Die Minorennität eines Königs endiget sich mit dem 12ten Jahre. Wenn er 24. Jahr alt ist, so kann er alles, was Zeit währender Minderjährigkeit im Parlament verordnet wor- den, widerruffen und vernichten. Dle Vor- mundschaft und die Administration des Reichs in ausserordentlichen Fällen richtet der König nach seinem Gefallen ein; wo nicht, so macht das Parlament die Verordnung darüber. Die Reichsverwesung wird entweder einer Person oder vielen zugleich anvertrauet, daher findet man, daß ehemals bald ein Lord-Warden oder Lord-Keeper, bald ein Protector, und in neuern Zeiten bißweilen ein Regent oder eine Regentinn, bißweilen Lords-Regenten, oder Lords-Justices solche geführet haben.
a)Miege,I. 851.
§. 34.
Die Krönung ist in Engelland gewöhn- lich, und wird in der Abtey zu Westmünster mit allen nur ersinnlichen Feyerlichkeiten vollzo- gen. Unter den Reichskleinodien sind die 2. Kronen, 3. Seepter und 3. Schwerdter nebst dem Stuhle des heiligen Eduards merkwürdig. Diese werden im Towr zu London verwahrlich aufgehoben, und bleiben immer einerley; da her- gegen die Krönungskleider bißweilen geändert werden.
1. Voll-
Groß-Britannien.
§. 33.
Die Minorennitaͤt eines Koͤnigs endiget ſich mit dem 12ten Jahre. Wenn er 24. Jahr alt iſt, ſo kann er alles, was Zeit waͤhrender Minderjaͤhrigkeit im Parlament verordnet wor- den, widerruffen und vernichten. Dle Vor- mundſchaft und die Adminiſtration des Reichs in auſſerordentlichen Faͤllen richtet der Koͤnig nach ſeinem Gefallen ein; wo nicht, ſo macht das Parlament die Verordnung daruͤber. Die Reichsverweſung wird entweder einer Perſon oder vielen zugleich anvertrauet, daher findet man, daß ehemals bald ein Lord-Warden oder Lord-Keeper, bald ein Protector, und in neuern Zeiten bißweilen ein Regent oder eine Regentinn, bißweilen Lords-Regenten, oder Lords-Juſtices ſolche gefuͤhret haben.
a)Miege,I. 851.
§. 34.
Die Kroͤnung iſt in Engelland gewoͤhn- lich, und wird in der Abtey zu Weſtmuͤnſter mit allen nur erſinnlichen Feyerlichkeiten vollzo- gen. Unter den Reichskleinodien ſind die 2. Kronen, 3. Seepter und 3. Schwerdter nebſt dem Stuhle des heiligen Eduards merkwuͤrdig. Dieſe werden im Towr zu London verwahrlich aufgehoben, und bleiben immer einerley; da her- gegen die Kroͤnungskleider bißweilen geaͤndert werden.
1. Voll-
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Groß-Britannien.
§. 33.
Die Minorennitaͤt eines Koͤnigs endiget
ſich mit dem 12ten Jahre. Wenn er 24. Jahr
alt iſt, ſo kann er alles, was Zeit waͤhrender
Minderjaͤhrigkeit im Parlament verordnet wor-
den, widerruffen und vernichten. Dle Vor-
mundſchaft und die Adminiſtration des Reichs
in auſſerordentlichen Faͤllen richtet der Koͤnig
nach ſeinem Gefallen ein; wo nicht, ſo macht
das Parlament die Verordnung daruͤber. Die
Reichsverweſung wird entweder einer Perſon
oder vielen zugleich anvertrauet, daher findet
man, daß ehemals bald ein Lord-Warden
oder Lord-Keeper, bald ein Protector, und
in neuern Zeiten bißweilen ein Regent oder eine
Regentinn, bißweilen Lords-Regenten, oder
Lords-Juſtices ſolche gefuͤhret haben.
a) Miege, I. 851.
§. 34.
Die Kroͤnung iſt in Engelland gewoͤhn-
lich, und wird in der Abtey zu Weſtmuͤnſter
mit allen nur erſinnlichen Feyerlichkeiten vollzo-
gen. Unter den Reichskleinodien ſind die 2.
Kronen, 3. Seepter und 3. Schwerdter nebſt
dem Stuhle des heiligen Eduards merkwuͤrdig.
Dieſe werden im Towr zu London verwahrlich
aufgehoben, und bleiben immer einerley; da her-
gegen die Kroͤnungskleider bißweilen geaͤndert
werden.
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Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/achenwall_staatswissenschaft_1749/190>, abgerufen am 16.02.2025.
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