Die Schweden sind sehr eifrig in der Re- ligion. Gustav Wasa setzte nach Ueberwindung unzähliger Schwürigkeiten die Reformation glücklich durch, welche auch, ungeachtet sie un- ter Johanne und Sigismund gefährliche An- fechtungen erlitte, dennoch endlich auf dem Con- eilio zu Upsal 1593. obsiegte, dergestalt, daß seit der Religions-Verein 1613. die Evangelisch-Lu- therische Lehre als die einzige herrschende und al- lein erlaubte Religion vom Könige und den Unterthanen angesehen werden muß. Bloß die Reformirte geniessen in neuern Zeiten, doch nur in wenigen Städten, den privat Gottesdienst. Die Schwedische Könige haben die Religion mit der Staatsklugheit zu vereinigen, und durch ihren vor die wahre Lehre bezeigten Eifer wich- tige Staatsvortheile zu erlangen gewußt.
§. 32.
Man zählet 1. Erzbischof, 10. Bischöfe und 9. Superintendenten im Reiche, die übrige Geistlichkeit bestehet in Pröbsten, Decanis, Ca- pellanen und Dorfpfarrern. Bey der Vacanz eines Bißthums und einer Superintendentur schlägt das Capitel 3. Personen vor, woraus der König einen ernennet.
a) Von dem Zustande der Religion in Schweden, Beschreibung von Schweden, Th. I. Cap. XXIII. und ROBINSON, ch. V. p. 44.
§. 33.
Schweden.
§. 31.
Die Schweden ſind ſehr eifrig in der Re- ligion. Guſtav Waſa ſetzte nach Ueberwindung unzaͤhliger Schwuͤrigkeiten die Reformation gluͤcklich durch, welche auch, ungeachtet ſie un- ter Johanne und Sigismund gefaͤhrliche An- fechtungen erlitte, dennoch endlich auf dem Con- eilio zu Upſal 1593. obſiegte, dergeſtalt, daß ſeit der Religions-Verein 1613. die Evangeliſch-Lu- theriſche Lehre als die einzige herrſchende und al- lein erlaubte Religion vom Koͤnige und den Unterthanen angeſehen werden muß. Bloß die Reformirte genieſſen in neuern Zeiten, doch nur in wenigen Staͤdten, den privat Gottesdienſt. Die Schwediſche Koͤnige haben die Religion mit der Staatsklugheit zu vereinigen, und durch ihren vor die wahre Lehre bezeigten Eifer wich- tige Staatsvortheile zu erlangen gewußt.
§. 32.
Man zaͤhlet 1. Erzbiſchof, 10. Biſchoͤfe und 9. Superintendenten im Reiche, die uͤbrige Geiſtlichkeit beſtehet in Proͤbſten, Decanis, Ca- pellanen und Dorfpfarrern. Bey der Vacanz eines Bißthums und einer Superintendentur ſchlaͤgt das Capitel 3. Perſonen vor, woraus der Koͤnig einen ernennet.
a) Von dem Zuſtande der Religion in Schweden, Beſchreibung von Schweden, Th. I. Cap. XXIII. und ROBINSON, ch. V. p. 44.
§. 33.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0332"n="318"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Schweden.</hi></fw><lb/><divn="3"><head>§. 31.</head><lb/><p>Die Schweden ſind ſehr eifrig in der <hirendition="#fr">Re-<lb/>
ligion.</hi> Guſtav Waſa ſetzte nach Ueberwindung<lb/>
unzaͤhliger Schwuͤrigkeiten die Reformation<lb/>
gluͤcklich durch, welche auch, ungeachtet ſie un-<lb/>
ter Johanne und Sigismund gefaͤhrliche An-<lb/>
fechtungen erlitte, dennoch endlich auf dem Con-<lb/>
eilio zu Upſal 1593. obſiegte, dergeſtalt, daß ſeit<lb/>
der Religions-Verein 1613. die Evangeliſch-Lu-<lb/>
theriſche Lehre als die einzige herrſchende und al-<lb/>
lein erlaubte Religion vom Koͤnige und den<lb/>
Unterthanen angeſehen werden muß. Bloß<lb/>
die Reformirte genieſſen in neuern Zeiten, doch<lb/>
nur in wenigen Staͤdten, den privat Gottesdienſt.<lb/>
Die Schwediſche Koͤnige haben die Religion<lb/>
mit der Staatsklugheit zu vereinigen, und durch<lb/>
ihren vor die wahre Lehre bezeigten Eifer wich-<lb/>
tige Staatsvortheile zu erlangen gewußt.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 32.</head><lb/><p>Man zaͤhlet 1. Erzbiſchof, 10. Biſchoͤfe und<lb/>
9. Superintendenten im Reiche, die uͤbrige<lb/>
Geiſtlichkeit beſtehet in Proͤbſten, Decanis, Ca-<lb/>
pellanen und Dorfpfarrern. Bey der Vacanz<lb/>
eines Bißthums und einer Superintendentur<lb/>ſchlaͤgt das Capitel 3. Perſonen vor, woraus<lb/>
der Koͤnig einen ernennet.</p><lb/><list><item><hirendition="#aq">a)</hi> Von dem Zuſtande der Religion in Schweden,<lb/><hirendition="#fr">Beſchreibung von Schweden,</hi> Th. <hirendition="#aq">I.</hi> Cap. <hirendition="#aq">XXIII.</hi><lb/>
und <hirendition="#aq"><hirendition="#i"><hirendition="#g">ROBINSON</hi>,</hi> ch. V. p.</hi> 44.</item></list></div><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 33.</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[318/0332]
Schweden.
§. 31.
Die Schweden ſind ſehr eifrig in der Re-
ligion. Guſtav Waſa ſetzte nach Ueberwindung
unzaͤhliger Schwuͤrigkeiten die Reformation
gluͤcklich durch, welche auch, ungeachtet ſie un-
ter Johanne und Sigismund gefaͤhrliche An-
fechtungen erlitte, dennoch endlich auf dem Con-
eilio zu Upſal 1593. obſiegte, dergeſtalt, daß ſeit
der Religions-Verein 1613. die Evangeliſch-Lu-
theriſche Lehre als die einzige herrſchende und al-
lein erlaubte Religion vom Koͤnige und den
Unterthanen angeſehen werden muß. Bloß
die Reformirte genieſſen in neuern Zeiten, doch
nur in wenigen Staͤdten, den privat Gottesdienſt.
Die Schwediſche Koͤnige haben die Religion
mit der Staatsklugheit zu vereinigen, und durch
ihren vor die wahre Lehre bezeigten Eifer wich-
tige Staatsvortheile zu erlangen gewußt.
§. 32.
Man zaͤhlet 1. Erzbiſchof, 10. Biſchoͤfe und
9. Superintendenten im Reiche, die uͤbrige
Geiſtlichkeit beſtehet in Proͤbſten, Decanis, Ca-
pellanen und Dorfpfarrern. Bey der Vacanz
eines Bißthums und einer Superintendentur
ſchlaͤgt das Capitel 3. Perſonen vor, woraus
der Koͤnig einen ernennet.
a) Von dem Zuſtande der Religion in Schweden,
Beſchreibung von Schweden, Th. I. Cap. XXIII.
und ROBINSON, ch. V. p. 44.
§. 33.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/achenwall_staatswissenschaft_1749/332>, abgerufen am 22.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.