Allgemeine Zeitung. Nr. 53. Augsburg, 22. Februar 1840.Wahl der Waffengattung einzutreten, seyen später viele zum Eintritt in die Cavallerie gezwungen gewesen, die sonst die Reihe hiezu nicht getroffen hätte. Das Conscriptionsgesetz begünstige ohnehin eine Menge von Ausnahmen, so daß bei 1400 auszuhebenden Conscribirten wenigstens 500 Reclamations-, Reservestellungs- und Gesuche um ständigen Urlaub von dem obersten Recrutirungsrathe zu entscheiden seyen. Dringendes Bedürfniß sey daher die Nachhülfe durch eine gesetzliche Bestimmung. - Nun erhob sich der k. Minister des Innern, Hr. v. Abel, und beleuchtete umständlich den materiellen und den formellen Standpunkt des vorliegenden Gegenstandes. Wir übergehen die erstere Hälfte, da der materielle Theil keinen wesentlichen Widerspruch in der Kammer gefunden hatte. In Bezug auf den formellen Theil äußerte der Hr. Minister unter Anderm: Man verlangt eine weitere Erklärung von Seite der Organe der Regierung, eine Erklärung, daß eine Verfassungsverletzung nicht beabsichtigt worden sey, indem man die Benennung "Ministerien" neben der Benennung "Staatsministerien" gebraucht habe; und wahrlich, ich befinde mich, einer solchen Aufforderung gegenüber, in einer eigenthümlichen Lage. Die beiden Verordnungen vom Jahr 1817 bedienen sich bald des Ausdrucks "Staatsministerien", bald der Benennung "Ministerien"; die Verordnung vom 2 Febr. 1817 schreibt sogar ausdrücklich vor, daß die einzelnen Ministerien die Benennung oder den Titel "Ministerium des k. Hauses und des Aeußern etc." führen sollen. Auch die Verfassungsurkunde und ihre Beilagen bedienen sich bald des Ausdrucks "Staatsministerium", bald des Ausdrucks "Ministerium". Die k. Verordnungen vom Jahre 1825 und 1829 haben die Benennung "Ministerien" vorgeschrieben. Die Stände des Reichs selbst haben in den beiden Jahren 1831 und 1837 dem Finanzgesetze, und zwar wenn ich nicht irre, durch eine von den Ständen selbst ausgegangene Modification eine Schlußbestimmung angehängt, wo die Benennung " Ministerien" und "Minister" gebraucht wird. Und nun frage ich, meine Herren, und bitte zuerst um Erklärung, worin liegt denn der Grund der Besorgnisse oder des Verdachts? Darin, daß die Regierung eine Benennung gebraucht, welche alle Verordnungen, welche die Verfassung und ihre Beilagen, so wie die mit Zustimmung der Stände des Reichs erlassenen Gesetze vielfältig anwenden? Liegt darin ein Grund zu einer schweren, beleidigenden Beschuldigung, es werde eine Verletzung der Verfassung beabsichtigt? zur Vermuthung nur der Möglichkeit, es sey eine solche Verletzung in den Absichten gelegen? Wie, meine Herren, wenn ich dem sehr geehrten Redner mir gegenüber, welcher zuerst eine solche Besorgniß und eine solche Vermuthung aussprach, im Privatverhältnisse die Erklärung abfordern würde, ob er mich zu bestehlen beabsichtigt habe; was würde seine Antwort seyn? Er würde mit gerechtem Unwillen die unbemessene Beleidigung von sich zurückweisen. Doch ich bin überzeugt, fern lag es den Absichten des sehr geehrten Redners, den Absichten der hohen Kammer, von welcher diese Modification ausgegangen ist, eine solche Beschuldigung auszusprechen, oder nur an die Möglichkeit denken zu wollen. Deßhalb, und nur deßhalb trage ich kein Bedenken, die Erklärung zu wiederholen, die ich bereits im dritten Ausschuß gegeben habe; sie aber zu wiederholen mit der entschiedensten, bestimmtesten Zurückweisung einer jeden Beschuldigung, als einer beleidigenden, die auch nur den Gedanken der Möglichkeit einer Verfassungsverletzung gegenüber den Organen der Regierung ausspricht. Man hat an der abgegebenen Erklärung getadelt, daß darin der Name des Königs genannt worden; man hat behauptet, es werde die Berufung auf diesen Namen als ein Mittel der Einschüchterung benützt. Und doch hat man in demselben Augenblick gesagt, daß durch dieses Mittel bei einer neuerlichen Veranlassung die entgegengesetzte Wirkung hervorgebracht worden sey. Nun denn, wenn die Wirkung eine entgegengesetzte ist, so ist die Anwendung dieses Mittels auch wohl nicht zu fürchten. Der Redner aber, welcher diesen Vorwurf gemacht, hat selbst bald darauf den Namen des Königs ausgesprochen, indem er eine Stelle aus einer Beilage zur Verfassungsurkunde abgelesen hat, wo auch der Name des Königs vorkommt. Und wahrlich die Organe der Regierung befänden sich in einer eigenthümlichen Stellung, denn die Verfassungsurkunde spricht überall vom König als dem Inhaber der Staatsgewalt, und sie müßten fürwahr zuletzt darauf Verzicht leisten, Stellen aus der Verfassungsurkunde anzuführen und abzulesen, wo der Name des Königs genannt ist. Man hat angeführt, man halte sich doch sonst immer so strenge an die in der Verfassungsurkunde gebrauchten Benennungen, und hat sich als Beispiel darauf berufen, daß das Ministerium die Anwendung der Benennung: "evangelische Kirche" statt der in der Verfassungsurkunde gebrauchten Benennung "protestantische Kirche" verboten habe. Dieser Fall paßt zur Vergleichung in gar keiner Beziehung. Fürs erste hat die Verfassungsurkunde nicht bald den Ausdruck "protestantische Kirche," bald den Ausdruck "evangelische Kirche," wie den Ausdruck "Staatsministerium und Ministerium" gebraucht, und dann wird dem sehr geehrten Redner gerade in seiner Stellung am wenigsten entgangen seyn, daß in dem Ausdruck "evangelische Kirche" eine Beleidigung für die katholische enthalten sey, weil er ihr vorwirft, daß sie nicht eine evangelische, eine von dem Evangelium losgerissene sey. Man hat ferner angeführt, die Erklärung, welche ich in dem dritten Ausschusse abgegeben habe, mißkenne den großen Unterschied, der zwischen der Verantwortlichkeit der Minister und der übrigen Staatsdiener gegenüber der Verfassungsurkunde bestehe. Meine Erklärung, meine Herren, wiederholt wörtlich nichts Anderes, als was die Verfassungsurkunde in Tit. X §. 4, 5, 6 wörtlich sagt; der Vorwurf daher, der mir gemacht worden ist, er trifft die Verfassungsurkunde, und ich kann da nur beklagen, daß die Verfassungsurkunde den Wünschen des sehr geehrten Redners nicht entspricht. Die Regierung ist überall der Verfassung treu geblieben, sie wird der Verfassung, wie sie vor uns liegt, treu bleiben, so treu als jeder aus Ihrer Mitte; dafür bürgt ihr Eid, bürgt ihr Pflichtgefühl. Sie wird aber auch die Verfassung handhaben, wie sie ist; sie wird sie bewahren vor jeder Einschwärzung von Grundsätzen, welche ihr fremd sind. Die Organe der Regierung - ich habe schon einmal die Ehre gehabt, dieses in Ihrer Mitte auszusprechen - werden die Rechte des Königs stets eben so heilig halten, und werden sie eben so heilig bewahren, wie die Rechte der Stände." (Beschluß folgt.) Frankfurt a. M., 18 Febr. Die Bundesversammlung wird mit ihren ordentlichen Sitzungen nun ununterbrochen fortfahren. Was die Rückkunft des Bundespräsidialgesandten, Hrn. Grafen v. Münch-Bellinghausen betrifft, so scheint die Zeit derselben durchaus noch nicht bestimmt zu seyn. - Man spricht davon, daß im nächsten Monat möglichenfalls die ganze Taunuseisenbahn befahren werden könnte. Nicht allein das Publicum in Frankfurt, Mainz und Wiesbaden, sondern auch das Comite ist sehr unzufrieden mit der Verzögerung der Eröffnung der ganzen Bahn. Ob aber besonders Hrn. Denis, wie man zu behaupten geneigt zu seyn scheint, die Schuld der Verzögerung beizumessen ist, muß um so mehr dahin gestellt bleiben, als man sich seither allgemein zum Lobe des soliden Baues der Taunuseisenbahn aussprach. Freilich erfahren wir aus guter Quelle, daß der Bau der Taunuseisenbahn den Kostenvoranschlag um einige hunderttausend Gulden überschreiten wird. Wahl der Waffengattung einzutreten, seyen später viele zum Eintritt in die Cavallerie gezwungen gewesen, die sonst die Reihe hiezu nicht getroffen hätte. Das Conscriptionsgesetz begünstige ohnehin eine Menge von Ausnahmen, so daß bei 1400 auszuhebenden Conscribirten wenigstens 500 Reclamations-, Reservestellungs- und Gesuche um ständigen Urlaub von dem obersten Recrutirungsrathe zu entscheiden seyen. Dringendes Bedürfniß sey daher die Nachhülfe durch eine gesetzliche Bestimmung. – Nun erhob sich der k. Minister des Innern, Hr. v. Abel, und beleuchtete umständlich den materiellen und den formellen Standpunkt des vorliegenden Gegenstandes. Wir übergehen die erstere Hälfte, da der materielle Theil keinen wesentlichen Widerspruch in der Kammer gefunden hatte. In Bezug auf den formellen Theil äußerte der Hr. Minister unter Anderm: Man verlangt eine weitere Erklärung von Seite der Organe der Regierung, eine Erklärung, daß eine Verfassungsverletzung nicht beabsichtigt worden sey, indem man die Benennung „Ministerien“ neben der Benennung „Staatsministerien“ gebraucht habe; und wahrlich, ich befinde mich, einer solchen Aufforderung gegenüber, in einer eigenthümlichen Lage. Die beiden Verordnungen vom Jahr 1817 bedienen sich bald des Ausdrucks „Staatsministerien“, bald der Benennung „Ministerien“; die Verordnung vom 2 Febr. 1817 schreibt sogar ausdrücklich vor, daß die einzelnen Ministerien die Benennung oder den Titel „Ministerium des k. Hauses und des Aeußern etc.“ führen sollen. Auch die Verfassungsurkunde und ihre Beilagen bedienen sich bald des Ausdrucks „Staatsministerium“, bald des Ausdrucks „Ministerium“. Die k. Verordnungen vom Jahre 1825 und 1829 haben die Benennung „Ministerien“ vorgeschrieben. Die Stände des Reichs selbst haben in den beiden Jahren 1831 und 1837 dem Finanzgesetze, und zwar wenn ich nicht irre, durch eine von den Ständen selbst ausgegangene Modification eine Schlußbestimmung angehängt, wo die Benennung „ Ministerien“ und „Minister“ gebraucht wird. Und nun frage ich, meine Herren, und bitte zuerst um Erklärung, worin liegt denn der Grund der Besorgnisse oder des Verdachts? Darin, daß die Regierung eine Benennung gebraucht, welche alle Verordnungen, welche die Verfassung und ihre Beilagen, so wie die mit Zustimmung der Stände des Reichs erlassenen Gesetze vielfältig anwenden? Liegt darin ein Grund zu einer schweren, beleidigenden Beschuldigung, es werde eine Verletzung der Verfassung beabsichtigt? zur Vermuthung nur der Möglichkeit, es sey eine solche Verletzung in den Absichten gelegen? Wie, meine Herren, wenn ich dem sehr geehrten Redner mir gegenüber, welcher zuerst eine solche Besorgniß und eine solche Vermuthung aussprach, im Privatverhältnisse die Erklärung abfordern würde, ob er mich zu bestehlen beabsichtigt habe; was würde seine Antwort seyn? Er würde mit gerechtem Unwillen die unbemessene Beleidigung von sich zurückweisen. Doch ich bin überzeugt, fern lag es den Absichten des sehr geehrten Redners, den Absichten der hohen Kammer, von welcher diese Modification ausgegangen ist, eine solche Beschuldigung auszusprechen, oder nur an die Möglichkeit denken zu wollen. Deßhalb, und nur deßhalb trage ich kein Bedenken, die Erklärung zu wiederholen, die ich bereits im dritten Ausschuß gegeben habe; sie aber zu wiederholen mit der entschiedensten, bestimmtesten Zurückweisung einer jeden Beschuldigung, als einer beleidigenden, die auch nur den Gedanken der Möglichkeit einer Verfassungsverletzung gegenüber den Organen der Regierung ausspricht. Man hat an der abgegebenen Erklärung getadelt, daß darin der Name des Königs genannt worden; man hat behauptet, es werde die Berufung auf diesen Namen als ein Mittel der Einschüchterung benützt. Und doch hat man in demselben Augenblick gesagt, daß durch dieses Mittel bei einer neuerlichen Veranlassung die entgegengesetzte Wirkung hervorgebracht worden sey. Nun denn, wenn die Wirkung eine entgegengesetzte ist, so ist die Anwendung dieses Mittels auch wohl nicht zu fürchten. Der Redner aber, welcher diesen Vorwurf gemacht, hat selbst bald darauf den Namen des Königs ausgesprochen, indem er eine Stelle aus einer Beilage zur Verfassungsurkunde abgelesen hat, wo auch der Name des Königs vorkommt. Und wahrlich die Organe der Regierung befänden sich in einer eigenthümlichen Stellung, denn die Verfassungsurkunde spricht überall vom König als dem Inhaber der Staatsgewalt, und sie müßten fürwahr zuletzt darauf Verzicht leisten, Stellen aus der Verfassungsurkunde anzuführen und abzulesen, wo der Name des Königs genannt ist. Man hat angeführt, man halte sich doch sonst immer so strenge an die in der Verfassungsurkunde gebrauchten Benennungen, und hat sich als Beispiel darauf berufen, daß das Ministerium die Anwendung der Benennung: „evangelische Kirche“ statt der in der Verfassungsurkunde gebrauchten Benennung „protestantische Kirche“ verboten habe. Dieser Fall paßt zur Vergleichung in gar keiner Beziehung. Fürs erste hat die Verfassungsurkunde nicht bald den Ausdruck „protestantische Kirche,“ bald den Ausdruck „evangelische Kirche,“ wie den Ausdruck „Staatsministerium und Ministerium“ gebraucht, und dann wird dem sehr geehrten Redner gerade in seiner Stellung am wenigsten entgangen seyn, daß in dem Ausdruck „evangelische Kirche“ eine Beleidigung für die katholische enthalten sey, weil er ihr vorwirft, daß sie nicht eine evangelische, eine von dem Evangelium losgerissene sey. Man hat ferner angeführt, die Erklärung, welche ich in dem dritten Ausschusse abgegeben habe, mißkenne den großen Unterschied, der zwischen der Verantwortlichkeit der Minister und der übrigen Staatsdiener gegenüber der Verfassungsurkunde bestehe. Meine Erklärung, meine Herren, wiederholt wörtlich nichts Anderes, als was die Verfassungsurkunde in Tit. X §. 4, 5, 6 wörtlich sagt; der Vorwurf daher, der mir gemacht worden ist, er trifft die Verfassungsurkunde, und ich kann da nur beklagen, daß die Verfassungsurkunde den Wünschen des sehr geehrten Redners nicht entspricht. Die Regierung ist überall der Verfassung treu geblieben, sie wird der Verfassung, wie sie vor uns liegt, treu bleiben, so treu als jeder aus Ihrer Mitte; dafür bürgt ihr Eid, bürgt ihr Pflichtgefühl. Sie wird aber auch die Verfassung handhaben, wie sie ist; sie wird sie bewahren vor jeder Einschwärzung von Grundsätzen, welche ihr fremd sind. Die Organe der Regierung – ich habe schon einmal die Ehre gehabt, dieses in Ihrer Mitte auszusprechen – werden die Rechte des Königs stets eben so heilig halten, und werden sie eben so heilig bewahren, wie die Rechte der Stände.“ (Beschluß folgt.) Frankfurt a. M., 18 Febr. Die Bundesversammlung wird mit ihren ordentlichen Sitzungen nun ununterbrochen fortfahren. Was die Rückkunft des Bundespräsidialgesandten, Hrn. Grafen v. Münch-Bellinghausen betrifft, so scheint die Zeit derselben durchaus noch nicht bestimmt zu seyn. – Man spricht davon, daß im nächsten Monat möglichenfalls die ganze Taunuseisenbahn befahren werden könnte. Nicht allein das Publicum in Frankfurt, Mainz und Wiesbaden, sondern auch das Comité ist sehr unzufrieden mit der Verzögerung der Eröffnung der ganzen Bahn. Ob aber besonders Hrn. Denis, wie man zu behaupten geneigt zu seyn scheint, die Schuld der Verzögerung beizumessen ist, muß um so mehr dahin gestellt bleiben, als man sich seither allgemein zum Lobe des soliden Baues der Taunuseisenbahn aussprach. 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Wir übergehen die erstere Hälfte, da der materielle Theil keinen wesentlichen Widerspruch in der Kammer gefunden hatte. In Bezug auf den formellen Theil äußerte der Hr. Minister unter Anderm: Man verlangt eine weitere Erklärung von Seite der Organe der Regierung, eine Erklärung, daß eine Verfassungsverletzung nicht beabsichtigt worden sey, indem man die Benennung „Ministerien“ neben der Benennung „Staatsministerien“ gebraucht habe; und wahrlich, ich befinde mich, einer solchen Aufforderung gegenüber, in einer eigenthümlichen Lage. Die beiden Verordnungen vom Jahr 1817 bedienen sich bald des Ausdrucks „Staatsministerien“, bald der Benennung „Ministerien“; die Verordnung vom 2 Febr. 1817 schreibt sogar ausdrücklich vor, daß die einzelnen Ministerien die Benennung oder den Titel „Ministerium des k. Hauses und des Aeußern etc.“ führen sollen. Auch die Verfassungsurkunde und ihre Beilagen bedienen sich bald des Ausdrucks „Staatsministerium“, bald des Ausdrucks „Ministerium“. Die k. Verordnungen vom Jahre 1825 und 1829 haben die Benennung „Ministerien“ vorgeschrieben. Die Stände des Reichs selbst haben in den beiden Jahren 1831 und 1837 dem Finanzgesetze, und zwar wenn ich nicht irre, durch eine von den Ständen selbst ausgegangene Modification eine Schlußbestimmung angehängt, wo die Benennung „ Ministerien“ und „Minister“ gebraucht wird. Und nun frage ich, meine Herren, und bitte zuerst um Erklärung, worin liegt denn der Grund der Besorgnisse oder des Verdachts? Darin, daß die Regierung eine Benennung gebraucht, welche alle Verordnungen, welche die Verfassung und ihre Beilagen, so wie die mit Zustimmung der Stände des Reichs erlassenen Gesetze vielfältig anwenden? Liegt darin ein Grund zu einer schweren, beleidigenden Beschuldigung, es werde eine Verletzung der Verfassung beabsichtigt? zur Vermuthung nur der Möglichkeit, es sey eine solche Verletzung in den Absichten gelegen? Wie, meine Herren, wenn ich dem sehr geehrten Redner mir gegenüber, welcher zuerst eine solche Besorgniß und eine solche Vermuthung aussprach, im Privatverhältnisse die Erklärung abfordern würde, ob er mich zu bestehlen beabsichtigt habe; was würde seine Antwort seyn? Er würde mit gerechtem Unwillen die unbemessene Beleidigung von sich zurückweisen. Doch ich bin überzeugt, fern lag es den Absichten des sehr geehrten Redners, den Absichten der hohen Kammer, von welcher diese Modification ausgegangen ist, eine solche Beschuldigung auszusprechen, oder nur an die Möglichkeit denken zu wollen. Deßhalb, und nur deßhalb trage ich kein Bedenken, die Erklärung zu wiederholen, die ich bereits im dritten Ausschuß gegeben habe; sie aber zu wiederholen mit der entschiedensten, bestimmtesten Zurückweisung einer jeden Beschuldigung, als einer beleidigenden, die auch nur den Gedanken der Möglichkeit einer Verfassungsverletzung gegenüber den Organen der Regierung ausspricht. Man hat an der abgegebenen Erklärung getadelt, daß darin der Name des Königs genannt worden; man hat behauptet, es werde die Berufung auf diesen Namen als ein Mittel der Einschüchterung benützt. Und doch hat man in demselben Augenblick gesagt, daß durch dieses Mittel bei einer neuerlichen Veranlassung die entgegengesetzte Wirkung hervorgebracht worden sey. Nun denn, wenn die Wirkung eine entgegengesetzte ist, so ist die Anwendung dieses Mittels auch wohl nicht zu fürchten. Der Redner aber, welcher diesen Vorwurf gemacht, hat selbst bald darauf den Namen des Königs ausgesprochen, indem er eine Stelle aus einer Beilage zur Verfassungsurkunde abgelesen hat, wo auch der Name des Königs vorkommt. Und wahrlich die Organe der Regierung befänden sich in einer eigenthümlichen Stellung, denn die Verfassungsurkunde spricht überall vom König als dem Inhaber der Staatsgewalt, und sie müßten fürwahr zuletzt darauf Verzicht leisten, Stellen aus der Verfassungsurkunde anzuführen und abzulesen, wo der Name des Königs genannt ist. Man hat angeführt, man halte sich doch sonst immer so strenge an die in der Verfassungsurkunde gebrauchten Benennungen, und hat sich als Beispiel darauf berufen, daß das Ministerium die Anwendung der Benennung: „evangelische Kirche“ statt der in der Verfassungsurkunde gebrauchten Benennung „protestantische Kirche“ verboten habe. Dieser Fall paßt zur Vergleichung in gar keiner Beziehung. Fürs erste hat die Verfassungsurkunde nicht bald den Ausdruck „protestantische Kirche,“ bald den Ausdruck „evangelische Kirche,“ wie den Ausdruck „Staatsministerium und Ministerium“ gebraucht, und dann wird dem sehr geehrten Redner gerade in seiner Stellung am wenigsten entgangen seyn, daß in dem Ausdruck „evangelische Kirche“ eine Beleidigung für die katholische enthalten sey, weil er ihr vorwirft, daß sie nicht eine evangelische, eine von dem Evangelium losgerissene sey. Man hat ferner angeführt, die Erklärung, welche ich in dem dritten Ausschusse abgegeben habe, mißkenne den großen Unterschied, der zwischen der Verantwortlichkeit der Minister und der übrigen Staatsdiener gegenüber der Verfassungsurkunde bestehe. Meine Erklärung, meine Herren, wiederholt wörtlich nichts Anderes, als was die Verfassungsurkunde in Tit. X §. 4, 5, 6 wörtlich sagt; der Vorwurf daher, der mir gemacht worden ist, er trifft die Verfassungsurkunde, und ich kann da nur beklagen, daß die Verfassungsurkunde den Wünschen des sehr geehrten Redners nicht entspricht. Die Regierung ist überall der Verfassung treu geblieben, sie wird der Verfassung, wie sie vor uns liegt, treu bleiben, so treu als jeder aus Ihrer Mitte; dafür bürgt ihr Eid, bürgt ihr Pflichtgefühl. Sie wird aber auch die Verfassung handhaben, wie sie ist; sie wird sie bewahren vor jeder Einschwärzung von Grundsätzen, welche ihr fremd sind. Die Organe der Regierung – ich habe schon einmal die Ehre gehabt, dieses in Ihrer Mitte auszusprechen – werden die Rechte des Königs stets eben so heilig halten, und werden sie eben so heilig bewahren, wie die Rechte der Stände.“</p><lb/> <p>(Beschluß folgt.)</p> </div><lb/> <div type="jArticle" n="2"> <byline> <docAuthor> <gap reason="insignificant"/> </docAuthor> </byline> <dateline><hi rendition="#b">Frankfurt a. 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Minister unter Anderm: Man verlangt eine weitere Erklärung von Seite der Organe der Regierung, eine Erklärung, daß eine Verfassungsverletzung nicht beabsichtigt worden sey, indem man die Benennung „Ministerien“ neben der Benennung „Staatsministerien“ gebraucht habe; und wahrlich, ich befinde mich, einer solchen Aufforderung gegenüber, in einer eigenthümlichen Lage. Die beiden Verordnungen vom Jahr 1817 bedienen sich bald des Ausdrucks „Staatsministerien“, bald der Benennung „Ministerien“; die Verordnung vom 2 Febr. 1817 schreibt sogar ausdrücklich vor, daß die einzelnen Ministerien die Benennung oder den Titel „Ministerium des k. Hauses und des Aeußern etc.“ führen sollen. Auch die Verfassungsurkunde und ihre Beilagen bedienen sich bald des Ausdrucks „Staatsministerium“, bald des Ausdrucks „Ministerium“. Die k. Verordnungen vom Jahre 1825 und 1829 haben die Benennung „Ministerien“ vorgeschrieben. Die Stände des Reichs selbst haben in den beiden Jahren 1831 und 1837 dem Finanzgesetze, und zwar wenn ich nicht irre, durch eine von den Ständen selbst ausgegangene Modification eine Schlußbestimmung angehängt, wo die Benennung „ Ministerien“ und „Minister“ gebraucht wird. Und nun frage ich, meine Herren, und bitte zuerst um Erklärung, worin liegt denn der Grund der Besorgnisse oder des Verdachts? Darin, daß die Regierung eine Benennung gebraucht, welche alle Verordnungen, welche die Verfassung und ihre Beilagen, so wie die mit Zustimmung der Stände des Reichs erlassenen Gesetze vielfältig anwenden? Liegt darin ein Grund zu einer schweren, beleidigenden Beschuldigung, es werde eine Verletzung der Verfassung beabsichtigt? zur Vermuthung nur der Möglichkeit, es sey eine solche Verletzung in den Absichten gelegen? Wie, meine Herren, wenn ich dem sehr geehrten Redner mir gegenüber, welcher zuerst eine solche Besorgniß und eine solche Vermuthung aussprach, im Privatverhältnisse die Erklärung abfordern würde, ob er mich zu bestehlen beabsichtigt habe; was würde seine Antwort seyn? Er würde mit gerechtem Unwillen die unbemessene Beleidigung von sich zurückweisen. Doch ich bin überzeugt, fern lag es den Absichten des sehr geehrten Redners, den Absichten der hohen Kammer, von welcher diese Modification ausgegangen ist, eine solche Beschuldigung auszusprechen, oder nur an die Möglichkeit denken zu wollen. Deßhalb, und nur deßhalb trage ich kein Bedenken, die Erklärung zu wiederholen, die ich bereits im dritten Ausschuß gegeben habe; sie aber zu wiederholen mit der entschiedensten, bestimmtesten Zurückweisung einer jeden Beschuldigung, als einer beleidigenden, die auch nur den Gedanken der Möglichkeit einer Verfassungsverletzung gegenüber den Organen der Regierung ausspricht. Man hat an der abgegebenen Erklärung getadelt, daß darin der Name des Königs genannt worden; man hat behauptet, es werde die Berufung auf diesen Namen als ein Mittel der Einschüchterung benützt. Und doch hat man in demselben Augenblick gesagt, daß durch dieses Mittel bei einer neuerlichen Veranlassung die entgegengesetzte Wirkung hervorgebracht worden sey. Nun denn, wenn die Wirkung eine entgegengesetzte ist, so ist die Anwendung dieses Mittels auch wohl nicht zu fürchten. Der Redner aber, welcher diesen Vorwurf gemacht, hat selbst bald darauf den Namen des Königs ausgesprochen, indem er eine Stelle aus einer Beilage zur Verfassungsurkunde abgelesen hat, wo auch der Name des Königs vorkommt. Und wahrlich die Organe der Regierung befänden sich in einer eigenthümlichen Stellung, denn die Verfassungsurkunde spricht überall vom König als dem Inhaber der Staatsgewalt, und sie müßten fürwahr zuletzt darauf Verzicht leisten, Stellen aus der Verfassungsurkunde anzuführen und abzulesen, wo der Name des Königs genannt ist. Man hat angeführt, man halte sich doch sonst immer so strenge an die in der Verfassungsurkunde gebrauchten Benennungen, und hat sich als Beispiel darauf berufen, daß das Ministerium die Anwendung der Benennung: „evangelische Kirche“ statt der in der Verfassungsurkunde gebrauchten Benennung „protestantische Kirche“ verboten habe. Dieser Fall paßt zur Vergleichung in gar keiner Beziehung. Fürs erste hat die Verfassungsurkunde nicht bald den Ausdruck „protestantische Kirche,“ bald den Ausdruck „evangelische Kirche,“ wie den Ausdruck „Staatsministerium und Ministerium“ gebraucht, und dann wird dem sehr geehrten Redner gerade in seiner Stellung am wenigsten entgangen seyn, daß in dem Ausdruck „evangelische Kirche“ eine Beleidigung für die katholische enthalten sey, weil er ihr vorwirft, daß sie nicht eine evangelische, eine von dem Evangelium losgerissene sey. Man hat ferner angeführt, die Erklärung, welche ich in dem dritten Ausschusse abgegeben habe, mißkenne den großen Unterschied, der zwischen der Verantwortlichkeit der Minister und der übrigen Staatsdiener gegenüber der Verfassungsurkunde bestehe. Meine Erklärung, meine Herren, wiederholt wörtlich nichts Anderes, als was die Verfassungsurkunde in Tit. X §. 4, 5, 6 wörtlich sagt; der Vorwurf daher, der mir gemacht worden ist, er trifft die Verfassungsurkunde, und ich kann da nur beklagen, daß die Verfassungsurkunde den Wünschen des sehr geehrten Redners nicht entspricht. Die Regierung ist überall der Verfassung treu geblieben, sie wird der Verfassung, wie sie vor uns liegt, treu bleiben, so treu als jeder aus Ihrer Mitte; dafür bürgt ihr Eid, bürgt ihr Pflichtgefühl. Sie wird aber auch die Verfassung handhaben, wie sie ist; sie wird sie bewahren vor jeder Einschwärzung von Grundsätzen, welche ihr fremd sind. Die Organe der Regierung – ich habe schon einmal die Ehre gehabt, dieses in Ihrer Mitte auszusprechen – werden die Rechte des Königs stets eben so heilig halten, und werden sie eben so heilig bewahren, wie die Rechte der Stände.“
(Beschluß folgt.)
_ Frankfurt a. M., 18 Febr. Die Bundesversammlung wird mit ihren ordentlichen Sitzungen nun ununterbrochen fortfahren. Was die Rückkunft des Bundespräsidialgesandten, Hrn. Grafen v. Münch-Bellinghausen betrifft, so scheint die Zeit derselben durchaus noch nicht bestimmt zu seyn. – Man spricht davon, daß im nächsten Monat möglichenfalls die ganze Taunuseisenbahn befahren werden könnte. Nicht allein das Publicum in Frankfurt, Mainz und Wiesbaden, sondern auch das Comité ist sehr unzufrieden mit der Verzögerung der Eröffnung der ganzen Bahn. Ob aber besonders Hrn. Denis, wie man zu behaupten geneigt zu seyn scheint, die Schuld der Verzögerung beizumessen ist, muß um so mehr dahin gestellt bleiben, als man sich seither allgemein zum Lobe des soliden Baues der Taunuseisenbahn aussprach. Freilich erfahren wir aus guter Quelle, daß der Bau der Taunuseisenbahn den Kostenvoranschlag um einige hunderttausend Gulden überschreiten wird.
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