Allgemeine Zeitung. Nr. 11. Augsburg, 11. Januar 1840.
*) Zwischen der englischen und der französischen Gerichtsverfassung waltet hier ein wesentlicher Unterschied ob. In beiden Ländern wird von dem Beamten, der die Sache vorläufig untersucht, (dem Instructionsrichter) allerdings sowohl über die Aussagen des Angeschuldigten, als über die der Zeugen ein Protokoll aufgenommen (wie es im obigen Falle vor dem Magistrat in Newport geschah). Allein in England dient dieses Protokoll nur zur Leitung des Verfahrens vor den Geschworenen, das Protokoll wird nie genannt, nie beruft sich der Richter auf dasselbe, das Protokoll ist für diesen und für die Jury so gut wie gar nicht vorhanden, und Alles steht ganz neu vor ihnen. In Frankreich hingegen hat der Präsident der Assisen das Instructionsprotokoll vor sich liegen, und bezieht sich unaufhörlich darauf, indem er z. B. dem Angeklagten vorhält, was er schon ausgesagt, oder die Zeugen daran erinnert, daß ihre jetzige Deposition der früheren widerspreche. Auch der Staatsanwalt darf sich darauf beziehen. "Unstreitig," sagt ein berühmter deutscher Staatswissenschaftslehrer, "ist das englische Verfahren viel besser und edler."
*) Zwischen der englischen und der französischen Gerichtsverfassung waltet hier ein wesentlicher Unterschied ob. In beiden Ländern wird von dem Beamten, der die Sache vorläufig untersucht, (dem Instructionsrichter) allerdings sowohl über die Aussagen des Angeschuldigten, als über die der Zeugen ein Protokoll aufgenommen (wie es im obigen Falle vor dem Magistrat in Newport geschah). Allein in England dient dieses Protokoll nur zur Leitung des Verfahrens vor den Geschworenen, das Protokoll wird nie genannt, nie beruft sich der Richter auf dasselbe, das Protokoll ist für diesen und für die Jury so gut wie gar nicht vorhanden, und Alles steht ganz neu vor ihnen. In Frankreich hingegen hat der Präsident der Assisen das Instructionsprotokoll vor sich liegen, und bezieht sich unaufhörlich darauf, indem er z. B. dem Angeklagten vorhält, was er schon ausgesagt, oder die Zeugen daran erinnert, daß ihre jetzige Deposition der früheren widerspreche. Auch der Staatsanwalt darf sich darauf beziehen. „Unstreitig,“ sagt ein berühmter deutscher Staatswissenschaftslehrer, „ist das englische Verfahren viel besser und edler.“
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="jArticle" n="2"> <p><pb facs="#f0002" n="0082"/><lb/> ein Kurzwaarenhändler, ein Metzger, ein Bäcker und sechs Farmers (Pächter). Vor dieser Jury ward am folgenden Tage (1 Januar) das Plaidoyer eröffnet. Der Zudrang von Neugierigen war außerordentlich, schon von früher Morgenstunde an waren alle Zugänge zum Gerichtshause wie belagert. Das Publicum hatte nämlich vernommen, daß Frosts Vertheidiger schon die formelle Rechtsgültigkeit der Anklage anzufechten gesonnen sey. Um 9 Uhr wurde John Frost vor die Schranken gestellt. Alsbald erhob sich der Attorney-General, Sir John Campbell, und redete Gericht und Jury mit den Worten an: „Mylords und Gentlemen von der Jury! Ich erscheine vor Ihnen in dem amtlichen Auftrag, diese wichtige gerichtliche Verfolgung zu leiten. Glauben Sie mir, mein einziger Wunsch und Zweck ist, daß die volle Wahrheit des Thatbestandes eruirt und zu Ihrer Kenntniß gebracht werde, daß der Unschuld, wenn solche hier vorhanden, ihr Recht und ihre Anerkennung werde, oder daß Sie andrerseits das Verdict der Schuld nur auf klar überzeugenden Beweis hin aussprechen mögen. Es hat neuerlich in dieser Grafschaft ein bewaffneter Aufstand stattgefunden, dem Gesetz wurde Trotz geboten, gegen die Stadt Newport ward ein Handstreich versucht, zwischen den Insurgenten und den Truppen der Königin entspann sich ein Kampf, Blut wurde vergossen und viele Menschen verloren dabei das Leben. Meine Herren! Die Kunde von diesen Freveln verbreitete Schrecken und Bestürzung durch das ganze Reich. Eine Anzahl Gefangene, der Theilnahme an diesem Frevel bezichtigt, ist jetzt angeklagt, das größte Verbrechen verübt zu haben, das unsere Landesgesetze kennen. Eine Grand Jury dieser Grafschaft hat eine Anklagebill (true bill of indictment) auf Hochverrath gefunden unter Andern gegen John Frost, dem hier an den Schranken stehenden Gefangenen. Annoch aber ist seine Unschuld zu präsumiren; alles was die Anklage wider ihn besagt, beschränkt sich darauf, daß er „der gerichtlichen Untersuchung unterworfen werden soll.“ Ich brauche Sie kaum erst zu ermahnen, meine Herren von der Jury! daß Sie aus Ihrer Erinnerung entfernen Alles, was Sie über die Sache bis jetzt gelesen oder gehört haben mögen. Nur die zu erwartende Beweisführung darf Ihr Urtheil leiten, und Sie werden gerade so verfahren, als hätten Sie Ihre erste Kenntniß von diesem Rechtsfall erst durch Ablesung des Anklageacts der Grand Jury erlangt.<note place="foot" n="*)"> Zwischen der englischen und der französischen Gerichtsverfassung waltet hier ein wesentlicher Unterschied ob. In beiden Ländern wird von dem Beamten, der die Sache vorläufig untersucht, (dem Instructionsrichter) allerdings sowohl über die Aussagen des Angeschuldigten, als über die der Zeugen ein Protokoll aufgenommen (wie es im obigen Falle vor dem Magistrat in Newport geschah). Allein in England dient dieses Protokoll nur zur Leitung des Verfahrens vor den Geschworenen, das Protokoll wird nie genannt, nie beruft sich der Richter auf dasselbe, das Protokoll ist für diesen und für die Jury so gut wie gar nicht vorhanden, und Alles steht ganz neu vor ihnen. In Frankreich hingegen hat der Präsident der Assisen das Instructionsprotokoll vor sich liegen, und bezieht sich unaufhörlich darauf, indem er z. B. dem Angeklagten vorhält, was er schon ausgesagt, oder die Zeugen daran erinnert, daß ihre jetzige Deposition der früheren widerspreche. Auch der Staatsanwalt darf sich darauf beziehen. „Unstreitig,“ sagt ein berühmter deutscher Staatswissenschaftslehrer, „ist das englische Verfahren viel besser und edler.“</note> Ich erlaube mir ferner Ihnen bemerklich zu machen, daß Sie meinen Vortrag weder in Bezug auf das Gesetz, noch auf das Factum zu berücksichtigen haben. Das Wort des Gesetzes werden Sie von den ehrwürdigen Richtern, die diesem Gerichtshofe präsidiren, vernehmen; die Thatsachen werden Sie von den Zeugen hören, und nach deren Aussagen und dem Glauben, dessen Sie solche für würdig erachten, werden Sie Ihren Entscheid einrichten. Die Anklage gegen den Gefangenen John Frost besteht aus vier Punkten (counts). Die beiden ersten besagen, daß er Krieg erhoben habe gegen Ihre Maj. in ihrem Reich, der dritte, daß er die Königin abzusetzen versucht von ihrer königlichen Höhe und Würde; der vierte, daß er die Königin auf dem Wege der Gewalt zur Aenderung ihrer Maaßregeln habe zwingen wollen.“ Diese Punkte führte nun der Generalfiscal unter Zusammenhalt der Einzelheiten des vorliegenden Falles mit den treffenden Gesetzesstellen aus, und schloß seine Deductionen mit der Aufforderung an die Jury, nach allseitiger gerechter Erwägung des Falls ihr Schuldig oder Nichtschuldig über John Frost auszusprechen, wobei er zugleich den ersten Belastungszeugen aufrief. Sir F. Pollock widersetzte sich der Vernehmung desselben, weil in Bezug auf eine wichtige constitutionelle Vorschrift des Statutenbuchs eine Unförmlichkeit begangen, nämlich die Liste der Zeugen dem Gefangenen nicht <hi rendition="#g">gleichzeitig</hi> mit einer Abschrift der Anklage und der Geschwornenliste eingehändigt worden sey. Hr. G. Maule, Solicitor des Schatzamtes, über diesen Punkt befragt, sagte aus, er habe dem John Frost die Anklage und die Geschwornenliste am 12 Dec., die Zeugenliste aber am 17, wo sie erst fertig geworden, eingehändigt. Sir F. Pollock motivirte in einer langen rechtsgelehrten Erörterung das Gesuch an den Gerichtshof, wegen dieser Formverletzung die Jury zur Aussprechung des „Nichtschuldig“ anzuweisen. Hr. Kelly, ebenfalls Rechtsrath für John Frost, folgte mit einer langen und gewichtigen Argumentation zu gleichem Zweck. Der Attorney-General bekämpfte die gegnerischen Deductionen, indem er nachzuweisen suchte, dem Gesetz sey dadurch Genüge geschehen, daß der Angeklagte die fraglichen Listen zwar nicht gleichzeitig, aber doch zehn Tage vor Eröffnung des Processes empfangen habe. Die Specialcommissarien fanden die von den Vertheidigern Frosts angeregte Controverse äußerst relevant. Oberrichter Tindal erklärte: „Damit ein übereilter Entscheid dieses erheblichen Incidentpunktes weder dem Angeklagten einer- noch der öffentlichen Gerechtigkeit andrerseits zum Präjudiz gereiche, schlagen wir vor, mit den Processualhandlungen, respective der Zeugenvernehmung zwar fortzufahren, eventuell aber, falls das Ergebniß derselben eine solche Maaßregel als nöthig erscheinen lassen sollte, die Meinung anderer rechtsgelehrten Richter Ihrer Maj. über jenen Punkt einzuholen.“ Da die beiderseitigen Anwälte diesen Vorschlag sich gefallen ließen, wurde sofort am nächsten Tage (2 Jan.) zum Zeugenverhör geschritten. Noch am 1 Jan. erklärte die Grand Jury weitere acht Gefangene „wegen Verschwörung und Aufruhrs (riot)“ in Anklagestand – oder sie fand, wie sich die englische Gerichtssprache ausdrückt, „true b<supplied>i</supplied>lls“ gegen dieselben. – Mit dem Zeugenverhör ward auch am vierten Tage (3 Jan.) fortgefahren. Besonderes Interesse erregten die Aussagen des vorigen Mayors von Newport, nunmehrigen <hi rendition="#g">Sir</hi> Thomas Phillips, und des Capitäns Basil Gray, der bei dem Aufstand als Lieutenant die tapfere halbe Compagnie befehligte. Es wurde durch diese Zeugenaussagen dem schon früher Bekannten in den Hauptpunkten nichts Neues beigefügt. Erwiesen scheint nach ihnen, daß John Frost allerdings als einer der Haupträdelsführer handelte. Indeß bemerkt der <hi rendition="#g">Sun</hi>: „Man kann die Aussagen von Sir Th. Phillips nicht lesen, ohne sich zu überzeugen, daß Parteigeist und Parteifehde mehr mit dem Aufstand zu thun hatten, als Hochverrath. In den Walliser Bergen, in einer Gränzgrafschaft zwischen Wales und England, bestehen alte Stamm-Animositäten und Parteigefühle natürlich in viel größerer Kraft, als in unsern dichtbevölkerten Städten. Frost handelte wahrscheinlich unter dem Impuls solcher Gefühle und neubelebter Erinnerungen.<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0082/0002]
ein Kurzwaarenhändler, ein Metzger, ein Bäcker und sechs Farmers (Pächter). Vor dieser Jury ward am folgenden Tage (1 Januar) das Plaidoyer eröffnet. Der Zudrang von Neugierigen war außerordentlich, schon von früher Morgenstunde an waren alle Zugänge zum Gerichtshause wie belagert. Das Publicum hatte nämlich vernommen, daß Frosts Vertheidiger schon die formelle Rechtsgültigkeit der Anklage anzufechten gesonnen sey. Um 9 Uhr wurde John Frost vor die Schranken gestellt. Alsbald erhob sich der Attorney-General, Sir John Campbell, und redete Gericht und Jury mit den Worten an: „Mylords und Gentlemen von der Jury! Ich erscheine vor Ihnen in dem amtlichen Auftrag, diese wichtige gerichtliche Verfolgung zu leiten. Glauben Sie mir, mein einziger Wunsch und Zweck ist, daß die volle Wahrheit des Thatbestandes eruirt und zu Ihrer Kenntniß gebracht werde, daß der Unschuld, wenn solche hier vorhanden, ihr Recht und ihre Anerkennung werde, oder daß Sie andrerseits das Verdict der Schuld nur auf klar überzeugenden Beweis hin aussprechen mögen. Es hat neuerlich in dieser Grafschaft ein bewaffneter Aufstand stattgefunden, dem Gesetz wurde Trotz geboten, gegen die Stadt Newport ward ein Handstreich versucht, zwischen den Insurgenten und den Truppen der Königin entspann sich ein Kampf, Blut wurde vergossen und viele Menschen verloren dabei das Leben. Meine Herren! Die Kunde von diesen Freveln verbreitete Schrecken und Bestürzung durch das ganze Reich. Eine Anzahl Gefangene, der Theilnahme an diesem Frevel bezichtigt, ist jetzt angeklagt, das größte Verbrechen verübt zu haben, das unsere Landesgesetze kennen. Eine Grand Jury dieser Grafschaft hat eine Anklagebill (true bill of indictment) auf Hochverrath gefunden unter Andern gegen John Frost, dem hier an den Schranken stehenden Gefangenen. Annoch aber ist seine Unschuld zu präsumiren; alles was die Anklage wider ihn besagt, beschränkt sich darauf, daß er „der gerichtlichen Untersuchung unterworfen werden soll.“ Ich brauche Sie kaum erst zu ermahnen, meine Herren von der Jury! daß Sie aus Ihrer Erinnerung entfernen Alles, was Sie über die Sache bis jetzt gelesen oder gehört haben mögen. Nur die zu erwartende Beweisführung darf Ihr Urtheil leiten, und Sie werden gerade so verfahren, als hätten Sie Ihre erste Kenntniß von diesem Rechtsfall erst durch Ablesung des Anklageacts der Grand Jury erlangt. *) Ich erlaube mir ferner Ihnen bemerklich zu machen, daß Sie meinen Vortrag weder in Bezug auf das Gesetz, noch auf das Factum zu berücksichtigen haben. Das Wort des Gesetzes werden Sie von den ehrwürdigen Richtern, die diesem Gerichtshofe präsidiren, vernehmen; die Thatsachen werden Sie von den Zeugen hören, und nach deren Aussagen und dem Glauben, dessen Sie solche für würdig erachten, werden Sie Ihren Entscheid einrichten. Die Anklage gegen den Gefangenen John Frost besteht aus vier Punkten (counts). Die beiden ersten besagen, daß er Krieg erhoben habe gegen Ihre Maj. in ihrem Reich, der dritte, daß er die Königin abzusetzen versucht von ihrer königlichen Höhe und Würde; der vierte, daß er die Königin auf dem Wege der Gewalt zur Aenderung ihrer Maaßregeln habe zwingen wollen.“ Diese Punkte führte nun der Generalfiscal unter Zusammenhalt der Einzelheiten des vorliegenden Falles mit den treffenden Gesetzesstellen aus, und schloß seine Deductionen mit der Aufforderung an die Jury, nach allseitiger gerechter Erwägung des Falls ihr Schuldig oder Nichtschuldig über John Frost auszusprechen, wobei er zugleich den ersten Belastungszeugen aufrief. Sir F. Pollock widersetzte sich der Vernehmung desselben, weil in Bezug auf eine wichtige constitutionelle Vorschrift des Statutenbuchs eine Unförmlichkeit begangen, nämlich die Liste der Zeugen dem Gefangenen nicht gleichzeitig mit einer Abschrift der Anklage und der Geschwornenliste eingehändigt worden sey. Hr. G. Maule, Solicitor des Schatzamtes, über diesen Punkt befragt, sagte aus, er habe dem John Frost die Anklage und die Geschwornenliste am 12 Dec., die Zeugenliste aber am 17, wo sie erst fertig geworden, eingehändigt. Sir F. Pollock motivirte in einer langen rechtsgelehrten Erörterung das Gesuch an den Gerichtshof, wegen dieser Formverletzung die Jury zur Aussprechung des „Nichtschuldig“ anzuweisen. Hr. Kelly, ebenfalls Rechtsrath für John Frost, folgte mit einer langen und gewichtigen Argumentation zu gleichem Zweck. Der Attorney-General bekämpfte die gegnerischen Deductionen, indem er nachzuweisen suchte, dem Gesetz sey dadurch Genüge geschehen, daß der Angeklagte die fraglichen Listen zwar nicht gleichzeitig, aber doch zehn Tage vor Eröffnung des Processes empfangen habe. Die Specialcommissarien fanden die von den Vertheidigern Frosts angeregte Controverse äußerst relevant. Oberrichter Tindal erklärte: „Damit ein übereilter Entscheid dieses erheblichen Incidentpunktes weder dem Angeklagten einer- noch der öffentlichen Gerechtigkeit andrerseits zum Präjudiz gereiche, schlagen wir vor, mit den Processualhandlungen, respective der Zeugenvernehmung zwar fortzufahren, eventuell aber, falls das Ergebniß derselben eine solche Maaßregel als nöthig erscheinen lassen sollte, die Meinung anderer rechtsgelehrten Richter Ihrer Maj. über jenen Punkt einzuholen.“ Da die beiderseitigen Anwälte diesen Vorschlag sich gefallen ließen, wurde sofort am nächsten Tage (2 Jan.) zum Zeugenverhör geschritten. Noch am 1 Jan. erklärte die Grand Jury weitere acht Gefangene „wegen Verschwörung und Aufruhrs (riot)“ in Anklagestand – oder sie fand, wie sich die englische Gerichtssprache ausdrückt, „true bills“ gegen dieselben. – Mit dem Zeugenverhör ward auch am vierten Tage (3 Jan.) fortgefahren. Besonderes Interesse erregten die Aussagen des vorigen Mayors von Newport, nunmehrigen Sir Thomas Phillips, und des Capitäns Basil Gray, der bei dem Aufstand als Lieutenant die tapfere halbe Compagnie befehligte. Es wurde durch diese Zeugenaussagen dem schon früher Bekannten in den Hauptpunkten nichts Neues beigefügt. Erwiesen scheint nach ihnen, daß John Frost allerdings als einer der Haupträdelsführer handelte. Indeß bemerkt der Sun: „Man kann die Aussagen von Sir Th. Phillips nicht lesen, ohne sich zu überzeugen, daß Parteigeist und Parteifehde mehr mit dem Aufstand zu thun hatten, als Hochverrath. In den Walliser Bergen, in einer Gränzgrafschaft zwischen Wales und England, bestehen alte Stamm-Animositäten und Parteigefühle natürlich in viel größerer Kraft, als in unsern dichtbevölkerten Städten. Frost handelte wahrscheinlich unter dem Impuls solcher Gefühle und neubelebter Erinnerungen.
*) Zwischen der englischen und der französischen Gerichtsverfassung waltet hier ein wesentlicher Unterschied ob. In beiden Ländern wird von dem Beamten, der die Sache vorläufig untersucht, (dem Instructionsrichter) allerdings sowohl über die Aussagen des Angeschuldigten, als über die der Zeugen ein Protokoll aufgenommen (wie es im obigen Falle vor dem Magistrat in Newport geschah). Allein in England dient dieses Protokoll nur zur Leitung des Verfahrens vor den Geschworenen, das Protokoll wird nie genannt, nie beruft sich der Richter auf dasselbe, das Protokoll ist für diesen und für die Jury so gut wie gar nicht vorhanden, und Alles steht ganz neu vor ihnen. In Frankreich hingegen hat der Präsident der Assisen das Instructionsprotokoll vor sich liegen, und bezieht sich unaufhörlich darauf, indem er z. B. dem Angeklagten vorhält, was er schon ausgesagt, oder die Zeugen daran erinnert, daß ihre jetzige Deposition der früheren widerspreche. Auch der Staatsanwalt darf sich darauf beziehen. „Unstreitig,“ sagt ein berühmter deutscher Staatswissenschaftslehrer, „ist das englische Verfahren viel besser und edler.“
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