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Allgemeine Zeitung. Nr. 15. Augsburg, 15. Januar 1840.

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Niederlande.

Die holländischen Blätter, namentlich das Amsterdam'sche Handelsblad, machen auf die Art aufmerksam, wie in den bekannten, von dem König den Generalstaaten vorgelegten Gesetzesentwürfen, von Luxemburg die Rede ist. In dem Entwurf A. Art. 2 heißt es: "Das Königreich der Niederlande besteht aus den Provinzen Nordbrabant, Gelderland, Holland, Zeeland, Utrecht, Kriesland, Overyssel, Groningen und Drenthe, nebst dem Herzogthum Limburg, vorbehaltlich der Beziehungen zum deutschen Bunde. Das Großherzogthum Luxemburg in den Gränzen des Vertrags vom 19 April 1839 bleibt abgesondert bestehen unter derselben Souveränetät, wie das Königreich der Niederlande, vorbehaltlich der Erbfolge des Hauses Nassau, wie sie im Erbverein von 1783 festgestellt wurde." Im Entwurfe D. Art. 2 ist sodann aufgeführt, welche Zahl von Abgeordneten jede Provinz zu senden habe, und hier ist wohl Limburg aber nicht Luxemburg aufgeführt, woraus, wie das Handelsblad bemerkt, hervorgeht, daß Luxemburg keinen Theil des niederländischen Staats mehr ausmachen soll, und somit von allem Antheil an der niederländischen Verfassung ausgeschlossen ist.

Ein Stuttgarter Blatt bemerkt über diesen Gegenstand: "Untersuchen wir den Gesetzesentwurf auf Aenderung des Staatsgrundgesetzes, welchen die niederländische Regierung in der Sitzung der Generalstaaten vom 30 Dec. vorlegte, so erhellt daraus unzweifelhaft, daß Luxemburg seiner wohlerworbenen Verfassung beraubt werden würde. Der Art. 1. des noch jetzt gültigen Grundgesetzes von 1815 lautet: "Das Königreich der Niederlande etc. besteht aus folgenden Provinzen (folgen die Namen der Provinzen. Dann folgt der Nachsatz über Luxemburg mit diesen Worten: "das Großherzogthum Luxemburg, so wie es durch den Wiener Vertrag begränzt ist, und welches unter dieselbe Souveränetät gestellt ist, wie das Königreich der Niederlande, wird von demselben Staatsgrundgesetze regiert werden, vorbehaltlich seiner Verhältnisse zu dem deutschen Bunde." - Die gesperrt gedruckten Worte sollen jetzt wegfallen, d. h. mit andern Worten, der dem König-Großherzog gebliebene Theil von Luxemburg soll seine - mit den Niederlanden gemeinschaftliche - Verfassung verlieren. - Bliebe noch ein Zweifel über diese Absicht, so wird derselbe nur zu sehr durch die proponirte Fassung der Aenderung in Art. 79 des niederländischen Grundgesetzes gehoben, in welchem die Repräsentation für Luxemburg in der zweiten Kammer der Generalstaaten (früher 4 Deputirte) ganz gestrichen werden soll. - Bei diesem Vorschlag darf nicht übersehen werden, daß kein staatsrechtlicher Grund, aus den Verhältnissen Luxemburgs zum deutschen Bunde geschöpft, diese für genannte Provinz so folgenschwere Verfassungsentziehung erklären kann, indem Luxemburg nicht nur von 1815 bis jetzt an der niederländischen Verfassung Theil hatte, sondern auch das erst durch den Vertrag vom 19 April 1839 zu den Bundesstaaten gezogene Herzogthum Limburg, welches nach dem genannten Tractat ausdrücklich in die gleichen Verhältnisse treten soll, wie der restirende Theil von Luxemburg, nach demselben und eben jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf ferner vollständig der niederländischen Verfassung sich erfreuen soll. Also auch der Grund, keine deutsche Provinz in einem Verfassungsbande mit einem ausländischen Staate zu lassen, ist nicht anwendbar, da ja in demselben Augenblick das nunmehr zum Bunde gehörige Stück von Limburg die niederländische Verfassung erhält, in welchem Luxemburg sie verliert."

Deutschland.

Im "Mannheimer Journal" vom 9 d. findet sich folgender Artikel: "Vom Main, 4 Januar. Sicherm Vernehmen nach hat das preußische Gouvernement die Theilnahme (Theilnehmer?) des deutschen Zollverbands mit einer nicht angenehmen Neujahrgratulation beglückwünscht. Man behauptet nämlich, Preußen habe nach Ablauf des Vereinstermins (1842) solche Propositionen gemacht, die nicht allein das bisher bestandene, gleiche Gesellschaftsverhältniß alterniren (alteriren?) und manchen Staaten bedeutende Geldverluste inalternativ (in Alternative?) stellen, nein, die auch gegen die politische Selbstständigkeit der andern Staaten streiten. Wenn diese Nachricht sich bewahrheiten sollte, so würden diejenigen, die von vornherein gegen eine Vereinigung mit Prenßen aus Mißtrauen gegen allenfalls spätere Nachtheile sich aussprachen, ein Triumphgeschrei erheben. Wir hegen die Hoffnung, daß kein Staat sich beengende Vorschläge gefallen lassen wird, und lieber die süddeutschen und andern Staaten von Preußen abtreten, und bei Ablauf des Vereins, als ein Ganzes ganz so wie bisher, jedoch ohne Preußen, einen Verein bilden werden. Preußen wird dann am meisten verlieren, und auch später seine Anträge bereuen. Bauen wir vertrauungsvoll auf unsre Fürsten und deren Rathgeber." Dieser Artikel fordert eine Berichtigung. Unwahr ist, was man angeblich behauptet. Es liegen allerdings Propositionen vor zur Aenderung einiger Bestimmungen und Einrichtungen des Zollvereins. Es sind dieß aber keineswegs Propositionen, die das bisher bestandene gleiche Gesellschaftsverhältniß auch nur im geringsten alteriren oder einzelnen Vereinsgliedern bedeutende Geldverluste drohen. Es sind, wie sich ohnehin von selbst versteht, noch weniger Propositionen, die gegen die politische Selbstständigkeit irgend eines Vereinsstaates streiten. Nein, es sind Propositionen, hervorgerufen durch die Erfahrung, eingegeben durch ein ächt sociales, auf Billigkeit Aller gegen Alle gerichtetes Streben, bestimmt zur möglichsten Vervollkommnung und zur dauernden Befestigung des Vereins, der zum materiellen Wohle Deutschlands glücklich und unerschütterlich besteht. Vergeblich werden jene, die einst gegen eine Vereinigung mit Preußen sich ausgesprochen haben, Gelegenheit zum Triumphrufe erwarten. Vergeblich werden auch die Versuche seyn, Mißtrauen gegen Preußen zu säen, dessen Verdienste um die Industrie und den Handel Deutschlands zu verkümmern. (Karlsr. Z.)

In der verflossenen Nacht starb plötzlich hier Ihre k. Hoh. die verwittwete Frau Landgräfin von Hessen-Homburg, Prinzessin von Großbritannien, geboren am 22 Mai 1770. Die hohe Verblichene befand sich in der letzten Zeit ziemlich wohl, und um so mehr überraschte die Kunde von ihrem Tode. Die Bewohner Homburgs werden ihren Verlust tief betrauern, denn sie war ihnen eine große Wohlthäterin. Der k. großbritannische Geschäftsträger dahier fertigte heute alsbald einen Courier mit dieser Trauerbotschaft nach London ab. - Der k. preußische Bundestagsgesandte, Hr. v. Schöler und der k. preußische Resident dahier, Legationsrath v. Sydow, statteten heute einen Besuch an dem herzogl. nassauischen Hofe ab.

Das Ergebniß der neuen Landtagswahlen hatte bei allen Verfassungsfreunden frohe Hoffnungen erregt; denn eine Ständeversammlung wie die gewählte schien ganz geeignet, neben dem verfassungsmäßigen Zustande im Lande eine aufrichtige Versöhnung zu erwirken. Diese Hoffnungen schwanden aber, als weder die einstimmig erfolgte Wahl des bekannten Barons v. Stockmar zum Landschaftsdirector, noch die des Hofadvocaten Sartorius zum Landschaftssecretär die höchste Bestätigung erlangte, und es haben nunmehr gerade die Männer aus der Ständeversammlung sich abgesondert, respective den Eintritt abgelehnt, deren Stellung und Charakter die meisten Garantien zu bieten schienen. Gegenwärtig besteht

Niederlande.

Die holländischen Blätter, namentlich das Amsterdam'sche Handelsblad, machen auf die Art aufmerksam, wie in den bekannten, von dem König den Generalstaaten vorgelegten Gesetzesentwürfen, von Luxemburg die Rede ist. In dem Entwurf A. Art. 2 heißt es: „Das Königreich der Niederlande besteht aus den Provinzen Nordbrabant, Gelderland, Holland, Zeeland, Utrecht, Kriesland, Overyssel, Groningen und Drenthe, nebst dem Herzogthum Limburg, vorbehaltlich der Beziehungen zum deutschen Bunde. Das Großherzogthum Luxemburg in den Gränzen des Vertrags vom 19 April 1839 bleibt abgesondert bestehen unter derselben Souveränetät, wie das Königreich der Niederlande, vorbehaltlich der Erbfolge des Hauses Nassau, wie sie im Erbverein von 1783 festgestellt wurde.“ Im Entwurfe D. Art. 2 ist sodann aufgeführt, welche Zahl von Abgeordneten jede Provinz zu senden habe, und hier ist wohl Limburg aber nicht Luxemburg aufgeführt, woraus, wie das Handelsblad bemerkt, hervorgeht, daß Luxemburg keinen Theil des niederländischen Staats mehr ausmachen soll, und somit von allem Antheil an der niederländischen Verfassung ausgeschlossen ist.

Ein Stuttgarter Blatt bemerkt über diesen Gegenstand: „Untersuchen wir den Gesetzesentwurf auf Aenderung des Staatsgrundgesetzes, welchen die niederländische Regierung in der Sitzung der Generalstaaten vom 30 Dec. vorlegte, so erhellt daraus unzweifelhaft, daß Luxemburg seiner wohlerworbenen Verfassung beraubt werden würde. Der Art. 1. des noch jetzt gültigen Grundgesetzes von 1815 lautet: „Das Königreich der Niederlande etc. besteht aus folgenden Provinzen (folgen die Namen der Provinzen. Dann folgt der Nachsatz über Luxemburg mit diesen Worten: „das Großherzogthum Luxemburg, so wie es durch den Wiener Vertrag begränzt ist, und welches unter dieselbe Souveränetät gestellt ist, wie das Königreich der Niederlande, wird von demselben Staatsgrundgesetze regiert werden, vorbehaltlich seiner Verhältnisse zu dem deutschen Bunde.“ – Die gesperrt gedruckten Worte sollen jetzt wegfallen, d. h. mit andern Worten, der dem König-Großherzog gebliebene Theil von Luxemburg soll seine – mit den Niederlanden gemeinschaftliche – Verfassung verlieren. – Bliebe noch ein Zweifel über diese Absicht, so wird derselbe nur zu sehr durch die proponirte Fassung der Aenderung in Art. 79 des niederländischen Grundgesetzes gehoben, in welchem die Repräsentation für Luxemburg in der zweiten Kammer der Generalstaaten (früher 4 Deputirte) ganz gestrichen werden soll. – Bei diesem Vorschlag darf nicht übersehen werden, daß kein staatsrechtlicher Grund, aus den Verhältnissen Luxemburgs zum deutschen Bunde geschöpft, diese für genannte Provinz so folgenschwere Verfassungsentziehung erklären kann, indem Luxemburg nicht nur von 1815 bis jetzt an der niederländischen Verfassung Theil hatte, sondern auch das erst durch den Vertrag vom 19 April 1839 zu den Bundesstaaten gezogene Herzogthum Limburg, welches nach dem genannten Tractat ausdrücklich in die gleichen Verhältnisse treten soll, wie der restirende Theil von Luxemburg, nach demselben und eben jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf ferner vollständig der niederländischen Verfassung sich erfreuen soll. Also auch der Grund, keine deutsche Provinz in einem Verfassungsbande mit einem ausländischen Staate zu lassen, ist nicht anwendbar, da ja in demselben Augenblick das nunmehr zum Bunde gehörige Stück von Limburg die niederländische Verfassung erhält, in welchem Luxemburg sie verliert.“

Deutschland.

Im „Mannheimer Journal“ vom 9 d. findet sich folgender Artikel: „Vom Main, 4 Januar. Sicherm Vernehmen nach hat das preußische Gouvernement die Theilnahme (Theilnehmer?) des deutschen Zollverbands mit einer nicht angenehmen Neujahrgratulation beglückwünscht. Man behauptet nämlich, Preußen habe nach Ablauf des Vereinstermins (1842) solche Propositionen gemacht, die nicht allein das bisher bestandene, gleiche Gesellschaftsverhältniß alterniren (alteriren?) und manchen Staaten bedeutende Geldverluste inalternativ (in Alternative?) stellen, nein, die auch gegen die politische Selbstständigkeit der andern Staaten streiten. Wenn diese Nachricht sich bewahrheiten sollte, so würden diejenigen, die von vornherein gegen eine Vereinigung mit Prenßen aus Mißtrauen gegen allenfalls spätere Nachtheile sich aussprachen, ein Triumphgeschrei erheben. Wir hegen die Hoffnung, daß kein Staat sich beengende Vorschläge gefallen lassen wird, und lieber die süddeutschen und andern Staaten von Preußen abtreten, und bei Ablauf des Vereins, als ein Ganzes ganz so wie bisher, jedoch ohne Preußen, einen Verein bilden werden. Preußen wird dann am meisten verlieren, und auch später seine Anträge bereuen. Bauen wir vertrauungsvoll auf unsre Fürsten und deren Rathgeber.“ Dieser Artikel fordert eine Berichtigung. Unwahr ist, was man angeblich behauptet. Es liegen allerdings Propositionen vor zur Aenderung einiger Bestimmungen und Einrichtungen des Zollvereins. Es sind dieß aber keineswegs Propositionen, die das bisher bestandene gleiche Gesellschaftsverhältniß auch nur im geringsten alteriren oder einzelnen Vereinsgliedern bedeutende Geldverluste drohen. Es sind, wie sich ohnehin von selbst versteht, noch weniger Propositionen, die gegen die politische Selbstständigkeit irgend eines Vereinsstaates streiten. Nein, es sind Propositionen, hervorgerufen durch die Erfahrung, eingegeben durch ein ächt sociales, auf Billigkeit Aller gegen Alle gerichtetes Streben, bestimmt zur möglichsten Vervollkommnung und zur dauernden Befestigung des Vereins, der zum materiellen Wohle Deutschlands glücklich und unerschütterlich besteht. Vergeblich werden jene, die einst gegen eine Vereinigung mit Preußen sich ausgesprochen haben, Gelegenheit zum Triumphrufe erwarten. Vergeblich werden auch die Versuche seyn, Mißtrauen gegen Preußen zu säen, dessen Verdienste um die Industrie und den Handel Deutschlands zu verkümmern. (Karlsr. Z.)

In der verflossenen Nacht starb plötzlich hier Ihre k. Hoh. die verwittwete Frau Landgräfin von Hessen-Homburg, Prinzessin von Großbritannien, geboren am 22 Mai 1770. Die hohe Verblichene befand sich in der letzten Zeit ziemlich wohl, und um so mehr überraschte die Kunde von ihrem Tode. Die Bewohner Homburgs werden ihren Verlust tief betrauern, denn sie war ihnen eine große Wohlthäterin. Der k. großbritannische Geschäftsträger dahier fertigte heute alsbald einen Courier mit dieser Trauerbotschaft nach London ab. – Der k. preußische Bundestagsgesandte, Hr. v. Schöler und der k. preußische Resident dahier, Legationsrath v. Sydow, statteten heute einen Besuch an dem herzogl. nassauischen Hofe ab.

Das Ergebniß der neuen Landtagswahlen hatte bei allen Verfassungsfreunden frohe Hoffnungen erregt; denn eine Ständeversammlung wie die gewählte schien ganz geeignet, neben dem verfassungsmäßigen Zustande im Lande eine aufrichtige Versöhnung zu erwirken. Diese Hoffnungen schwanden aber, als weder die einstimmig erfolgte Wahl des bekannten Barons v. Stockmar zum Landschaftsdirector, noch die des Hofadvocaten Sartorius zum Landschaftssecretär die höchste Bestätigung erlangte, und es haben nunmehr gerade die Männer aus der Ständeversammlung sich abgesondert, respective den Eintritt abgelehnt, deren Stellung und Charakter die meisten Garantien zu bieten schienen. Gegenwärtig besteht

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[0117/0005] Niederlande. Die holländischen Blätter, namentlich das Amsterdam'sche Handelsblad, machen auf die Art aufmerksam, wie in den bekannten, von dem König den Generalstaaten vorgelegten Gesetzesentwürfen, von Luxemburg die Rede ist. In dem Entwurf A. Art. 2 heißt es: „Das Königreich der Niederlande besteht aus den Provinzen Nordbrabant, Gelderland, Holland, Zeeland, Utrecht, Kriesland, Overyssel, Groningen und Drenthe, nebst dem Herzogthum Limburg, vorbehaltlich der Beziehungen zum deutschen Bunde. Das Großherzogthum Luxemburg in den Gränzen des Vertrags vom 19 April 1839 bleibt abgesondert bestehen unter derselben Souveränetät, wie das Königreich der Niederlande, vorbehaltlich der Erbfolge des Hauses Nassau, wie sie im Erbverein von 1783 festgestellt wurde.“ Im Entwurfe D. Art. 2 ist sodann aufgeführt, welche Zahl von Abgeordneten jede Provinz zu senden habe, und hier ist wohl Limburg aber nicht Luxemburg aufgeführt, woraus, wie das Handelsblad bemerkt, hervorgeht, daß Luxemburg keinen Theil des niederländischen Staats mehr ausmachen soll, und somit von allem Antheil an der niederländischen Verfassung ausgeschlossen ist. Ein Stuttgarter Blatt bemerkt über diesen Gegenstand: „Untersuchen wir den Gesetzesentwurf auf Aenderung des Staatsgrundgesetzes, welchen die niederländische Regierung in der Sitzung der Generalstaaten vom 30 Dec. vorlegte, so erhellt daraus unzweifelhaft, daß Luxemburg seiner wohlerworbenen Verfassung beraubt werden würde. Der Art. 1. des noch jetzt gültigen Grundgesetzes von 1815 lautet: „Das Königreich der Niederlande etc. besteht aus folgenden Provinzen (folgen die Namen der Provinzen. Dann folgt der Nachsatz über Luxemburg mit diesen Worten: „das Großherzogthum Luxemburg, so wie es durch den Wiener Vertrag begränzt ist, und welches unter dieselbe Souveränetät gestellt ist, wie das Königreich der Niederlande, wird von demselben Staatsgrundgesetze regiert werden, vorbehaltlich seiner Verhältnisse zu dem deutschen Bunde.“ – Die gesperrt gedruckten Worte sollen jetzt wegfallen, d. h. mit andern Worten, der dem König-Großherzog gebliebene Theil von Luxemburg soll seine – mit den Niederlanden gemeinschaftliche – Verfassung verlieren. – Bliebe noch ein Zweifel über diese Absicht, so wird derselbe nur zu sehr durch die proponirte Fassung der Aenderung in Art. 79 des niederländischen Grundgesetzes gehoben, in welchem die Repräsentation für Luxemburg in der zweiten Kammer der Generalstaaten (früher 4 Deputirte) ganz gestrichen werden soll. – Bei diesem Vorschlag darf nicht übersehen werden, daß kein staatsrechtlicher Grund, aus den Verhältnissen Luxemburgs zum deutschen Bunde geschöpft, diese für genannte Provinz so folgenschwere Verfassungsentziehung erklären kann, indem Luxemburg nicht nur von 1815 bis jetzt an der niederländischen Verfassung Theil hatte, sondern auch das erst durch den Vertrag vom 19 April 1839 zu den Bundesstaaten gezogene Herzogthum Limburg, welches nach dem genannten Tractat ausdrücklich in die gleichen Verhältnisse treten soll, wie der restirende Theil von Luxemburg, nach demselben und eben jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf ferner vollständig der niederländischen Verfassung sich erfreuen soll. Also auch der Grund, keine deutsche Provinz in einem Verfassungsbande mit einem ausländischen Staate zu lassen, ist nicht anwendbar, da ja in demselben Augenblick das nunmehr zum Bunde gehörige Stück von Limburg die niederländische Verfassung erhält, in welchem Luxemburg sie verliert.“ Deutschland. Karlsruhe, 10 Jan. Im „Mannheimer Journal“ vom 9 d. findet sich folgender Artikel: „Vom Main, 4 Januar. Sicherm Vernehmen nach hat das preußische Gouvernement die Theilnahme (Theilnehmer?) des deutschen Zollverbands mit einer nicht angenehmen Neujahrgratulation beglückwünscht. Man behauptet nämlich, Preußen habe nach Ablauf des Vereinstermins (1842) solche Propositionen gemacht, die nicht allein das bisher bestandene, gleiche Gesellschaftsverhältniß alterniren (alteriren?) und manchen Staaten bedeutende Geldverluste inalternativ (in Alternative?) stellen, nein, die auch gegen die politische Selbstständigkeit der andern Staaten streiten. Wenn diese Nachricht sich bewahrheiten sollte, so würden diejenigen, die von vornherein gegen eine Vereinigung mit Prenßen aus Mißtrauen gegen allenfalls spätere Nachtheile sich aussprachen, ein Triumphgeschrei erheben. Wir hegen die Hoffnung, daß kein Staat sich beengende Vorschläge gefallen lassen wird, und lieber die süddeutschen und andern Staaten von Preußen abtreten, und bei Ablauf des Vereins, als ein Ganzes ganz so wie bisher, jedoch ohne Preußen, einen Verein bilden werden. Preußen wird dann am meisten verlieren, und auch später seine Anträge bereuen. Bauen wir vertrauungsvoll auf unsre Fürsten und deren Rathgeber.“ Dieser Artikel fordert eine Berichtigung. Unwahr ist, was man angeblich behauptet. Es liegen allerdings Propositionen vor zur Aenderung einiger Bestimmungen und Einrichtungen des Zollvereins. Es sind dieß aber keineswegs Propositionen, die das bisher bestandene gleiche Gesellschaftsverhältniß auch nur im geringsten alteriren oder einzelnen Vereinsgliedern bedeutende Geldverluste drohen. Es sind, wie sich ohnehin von selbst versteht, noch weniger Propositionen, die gegen die politische Selbstständigkeit irgend eines Vereinsstaates streiten. Nein, es sind Propositionen, hervorgerufen durch die Erfahrung, eingegeben durch ein ächt sociales, auf Billigkeit Aller gegen Alle gerichtetes Streben, bestimmt zur möglichsten Vervollkommnung und zur dauernden Befestigung des Vereins, der zum materiellen Wohle Deutschlands glücklich und unerschütterlich besteht. Vergeblich werden jene, die einst gegen eine Vereinigung mit Preußen sich ausgesprochen haben, Gelegenheit zum Triumphrufe erwarten. Vergeblich werden auch die Versuche seyn, Mißtrauen gegen Preußen zu säen, dessen Verdienste um die Industrie und den Handel Deutschlands zu verkümmern. (Karlsr. Z.) _ Frankfurt a. M., 11 Jan. In der verflossenen Nacht starb plötzlich hier Ihre k. Hoh. die verwittwete Frau Landgräfin von Hessen-Homburg, Prinzessin von Großbritannien, geboren am 22 Mai 1770. Die hohe Verblichene befand sich in der letzten Zeit ziemlich wohl, und um so mehr überraschte die Kunde von ihrem Tode. Die Bewohner Homburgs werden ihren Verlust tief betrauern, denn sie war ihnen eine große Wohlthäterin. Der k. großbritannische Geschäftsträger dahier fertigte heute alsbald einen Courier mit dieser Trauerbotschaft nach London ab. – Der k. preußische Bundestagsgesandte, Hr. v. Schöler und der k. preußische Resident dahier, Legationsrath v. Sydow, statteten heute einen Besuch an dem herzogl. nassauischen Hofe ab. Coburg, 30 Dec. Das Ergebniß der neuen Landtagswahlen hatte bei allen Verfassungsfreunden frohe Hoffnungen erregt; denn eine Ständeversammlung wie die gewählte schien ganz geeignet, neben dem verfassungsmäßigen Zustande im Lande eine aufrichtige Versöhnung zu erwirken. Diese Hoffnungen schwanden aber, als weder die einstimmig erfolgte Wahl des bekannten Barons v. Stockmar zum Landschaftsdirector, noch die des Hofadvocaten Sartorius zum Landschaftssecretär die höchste Bestätigung erlangte, und es haben nunmehr gerade die Männer aus der Ständeversammlung sich abgesondert, respective den Eintritt abgelehnt, deren Stellung und Charakter die meisten Garantien zu bieten schienen. Gegenwärtig besteht

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 15. Augsburg, 15. Januar 1840, S. 0117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_015_18400115/5>, abgerufen am 22.12.2024.