geln beobachten. Daher giebt es Staatsmaxi- men eines Reiches gegen sich selbst und gegen andere Nationen, und deßwegen theilet man das Staatsinteresse in das innerliche und aus- wärtige.
§. 57.
Das erstere erfordert, daß ein Volk seinen innerlichen Ruhestand und das Wohl nicht nur seiner einzelnen Bürger; sondern auch des gan- zen gemeinen Wesens zu erhalten und befördern suche, dem Mangel abhelfe, den Ueberfluß ver- schaffe, die Einwohner vermehre und bereichere, die Wissenschaften in Flor bringe, den Manu- facturen und Commercien aufhelfe, die Gebre- chen der Staatsverfassung heile, den Factionen vorbeuge, die Justitz beschleunige, das Cam- merwesen in Ordnung halte, den Kriegsstaat auf guten Fuß setze. Die vornehmsten von der- gleichen Staatsmaximen, die aus der besondern Einrichtung eines jeden Reiches hauptsächlich fliessen, können an diesem Orte erkläret, und in so fern das innerliche Staatsinteresse eines Lan- des der Staatswissenschaft desselben unmittelbar angefügt werden.
§. 58.
Ganz anders ist es mit dem auswärtigen Staatsinteresse beschaffen. Die Maximen, wie ein Volk in Ansehung seiner Nachbaren sich
in
Staatswiſſenſchaft.
geln beobachten. Daher giebt es Staatsmaxi- men eines Reiches gegen ſich ſelbſt und gegen andere Nationen, und deßwegen theilet man das Staatsintereſſe in das innerliche und aus- waͤrtige.
§. 57.
Das erſtere erfordert, daß ein Volk ſeinen innerlichen Ruheſtand und das Wohl nicht nur ſeiner einzelnen Buͤrger; ſondern auch des gan- zen gemeinen Weſens zu erhalten und befoͤrdern ſuche, dem Mangel abhelfe, den Ueberfluß ver- ſchaffe, die Einwohner vermehre und bereichere, die Wiſſenſchaften in Flor bringe, den Manu- facturen und Commercien aufhelfe, die Gebre- chen der Staatsverfaſſung heile, den Factionen vorbeuge, die Juſtitz beſchleunige, das Cam- merweſen in Ordnung halte, den Kriegsſtaat auf guten Fuß ſetze. Die vornehmſten von der- gleichen Staatsmaximen, die aus der beſondern Einrichtung eines jeden Reiches hauptſaͤchlich flieſſen, koͤnnen an dieſem Orte erklaͤret, und in ſo fern das innerliche Staatsintereſſe eines Lan- des der Staatswiſſenſchaft deſſelben unmittelbar angefuͤgt werden.
§. 58.
Ganz anders iſt es mit dem auswaͤrtigen Staatsintereſſe beſchaffen. Die Maximen, wie ein Volk in Anſehung ſeiner Nachbaren ſich
in
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0045"n="31"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Staatswiſſenſchaft.</hi></fw><lb/>
geln beobachten. Daher giebt es Staatsmaxi-<lb/>
men eines Reiches <hirendition="#fr">gegen ſich ſelbſt</hi> und <hirendition="#fr">gegen<lb/>
andere Nationen,</hi> und deßwegen theilet man<lb/>
das Staatsintereſſe in das <hirendition="#fr">innerliche</hi> und <hirendition="#fr">aus-<lb/>
waͤrtige.</hi></p></div><lb/><divn="2"><head>§. 57.</head><lb/><p>Das <hirendition="#fr">erſtere</hi> erfordert, daß ein Volk ſeinen<lb/>
innerlichen Ruheſtand und das Wohl nicht nur<lb/>ſeiner einzelnen Buͤrger; ſondern auch des gan-<lb/>
zen gemeinen Weſens zu erhalten und befoͤrdern<lb/>ſuche, dem Mangel abhelfe, den Ueberfluß ver-<lb/>ſchaffe, die Einwohner vermehre und bereichere,<lb/>
die Wiſſenſchaften in Flor bringe, den Manu-<lb/>
facturen und Commercien aufhelfe, die Gebre-<lb/>
chen der Staatsverfaſſung heile, den Factionen<lb/>
vorbeuge, die Juſtitz beſchleunige, das Cam-<lb/>
merweſen in Ordnung halte, den Kriegsſtaat<lb/>
auf guten Fuß ſetze. Die vornehmſten von der-<lb/>
gleichen Staatsmaximen, die aus der beſondern<lb/>
Einrichtung eines jeden Reiches hauptſaͤchlich<lb/>
flieſſen, koͤnnen an dieſem Orte erklaͤret, und in<lb/>ſo fern das <hirendition="#fr">innerliche Staatsintereſſe</hi> eines Lan-<lb/>
des der Staatswiſſenſchaft deſſelben unmittelbar<lb/>
angefuͤgt werden.</p></div><lb/><divn="2"><head>§. 58.</head><lb/><p>Ganz anders iſt es mit dem <hirendition="#fr">auswaͤrtigen<lb/>
Staatsintereſſe</hi> beſchaffen. Die Maximen,<lb/>
wie ein Volk in Anſehung ſeiner Nachbaren ſich<lb/><fwplace="bottom"type="catch">in</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[31/0045]
Staatswiſſenſchaft.
geln beobachten. Daher giebt es Staatsmaxi-
men eines Reiches gegen ſich ſelbſt und gegen
andere Nationen, und deßwegen theilet man
das Staatsintereſſe in das innerliche und aus-
waͤrtige.
§. 57.
Das erſtere erfordert, daß ein Volk ſeinen
innerlichen Ruheſtand und das Wohl nicht nur
ſeiner einzelnen Buͤrger; ſondern auch des gan-
zen gemeinen Weſens zu erhalten und befoͤrdern
ſuche, dem Mangel abhelfe, den Ueberfluß ver-
ſchaffe, die Einwohner vermehre und bereichere,
die Wiſſenſchaften in Flor bringe, den Manu-
facturen und Commercien aufhelfe, die Gebre-
chen der Staatsverfaſſung heile, den Factionen
vorbeuge, die Juſtitz beſchleunige, das Cam-
merweſen in Ordnung halte, den Kriegsſtaat
auf guten Fuß ſetze. Die vornehmſten von der-
gleichen Staatsmaximen, die aus der beſondern
Einrichtung eines jeden Reiches hauptſaͤchlich
flieſſen, koͤnnen an dieſem Orte erklaͤret, und in
ſo fern das innerliche Staatsintereſſe eines Lan-
des der Staatswiſſenſchaft deſſelben unmittelbar
angefuͤgt werden.
§. 58.
Ganz anders iſt es mit dem auswaͤrtigen
Staatsintereſſe beſchaffen. Die Maximen,
wie ein Volk in Anſehung ſeiner Nachbaren ſich
in
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/achenwall_staatswissenschaft_1749/45>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.