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Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Halten. Bd. 1. Nördlingen, 1677.

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wohl gearbeitet/ besäet/ beschicket/ pfleglich gebrauchet und nicht außgefömmert werden/ und da hierinnen Ungleichheit und Unfleiß befunden/ daß alsbald Einsehen vorgewand/ damit die Aecker nicht in Verwüstung gebracht und Schäden erfolgen/ sondern demselben vorgekommen werde.

Was nun einem halben Mann Inventariens weise eingeantwortet wird/ muß er zur Zeit deß abtrettens widerum zu ersetzen vorstand machen/ die Forbergs-Gedäude aber werden in baulichem Wesen erhalten/ ohne derhalben Leute Auffwendunge / doch daß sie die führen darzu thun/ und an welchem Orte Schabedächer/ die Halbleute solche Dachung erhalten müssen/ wie dann dieses und anders die aufgerichteten Conträct geben und mit sich bringen.

Vorerbunge.

Eintzele und weit entlegene Stück Güter zuvorerben/ Gelt/ Getraydig/ Zins und Frohn darauff zu schlagen/ Lehngut und Trifft darauff vorzubehalten/ ist offtmals auch nicht unrathsam/ doch muß gute achtuug gegeben werden/ daß es wohl besessenen Leuten/ zum andern/ in bezahlten und wohlgehaltenen Gütern / die zuvor mit vielen Frohnen und Zinsen nicht beladen/ gelassen werde/ und daß die Güter ingesamt/ vor alte und neue Zinß und Frohne zugleich haffte. Dieses gehöret dahin/ wo der vorigen und neu angenommenen Güter ein Lehnherr ist / sonsten ist es unbillig/ daß einer dem andern sein Lehn ohne Consens beschwere.

Was in Besichtigung eines Gutes war genommen und wohl erkundiget werden solle.

1. Mit weme er benachbart/ ob er mit solchen in Reinen und Steinen richtig und ohne Zanck seye.

2. Ob er auf seinen und der Leute Gehöltzen und Gütern die Jagden und Weideswerck alleine oder mit andern gemenget habe.

3. Die Fisch-Wasser/ ob sie Fischreich/ freye Geheege oder andere Leute mit zu fischen Recht haben.

wohl gearbeitet/ besäet/ beschicket/ pfleglich gebrauchet und nicht außgefömmert werden/ und da hierinnen Ungleichheit und Unfleiß befunden/ daß alsbald Einsehen vorgewand/ damit die Aecker nicht in Verwüstung gebracht und Schäden erfolgen/ sondern demselben vorgekom̃en werde.

Was nun einem halben Mann Inventariens weise eingeantwortet wird/ muß er zur Zeit deß abtrettens widerum zu ersetzen vorstand machen/ die Forbergs-Gedäude aber werden in baulichem Wesen erhalten/ ohne derhalben Leute Auffwendunge / doch daß sie die führen darzu thun/ und an welchem Orte Schabedächer/ die Halbleute solche Dachung erhalten müssen/ wie dann dieses und anders die aufgerichteten Conträct geben und mit sich bringen.

Vorerbunge.

Eintzele und weit entlegene Stück Güter zuvorerben/ Gelt/ Getraydig/ Zins und Frohn darauff zu schlagen/ Lehngut und Trifft darauff vorzubehalten/ ist offtmals auch nicht unrathsam/ doch muß gute achtuug gegeben werden/ daß es wohl besessenen Leuten/ zum andern/ in bezahlten und wohlgehaltenen Gütern / die zuvor mit vielen Frohnen und Zinsen nicht beladen/ gelassen werde/ und daß die Güter ingesamt/ vor alte und neue Zinß und Frohne zugleich haffte. Dieses gehöret dahin/ wo der vorigen und neu angenommenen Güter ein Lehnherr ist / sonsten ist es unbillig/ daß einer dem andern sein Lehn ohne Consens beschwere.

Was in Besichtigung eines Gutes war genommen und wohl erkundiget werden solle.

1. Mit weme er benachbart/ ob er mit solchen in Reinen und Steinen richtig und ohne Zanck seye.

2. Ob er auf seinen und der Leute Gehöltzen und Gütern die Jagden und Weideswerck alleine oder mit andern gemenget habe.

3. Die Fisch-Wasser/ ob sie Fischreich/ freye Geheege oder andere Leute mit zu fischen Recht haben.

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[8/0018] wohl gearbeitet/ besäet/ beschicket/ pfleglich gebrauchet und nicht außgefömmert werden/ und da hierinnen Ungleichheit und Unfleiß befunden/ daß alsbald Einsehen vorgewand/ damit die Aecker nicht in Verwüstung gebracht und Schäden erfolgen/ sondern demselben vorgekom̃en werde. Was nun einem halben Mann Inventariens weise eingeantwortet wird/ muß er zur Zeit deß abtrettens widerum zu ersetzen vorstand machen/ die Forbergs-Gedäude aber werden in baulichem Wesen erhalten/ ohne derhalben Leute Auffwendunge / doch daß sie die führen darzu thun/ und an welchem Orte Schabedächer/ die Halbleute solche Dachung erhalten müssen/ wie dann dieses und anders die aufgerichteten Conträct geben und mit sich bringen. Vorerbunge. Eintzele und weit entlegene Stück Güter zuvorerben/ Gelt/ Getraydig/ Zins und Frohn darauff zu schlagen/ Lehngut und Trifft darauff vorzubehalten/ ist offtmals auch nicht unrathsam/ doch muß gute achtuug gegeben werden/ daß es wohl besessenen Leuten/ zum andern/ in bezahlten und wohlgehaltenen Gütern / die zuvor mit vielen Frohnen und Zinsen nicht beladen/ gelassen werde/ und daß die Güter ingesamt/ vor alte und neue Zinß und Frohne zugleich haffte. Dieses gehöret dahin/ wo der vorigen und neu angenommenen Güter ein Lehnherr ist / sonsten ist es unbillig/ daß einer dem andern sein Lehn ohne Consens beschwere. Was in Besichtigung eines Gutes war genommen und wohl erkundiget werden solle. 1. Mit weme er benachbart/ ob er mit solchen in Reinen und Steinen richtig und ohne Zanck seye. 2. Ob er auf seinen und der Leute Gehöltzen und Gütern die Jagden und Weideswerck alleine oder mit andern gemenget habe. 3. Die Fisch-Wasser/ ob sie Fischreich/ freye Geheege oder andere Leute mit zu fischen Recht haben.

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Zitationshilfe: Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Halten. Bd. 1. Nördlingen, 1677, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/agricola_schauplatz01_1677/18>, abgerufen am 24.11.2024.