über Ehehindernisse usw. Den Staat berühren nur die bürgerlichen Folgen, und er bestimmt und ordnet nur die Ansprüche und Rechte der Ehegatten und ihrer Kinder auf Vermögen und zeitliche Güter, ge- währt der Familie den öffentlichen Rechtsschutz usw. Die sogenannte Ziviltrauung aber darf von Katho- liken nicht als gültige Ehe betrachtet werden.
Die von der Kirche nämlich festgesetzte Form der gültigen Eheschließung ist diese: die Brautleute er- klären vor dem Diözesanbischof oder Ortspfarrer oder vor einem durch einen der beiden hierzu bevollmäch- tigten Priester und vor mindestens zwei Zeugen, daß sie sich zur Ehe nehmen. (Neues Kirchl. Gesetzbuch can. 1094.)
Dieses Gesetz gilt auch sowohl für die Misch- ehen wie für die rein katholischen Ehen im deutschen Reiche. Mischehen also vor dem nichtkatholischen Religionsdiener sind auch in Deutschland (ab 19. Mai 1918) un- gültig; ebenfalls ungültig sind Ehen mit bloßer Ziviltrauung, auch wenn nur ein Teil katholisch ist.
Zudem verfallen ohne weiteres der Strafe des Kirchenbannes jene Katholiken, welche die kirchliche Trauung vor einem nichtkatho- lischen Religionsdiener vollziehen, oder welche ihre Kinder einer nichtkatholischen Religionsgemeinschaft zuführen, oder welche mit Vorbedacht ihre Kinder akatholisch taufen oder erziehen lassen oder bei Eingehung der Ehe die akatho- lische Kindererziehung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren. (Neues Kirchl. Gesetzbuch can. 1102 § 2.)
Nur bei wahrer Reue wird diese Strafe nach- gelassen, nachdem das Aergernis möglichst wieder gutgemacht ist. Eine bewußt ungültige Ehe aber mit Ausübung der ehelichen Rechte stellt ein schwer sündhaftes Verhältnis dar, und der Katholik kann nicht zu den Sakramenten zugelassen werden, bis er eine solche Ehe vor seiner Kirche in Ordnung gebracht hat.
über Ehehindernisse usw. Den Staat berühren nur die bürgerlichen Folgen, und er bestimmt und ordnet nur die Ansprüche und Rechte der Ehegatten und ihrer Kinder auf Vermögen und zeitliche Güter, ge- währt der Familie den öffentlichen Rechtsschutz usw. Die sogenannte Ziviltrauung aber darf von Katho- liken nicht als gültige Ehe betrachtet werden.
Die von der Kirche nämlich festgesetzte Form der gültigen Eheschließung ist diese: die Brautleute er- klären vor dem Diözesanbischof oder Ortspfarrer oder vor einem durch einen der beiden hierzu bevollmäch- tigten Priester und vor mindestens zwei Zeugen, daß sie sich zur Ehe nehmen. (Neues Kirchl. Gesetzbuch can. 1094.)
Dieses Gesetz gilt auch sowohl für die Misch- ehen wie für die rein katholischen Ehen im deutschen Reiche. Mischehen also vor dem nichtkatholischen Religionsdiener sind auch in Deutschland (ab 19. Mai 1918) un- gültig; ebenfalls ungültig sind Ehen mit bloßer Ziviltrauung, auch wenn nur ein Teil katholisch ist.
Zudem verfallen ohne weiteres der Strafe des Kirchenbannes jene Katholiken, welche die kirchliche Trauung vor einem nichtkatho- lischen Religionsdiener vollziehen, oder welche ihre Kinder einer nichtkatholischen Religionsgemeinschaft zuführen, oder welche mit Vorbedacht ihre Kinder akatholisch taufen oder erziehen lassen oder bei Eingehung der Ehe die akatho- lische Kindererziehung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren. (Neues Kirchl. Gesetzbuch can. 1102 § 2.)
Nur bei wahrer Reue wird diese Strafe nach- gelassen, nachdem das Aergernis möglichst wieder gutgemacht ist. Eine bewußt ungültige Ehe aber mit Ausübung der ehelichen Rechte stellt ein schwer sündhaftes Verhältnis dar, und der Katholik kann nicht zu den Sakramenten zugelassen werden, bis er eine solche Ehe vor seiner Kirche in Ordnung gebracht hat.
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über Ehehindernisse usw. Den Staat berühren nur
die bürgerlichen Folgen, und er bestimmt und ordnet
nur die Ansprüche und Rechte der Ehegatten und
ihrer Kinder auf Vermögen und zeitliche Güter, ge-
währt der Familie den öffentlichen Rechtsschutz usw.
Die sogenannte Ziviltrauung aber darf von Katho-
liken nicht als gültige Ehe betrachtet werden.
Die von der Kirche nämlich festgesetzte Form der
gültigen Eheschließung ist diese: die Brautleute er-
klären vor dem Diözesanbischof oder Ortspfarrer oder
vor einem durch einen der beiden hierzu bevollmäch-
tigten Priester und vor mindestens zwei
Zeugen, daß sie sich zur Ehe nehmen. (Neues
Kirchl. Gesetzbuch can. 1094.)
Dieses Gesetz gilt auch sowohl für die Misch-
ehen wie für die rein katholischen Ehen im
deutschen Reiche. Mischehen also vor dem
nichtkatholischen Religionsdiener
sind auch in Deutschland (ab 19. Mai 1918) un-
gültig; ebenfalls ungültig sind Ehen mit
bloßer Ziviltrauung, auch wenn nur ein
Teil katholisch ist.
Zudem verfallen ohne weiteres der Strafe des
Kirchenbannes jene Katholiken, welche die
kirchliche Trauung vor einem nichtkatho-
lischen Religionsdiener vollziehen, oder
welche ihre Kinder einer nichtkatholischen
Religionsgemeinschaft zuführen,
oder welche mit Vorbedacht ihre Kinder
akatholisch taufen oder erziehen
lassen oder bei Eingehung der Ehe die akatho-
lische Kindererziehung ausdrücklich oder
stillschweigend vereinbaren. (Neues Kirchl.
Gesetzbuch can. 1102 § 2.)
Nur bei wahrer Reue wird diese Strafe nach-
gelassen, nachdem das Aergernis möglichst wieder
gutgemacht ist. Eine bewußt ungültige
Ehe aber mit Ausübung der ehelichen Rechte stellt
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Anonym: Führer zum Himmel. Gebet- und Belehrungsbuch für christliche Eheleute, hrsg. von einem Priester des Redemptoristenordens. Dülmen, 1921, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/anonym_fuehrer_1921/275>, abgerufen am 31.07.2024.
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