortwährt, in so lange ein edles uns verwandtes deutsches Volk auf eine so unerhörte Weise seine theuersten und heiligsten Interessen verkümmert sehen muß, in so lange werden alle diejenigen, in deren Herzen das Gefühl für Gerechtigkeit, so wie für Ehre und Vaterland nicht erloschen ist, nicht aufhören, ihre Sympathie für dasselbe an den Tag zu geben, und ihre zuversichtliche Hoffnung und Erwartung auszusprechen,

*) In dieser dritten Verfassungs-Beilage heißt es: Ausgenommen von dieser Freiheit (nämlich der Presse) sind alle politischen Zeitungen und periodischen Schriften politischen oder statistischen Inhalts. Dieselben unterliegen der dafür angeordneten Censur.

zu seyn. Eine vernünftige Preßfreiheit erscheine immer als das sicherste Gegengift gegen Preßfrechheit, und dieser zu begegnen sey eben die Aufgabe einer zeitgemäßen Gesetzgebung. Deßhalb empfehle er diesen seinen doppelten Wunsch der freundlichen Aufnahme der Kammer. – Nachdem auf solche Weise der Redner seine Wünsche entwickelt hatte, sprach sich auch Hr. Pfarrer Vogel für dieselben aus. Dann ergriff der k. Minister des Innern, Hr. v. Abel, das Wort. „Die Gesinnung (so begann er), aus welcher der Wunsch Ihres sehr geehrten zweiten Secretärs hervorgegangen ist, und die Art und Weise der Entwicklung desselben kann ich nur ehren, und freudig folge ich auf solchem Boden jeder Erörterung. Die Frage ist aber, wie mir scheint, durchaus nicht, ob zwischen Preßfreiheit oder Preßzwang gewählt werden solle, sondern ob das System der Censur oder das Repressivsystem von dem legislativen Standpunkte aus den Vorzug verdiene. Keines dieser beiden Systeme soll sich die Unterdrückung der freien Gedankenäußerung zur Aufgabe setzen; beide sollen nur erzielen, daß das Schädliche ausgeschieden werde, mit andern Worten: das Princip der Preßfreiheit soll wie das Princip aller öffentlichen Freiheit jenem der öffentlichen Ordnung untergeben werden, weil nur in diesem Princip öffentliche Freiheit bestehen kann. Ich habe nun bereits, als dieser Wunsch zum erstenmale in dieser hohen Kammer zur Sprache kam, die Gründe zu entwickeln die Ehre gehabt, aus welchen nach meiner Ueberzeugung das Repressivsystem bis jetzt überall, wo es zur Anwendung gekommen, als durchaus unzulänglich sich bewiesen hat. Ich habe dieß damals zu beweisen gesucht aus der Erfahrung, aus der Natur und dem Wesen der Sache. Ich habe darzuthun versucht, daß die Strafe, welche der That nachfolge, nimmermehr die Folgen aufzuheben vermöge, die das durch den gesetzwidrigen Gebrauch der Presse verbreitete Wort und Urtheil schon gestiftet hat; daß es, um ein Beispiel anzuführen, unmöglich sey, die einmal geraubte Ehre wiederzugeben, die Strafe möge der That noch so schnell auf dem Fuße folgen. Man hat nun aber gegen die Censur vorzüglich die Art und Weise geltend zu machen beliebt, wie sie in Bayern gehandhabt werde. Die Instructionen, die für die Handhabung der Censur erlassen wurden, untersagen keine verständige Meinungsäußerung auch über innere Angelegenheiten, und es ist mir nicht erinnerlich, daß, seitdem Se. Maj. der König die Gnade gehabt haben, mir die Leitung des Ministeriums des Innern anzuvertrauen, mehr als eine einzige Reclamation an das Ministerium gekommen wäre; und diese einzige Reclamation ist zu Gunsten des Reclamanten entschieden worden. Ich bin aber auch überzeugt, daß die Meinung, als werde durch die Censur eine so gränzenlose Masse von Artikeln, die sich mit diesen Angelegenheiten befassen, gestrichen und in der Geburt erstickt, auf einem Irrthum beruht, ja ich bin überzeugt, daß wenn heute alle die Artikel, welche seit dem Zeitraume von drei Jahren von den Censoren gestrichen wurden, abgefordert und der sehr geehrten Kammer vorgelegt würden, die Auslese zu Gunsten jener, welche etwa die Aufnahme verdient hätten, sehr kärglich seyn dürfte. Ich habe bereits bemerkt, daß die Censur, in so weit sie bei uns besteht, an und für sich schon innerhalb enger Gränzen sich bewege; daß nur die politischen und periodischen Schriften statistischen und politischen Inhalts derselben unterliegen. Wenn daher von dem sehr geehrten Hrn. Antragsteller auf den großen Nutzen und Werth der in England censurfrei erscheinenden litterarischen Zeitschriften, wie des Edinburgh Review und des Quarterly Review aufmerksam gemacht wurde, so möchte ich erinnern, daß alle diese Zeitschriften auch bei uns nicht der Censur unterliegen, insofern sie nicht ihrem Stoffe nach unter die nach dem §. 2 *) des Preßedicts der Censur anheimfallenden Schriften gehören. Eines der Hauptbedenken, die dem repressiven Systeme entgegenstehen, ist aber immer, daß dadurch der Anonymität eine Prämie zugesichert wird. Der Verfasser eines Artikels – sey der Artikel auch noch so schmählich – erscheint nie vor den Augen des Publicums. Und schon dieser Umstand ist gewiß ein sehr beachtenswerther, sowohl aus dem Standpunkte der Legislatur, als auch aus jenem der Moral. Denn – wem immer durch solch' einen Artikel eine Rechtsverletzung zugefügt wird – der eigentlich Schuldige bleibt stets der strafenden Gewalt verhüllt. Es ist übrigens über die Vorzüge der Censur oder des Repressivsystems so viel schon geschrieben, so viel in Ständekammern verhandelt worden, daß es unmöglich ist, Neues noch darüber zu sagen. Die Meinungen haben sich in dieser Hinsicht längst entschieden und festgestellt, und ich bescheide mich daher sehr gerne damit, daß es zu den undankbarsten Aufgaben gehöre, in denjenigen, welche für das Repressivsystem in die Schranken getreten sind, eine Meinungsänderung hervorrufen zu wollen. Ich ehre die Gründe, wie bereits bemerkt, aus welchen diese Ansicht hervorgegangen ist. Ich habe die mir inwohnende entgegengesetzte entwickelt – ihre Gründe dargelegt. Durch die vorgebrachten Gegengründe habe ich mich nicht überzeugen können, daß meine durch die Erfahrung befestigte Ansicht eine irrige sey. Ich kann aber nur am Schlusse meiner Erörterung die Erklärung wiederholen, daß es sich hier nicht um die Frage zwischen Preßfreiheit und Preßzwang handelt, sondern darum, ob eine gehörig beschränkte nicht in Preßfrechheit ausartende Preßfreiheit besser auf dem Wege der Censur (getreu dem Grundsatze, daß die polizeiliche Behörden Rechtsverletzungen zu verhüten haben) erreicht werden kann, oder auf dem Wege des Repressivsystems.“ (Daß die Kammer den beiden von Frhrn. v. Thon-Dittmer entwickelten Wünschen ihre Zustimmung gegeben habe, ward schon früher angeführt.)

In der Sitzung der zweiten Kammer am 11 März ward die Berathung des Strafgesetzentwurfs begonnen, und ein Antrag des Abg. Zentner auf Abschaffung der Todesstrafe mit 36 gegen 19 Stimmen abgelehnt. (Wir kommen morgen auf die Debatten zurück.)

Unsre „großherzogl. hessische Zeitung“ hat bereits vor mehreren Tagen berichtet, daß in der Sitzung unsrer zweiten Kammer vom 27 v. M. ein Antrag des Abg. Glaubrech, „den Sinn und die Interpretation des von hoher deutscher Bundesversammlung in der hannover'schen Verfassungsangelegenheit unterm 5 Sept. 1839 erlassenen Beschlusses betreffend,“ durch den Präsidenten der Kammer mitgetheilt, und sodann an den dritten Ausschuß zur Berichterstattung gewiesen worden sey. Jener Antrag ist nunmehr dahier als Theil der landständischen Verhandlungen im Druck erschienen. Er beginnt mit den Worten: „Es gibt Wahrheiten, welche man nicht oft genug wiederholen, es gibt Dinge und Verhältnisse, welche man nicht oft genug erörtern kann. Zu diesen Verhältnissen gehören, leider nur zu sehr, die beklagenswerthen hannover'schen Zustände. In so lange jener unselige Verfassungsstreit fortwährt, in so lange ein edles uns verwandtes deutsches Volk auf eine so unerhörte Weise seine theuersten und heiligsten Interessen verkümmert sehen muß, in so lange werden alle diejenigen, in deren Herzen das Gefühl für Gerechtigkeit, so wie für Ehre und Vaterland nicht erloschen ist, nicht aufhören, ihre Sympathie für dasselbe an den Tag zu geben, und ihre zuversichtliche Hoffnung und Erwartung auszusprechen,

*) In dieser dritten Verfassungs-Beilage heißt es: Ausgenommen von dieser Freiheit (nämlich der Presse) sind alle politischen Zeitungen und periodischen Schriften politischen oder statistischen Inhalts. Dieselben unterliegen der dafür angeordneten Censur.
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Keines dieser beiden Systeme soll sich die Unterdrückung der freien Gedankenäußerung zur Aufgabe setzen; beide sollen nur erzielen, daß das Schädliche ausgeschieden werde, mit andern Worten: das Princip der Preßfreiheit soll wie das Princip aller öffentlichen Freiheit jenem der öffentlichen Ordnung untergeben werden, weil nur in diesem Princip öffentliche Freiheit bestehen kann. Ich habe nun bereits, als dieser Wunsch zum erstenmale in dieser hohen Kammer zur Sprache kam, die Gründe zu entwickeln die Ehre gehabt, aus welchen nach meiner Ueberzeugung das Repressivsystem bis jetzt überall, wo es zur Anwendung gekommen, als durchaus unzulänglich sich bewiesen hat. Ich habe dieß damals zu beweisen gesucht aus der Erfahrung, aus der Natur und dem Wesen der Sache. Ich habe darzuthun versucht, daß die Strafe, welche der That nachfolge, nimmermehr die Folgen aufzuheben vermöge, die das durch den gesetzwidrigen Gebrauch der Presse verbreitete Wort und Urtheil schon gestiftet hat; daß es, um ein Beispiel anzuführen, unmöglich sey, die einmal geraubte Ehre wiederzugeben, die Strafe möge der That noch so schnell auf dem Fuße folgen. Man hat nun aber gegen die Censur vorzüglich die Art und Weise geltend zu machen beliebt, wie sie in Bayern gehandhabt werde. Die Instructionen, die für die Handhabung der Censur erlassen wurden, untersagen keine verständige Meinungsäußerung auch über innere Angelegenheiten, und es ist mir nicht erinnerlich, daß, seitdem Se. Maj. der König die Gnade gehabt haben, mir die Leitung des Ministeriums des Innern anzuvertrauen, mehr als eine einzige Reclamation an das Ministerium gekommen wäre; und diese einzige Reclamation ist zu Gunsten des Reclamanten entschieden worden. Ich bin aber auch überzeugt, daß die Meinung, als werde durch die Censur eine so gränzenlose Masse von Artikeln, die sich mit diesen Angelegenheiten befassen, gestrichen und in der Geburt erstickt, auf einem Irrthum beruht, ja ich bin überzeugt, daß wenn heute alle die Artikel, welche seit dem Zeitraume von drei Jahren von den Censoren gestrichen wurden, abgefordert und der sehr geehrten Kammer vorgelegt würden, die Auslese zu Gunsten jener, welche etwa die Aufnahme verdient hätten, sehr kärglich seyn dürfte. Ich habe bereits bemerkt, daß die Censur, in so weit sie bei uns besteht, an und für sich schon innerhalb enger Gränzen sich bewege; daß nur die politischen und periodischen Schriften statistischen und politischen Inhalts derselben unterliegen. Wenn daher von dem sehr geehrten Hrn. Antragsteller auf den großen Nutzen und Werth der in England censurfrei erscheinenden litterarischen Zeitschriften, wie des Edinburgh Review und des Quarterly Review aufmerksam gemacht wurde, so möchte ich erinnern, daß alle diese Zeitschriften auch bei uns nicht der Censur unterliegen, insofern sie nicht ihrem Stoffe nach unter die nach dem §. 2 <note place="foot" n="*)"> In dieser dritten Verfassungs-Beilage heißt es: Ausgenommen von dieser Freiheit (nämlich der Presse) sind alle politischen Zeitungen und periodischen Schriften politischen oder statistischen Inhalts. Dieselben unterliegen der dafür angeordneten Censur.</note> des Preßedicts der Censur anheimfallenden Schriften gehören. Eines der Hauptbedenken, die dem repressiven Systeme entgegenstehen, ist aber immer, daß dadurch der Anonymität eine Prämie zugesichert wird. Der Verfasser eines Artikels &#x2013; sey der Artikel auch noch so schmählich &#x2013; erscheint nie vor den Augen des Publicums. 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Durch die vorgebrachten Gegengründe habe ich mich nicht überzeugen können, daß meine durch die Erfahrung befestigte Ansicht eine irrige sey. Ich kann aber nur am Schlusse meiner Erörterung die Erklärung wiederholen, daß es sich hier nicht um die Frage zwischen Preßfreiheit und Preßzwang handelt, sondern darum, ob eine gehörig beschränkte nicht in Preßfrechheit ausartende Preßfreiheit besser auf dem Wege der Censur (getreu dem Grundsatze, daß die polizeiliche Behörden Rechtsverletzungen zu verhüten haben) erreicht werden kann, oder auf dem Wege des Repressivsystems.&#x201C; (Daß die Kammer den beiden von Frhrn. v. Thon-Dittmer entwickelten Wünschen ihre Zustimmung gegeben habe, ward schon früher angeführt.)</p>
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[0597/0005] zu seyn. Eine vernünftige Preßfreiheit erscheine immer als das sicherste Gegengift gegen Preßfrechheit, und dieser zu begegnen sey eben die Aufgabe einer zeitgemäßen Gesetzgebung. Deßhalb empfehle er diesen seinen doppelten Wunsch der freundlichen Aufnahme der Kammer. – Nachdem auf solche Weise der Redner seine Wünsche entwickelt hatte, sprach sich auch Hr. Pfarrer Vogel für dieselben aus. Dann ergriff der k. Minister des Innern, Hr. v. Abel, das Wort. „Die Gesinnung (so begann er), aus welcher der Wunsch Ihres sehr geehrten zweiten Secretärs hervorgegangen ist, und die Art und Weise der Entwicklung desselben kann ich nur ehren, und freudig folge ich auf solchem Boden jeder Erörterung. Die Frage ist aber, wie mir scheint, durchaus nicht, ob zwischen Preßfreiheit oder Preßzwang gewählt werden solle, sondern ob das System der Censur oder das Repressivsystem von dem legislativen Standpunkte aus den Vorzug verdiene. Keines dieser beiden Systeme soll sich die Unterdrückung der freien Gedankenäußerung zur Aufgabe setzen; beide sollen nur erzielen, daß das Schädliche ausgeschieden werde, mit andern Worten: das Princip der Preßfreiheit soll wie das Princip aller öffentlichen Freiheit jenem der öffentlichen Ordnung untergeben werden, weil nur in diesem Princip öffentliche Freiheit bestehen kann. Ich habe nun bereits, als dieser Wunsch zum erstenmale in dieser hohen Kammer zur Sprache kam, die Gründe zu entwickeln die Ehre gehabt, aus welchen nach meiner Ueberzeugung das Repressivsystem bis jetzt überall, wo es zur Anwendung gekommen, als durchaus unzulänglich sich bewiesen hat. Ich habe dieß damals zu beweisen gesucht aus der Erfahrung, aus der Natur und dem Wesen der Sache. Ich habe darzuthun versucht, daß die Strafe, welche der That nachfolge, nimmermehr die Folgen aufzuheben vermöge, die das durch den gesetzwidrigen Gebrauch der Presse verbreitete Wort und Urtheil schon gestiftet hat; daß es, um ein Beispiel anzuführen, unmöglich sey, die einmal geraubte Ehre wiederzugeben, die Strafe möge der That noch so schnell auf dem Fuße folgen. Man hat nun aber gegen die Censur vorzüglich die Art und Weise geltend zu machen beliebt, wie sie in Bayern gehandhabt werde. Die Instructionen, die für die Handhabung der Censur erlassen wurden, untersagen keine verständige Meinungsäußerung auch über innere Angelegenheiten, und es ist mir nicht erinnerlich, daß, seitdem Se. Maj. der König die Gnade gehabt haben, mir die Leitung des Ministeriums des Innern anzuvertrauen, mehr als eine einzige Reclamation an das Ministerium gekommen wäre; und diese einzige Reclamation ist zu Gunsten des Reclamanten entschieden worden. Ich bin aber auch überzeugt, daß die Meinung, als werde durch die Censur eine so gränzenlose Masse von Artikeln, die sich mit diesen Angelegenheiten befassen, gestrichen und in der Geburt erstickt, auf einem Irrthum beruht, ja ich bin überzeugt, daß wenn heute alle die Artikel, welche seit dem Zeitraume von drei Jahren von den Censoren gestrichen wurden, abgefordert und der sehr geehrten Kammer vorgelegt würden, die Auslese zu Gunsten jener, welche etwa die Aufnahme verdient hätten, sehr kärglich seyn dürfte. Ich habe bereits bemerkt, daß die Censur, in so weit sie bei uns besteht, an und für sich schon innerhalb enger Gränzen sich bewege; daß nur die politischen und periodischen Schriften statistischen und politischen Inhalts derselben unterliegen. Wenn daher von dem sehr geehrten Hrn. Antragsteller auf den großen Nutzen und Werth der in England censurfrei erscheinenden litterarischen Zeitschriften, wie des Edinburgh Review und des Quarterly Review aufmerksam gemacht wurde, so möchte ich erinnern, daß alle diese Zeitschriften auch bei uns nicht der Censur unterliegen, insofern sie nicht ihrem Stoffe nach unter die nach dem §. 2 *) des Preßedicts der Censur anheimfallenden Schriften gehören. Eines der Hauptbedenken, die dem repressiven Systeme entgegenstehen, ist aber immer, daß dadurch der Anonymität eine Prämie zugesichert wird. Der Verfasser eines Artikels – sey der Artikel auch noch so schmählich – erscheint nie vor den Augen des Publicums. Und schon dieser Umstand ist gewiß ein sehr beachtenswerther, sowohl aus dem Standpunkte der Legislatur, als auch aus jenem der Moral. Denn – wem immer durch solch' einen Artikel eine Rechtsverletzung zugefügt wird – der eigentlich Schuldige bleibt stets der strafenden Gewalt verhüllt. Es ist übrigens über die Vorzüge der Censur oder des Repressivsystems so viel schon geschrieben, so viel in Ständekammern verhandelt worden, daß es unmöglich ist, Neues noch darüber zu sagen. Die Meinungen haben sich in dieser Hinsicht längst entschieden und festgestellt, und ich bescheide mich daher sehr gerne damit, daß es zu den undankbarsten Aufgaben gehöre, in denjenigen, welche für das Repressivsystem in die Schranken getreten sind, eine Meinungsänderung hervorrufen zu wollen. Ich ehre die Gründe, wie bereits bemerkt, aus welchen diese Ansicht hervorgegangen ist. Ich habe die mir inwohnende entgegengesetzte entwickelt – ihre Gründe dargelegt. Durch die vorgebrachten Gegengründe habe ich mich nicht überzeugen können, daß meine durch die Erfahrung befestigte Ansicht eine irrige sey. Ich kann aber nur am Schlusse meiner Erörterung die Erklärung wiederholen, daß es sich hier nicht um die Frage zwischen Preßfreiheit und Preßzwang handelt, sondern darum, ob eine gehörig beschränkte nicht in Preßfrechheit ausartende Preßfreiheit besser auf dem Wege der Censur (getreu dem Grundsatze, daß die polizeiliche Behörden Rechtsverletzungen zu verhüten haben) erreicht werden kann, oder auf dem Wege des Repressivsystems.“ (Daß die Kammer den beiden von Frhrn. v. Thon-Dittmer entwickelten Wünschen ihre Zustimmung gegeben habe, ward schon früher angeführt.) _ Karlsruhe. In der Sitzung der zweiten Kammer am 11 März ward die Berathung des Strafgesetzentwurfs begonnen, und ein Antrag des Abg. Zentner auf Abschaffung der Todesstrafe mit 36 gegen 19 Stimmen abgelehnt. (Wir kommen morgen auf die Debatten zurück.) _ Darmstadt, 7 März. Unsre „großherzogl. hessische Zeitung“ hat bereits vor mehreren Tagen berichtet, daß in der Sitzung unsrer zweiten Kammer vom 27 v. M. ein Antrag des Abg. Glaubrech, „den Sinn und die Interpretation des von hoher deutscher Bundesversammlung in der hannover'schen Verfassungsangelegenheit unterm 5 Sept. 1839 erlassenen Beschlusses betreffend,“ durch den Präsidenten der Kammer mitgetheilt, und sodann an den dritten Ausschuß zur Berichterstattung gewiesen worden sey. Jener Antrag ist nunmehr dahier als Theil der landständischen Verhandlungen im Druck erschienen. Er beginnt mit den Worten: „Es gibt Wahrheiten, welche man nicht oft genug wiederholen, es gibt Dinge und Verhältnisse, welche man nicht oft genug erörtern kann. Zu diesen Verhältnissen gehören, leider nur zu sehr, die beklagenswerthen hannover'schen Zustände. In so lange jener unselige Verfassungsstreit fortwährt, in so lange ein edles uns verwandtes deutsches Volk auf eine so unerhörte Weise seine theuersten und heiligsten Interessen verkümmert sehen muß, in so lange werden alle diejenigen, in deren Herzen das Gefühl für Gerechtigkeit, so wie für Ehre und Vaterland nicht erloschen ist, nicht aufhören, ihre Sympathie für dasselbe an den Tag zu geben, und ihre zuversichtliche Hoffnung und Erwartung auszusprechen, *) In dieser dritten Verfassungs-Beilage heißt es: Ausgenommen von dieser Freiheit (nämlich der Presse) sind alle politischen Zeitungen und periodischen Schriften politischen oder statistischen Inhalts. Dieselben unterliegen der dafür angeordneten Censur.

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 75. Augsburg, 15. März 1840, S. 0597. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_075_18400315/5>, abgerufen am 24.11.2024.