1.Essai sur la marine et sur le commerce par M. D*** (Des Landes) avec des remarques histori- ques et critiques de l'auteur, a Amsterdam 1743. 12.
2.Histoire generale de la marine, tom. I. a Pa- ris 1744. 4.
§. 55.
Wenn wir nun in dieser Ordnung den Staat eines Reiches und seine Schwäche und Stärke angesehen haben, so ist es nicht schweer, mit Hülfe der allgemeinen Politick diejenigen Re- geln herauszubringen, wornach ein Volk han- deln muß, um sein Wohl zu befördern. Die- se Regeln nennt man Staatsmaximen, und den Jnbegriff aller Staatsmaximen eines Reiches in ihrem Zusamenhange das Staatsinteresse. Es ist also das Staatsinteresse in der That nichts an- ders, als eine Politick, die auf einen einzelnen Staat appliciret wird. Es gehört auch das Staats- interesse zur Staatswissenschaft, weil ihr End- zweck dahin abzielet, von der Kenntniß eines Staats in der Politick die gehörige Anwendung zu machen.
§. 56.
Ein Volk, das seine wahre Wohlfahrt zu befördern, seine Sicherheit zu befestigen, und seine Glückseeligkeit vollkommener zu machen be- müht ist, muß sowohl in Ansehung seiner selbst, als in Ansehung andrer Völker gewisse Re-
geln
Vorbereitung zur
1.Eſſai ſur la marine et ſur le commerce par M. D*** (Des Landes) avec des remarques hiſtori- ques et critiques de l’auteur, à Amſterdam 1743. 12.
2.Hiſtoire generale de la marine, tom. I. à Pa- ris 1744. 4.
§. 55.
Wenn wir nun in dieſer Ordnung den Staat eines Reiches und ſeine Schwaͤche und Staͤrke angeſehen haben, ſo iſt es nicht ſchweer, mit Huͤlfe der allgemeinen Politick diejenigen Re- geln herauszubringen, wornach ein Volk han- deln muß, um ſein Wohl zu befoͤrdern. Die- ſe Regeln nennt man Staatsmaximen, und den Jnbegriff aller Staatsmaximen eines Reiches in ihrem Zuſamenhange das Staatsintereſſe. Es iſt alſo das Staatsintereſſe in der That nichts an- ders, als eine Politick, die auf einen einzelnen Staat appliciret wird. Es gehoͤrt auch das Staats- intereſſe zur Staatswiſſenſchaft, weil ihr End- zweck dahin abzielet, von der Kenntniß eines Staats in der Politick die gehoͤrige Anwendung zu machen.
§. 56.
Ein Volk, das ſeine wahre Wohlfahrt zu befoͤrdern, ſeine Sicherheit zu befeſtigen, und ſeine Gluͤckſeeligkeit vollkommener zu machen be- muͤht iſt, muß ſowohl in Anſehung ſeiner ſelbſt, als in Anſehung andrer Voͤlker gewiſſe Re-
geln
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Vorbereitung zur
¹. Eſſai ſur la marine et ſur le commerce par
M. D*** (Des Landes) avec des remarques hiſtori-
ques et critiques de l’auteur, à Amſterdam 1743. 12.
². Hiſtoire generale de la marine, tom. I. à Pa-
ris 1744. 4.
§. 55.
Wenn wir nun in dieſer Ordnung den
Staat eines Reiches und ſeine Schwaͤche und
Staͤrke angeſehen haben, ſo iſt es nicht ſchweer,
mit Huͤlfe der allgemeinen Politick diejenigen Re-
geln herauszubringen, wornach ein Volk han-
deln muß, um ſein Wohl zu befoͤrdern. Die-
ſe Regeln nennt man Staatsmaximen, und den
Jnbegriff aller Staatsmaximen eines Reiches
in ihrem Zuſamenhange das Staatsintereſſe. Es
iſt alſo das Staatsintereſſe in der That nichts an-
ders, als eine Politick, die auf einen einzelnen Staat
appliciret wird. Es gehoͤrt auch das Staats-
intereſſe zur Staatswiſſenſchaft, weil ihr End-
zweck dahin abzielet, von der Kenntniß eines
Staats in der Politick die gehoͤrige Anwendung
zu machen.
§. 56.
Ein Volk, das ſeine wahre Wohlfahrt zu
befoͤrdern, ſeine Sicherheit zu befeſtigen, und
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Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/achenwall_staatswissenschaft_1749/44>, abgerufen am 16.07.2024.
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