Allgemeine Zeitung. Nr. 62. Augsburg, 2. März 1840. Turin, 20 Febr. Der Herzog von Bordeaux hat in Florenz sich nicht des Empfangs zu erfreuen gehabt, den er sich vielleicht versprochen hat. Man hatte daselbst eine Art Scheu gegen diesen jungen Mann, der allerdings seinen Zug durch Italien in einem Grade verlängerte, daß er sich die Mißbilligung der Besonnenen zuzog. - Aus Rom wird geschrieben, daß der Graf Latour-Maubourg von seinem Hofe zurückgerufen und eine andere Bestimmung erhalten werde. Es befinden sich fast in allen Residenzstädten Italiens zahlreiche Agenten Cabrera's, welche die Sache des Generals betreiben, ohne jedoch irgend einen Erfolg zu erreichen. Ebenso sollen jene zwei Agenten, die in Deutschland ihre Versuche gemacht, unverrichteter Dinge Berlin und Wien verlassen haben, und bereits auf ihrer Rückreise begriffen seyn. Schweiz. Bern, 25 Febr. Gestern hat sich unser Großrath versammelt. In der Eröffnungsrede hat der Präsident die Amnestirung der sogenannten Hochverrathsbeklagten empfohlen. Die Brüder Schnell aber haben durch ihre Zeitung, den Volksfreund, seit längerer Zeit im entgegengesetzten Sinn zu wirken getrachtet. Wo sich die Mehrheit hinneigen wird, ist noch nicht auszumitteln. - Der Kanton Aargau ist politisch unterwühlt; an allen Enden werden Volksversammlungen abgehalten, von denen die einen so, die andern anders petitioniren. In Entfelden erklären einige Hundert als Hochverrath, was in Mellingen an zweitausend Bürger verlangt haben. Bei all' den widerstreitenden Wünschen wird dem ehemaligen Bürgermeister und wirklichen eidgenössischen Obrist Herzog, von Effingen, große Genugthuung zu Theil; von allen Seiten soll nämlich gewünscht werden, er möge wieder an die Spitze der Geschäfte treten. Schwerlich aber wird dieser Mann, der in seinem Leben tausend Beweise von feinem Tact abgelegt hat, sich dazu verstehen wollen, unter solchen Constellationen wieder das Aargauische Steuerruder zu ergreifen. - In Luzern, wo sich der Großrath am 2 März versammeln wird, dürften wichtige Neuerungen bevorstehen. Das Volk ist des radicalen Regiments, das nirgends plumper und talentloser gewirthschaftet hat, als dort, herzlich satt. Einer Verfassungsveränderung ist nicht mehr auszuweichen. Dahinzielende Petitionen werden im ganzen Lande unterschrieben. Auch im Thurgau ist die Bevölkerung nicht zufrieden, sondern petitionirt gegen den Schulzwang. - So stehen gegenwärtig die Kantone des sogenannten Siebner-Concordats. Ich habe mich nicht getäuscht, als ich Ihnen im September v. J. schrieb: "die Ereignisse von Zürich werden in den übrigen Kantonen eben so gewiß Nachhall finden, als das Eis auf den übrigen schweizerischen Seen dem Schmelzen nah' ist, wenn es nur erst auf einem gebrochen." Noch sind nicht sechs Monate verflossen, und schon stehen in Bern, Luzern, Aargau und Thurgau bedeutende politische Veränderungen bevor! - Das Siebner-Concordat hat, als dasselbe zum erstenmal ins Leben treten sollte, seine Urheber zermalmt, und hat somit zur Vernichtung eines Systems wesentlich beigetragen, zu dessen Verewigung es errichtet worden war. - Der Mensch denkt, Gott lenkt! - Den im Kanton Wallis bestehenden Behörden hat der Vorort am 14 d. M. wiederholt die gütliche Ausgleichung der in jenem Kanton waltenden Anstände empfohlen, und dieselben dabei daran erinnert, daß die Eidgenossenschaft berechtigt ist: "vom Kanton Wallis, welchen sie im Jahr 1815 als einen ungetrennten Staatskörper in den Bund aufgenommen hat, die Erfüllung aller ihm als Bundesglied obliegenden Pflichten zu verlangen; daß die Eidgenossenschaft entschlossen ist, in ihrem eigenen Interesse sowohl als in demjenigen des Kantons Wallis selbst, die Einheit, in welcher dieser Kanton dem Bund der Eidgenossen beigetreten ist, zu handhaben, und daß, falls der Kanton Wallis außer Stand seyn sollte, durch sich selbst auf gesetzlichem Wege diese Einheit zu verwirklichen, die Eidgenossenschaft alle ihr zustehenden bundesgemäßen Mittel anwenden müßte, sollten auch momentan die politische Freithätigkeit des Kantons Wallis und seine ökonomische Wohlfahrt darunter leiden, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen." - Nicht viel erfreulicher als im Kanton Wallis scheinen sich die Verhältnisse im Kanton Tessin zu gestalten, wo in Folge der Schwierigkeiten, welche den Revolutionsmännern gegen ihren Eintritt in die Lombardei gemacht werden, große Unzufriedenheit zu herrschen scheint. Die mit italienischem Geld bewerkstelligte Umgestaltung dürfte daher, falls solches zu fließen aufhört, kaum von langer Dauer seyn. Deutschland. München. (Fortsetzung der Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten am 24 Febr.) Regierungsrath Dr. Schwindl äußerte mehrere Bedenken gegen den Gesetzesentwurf. Gleichheit der Rechte rufe man! Etwa Gleichheit der Rechte unter den Soldaten? Nein! Gleichheit der Rechte der Staatsbürger in allen ihren Verhältnissen sey durch diese constitutionelle Sentenz gemeint. Wenn nun alle Großjährigen im Königreich Bayern unbeschränkte Dispositionsbefugniß haben über ihr Vermögen, warum wolle man eine Beschränkung hierin den Militärpersonen als ein besonderes Opfer noch auferlegen? Mit welchem Grunde setze man denn voraus, daß alle reichern Soldaten ihr Vermögen verschwenden wollen? Es werden deren gewiß nur wenige seyn, und dieser wenigen wegen sollte man den bei weitem größern und achtungswerthen Theil einem ganz verfassungswidrigen Zwange unterstellen? - er sage verfassungswidrig; denn, heiße es wohl in der Verfassung: "In Desertionsfällen tritt Vermögensconfiscation ein", so finde sich nirgends ein Buchstabe darüber, daß gleichsam im voraus Caution geleistet werden müsse, damit man nicht desertire. Die angerühmte Verordnung könne durchaus der Vermögensverschleuderung nicht steuern. Ein Verschwender dürfe sich nur mit einem Wucherer verbinden, oder Schulden contrahiren, und alle rechtskräftigen Erkenntnisse gegen ihn müssen vollzogen werden, d. h. alle Schulden werden doch aus seinem Vermögen bezahlt. Hr. Dr. Albrecht habe zwar geäußert, die Beschränkung betreffe nur das Erbvermögen der Soldaten. Allein, wenn schon die Verordnung von 1783 nur von diesem spreche, so sey doch die Verordnung von 1807 ganz allgemein gefaßt, und beziehe sich auf das ganze Vermögen der Soldaten. Endlich bestimmen ihn noch gegen den Gesetzesentwurf die Rechtsverhältnisse der Pfalz. Wenn er nicht irre, haben dort die Erbtheilungen ohne Intercession der Behörden statt; Großjährige können dort durchaus frei über das Vermögen disponiren, und nur in Concurrenz mit Minderjährigen müsse eine gerichtliche Erbsauseinandersetzung stattfinden. Bei Ausdehnung dieses Gesetzes auf die Pfalz erwüchsen den Familien daselbst viele bisher ungekannte Besitzstörungen, Beschädigungen und Kosten, auch wisse er nicht, wie dasselbe in wirksamen Vollzug gesetzt werden könnte, man müßte nur die Soldaten und Unterofficiere als Interdicirte behandeln wollen. - Regierungsrath Windwart: Das Bedenken des Hrn. Pfarrer Meyer gründe sich darauf, daß militärpflichtige Individuen während ihres Militärdienstes unter Curatel gestellt seyen. Curatel in dem Sinne, wie über die Minorennen, sey hier nicht gemeint, sondern es sey in dem Gesetzesentwurfe nur davon die Rede, daß dem Soldaten sein Vermögen nicht ausgehändig werde. Jede andere Eigenthums-Disposition stehe in seiner Willkür. Er könne eine Abtheilung seines Vermögens an andere Turin, 20 Febr. Der Herzog von Bordeaux hat in Florenz sich nicht des Empfangs zu erfreuen gehabt, den er sich vielleicht versprochen hat. Man hatte daselbst eine Art Scheu gegen diesen jungen Mann, der allerdings seinen Zug durch Italien in einem Grade verlängerte, daß er sich die Mißbilligung der Besonnenen zuzog. – Aus Rom wird geschrieben, daß der Graf Latour-Maubourg von seinem Hofe zurückgerufen und eine andere Bestimmung erhalten werde. Es befinden sich fast in allen Residenzstädten Italiens zahlreiche Agenten Cabrera's, welche die Sache des Generals betreiben, ohne jedoch irgend einen Erfolg zu erreichen. Ebenso sollen jene zwei Agenten, die in Deutschland ihre Versuche gemacht, unverrichteter Dinge Berlin und Wien verlassen haben, und bereits auf ihrer Rückreise begriffen seyn. Schweiz. Bern, 25 Febr. Gestern hat sich unser Großrath versammelt. In der Eröffnungsrede hat der Präsident die Amnestirung der sogenannten Hochverrathsbeklagten empfohlen. Die Brüder Schnell aber haben durch ihre Zeitung, den Volksfreund, seit längerer Zeit im entgegengesetzten Sinn zu wirken getrachtet. Wo sich die Mehrheit hinneigen wird, ist noch nicht auszumitteln. – Der Kanton Aargau ist politisch unterwühlt; an allen Enden werden Volksversammlungen abgehalten, von denen die einen so, die andern anders petitioniren. In Entfelden erklären einige Hundert als Hochverrath, was in Mellingen an zweitausend Bürger verlangt haben. Bei all' den widerstreitenden Wünschen wird dem ehemaligen Bürgermeister und wirklichen eidgenössischen Obrist Herzog, von Effingen, große Genugthuung zu Theil; von allen Seiten soll nämlich gewünscht werden, er möge wieder an die Spitze der Geschäfte treten. Schwerlich aber wird dieser Mann, der in seinem Leben tausend Beweise von feinem Tact abgelegt hat, sich dazu verstehen wollen, unter solchen Constellationen wieder das Aargauische Steuerruder zu ergreifen. – In Luzern, wo sich der Großrath am 2 März versammeln wird, dürften wichtige Neuerungen bevorstehen. Das Volk ist des radicalen Regiments, das nirgends plumper und talentloser gewirthschaftet hat, als dort, herzlich satt. Einer Verfassungsveränderung ist nicht mehr auszuweichen. Dahinzielende Petitionen werden im ganzen Lande unterschrieben. Auch im Thurgau ist die Bevölkerung nicht zufrieden, sondern petitionirt gegen den Schulzwang. – So stehen gegenwärtig die Kantone des sogenannten Siebner-Concordats. Ich habe mich nicht getäuscht, als ich Ihnen im September v. J. schrieb: „die Ereignisse von Zürich werden in den übrigen Kantonen eben so gewiß Nachhall finden, als das Eis auf den übrigen schweizerischen Seen dem Schmelzen nah' ist, wenn es nur erst auf einem gebrochen.“ Noch sind nicht sechs Monate verflossen, und schon stehen in Bern, Luzern, Aargau und Thurgau bedeutende politische Veränderungen bevor! – Das Siebner-Concordat hat, als dasselbe zum erstenmal ins Leben treten sollte, seine Urheber zermalmt, und hat somit zur Vernichtung eines Systems wesentlich beigetragen, zu dessen Verewigung es errichtet worden war. – Der Mensch denkt, Gott lenkt! – Den im Kanton Wallis bestehenden Behörden hat der Vorort am 14 d. M. wiederholt die gütliche Ausgleichung der in jenem Kanton waltenden Anstände empfohlen, und dieselben dabei daran erinnert, daß die Eidgenossenschaft berechtigt ist: „vom Kanton Wallis, welchen sie im Jahr 1815 als einen ungetrennten Staatskörper in den Bund aufgenommen hat, die Erfüllung aller ihm als Bundesglied obliegenden Pflichten zu verlangen; daß die Eidgenossenschaft entschlossen ist, in ihrem eigenen Interesse sowohl als in demjenigen des Kantons Wallis selbst, die Einheit, in welcher dieser Kanton dem Bund der Eidgenossen beigetreten ist, zu handhaben, und daß, falls der Kanton Wallis außer Stand seyn sollte, durch sich selbst auf gesetzlichem Wege diese Einheit zu verwirklichen, die Eidgenossenschaft alle ihr zustehenden bundesgemäßen Mittel anwenden müßte, sollten auch momentan die politische Freithätigkeit des Kantons Wallis und seine ökonomische Wohlfahrt darunter leiden, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen.“ – Nicht viel erfreulicher als im Kanton Wallis scheinen sich die Verhältnisse im Kanton Tessin zu gestalten, wo in Folge der Schwierigkeiten, welche den Revolutionsmännern gegen ihren Eintritt in die Lombardei gemacht werden, große Unzufriedenheit zu herrschen scheint. Die mit italienischem Geld bewerkstelligte Umgestaltung dürfte daher, falls solches zu fließen aufhört, kaum von langer Dauer seyn. Deutschland. München. (Fortsetzung der Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten am 24 Febr.) Regierungsrath Dr. Schwindl äußerte mehrere Bedenken gegen den Gesetzesentwurf. Gleichheit der Rechte rufe man! Etwa Gleichheit der Rechte unter den Soldaten? Nein! Gleichheit der Rechte der Staatsbürger in allen ihren Verhältnissen sey durch diese constitutionelle Sentenz gemeint. Wenn nun alle Großjährigen im Königreich Bayern unbeschränkte Dispositionsbefugniß haben über ihr Vermögen, warum wolle man eine Beschränkung hierin den Militärpersonen als ein besonderes Opfer noch auferlegen? Mit welchem Grunde setze man denn voraus, daß alle reichern Soldaten ihr Vermögen verschwenden wollen? Es werden deren gewiß nur wenige seyn, und dieser wenigen wegen sollte man den bei weitem größern und achtungswerthen Theil einem ganz verfassungswidrigen Zwange unterstellen? – er sage verfassungswidrig; denn, heiße es wohl in der Verfassung: „In Desertionsfällen tritt Vermögensconfiscation ein“, so finde sich nirgends ein Buchstabe darüber, daß gleichsam im voraus Caution geleistet werden müsse, damit man nicht desertire. Die angerühmte Verordnung könne durchaus der Vermögensverschleuderung nicht steuern. Ein Verschwender dürfe sich nur mit einem Wucherer verbinden, oder Schulden contrahiren, und alle rechtskräftigen Erkenntnisse gegen ihn müssen vollzogen werden, d. h. alle Schulden werden doch aus seinem Vermögen bezahlt. Hr. Dr. Albrecht habe zwar geäußert, die Beschränkung betreffe nur das Erbvermögen der Soldaten. Allein, wenn schon die Verordnung von 1783 nur von diesem spreche, so sey doch die Verordnung von 1807 ganz allgemein gefaßt, und beziehe sich auf das ganze Vermögen der Soldaten. Endlich bestimmen ihn noch gegen den Gesetzesentwurf die Rechtsverhältnisse der Pfalz. Wenn er nicht irre, haben dort die Erbtheilungen ohne Intercession der Behörden statt; Großjährige können dort durchaus frei über das Vermögen disponiren, und nur in Concurrenz mit Minderjährigen müsse eine gerichtliche Erbsauseinandersetzung stattfinden. Bei Ausdehnung dieses Gesetzes auf die Pfalz erwüchsen den Familien daselbst viele bisher ungekannte Besitzstörungen, Beschädigungen und Kosten, auch wisse er nicht, wie dasselbe in wirksamen Vollzug gesetzt werden könnte, man müßte nur die Soldaten und Unterofficiere als Interdicirte behandeln wollen. – Regierungsrath Windwart: Das Bedenken des Hrn. Pfarrer Meyer gründe sich darauf, daß militärpflichtige Individuen während ihres Militärdienstes unter Curatel gestellt seyen. Curatel in dem Sinne, wie über die Minorennen, sey hier nicht gemeint, sondern es sey in dem Gesetzesentwurfe nur davon die Rede, daß dem Soldaten sein Vermögen nicht ausgehändig werde. Jede andere Eigenthums-Disposition stehe in seiner Willkür. Er könne eine Abtheilung seines Vermögens an andere <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0004" n="0492"/> <div type="jArticle" n="2"> <byline> <docAuthor> <gap reason="insignificant"/> </docAuthor> </byline> <dateline><hi rendition="#b">Turin,</hi> 20 Febr.</dateline> <p> Der Herzog von Bordeaux hat in Florenz sich nicht des Empfangs zu erfreuen gehabt, den er sich vielleicht versprochen hat. 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Schwerlich aber wird dieser Mann, der in seinem Leben tausend Beweise von feinem Tact abgelegt hat, sich dazu verstehen wollen, unter solchen Constellationen wieder das Aargauische Steuerruder zu ergreifen. – In Luzern, wo sich der Großrath am 2 März versammeln wird, dürften wichtige Neuerungen bevorstehen. Das Volk ist des radicalen Regiments, das nirgends plumper und talentloser gewirthschaftet hat, als dort, herzlich satt. Einer Verfassungsveränderung ist nicht mehr auszuweichen. Dahinzielende Petitionen werden im ganzen Lande unterschrieben. Auch im Thurgau ist die Bevölkerung nicht zufrieden, sondern petitionirt gegen den Schulzwang. – So stehen gegenwärtig die Kantone des sogenannten Siebner-Concordats. Ich habe mich nicht getäuscht, als ich Ihnen im September v. J. schrieb: „die Ereignisse von Zürich werden in den übrigen Kantonen eben so gewiß Nachhall finden, als das Eis auf den übrigen schweizerischen Seen dem Schmelzen nah' ist, wenn es nur erst auf einem gebrochen.“ Noch sind nicht sechs Monate verflossen, und schon stehen in Bern, Luzern, Aargau und Thurgau bedeutende <hi rendition="#g">politische</hi> Veränderungen bevor! – Das Siebner-Concordat hat, als dasselbe zum erstenmal ins Leben treten sollte, seine Urheber zermalmt, und hat somit zur Vernichtung eines Systems wesentlich beigetragen, zu dessen Verewigung es errichtet worden war. – Der Mensch denkt, Gott lenkt! – Den im Kanton Wallis bestehenden Behörden hat der Vorort am 14 d. M. wiederholt die gütliche Ausgleichung der in jenem Kanton waltenden Anstände empfohlen, und dieselben dabei daran erinnert, daß die Eidgenossenschaft berechtigt ist: „vom Kanton Wallis, welchen sie im Jahr 1815 als einen ungetrennten Staatskörper in den Bund aufgenommen hat, die Erfüllung aller ihm als Bundesglied obliegenden Pflichten zu verlangen; daß die Eidgenossenschaft entschlossen ist, in ihrem eigenen Interesse sowohl als in demjenigen des Kantons Wallis selbst, die Einheit, in welcher dieser Kanton dem Bund der Eidgenossen beigetreten ist, zu handhaben, und daß, falls der Kanton Wallis außer Stand seyn sollte, durch sich selbst auf gesetzlichem Wege diese Einheit zu verwirklichen, die Eidgenossenschaft alle ihr zustehenden bundesgemäßen Mittel anwenden müßte, sollten auch momentan die politische Freithätigkeit des Kantons Wallis und seine ökonomische Wohlfahrt darunter leiden, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen.“ – Nicht viel erfreulicher als im Kanton Wallis scheinen sich die Verhältnisse im Kanton Tessin zu gestalten, wo in Folge der Schwierigkeiten, welche den Revolutionsmännern gegen ihren Eintritt in die Lombardei gemacht werden, große Unzufriedenheit zu herrschen scheint. 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_ Turin, 20 Febr. Der Herzog von Bordeaux hat in Florenz sich nicht des Empfangs zu erfreuen gehabt, den er sich vielleicht versprochen hat. Man hatte daselbst eine Art Scheu gegen diesen jungen Mann, der allerdings seinen Zug durch Italien in einem Grade verlängerte, daß er sich die Mißbilligung der Besonnenen zuzog. – Aus Rom wird geschrieben, daß der Graf Latour-Maubourg von seinem Hofe zurückgerufen und eine andere Bestimmung erhalten werde. Es befinden sich fast in allen Residenzstädten Italiens zahlreiche Agenten Cabrera's, welche die Sache des Generals betreiben, ohne jedoch irgend einen Erfolg zu erreichen. Ebenso sollen jene zwei Agenten, die in Deutschland ihre Versuche gemacht, unverrichteter Dinge Berlin und Wien verlassen haben, und bereits auf ihrer Rückreise begriffen seyn.
Schweiz.
_ Bern, 25 Febr. Gestern hat sich unser Großrath versammelt. In der Eröffnungsrede hat der Präsident die Amnestirung der sogenannten Hochverrathsbeklagten empfohlen. Die Brüder Schnell aber haben durch ihre Zeitung, den Volksfreund, seit längerer Zeit im entgegengesetzten Sinn zu wirken getrachtet. Wo sich die Mehrheit hinneigen wird, ist noch nicht auszumitteln. – Der Kanton Aargau ist politisch unterwühlt; an allen Enden werden Volksversammlungen abgehalten, von denen die einen so, die andern anders petitioniren. In Entfelden erklären einige Hundert als Hochverrath, was in Mellingen an zweitausend Bürger verlangt haben. Bei all' den widerstreitenden Wünschen wird dem ehemaligen Bürgermeister und wirklichen eidgenössischen Obrist Herzog, von Effingen, große Genugthuung zu Theil; von allen Seiten soll nämlich gewünscht werden, er möge wieder an die Spitze der Geschäfte treten. Schwerlich aber wird dieser Mann, der in seinem Leben tausend Beweise von feinem Tact abgelegt hat, sich dazu verstehen wollen, unter solchen Constellationen wieder das Aargauische Steuerruder zu ergreifen. – In Luzern, wo sich der Großrath am 2 März versammeln wird, dürften wichtige Neuerungen bevorstehen. Das Volk ist des radicalen Regiments, das nirgends plumper und talentloser gewirthschaftet hat, als dort, herzlich satt. Einer Verfassungsveränderung ist nicht mehr auszuweichen. Dahinzielende Petitionen werden im ganzen Lande unterschrieben. Auch im Thurgau ist die Bevölkerung nicht zufrieden, sondern petitionirt gegen den Schulzwang. – So stehen gegenwärtig die Kantone des sogenannten Siebner-Concordats. Ich habe mich nicht getäuscht, als ich Ihnen im September v. J. schrieb: „die Ereignisse von Zürich werden in den übrigen Kantonen eben so gewiß Nachhall finden, als das Eis auf den übrigen schweizerischen Seen dem Schmelzen nah' ist, wenn es nur erst auf einem gebrochen.“ Noch sind nicht sechs Monate verflossen, und schon stehen in Bern, Luzern, Aargau und Thurgau bedeutende politische Veränderungen bevor! – Das Siebner-Concordat hat, als dasselbe zum erstenmal ins Leben treten sollte, seine Urheber zermalmt, und hat somit zur Vernichtung eines Systems wesentlich beigetragen, zu dessen Verewigung es errichtet worden war. – Der Mensch denkt, Gott lenkt! – Den im Kanton Wallis bestehenden Behörden hat der Vorort am 14 d. M. wiederholt die gütliche Ausgleichung der in jenem Kanton waltenden Anstände empfohlen, und dieselben dabei daran erinnert, daß die Eidgenossenschaft berechtigt ist: „vom Kanton Wallis, welchen sie im Jahr 1815 als einen ungetrennten Staatskörper in den Bund aufgenommen hat, die Erfüllung aller ihm als Bundesglied obliegenden Pflichten zu verlangen; daß die Eidgenossenschaft entschlossen ist, in ihrem eigenen Interesse sowohl als in demjenigen des Kantons Wallis selbst, die Einheit, in welcher dieser Kanton dem Bund der Eidgenossen beigetreten ist, zu handhaben, und daß, falls der Kanton Wallis außer Stand seyn sollte, durch sich selbst auf gesetzlichem Wege diese Einheit zu verwirklichen, die Eidgenossenschaft alle ihr zustehenden bundesgemäßen Mittel anwenden müßte, sollten auch momentan die politische Freithätigkeit des Kantons Wallis und seine ökonomische Wohlfahrt darunter leiden, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen.“ – Nicht viel erfreulicher als im Kanton Wallis scheinen sich die Verhältnisse im Kanton Tessin zu gestalten, wo in Folge der Schwierigkeiten, welche den Revolutionsmännern gegen ihren Eintritt in die Lombardei gemacht werden, große Unzufriedenheit zu herrschen scheint. Die mit italienischem Geld bewerkstelligte Umgestaltung dürfte daher, falls solches zu fließen aufhört, kaum von langer Dauer seyn.
Deutschland.
_ München. (Fortsetzung der Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten am 24 Febr.) Regierungsrath Dr. Schwindl äußerte mehrere Bedenken gegen den Gesetzesentwurf. Gleichheit der Rechte rufe man! Etwa Gleichheit der Rechte unter den Soldaten? Nein! Gleichheit der Rechte der Staatsbürger in allen ihren Verhältnissen sey durch diese constitutionelle Sentenz gemeint. Wenn nun alle Großjährigen im Königreich Bayern unbeschränkte Dispositionsbefugniß haben über ihr Vermögen, warum wolle man eine Beschränkung hierin den Militärpersonen als ein besonderes Opfer noch auferlegen? Mit welchem Grunde setze man denn voraus, daß alle reichern Soldaten ihr Vermögen verschwenden wollen? Es werden deren gewiß nur wenige seyn, und dieser wenigen wegen sollte man den bei weitem größern und achtungswerthen Theil einem ganz verfassungswidrigen Zwange unterstellen? – er sage verfassungswidrig; denn, heiße es wohl in der Verfassung: „In Desertionsfällen tritt Vermögensconfiscation ein“, so finde sich nirgends ein Buchstabe darüber, daß gleichsam im voraus Caution geleistet werden müsse, damit man nicht desertire. Die angerühmte Verordnung könne durchaus der Vermögensverschleuderung nicht steuern. Ein Verschwender dürfe sich nur mit einem Wucherer verbinden, oder Schulden contrahiren, und alle rechtskräftigen Erkenntnisse gegen ihn müssen vollzogen werden, d. h. alle Schulden werden doch aus seinem Vermögen bezahlt. Hr. Dr. Albrecht habe zwar geäußert, die Beschränkung betreffe nur das Erbvermögen der Soldaten. Allein, wenn schon die Verordnung von 1783 nur von diesem spreche, so sey doch die Verordnung von 1807 ganz allgemein gefaßt, und beziehe sich auf das ganze Vermögen der Soldaten. Endlich bestimmen ihn noch gegen den Gesetzesentwurf die Rechtsverhältnisse der Pfalz. Wenn er nicht irre, haben dort die Erbtheilungen ohne Intercession der Behörden statt; Großjährige können dort durchaus frei über das Vermögen disponiren, und nur in Concurrenz mit Minderjährigen müsse eine gerichtliche Erbsauseinandersetzung stattfinden. Bei Ausdehnung dieses Gesetzes auf die Pfalz erwüchsen den Familien daselbst viele bisher ungekannte Besitzstörungen, Beschädigungen und Kosten, auch wisse er nicht, wie dasselbe in wirksamen Vollzug gesetzt werden könnte, man müßte nur die Soldaten und Unterofficiere als Interdicirte behandeln wollen. – Regierungsrath Windwart: Das Bedenken des Hrn. Pfarrer Meyer gründe sich darauf, daß militärpflichtige Individuen während ihres Militärdienstes unter Curatel gestellt seyen. Curatel in dem Sinne, wie über die Minorennen, sey hier nicht gemeint, sondern es sey in dem Gesetzesentwurfe nur davon die Rede, daß dem Soldaten sein Vermögen nicht ausgehändig werde. Jede andere Eigenthums-Disposition stehe in seiner Willkür. Er könne eine Abtheilung seines Vermögens an andere
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