Allgemeine Zeitung. Nr. 43. Augsburg, 12. Februar 1840.Einreichungszeit des Budgets betreffend. Der Referent faßte die Einwürfe, welche bei der Berathung in der fünften Sitzung der Abgeordnetenkammer erhoben worden, im Ganzen so zusammen: die Abänderungen von Verfassungsbestimmungen seyen überhaupt bedenklich, und die gegenwärtige nicht nöthig, da gegen die bisherige abweichende Uebung eine Beschwerde nie erhoben worden; insbesondere aber erscheine diese Abänderung unräthlich wegen Verkürzung des Termins für die Vorlage des jedesmaligen neuen Budgets bis auf sechs Monate; denn es werde hiedurch die Zeit zur Berathung und Schlußfassung über das Budget und die übrigen Gegenstände ständischer Wirksamkeit zu sehr beschränkt, wenn die Sitzungen noch vor Eintritt der neuen Finanzperiode beendigt seyn sollen, und bei längerer Dauer werde der Zustand eines Provisoriums veranlaßt; verspätete Promulgirung des Finanzgesetzes könne die regelmäßige Wiederkehr der Landrathsversammlungen unterbrechen, und leicht bewirken, daß sie für ein ganzes Jahr ausfielen; ferner könnten nach Verabschiedung des Budgets die äußern Aemter erst nach vielen Vorarbeiten die Steuern geeignet erheben, namentlich in der Pfalz, wo nicht bloß die Repartition der Steuern, sondern auch die executorische Erklärung der Steuerrollen durch den Landrath vorhergehen müsse, ehe die zwangsweise Erhebung der Steuern erfolgen könne; endlich würden die Sommerlandtage Regel, die nicht allein den meisten Mitgliedern der beiden Kammern lästig wären, sondern auch den Bestand der Kammer der Reichsräthe gefährden könnten. Es werde nun, fuhr Referent fort, zu erläutern seyn, ob diese Einwendungen auch gegen den dermaligen Gesetzesentwurf stattfinden oder nicht. Die entschiedenste Demonstration gegen die Fortsetzung der bisherigen abweichenden Uebung liege in der Vorlage des ersten Gesetzesentwurfes und der ablehnenden Abstimmung der Kammer der Abgeordneten; man müsse daher in Zukunft an dem Buchstaben des §. 6 festhalten, oder eine Aenderung des Termins im verfassungsmäßigen Wege herbeiführen. Nach §. 6 soll die Budgetsvorlage nicht später als ein Jahr vor Beginn der neuen Finanzperiode, aber auch nicht früher als sechs Jahre nach der letzt vorhergegangenen Budgetsvorlage erfolgen. Beide Termine fallen nicht mehr auf einen Tag, und überhaupt lasse sich für eine solche Regierungshandlung nicht der engbegränzte Termin eines bestimmten Tages festsetzen. Eine Nachhülfe im Gesetze, hienach also die Abänderung des §. 6 müsse stattfinden, und bleibe nur noch die Frage über die Terminsänderung selbst. Der §. 6 nach dem neuen Entwurfe unterscheide sich von der bestehenden Fassung *) dadurch, daß nun der Zwischensatz "somit nach Verlauf von sechs Jahren" wegbleibe, dann das Wort "spätestens" an die Spitze gestellt werde. Diese Abänderung, welche im frühern Entwurfe enthalten gewesen, sey von der Kammer nicht beanstandet worden. Die weitere Unterscheidung bestehe nun in dem festgesetzten Termine von "neun Monaten" statt "eines Jahrs." Dieß sey nun die hauptsächlichste Veränderung. Gegen die Beibehaltung des einjährigen Termins habe die Regierung im Wesentlichen bemerkt, daß zur Stellung, Revision und Superrevision sämmtlicher Jahresrechnungen, dann ihrer Zusammenstellung zur Generalfinanzrechnung die Zeit eines Jahres nicht ganz hinreiche, weßhalb mit Beibehaltung des ganzjährigen Termins die Rechnungen des 4ten Jahres einer Finanzperiode noch nicht als rechnungsrichtig hergestellt benützt werden könnten - ein Mißstand, der allerdings nachtheilig auf die materielle Behandlung der Sache wirken müsse. Darüber sey auch die große Majorität der Kammer einig gewesen, nur das Hinausschieben um sechs Monate habe sie zu den erwähnten Einwendungen veranlaßt. Der neue Gesetzesentwurf halte die Mittelstraße; er vermeide die Mißstände der alten Fassung, erhalte das dem seitherigen Usus zu Grunde liegende Zweckgemäße, und begegne gleichzeitig allen Mißständen und Gefahren eines zu kurzen Termins. Neun Monate reichen hin zur gründlichen Erledigung aller ständischen Aufgaben und dürften auch noch die Zeit zur Versammlung der Landräthe übrig lassen, und hiernächst alle Stockungen im Staatsorganismus abwenden; überdieß falle nun der Beginn des Landtags in den Anfang des Winters, welche Zeit von allen Seiten bereits als der zweckmäßigste und erwünschteste Anfangspunkt der Versammlung bezeichnet worden sey. Da demnach dieser Entwurf nicht allein allen frühern Bedenken begegne, sondern auch den meisten geäußerten Wünschen entspreche, beantrage er (Referent) die unbedingte Annahme des Entwurfs. - Der zweite Ausschuß (für Steuern), welcher mit dem ersten (für Gesetzgebung) zur Berathung hierüber am 8 d. M. zusammengetreten war, hatte sich in dieser gemeinschaftlichen Sitzung bereits mit diesem Antrage des Referenten einverstanden erklärt. - Der erste Präsident (Hr. Graf v. Seinsheim) setzte nun dem Reglement gemäß die Berathung über diesen Gesetzesentwurf auf drei Tage hinaus, und bestimmte sie deßhalb auf Donnerstag den 13 d. M.; allein Dekan Vogl bemerkte, da dieser Gesetzesentwurf schon so viel besprochen und berathen worden, da zwei ausführliche und gründliche Referate darüber vorhanden seyen, da die beiden Ausschüsse einstimmig für dessen unbedingte Annahme gestimmt haben, dieser neue Gesetzesentwurf den Wünschen entgegenkomme, welche in der Mitte dieser Kammer ausgesprochen worden, dieser Gesetzesentwurf ein neues Merkmal einer erhabenen und höchst erfreulichen Gesinnung sey, da endlich Vertrauen auch wieder Vertrauen erwecke - ein Vertrauen, das wie Ariadnens Faden aus jedem Labyrinthe wieder zum freundlichen Lichte führe, so schlage er vor, daß dieser Gegenstand ohne weitere Discussion sogleich zur Abstimmung gebracht werde. Der Meinung, daß dieser Gegenstand, wenn auch nicht sogleich zur Abstimmung, doch jetzt schon zur Berathung reif sey, indem die Kammer bereits hinreichend hierüber informirt sey, schlossen sich an die HH. Frhr. v. Freyberg, Lambert, Frhr. v. Rotenhan, Bestelmeyer und Tischer. Frhr. v. Thon-Dittmer fand aber gegen diese Meinung ein Hauptbedenken darin, daß auf der Tagesordnung der Vortrag über diesen Gesetzesentwurf, nicht auch dessen Berathung angekündigt sey; der Beschluß, den dieser Antrag in Aussicht stelle, würde eine Ausnahme von der Regel statuiren, und insofern möchte es gerathen seyn, an den Bestimmungen der Geschäftsordnung festzuhalten. - Allein Freihr. v. Freyberg berief sich hinwieder auf Art. 80 der Geschäftsordnung, nach welchem im concreten Falle allerdings diese Ausnahme auf besondern Beschluß der Kammer statt finden könne. - Hr. Stöcker theilte zwar auch die Ansicht des Hrn. Vogl, glaubte aber gleichwohl auf seinen Antrag nicht eingehen zu können, weil man, wie derselbe sich äußerte, immerhin mit Ueberlegung handeln müsse, und sich keiner Uebereilung schuldig machen dürfe. Zu dieser Ansicht bestimme ihn noch mehr ein gemeiner Schmähartikel, der unlängst in der Augsburger Postzeitung *) erschienen sey, und wovon die Kammermitglieder *) Der §. 6 des Titt. VII. der Verfassungsurkunde lautet also: Ein Jahr vor dem Ablaufe des Termins, für welchen die fixen Ausgaben festgesetzt sind, somit nach Verlauf von sechs Jahren, läßt der König für die sechs Jahre, welche diesem Termine folgen, den Ständen ein neues Budget vorlegen. *) Nro. 34 vom 3 d. M.
Einreichungszeit des Budgets betreffend. Der Referent faßte die Einwürfe, welche bei der Berathung in der fünften Sitzung der Abgeordnetenkammer erhoben worden, im Ganzen so zusammen: die Abänderungen von Verfassungsbestimmungen seyen überhaupt bedenklich, und die gegenwärtige nicht nöthig, da gegen die bisherige abweichende Uebung eine Beschwerde nie erhoben worden; insbesondere aber erscheine diese Abänderung unräthlich wegen Verkürzung des Termins für die Vorlage des jedesmaligen neuen Budgets bis auf sechs Monate; denn es werde hiedurch die Zeit zur Berathung und Schlußfassung über das Budget und die übrigen Gegenstände ständischer Wirksamkeit zu sehr beschränkt, wenn die Sitzungen noch vor Eintritt der neuen Finanzperiode beendigt seyn sollen, und bei längerer Dauer werde der Zustand eines Provisoriums veranlaßt; verspätete Promulgirung des Finanzgesetzes könne die regelmäßige Wiederkehr der Landrathsversammlungen unterbrechen, und leicht bewirken, daß sie für ein ganzes Jahr ausfielen; ferner könnten nach Verabschiedung des Budgets die äußern Aemter erst nach vielen Vorarbeiten die Steuern geeignet erheben, namentlich in der Pfalz, wo nicht bloß die Repartition der Steuern, sondern auch die executorische Erklärung der Steuerrollen durch den Landrath vorhergehen müsse, ehe die zwangsweise Erhebung der Steuern erfolgen könne; endlich würden die Sommerlandtage Regel, die nicht allein den meisten Mitgliedern der beiden Kammern lästig wären, sondern auch den Bestand der Kammer der Reichsräthe gefährden könnten. Es werde nun, fuhr Referent fort, zu erläutern seyn, ob diese Einwendungen auch gegen den dermaligen Gesetzesentwurf stattfinden oder nicht. Die entschiedenste Demonstration gegen die Fortsetzung der bisherigen abweichenden Uebung liege in der Vorlage des ersten Gesetzesentwurfes und der ablehnenden Abstimmung der Kammer der Abgeordneten; man müsse daher in Zukunft an dem Buchstaben des §. 6 festhalten, oder eine Aenderung des Termins im verfassungsmäßigen Wege herbeiführen. Nach §. 6 soll die Budgetsvorlage nicht später als ein Jahr vor Beginn der neuen Finanzperiode, aber auch nicht früher als sechs Jahre nach der letzt vorhergegangenen Budgetsvorlage erfolgen. Beide Termine fallen nicht mehr auf einen Tag, und überhaupt lasse sich für eine solche Regierungshandlung nicht der engbegränzte Termin eines bestimmten Tages festsetzen. Eine Nachhülfe im Gesetze, hienach also die Abänderung des §. 6 müsse stattfinden, und bleibe nur noch die Frage über die Terminsänderung selbst. Der §. 6 nach dem neuen Entwurfe unterscheide sich von der bestehenden Fassung *) dadurch, daß nun der Zwischensatz „somit nach Verlauf von sechs Jahren“ wegbleibe, dann das Wort „spätestens“ an die Spitze gestellt werde. Diese Abänderung, welche im frühern Entwurfe enthalten gewesen, sey von der Kammer nicht beanstandet worden. Die weitere Unterscheidung bestehe nun in dem festgesetzten Termine von „neun Monaten“ statt „eines Jahrs.“ Dieß sey nun die hauptsächlichste Veränderung. Gegen die Beibehaltung des einjährigen Termins habe die Regierung im Wesentlichen bemerkt, daß zur Stellung, Revision und Superrevision sämmtlicher Jahresrechnungen, dann ihrer Zusammenstellung zur Generalfinanzrechnung die Zeit eines Jahres nicht ganz hinreiche, weßhalb mit Beibehaltung des ganzjährigen Termins die Rechnungen des 4ten Jahres einer Finanzperiode noch nicht als rechnungsrichtig hergestellt benützt werden könnten – ein Mißstand, der allerdings nachtheilig auf die materielle Behandlung der Sache wirken müsse. Darüber sey auch die große Majorität der Kammer einig gewesen, nur das Hinausschieben um sechs Monate habe sie zu den erwähnten Einwendungen veranlaßt. Der neue Gesetzesentwurf halte die Mittelstraße; er vermeide die Mißstände der alten Fassung, erhalte das dem seitherigen Usus zu Grunde liegende Zweckgemäße, und begegne gleichzeitig allen Mißständen und Gefahren eines zu kurzen Termins. Neun Monate reichen hin zur gründlichen Erledigung aller ständischen Aufgaben und dürften auch noch die Zeit zur Versammlung der Landräthe übrig lassen, und hiernächst alle Stockungen im Staatsorganismus abwenden; überdieß falle nun der Beginn des Landtags in den Anfang des Winters, welche Zeit von allen Seiten bereits als der zweckmäßigste und erwünschteste Anfangspunkt der Versammlung bezeichnet worden sey. Da demnach dieser Entwurf nicht allein allen frühern Bedenken begegne, sondern auch den meisten geäußerten Wünschen entspreche, beantrage er (Referent) die unbedingte Annahme des Entwurfs. – Der zweite Ausschuß (für Steuern), welcher mit dem ersten (für Gesetzgebung) zur Berathung hierüber am 8 d. M. zusammengetreten war, hatte sich in dieser gemeinschaftlichen Sitzung bereits mit diesem Antrage des Referenten einverstanden erklärt. – Der erste Präsident (Hr. Graf v. Seinsheim) setzte nun dem Reglement gemäß die Berathung über diesen Gesetzesentwurf auf drei Tage hinaus, und bestimmte sie deßhalb auf Donnerstag den 13 d. M.; allein Dekan Vogl bemerkte, da dieser Gesetzesentwurf schon so viel besprochen und berathen worden, da zwei ausführliche und gründliche Referate darüber vorhanden seyen, da die beiden Ausschüsse einstimmig für dessen unbedingte Annahme gestimmt haben, dieser neue Gesetzesentwurf den Wünschen entgegenkomme, welche in der Mitte dieser Kammer ausgesprochen worden, dieser Gesetzesentwurf ein neues Merkmal einer erhabenen und höchst erfreulichen Gesinnung sey, da endlich Vertrauen auch wieder Vertrauen erwecke – ein Vertrauen, das wie Ariadnens Faden aus jedem Labyrinthe wieder zum freundlichen Lichte führe, so schlage er vor, daß dieser Gegenstand ohne weitere Discussion sogleich zur Abstimmung gebracht werde. Der Meinung, daß dieser Gegenstand, wenn auch nicht sogleich zur Abstimmung, doch jetzt schon zur Berathung reif sey, indem die Kammer bereits hinreichend hierüber informirt sey, schlossen sich an die HH. Frhr. v. Freyberg, Lambert, Frhr. v. Rotenhan, Bestelmeyer und Tischer. Frhr. v. Thon-Dittmer fand aber gegen diese Meinung ein Hauptbedenken darin, daß auf der Tagesordnung der Vortrag über diesen Gesetzesentwurf, nicht auch dessen Berathung angekündigt sey; der Beschluß, den dieser Antrag in Aussicht stelle, würde eine Ausnahme von der Regel statuiren, und insofern möchte es gerathen seyn, an den Bestimmungen der Geschäftsordnung festzuhalten. – Allein Freihr. v. Freyberg berief sich hinwieder auf Art. 80 der Geschäftsordnung, nach welchem im concreten Falle allerdings diese Ausnahme auf besondern Beschluß der Kammer statt finden könne. – Hr. Stöcker theilte zwar auch die Ansicht des Hrn. Vogl, glaubte aber gleichwohl auf seinen Antrag nicht eingehen zu können, weil man, wie derselbe sich äußerte, immerhin mit Ueberlegung handeln müsse, und sich keiner Uebereilung schuldig machen dürfe. Zu dieser Ansicht bestimme ihn noch mehr ein gemeiner Schmähartikel, der unlängst in der Augsburger Postzeitung *) erschienen sey, und wovon die Kammermitglieder *) Der §. 6 des Titt. VII. der Verfassungsurkunde lautet also: Ein Jahr vor dem Ablaufe des Termins, für welchen die fixen Ausgaben festgesetzt sind, somit nach Verlauf von sechs Jahren, läßt der König für die sechs Jahre, welche diesem Termine folgen, den Ständen ein neues Budget vorlegen. *) Nro. 34 vom 3 d. M.
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Der Referent faßte die Einwürfe, welche bei der Berathung in der fünften Sitzung der Abgeordnetenkammer erhoben worden, im Ganzen so zusammen: die Abänderungen von Verfassungsbestimmungen seyen überhaupt bedenklich, und die gegenwärtige nicht nöthig, da gegen die bisherige abweichende Uebung eine Beschwerde nie erhoben worden; insbesondere aber erscheine diese Abänderung unräthlich wegen Verkürzung des Termins für die Vorlage des jedesmaligen neuen Budgets bis auf sechs Monate; denn es werde hiedurch die Zeit zur Berathung und Schlußfassung über das Budget und die übrigen Gegenstände ständischer Wirksamkeit zu sehr beschränkt, wenn die Sitzungen noch vor Eintritt der neuen Finanzperiode beendigt seyn sollen, und bei längerer Dauer werde der Zustand eines Provisoriums veranlaßt; verspätete Promulgirung des Finanzgesetzes könne die regelmäßige Wiederkehr der Landrathsversammlungen unterbrechen, und leicht bewirken, daß sie für ein ganzes Jahr ausfielen; ferner könnten nach Verabschiedung des Budgets die äußern Aemter erst nach vielen Vorarbeiten die Steuern geeignet erheben, namentlich in der Pfalz, wo nicht bloß die Repartition der Steuern, sondern auch die executorische Erklärung der Steuerrollen durch den Landrath vorhergehen müsse, ehe die zwangsweise Erhebung der Steuern erfolgen könne; endlich würden die Sommerlandtage Regel, die nicht allein den meisten Mitgliedern der beiden Kammern lästig wären, sondern auch den Bestand der Kammer der Reichsräthe gefährden könnten. Es werde nun, fuhr Referent fort, zu erläutern seyn, ob diese Einwendungen auch gegen den dermaligen Gesetzesentwurf stattfinden oder nicht. Die entschiedenste Demonstration gegen die Fortsetzung der bisherigen abweichenden Uebung liege in der Vorlage des ersten Gesetzesentwurfes und der ablehnenden Abstimmung der Kammer der Abgeordneten; man müsse daher in Zukunft an dem Buchstaben des §. 6 festhalten, oder eine Aenderung des Termins im verfassungsmäßigen Wege herbeiführen. Nach §. 6 soll die Budgetsvorlage nicht später als ein Jahr vor Beginn der neuen Finanzperiode, aber auch nicht früher als sechs Jahre nach der letzt vorhergegangenen Budgetsvorlage erfolgen. Beide Termine fallen nicht mehr auf einen Tag, und überhaupt lasse sich für eine <hi rendition="#g">solche</hi> Regierungshandlung nicht der engbegränzte Termin eines bestimmten Tages festsetzen. 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Die weitere Unterscheidung bestehe nun in dem festgesetzten Termine von „<hi rendition="#g">neun Monaten</hi>“ statt „<hi rendition="#g">eines Jahrs</hi>.“ Dieß sey nun die hauptsächlichste Veränderung. Gegen die Beibehaltung des einjährigen Termins habe die Regierung im Wesentlichen bemerkt, daß zur Stellung, Revision und Superrevision sämmtlicher Jahresrechnungen, dann ihrer Zusammenstellung zur Generalfinanzrechnung die Zeit eines Jahres nicht ganz hinreiche, weßhalb mit Beibehaltung des ganzjährigen Termins die Rechnungen des 4ten Jahres einer Finanzperiode noch nicht als rechnungsrichtig hergestellt benützt werden könnten – ein Mißstand, der allerdings nachtheilig auf die materielle Behandlung der Sache wirken müsse. Darüber sey auch die große Majorität der Kammer einig gewesen, nur das Hinausschieben um sechs Monate habe sie zu den erwähnten Einwendungen veranlaßt. Der neue Gesetzesentwurf halte die Mittelstraße; er vermeide die Mißstände der alten Fassung, erhalte das dem seitherigen Usus zu Grunde liegende Zweckgemäße, und begegne gleichzeitig allen Mißständen und Gefahren eines zu kurzen Termins. Neun Monate reichen hin zur gründlichen Erledigung aller ständischen Aufgaben und dürften auch noch die Zeit zur Versammlung der Landräthe übrig lassen, und hiernächst alle Stockungen im Staatsorganismus abwenden; überdieß falle nun der Beginn des Landtags in den Anfang des Winters, welche Zeit von allen Seiten bereits als der zweckmäßigste und erwünschteste Anfangspunkt der Versammlung bezeichnet worden sey. Da demnach dieser Entwurf nicht allein allen frühern Bedenken begegne, sondern auch den meisten geäußerten Wünschen entspreche, beantrage er (Referent) die <hi rendition="#g">unbedingte Annahme</hi> des Entwurfs. – Der zweite Ausschuß (für Steuern), welcher mit dem ersten (für Gesetzgebung) zur Berathung hierüber am 8 d. 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Rotenhan, Bestelmeyer und Tischer. Frhr. v. <hi rendition="#g">Thon</hi>-<hi rendition="#g">Dittmer</hi> fand aber gegen diese Meinung ein Hauptbedenken darin, daß auf der Tagesordnung der <hi rendition="#g">Vortrag</hi> über diesen Gesetzesentwurf, nicht auch dessen <hi rendition="#g">Berathung</hi> angekündigt sey; der Beschluß, den dieser Antrag in Aussicht stelle, würde eine Ausnahme von der Regel statuiren, und insofern möchte es gerathen seyn, an den Bestimmungen der Geschäftsordnung festzuhalten. – Allein Freihr. v. <hi rendition="#g">Freyberg</hi> berief sich hinwieder auf Art. 80 der Geschäftsordnung, nach welchem im concreten Falle allerdings diese Ausnahme auf besondern Beschluß der Kammer statt finden könne. – Hr. <hi rendition="#g">Stöcker</hi> theilte zwar auch die Ansicht des Hrn. Vogl, glaubte aber gleichwohl auf seinen Antrag nicht eingehen zu können, weil man, wie derselbe sich äußerte, immerhin mit Ueberlegung handeln müsse, und sich keiner Uebereilung schuldig machen dürfe. Zu dieser Ansicht bestimme ihn noch mehr ein gemeiner Schmähartikel, der unlängst in der Augsburger Postzeitung <note place="foot" n="*)"> Nro. 34 vom 3 d. M.</note> erschienen sey, und wovon die Kammermitglieder<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0341/0005]
Einreichungszeit des Budgets betreffend. Der Referent faßte die Einwürfe, welche bei der Berathung in der fünften Sitzung der Abgeordnetenkammer erhoben worden, im Ganzen so zusammen: die Abänderungen von Verfassungsbestimmungen seyen überhaupt bedenklich, und die gegenwärtige nicht nöthig, da gegen die bisherige abweichende Uebung eine Beschwerde nie erhoben worden; insbesondere aber erscheine diese Abänderung unräthlich wegen Verkürzung des Termins für die Vorlage des jedesmaligen neuen Budgets bis auf sechs Monate; denn es werde hiedurch die Zeit zur Berathung und Schlußfassung über das Budget und die übrigen Gegenstände ständischer Wirksamkeit zu sehr beschränkt, wenn die Sitzungen noch vor Eintritt der neuen Finanzperiode beendigt seyn sollen, und bei längerer Dauer werde der Zustand eines Provisoriums veranlaßt; verspätete Promulgirung des Finanzgesetzes könne die regelmäßige Wiederkehr der Landrathsversammlungen unterbrechen, und leicht bewirken, daß sie für ein ganzes Jahr ausfielen; ferner könnten nach Verabschiedung des Budgets die äußern Aemter erst nach vielen Vorarbeiten die Steuern geeignet erheben, namentlich in der Pfalz, wo nicht bloß die Repartition der Steuern, sondern auch die executorische Erklärung der Steuerrollen durch den Landrath vorhergehen müsse, ehe die zwangsweise Erhebung der Steuern erfolgen könne; endlich würden die Sommerlandtage Regel, die nicht allein den meisten Mitgliedern der beiden Kammern lästig wären, sondern auch den Bestand der Kammer der Reichsräthe gefährden könnten. Es werde nun, fuhr Referent fort, zu erläutern seyn, ob diese Einwendungen auch gegen den dermaligen Gesetzesentwurf stattfinden oder nicht. Die entschiedenste Demonstration gegen die Fortsetzung der bisherigen abweichenden Uebung liege in der Vorlage des ersten Gesetzesentwurfes und der ablehnenden Abstimmung der Kammer der Abgeordneten; man müsse daher in Zukunft an dem Buchstaben des §. 6 festhalten, oder eine Aenderung des Termins im verfassungsmäßigen Wege herbeiführen. Nach §. 6 soll die Budgetsvorlage nicht später als ein Jahr vor Beginn der neuen Finanzperiode, aber auch nicht früher als sechs Jahre nach der letzt vorhergegangenen Budgetsvorlage erfolgen. Beide Termine fallen nicht mehr auf einen Tag, und überhaupt lasse sich für eine solche Regierungshandlung nicht der engbegränzte Termin eines bestimmten Tages festsetzen. Eine Nachhülfe im Gesetze, hienach also die Abänderung des §. 6 müsse stattfinden, und bleibe nur noch die Frage über die Terminsänderung selbst. Der §. 6 nach dem neuen Entwurfe unterscheide sich von der bestehenden Fassung *) dadurch, daß nun der Zwischensatz „somit nach Verlauf von sechs Jahren“ wegbleibe, dann das Wort „spätestens“ an die Spitze gestellt werde. Diese Abänderung, welche im frühern Entwurfe enthalten gewesen, sey von der Kammer nicht beanstandet worden. Die weitere Unterscheidung bestehe nun in dem festgesetzten Termine von „neun Monaten“ statt „eines Jahrs.“ Dieß sey nun die hauptsächlichste Veränderung. Gegen die Beibehaltung des einjährigen Termins habe die Regierung im Wesentlichen bemerkt, daß zur Stellung, Revision und Superrevision sämmtlicher Jahresrechnungen, dann ihrer Zusammenstellung zur Generalfinanzrechnung die Zeit eines Jahres nicht ganz hinreiche, weßhalb mit Beibehaltung des ganzjährigen Termins die Rechnungen des 4ten Jahres einer Finanzperiode noch nicht als rechnungsrichtig hergestellt benützt werden könnten – ein Mißstand, der allerdings nachtheilig auf die materielle Behandlung der Sache wirken müsse. Darüber sey auch die große Majorität der Kammer einig gewesen, nur das Hinausschieben um sechs Monate habe sie zu den erwähnten Einwendungen veranlaßt. Der neue Gesetzesentwurf halte die Mittelstraße; er vermeide die Mißstände der alten Fassung, erhalte das dem seitherigen Usus zu Grunde liegende Zweckgemäße, und begegne gleichzeitig allen Mißständen und Gefahren eines zu kurzen Termins. Neun Monate reichen hin zur gründlichen Erledigung aller ständischen Aufgaben und dürften auch noch die Zeit zur Versammlung der Landräthe übrig lassen, und hiernächst alle Stockungen im Staatsorganismus abwenden; überdieß falle nun der Beginn des Landtags in den Anfang des Winters, welche Zeit von allen Seiten bereits als der zweckmäßigste und erwünschteste Anfangspunkt der Versammlung bezeichnet worden sey. Da demnach dieser Entwurf nicht allein allen frühern Bedenken begegne, sondern auch den meisten geäußerten Wünschen entspreche, beantrage er (Referent) die unbedingte Annahme des Entwurfs. – Der zweite Ausschuß (für Steuern), welcher mit dem ersten (für Gesetzgebung) zur Berathung hierüber am 8 d. M. zusammengetreten war, hatte sich in dieser gemeinschaftlichen Sitzung bereits mit diesem Antrage des Referenten einverstanden erklärt. – Der erste Präsident (Hr. Graf v. Seinsheim) setzte nun dem Reglement gemäß die Berathung über diesen Gesetzesentwurf auf drei Tage hinaus, und bestimmte sie deßhalb auf Donnerstag den 13 d. M.; allein Dekan Vogl bemerkte, da dieser Gesetzesentwurf schon so viel besprochen und berathen worden, da zwei ausführliche und gründliche Referate darüber vorhanden seyen, da die beiden Ausschüsse einstimmig für dessen unbedingte Annahme gestimmt haben, dieser neue Gesetzesentwurf den Wünschen entgegenkomme, welche in der Mitte dieser Kammer ausgesprochen worden, dieser Gesetzesentwurf ein neues Merkmal einer erhabenen und höchst erfreulichen Gesinnung sey, da endlich Vertrauen auch wieder Vertrauen erwecke – ein Vertrauen, das wie Ariadnens Faden aus jedem Labyrinthe wieder zum freundlichen Lichte führe, so schlage er vor, daß dieser Gegenstand ohne weitere Discussion sogleich zur Abstimmung gebracht werde. Der Meinung, daß dieser Gegenstand, wenn auch nicht sogleich zur Abstimmung, doch jetzt schon zur Berathung reif sey, indem die Kammer bereits hinreichend hierüber informirt sey, schlossen sich an die HH. Frhr. v. Freyberg, Lambert, Frhr. v. Rotenhan, Bestelmeyer und Tischer. Frhr. v. Thon-Dittmer fand aber gegen diese Meinung ein Hauptbedenken darin, daß auf der Tagesordnung der Vortrag über diesen Gesetzesentwurf, nicht auch dessen Berathung angekündigt sey; der Beschluß, den dieser Antrag in Aussicht stelle, würde eine Ausnahme von der Regel statuiren, und insofern möchte es gerathen seyn, an den Bestimmungen der Geschäftsordnung festzuhalten. – Allein Freihr. v. Freyberg berief sich hinwieder auf Art. 80 der Geschäftsordnung, nach welchem im concreten Falle allerdings diese Ausnahme auf besondern Beschluß der Kammer statt finden könne. – Hr. Stöcker theilte zwar auch die Ansicht des Hrn. Vogl, glaubte aber gleichwohl auf seinen Antrag nicht eingehen zu können, weil man, wie derselbe sich äußerte, immerhin mit Ueberlegung handeln müsse, und sich keiner Uebereilung schuldig machen dürfe. Zu dieser Ansicht bestimme ihn noch mehr ein gemeiner Schmähartikel, der unlängst in der Augsburger Postzeitung *) erschienen sey, und wovon die Kammermitglieder
*) Der §. 6 des Titt. VII. der Verfassungsurkunde lautet also: Ein Jahr vor dem Ablaufe des Termins, für welchen die fixen Ausgaben festgesetzt sind, somit nach Verlauf von sechs Jahren, läßt der König für die sechs Jahre, welche diesem Termine folgen, den Ständen ein neues Budget vorlegen.
*) Nro. 34 vom 3 d. M.
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