oben genannten Pflichten (mit Ausnahme von Nr. 1) auch nicht unter Sünde, so würde sich ein Vereinsmitglied, das ihnen nicht nachkommt, doch vieler Gnaden be- rauben. Zum Wesen der Aufnahme ge- hört nur, daß die Neueintretenden von einem dazu bevollmächtigten Priester in das Vereinsregister eingetragen werden.
Einrichtung.
An der Spitze des Müttervereins steht der geistliche Vorsteher (der Ortspfar- rer oder ein von ihm ernannter Priester), der vom Bischof bestellt werden muß. Ihm steht zur Seite ein aus den Mitgliedern des Vereins gebildeter Rat, der die Verbindung des Vorstehers mit den ein- zelnen Mitgliedern herstellt (besonders bei Krankheits- und Sterbefällen), sich zur Besprechung der Vereinsangelegen- heiten von Zeit zu Zeit versammelt, in allen Stücken aber von den Wünschen und Anordnungen des geistlichen Vorstehers abhängt. Der Rat setzt sich zusammen aus der Vorsteherin und ihrer Stellver- treterin, den Assistentinnen und der Kassiererin, die zugleich alles, was den Verein betrifft, für einen Jahres- bericht sammelt. Die Zahl der Assisten- tinnen richtet sich nach der Größe des Vereins. Zweckmäßig wird den einzelnen ein abgegrenztes Revier (Straße) ange-
oben genannten Pflichten (mit Ausnahme von Nr. 1) auch nicht unter Sünde, so würde sich ein Vereinsmitglied, das ihnen nicht nachkommt, doch vieler Gnaden be- rauben. Zum Wesen der Aufnahme ge- hört nur, daß die Neueintretenden von einem dazu bevollmächtigten Priester in das Vereinsregister eingetragen werden.
Einrichtung.
An der Spitze des Müttervereins steht der geistliche Vorsteher (der Ortspfar- rer oder ein von ihm ernannter Priester), der vom Bischof bestellt werden muß. Ihm steht zur Seite ein aus den Mitgliedern des Vereins gebildeter Rat, der die Verbindung des Vorstehers mit den ein- zelnen Mitgliedern herstellt (besonders bei Krankheits- und Sterbefällen), sich zur Besprechung der Vereinsangelegen- heiten von Zeit zu Zeit versammelt, in allen Stücken aber von den Wünschen und Anordnungen des geistlichen Vorstehers abhängt. Der Rat setzt sich zusammen aus der Vorsteherin und ihrer Stellver- treterin, den Assistentinnen und der Kassiererin, die zugleich alles, was den Verein betrifft, für einen Jahres- bericht sammelt. Die Zahl der Assisten- tinnen richtet sich nach der Größe des Vereins. Zweckmäßig wird den einzelnen ein abgegrenztes Revier (Straße) ange-
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oben genannten Pflichten (mit Ausnahme
von Nr. 1) auch nicht unter Sünde, so
würde sich ein Vereinsmitglied, das ihnen
nicht nachkommt, doch vieler Gnaden be-
rauben. Zum Wesen der Aufnahme ge-
hört nur, daß die Neueintretenden von
einem dazu bevollmächtigten Priester in
das Vereinsregister eingetragen werden.
Einrichtung.
An der Spitze des Müttervereins steht
der geistliche Vorsteher (der Ortspfar-
rer oder ein von ihm ernannter Priester),
der vom Bischof bestellt werden muß. Ihm
steht zur Seite ein aus den Mitgliedern
des Vereins gebildeter Rat, der die
Verbindung des Vorstehers mit den ein-
zelnen Mitgliedern herstellt (besonders
bei Krankheits- und Sterbefällen), sich
zur Besprechung der Vereinsangelegen-
heiten von Zeit zu Zeit versammelt, in
allen Stücken aber von den Wünschen und
Anordnungen des geistlichen Vorstehers
abhängt. Der Rat setzt sich zusammen aus
der Vorsteherin und ihrer Stellver-
treterin, den Assistentinnen und der
Kassiererin, die zugleich alles, was
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bericht sammelt. Die Zahl der Assisten-
tinnen richtet sich nach der Größe des
Vereins. Zweckmäßig wird den einzelnen
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Anonym: Führer zum Himmel. Gebet- und Belehrungsbuch für christliche Eheleute, hrsg. von einem Priester des Redemptoristenordens. Dülmen, 1921, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/anonym_fuehrer_1921/324>, abgerufen am 22.11.2024.
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